Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 865/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1231/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Weder sieht der Senat nach summarischer Prüfung die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung als glaubhaft gemacht an (Anordnungsanspruch) noch ist glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller bei Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Schädigungen drohen, so dass ihm ein Zuwarten nicht zumutbar und eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt wäre (Anordnungsgrund).
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, kann das Gericht nach § 86b Abs. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Beide Voraussetzungen sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung). Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Das ist hier der Fall, da der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Bewilligung der Sachleistung Teilhabe am Arbeitsleben, konkret bezogen auf eine Maßnahme, fordert. Das bedeutet allerdings nicht, dass einstweilige Anordnungen, die auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind, stets ausgeschlossen sind. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In diesem Fall ist allerdings ein strenger Maßstab an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund anzulegen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben nach Satz 2 der Regelung Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI können die Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss ohne Rechtsfehler dargelegt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, weil der Antragsteller bei Antragstellung am 09.12.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) und dass die persönlichen Voraussetzungen insoweit erfüllt sind, als die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers in dem Bezugsberuf des Sportlehrers erheblich gemindert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Der Senat teilt darüber hinaus die vom SG vertretene Einschätzung, dass der Kläger zumindest derzeit nicht rehabilitationsfähig ist und dass deshalb auch eine Maßnahme der Berufsvorbereitung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht kommt. Der Senat verweist daher zunächst und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Beschluss des SG, die er sich in vollem Umfang zu eigen macht.
Ergänzend ist mit Blick auf den Vortrag im Beschwerdeverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Die erforderliche Prognoseentscheidung hat sich - wie vom SG dargelegt - an dem vorliegenden und aktuellen Gutachten von Dr. E. auszurichten und die darin beschriebene Leistungsfähigkeit in Bezug zu der begehrten Leistung zur Teilhabe zu setzen. In diesem Gutachten, das zur Erwerbsfähigkeit des Antragstellers Stellung nehmen sollte, hat die Sachverständige, deren Gutachten bereits Grundlage für die Bewilligung einer arbeitsmarktunabhängigen Rente wegen voller Erwerbsminderung gewesen ist, erneut festgestellt, dass aufgrund der Reduzierung der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Antriebes im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer bipolaren affektiven Störung sowie der dadurch bedingten Einschränkung der Stresstoleranz, der Konzentrationsfähigkeit und der Umstellungsfähigkeit ein Leistungsvermögen des Antragstellers für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - trotz einer leichten Besserung (Ergebnis der ersten Begutachten war die Diagnose einer schweren depressiven Episode) - nicht besteht. Im Einzelnen hat sie ausgeführt, dass das Leistungsvermögen derzeit nicht für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei Stunden oder mehr ausreicht. Prognostisch könne die Leistungsminderung noch bis zu zwei Jahren andauern.
Ohne sich hierbei zeitlich festgelegt zu haben, empfahl sie eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Form einer Belastungserprobung. Die Einlassungen des Antragstellers, die Sachverständige habe eine zeitnahe Maßnahme empfohlen, vermag der Senat dem Gutachten nicht zu entnehmen, zumal die Sachverständige nur von "sinnvoll" spricht und selbst dann offen bliebe, ob "zeitnah" sich nicht und gerade auf das Ende der bewilligten Rente bezieht. Der Senat vermochte sich angesichts der beschriebenen Leistungseinschränkung auch nicht davon zu überzeugen, dass vom Antragsteller eine solche Maßnahme derzeit bzw. in absehbarer Zeit ohne deutliche Besserung des Gesundheitszustandes tatsächlich mit Erfolg bewältigt werden kann. Nach dem vom Antragsteller im Antragsverfahren vorgelegten Ausdruck einer von der SRH Berufliche Rehabilitation GmbH angebotenen Maßnahme handelt es sich um eine bis zu sechswöchige Maßnahme, die in Vollzeit durchgeführt wird. Die Maßnahme hat zum Ziel, den Teilnehmern die Erprobung ihrer praktischen Fähigkeiten in verschiedenen Berufsfeldern zu ermöglichen. Der Antragsteller ist aber nach dem vorliegenden Gutachten selbst für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr leistungsfähig, weil es ihm an Konzentration, an Aufmerksamkeit, an Antrieb fehlt, weil seine Umstellungsfähigkeit und Stresstoleranz eingeschränkt ist. Es liegt auf der Hand, dass diese Anforderungen ohne Nachweis einer eingetretenen dauerhaften Besserung des Gesundheitszustandes von ihm derzeit nicht bewältigt werden können.
