Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3302/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2160/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Krankengeld für die Zeit vom 13.04.2013 bis 10.05.2013.
Die 1958 geborene Klägerin (bis 31.12.2012 bei der Firma R.-M. GmbH beschäftigt) war als Bezieherin von Arbeitslosengeld I vom 21.01.2013 bis 12.03.2013 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Vom 13.03.2013 bis 12.04.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Krankengeld (i. H. v. 33,16 EUR/kalendertäglich). Mit Bescheid der Agentur für Arbeit F. vom 13.05.2013 wurde der Klägerin ab 03.05.2013 wieder Arbeitslosengeld I bewilligt. Seit 09.12.2013 übt die Klägerin - bei einem Personaldienstleistungsunternehmen - eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Nachdem der Allgemeinarzt D. der Klägerin am 01.02.2013 erstmals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vom 30.01.2013) bis 08.02.2013 ausgestellt hatte, wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) bzw. Auszahlscheine für Krankengeld (Auszahlscheine) wie folgt ausgestellt:
AU-Bescheinigung vom 06.02.2013 AU bis 04.03.2013 Allgemeinarzt St. AU-Bescheinigung vom 04.03.2013 AU bis 08.03.2013 Allgemeinarzt D. AU-Bescheinigung vom 08.03.2013 AU bis 16.03.2013 Allgemeinarzt D. Auszahlschein vom 13.03.2013 AU bis: kein Eintrag Allgemeinarzt St. Auszahlschein vom 25.03.2013 AU bis: kein Eintrag Allgemeinarzt D. Auszahlschein vom 04.04.2013 AU bis (Freitag) 12.04.2013 Allgemeinarzt St. Auszahlschein vom 16.04.2013 AU bis 10.05.2013 Allgemeinarzt St.
Als Diagnosen war jeweils angegeben: F32.9 - depressive Episode nicht näher bezeichnet; R 52.2 - sonstiger chronischer Schmerz.
Auf dem Auszahlschein-Formular der Beklagten ist der folgende Hinweis aufgedruckt: "Bitte achten Sie darauf, dass eine erneute Vorstellung beim Arzt spätestens am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erfolgen muss."
Mit Bescheid vom 17.04.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 12.04.2013 hinaus ab. Zur Begründung führte sie aus, die Mitgliedschaft der Klägerin habe am 12.04.2013 (letzter Tag des Krankengeldbezugs) geendet. Am 17.04.2014 (Tag nach der erneuten Arbeitsunfähigkeitsfeststellung durch Auszahlschein vom 16.04.2013) sei die Klägerin nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin (u.a.) vor, sie habe am 12.04.2013 den Arzt, den sie mangels eigenen PKW nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, krankheitshalber nicht aufsuchen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 (am gleichen Tag zur Post gegeben) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf die Klägerin am 19.07.2013 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhob. Eine Klagebegründung legte sie nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Krankengeld stehe der Klägerin ab 13.04.2013 nicht mehr zu. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts bis 12.04.2013 (Auszahlschein des Allgemeinarztes St. vom 04.04.2013) hätte ein neuer Krankengeldanspruch erst wieder am 17.04.2013 als dem gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) maßgeblichen Tag nach Ausstellung des (nächsten) Auszahlscheins vom 16.04.2013 entstehen können. An diesem Tag sei die Klägerin aber nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (mit Krankengeldanspruch) habe am 12.04.2012 geendet (letzter Tag des Bezugs von Arbeitslosengeld I, § 190 Abs. 12 SGB V); der Erhaltungstatbestand des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sei mangels Anspruchs auf Krankengeld (und mangels tatsächlicher Krankengeldzahlung) nicht erfüllt. Ein rechtlich beachtlicher Grund, der die Klägerin an der rechtzeitigen Beibringung einer erneuten Arbeitsunfähigkeitsfeststellung (spätestens zum 12.04.2013) gehindert hätte, liege nicht vor. Ihre Erkrankungen (depressive Episode, chronische Wirbelsäulenschmerzen) genügten dafür nicht; das gelte auch für die Wegstrecke von ca. 5 km zwischen ihrem Wohnort E. und der Stadt St., wo mehrere Vertragsärzte praktizierten. Die Versicherungspflicht zur Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) schließe den Anspruch auf Krankengeld nicht ein (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Sollte die Klägerin wieder Arbeitslosengeld I bezogen haben und deshalb wieder Mitglied der Krankenversicherung der Arbeitslosen geworden sein, würde ein etwaiger Krankengeldanspruch ruhen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V).
Auf den ihr am 14.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.05.2014 Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Berufungsbegründung ist nicht vorgelegt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.04.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2013 zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 13.04.2013 bis 10.05.2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Beschluss vom 04.11.2014 (- L 5 KR 2160/14 -) hat der Senat einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei mit der Berufung begehrtem Krankengeld von ca. 928 EUR (28 Kalendertage zu 33,16 EUR) überschritten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Krankengeld für die streitige Zeit zu Recht abgelehnt; die Klägerin hat darauf keinen Anspruch.
Die Klägerin hat weder ihre Klage noch die Berufung begründet. Der Senat nimmt daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG) und ergänzend auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 04.11.2014 (- L 5 KR 2160/14 -) über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin Bezug; er hält daran nach erneuter und abschließender Überprüfung fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Krankengeld für die Zeit vom 13.04.2013 bis 10.05.2013.
Die 1958 geborene Klägerin (bis 31.12.2012 bei der Firma R.-M. GmbH beschäftigt) war als Bezieherin von Arbeitslosengeld I vom 21.01.2013 bis 12.03.2013 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Vom 13.03.2013 bis 12.04.2013 gewährte die Beklagte der Klägerin Krankengeld (i. H. v. 33,16 EUR/kalendertäglich). Mit Bescheid der Agentur für Arbeit F. vom 13.05.2013 wurde der Klägerin ab 03.05.2013 wieder Arbeitslosengeld I bewilligt. Seit 09.12.2013 übt die Klägerin - bei einem Personaldienstleistungsunternehmen - eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Nachdem der Allgemeinarzt D. der Klägerin am 01.02.2013 erstmals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vom 30.01.2013) bis 08.02.2013 ausgestellt hatte, wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) bzw. Auszahlscheine für Krankengeld (Auszahlscheine) wie folgt ausgestellt:
AU-Bescheinigung vom 06.02.2013 AU bis 04.03.2013 Allgemeinarzt St. AU-Bescheinigung vom 04.03.2013 AU bis 08.03.2013 Allgemeinarzt D. AU-Bescheinigung vom 08.03.2013 AU bis 16.03.2013 Allgemeinarzt D. Auszahlschein vom 13.03.2013 AU bis: kein