Soweit sich der Antragsteller auf ein Telefonat mit der Sachverständigen bezieht, ergibt sich daraus ungeachtet des Umstandes, dass dessen Inhalt nicht glaubhaft gemacht ist, nichts anderes. Denn der Wiedergabe lässt sich nicht einmal entnehmen, welche konkrete Maßnahme angesprochen wurde, noch welchen tatsächlichen zeitlichen Rahmen die Sachverständige für den Beginn einer solchen Maßnahme realistischerweise tatsächlich in Betracht zieht. Die weder durch das Gutachten noch sonst belegte Behauptung des Antragstellers, er sei nach Auffassung von Dr. E. sofort rehabilitationsfähig, kann ggf. in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, ohne dass deshalb ein "jahrelanges" Klageverfahren zu befürchten wäre. In diesem Rahmen dürfte auch eine wesentlich eingehendere Befragung zur beabsichtigten Maßnahme und der Durchhaltefähigkeit des Antragstellers möglich sein als im Rahmen der telefonischen Befragung oder des anhängigen Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Nachdem der Widerspruchsbescheid nunmehr erlassen und bekanntgegeben ist, steht einer gerichtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren zudem nichts entgegen.
Unter Berücksichtigung dessen besteht auch keine Veranlassung, entsprechende Ermittlungen im Beschwerdeverfahren durchzuführen. Denn eine Befragung der Sachverständigen und deren Einlassungen dürften nicht zwangsläufig die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der Leistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begründen können, zumal zumindest die Deutung der Angaben der Sachverständigen durch den Antragsteller wegen der beschriebenen Einschränkungen, insbesondere der Durchhaltefähigkeit, erheblichen Zweifeln unterliegt. Dabei geht es auch nicht um Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin, sondern um die Frage, ob der Antragsteller konkret die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt.
Zum Anordnungsgrund weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Zweifel an der Rehabilitationsfähigkeit so ausgeprägt sind, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Verpflichtung der Antragsgegnerin zum jetzigen Zeitpunkt und unmittelbar nach Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Dauer von weiteren zwei Jahren nicht in Betracht kommt. Angesichts der im Gutachten dokumentierten Einschränkungen spricht derzeit nichts dafür, dass der Antragsteller bereits im September sein "Hauptziel" erreichen und eine Umschulung beginnen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Weder sieht der Senat nach summarischer Prüfung die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung als glaubhaft gemacht an (Anordnungsanspruch) noch ist glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller bei Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Schädigungen drohen, so dass ihm ein Zuwarten nicht zumutbar und eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt wäre (Anordnungsgrund).
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, kann das Gericht nach § 86b Abs. 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Beide Voraussetzungen sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen (§86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung). Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Das ist hier der Fall, da der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Bewilligung der Sachleistung Teilhabe am Arbeitsleben, konkret bezogen auf eine Maßnahme, fordert. Das bedeutet allerdings nicht, dass einstweilige Anordnungen, die auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind, stets ausgeschlossen sind. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In diesem Fall ist allerdings ein strenger Maßstab an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund anzulegen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben nach Satz 2 der Regelung Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI können die Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss ohne Rechtsfehler dargelegt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, weil der Antragsteller bei Antragstellung am 09.12.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) und dass die persönlichen Voraussetzungen insoweit erfüllt sind, als die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers in dem Bezugsberuf des Sportlehrers erheblich gemindert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Der Senat teilt darüber hinaus die vom SG vertretene Einschätzung, dass der Kläger zumindest derzeit nicht rehabilitationsfähig ist und dass deshalb auch eine Maßnahme der Berufsvorbereitung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht kommt. Der Senat verweist daher zunächst und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Beschluss des SG, die er sich in vollem Umfang zu eigen macht.
Ergänzend ist mit Blick auf den Vortrag im Beschwerdeverfahren auf Folgendes hinzuweisen: Die erforderliche Prognoseentscheidung hat sich - wie vom SG dargelegt - an dem vorliegenden und aktuellen Gutachten von Dr. E. auszurichten und die darin beschriebene Leistungsfähigkeit in Bezug zu der begehrten Leistung zur Teilhabe zu setzen. In diesem Gutachten, das zur Erwerbsfähigkeit des Antragstellers Stellung nehmen sollte, hat die Sachverständige, deren Gutachten bereits Grundlage für die Bewilligung einer arbeitsmarktunabhängigen Rente wegen voller Erwerbsminderung gewesen ist, erneut festgestellt, dass aufgrund der Reduzierung der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Antriebes im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer bipolaren affektiven Störung sowie der dadurch bedingten Einschränkung der Stresstoleranz, der Konzentrationsfähigkeit und der Umstellungsfähigkeit ein Leistungsvermögen des Antragstellers für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - trotz einer leichten Besserung (Ergebnis der ersten Begutachten war die Diagnose einer schweren depressiven Episode) - nicht besteht. Im Einzelnen hat sie ausgeführt, dass das Leistungsvermögen derzeit nicht für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei Stunden oder mehr ausreicht. Prognostisch könne die Leistungsminderung noch bis zu zwei Jahren andauern.
Ohne sich hierbei zeitlich festgelegt zu haben, empfahl sie eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Form einer Belastungserprobung. Die Einlassungen des Antragstellers, die Sachverständige habe eine zeitnahe Maßnahme empfohlen, vermag der Senat dem Gutachten nicht zu entnehmen, zumal die Sachverständige nur von "sinnvoll" spricht und selbst dann offen bliebe, ob "zeitnah" sich nicht und gerade auf das Ende der bewilligten Rente bezieht. Der Senat vermochte sich angesichts der beschriebenen Leistungseinschränkung auch nicht davon zu überzeugen, dass vom Antragsteller eine solche Maßnahme derzeit bzw. in absehbarer Zeit ohne deutliche Besserung des Gesundheitszustandes tatsächlich mit Erfolg bewältigt werden kann. Nach dem vom Antragsteller im Antragsverfahren vorgelegten Ausdruck einer von der SRH Berufliche Rehabilitation GmbH angebotenen Maßnahme handelt es sich um eine bis zu sechswöchige Maßnahme, die in Vollzeit durchgeführt wird. Die Maßnahme hat zum Ziel, den Teilnehmern die Erprobung ihrer praktischen Fähigkeiten in verschiedenen Berufsfeldern zu ermöglichen. Der Antragsteller ist aber nach dem vorliegenden Gutachten selbst für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr leistungsfähig, weil es ihm an Konzentration, an Aufmerksamkeit, an Antrieb fehlt, weil seine Umstellungsfähigkeit und Stresstoleranz eingeschränkt ist. Es liegt auf der Hand, dass diese Anforderungen ohne Nachweis einer eingetretenen dauerhaften Besserung des Gesundheitszustandes von ihm derzeit nicht bewältigt werden können.
Soweit sich der Antragsteller auf ein Telefonat mit der Sachverständigen bezieht, ergibt sich daraus ungeachtet des Umstandes, dass dessen Inhalt nicht glaubhaft gemacht ist, nichts anderes. Denn der Wiedergabe lässt sich nicht einmal entnehmen, welche konkrete Maßnahme angesprochen wurde, noch welchen tatsächlichen zeitlichen Rahmen die Sachverständige für den Beginn einer solchen Maßnahme realistischerweise tatsächlich in Betracht zieht. Die weder durch das Gutachten noch sonst belegte Behauptung des Antragstellers, er sei nach Auffassung von Dr. E. sofort rehabilitationsfähig, kann ggf. in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, ohne dass deshalb ein "jahrelanges" Klageverfahren zu befürchten wäre. In diesem Rahmen dürfte auch eine wesentlich eingehendere Befragung zur beabsichtigten Maßnahme und der Durchhaltefähigkeit des Antragstellers möglich sein als im Rahmen der telefonischen Befragung oder des anhängigen Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Nachdem der Widerspruchsbescheid nunmehr erlassen und bekanntgegeben ist, steht einer gerichtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren zudem nichts entgegen.
Unter Berücksichtigung dessen besteht auch keine Veranlassung, entsprechende Ermittlungen im Beschwerdeverfahren durchzuführen. Denn eine Befragung der Sachverständigen und deren Einlassungen dürften nicht zwangsläufig die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der Leistung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begründen können, zumal zumindest die Deutung der Angaben der Sachverständigen durch den Antragsteller wegen der beschriebenen Einschränkungen, insbesondere der Durchhaltefähigkeit, erheblichen Zweifeln unterliegt. Dabei geht es auch nicht um Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin, sondern um die Frage, ob der Antragsteller konkret die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt.
Zum Anordnungsgrund weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Zweifel an der Rehabilitationsfähigkeit so ausgeprägt sind, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Verpflichtung der Antragsgegnerin zum jetzigen Zeitpunkt und unmittelbar nach Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Dauer von weiteren zwei Jahren nicht in Betracht kommt. Angesichts der im Gutachten dokumentierten Einschränkungen spricht derzeit nichts dafür, dass der Antragsteller bereits im September sein "Hauptziel" erreichen und eine Umschulung beginnen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved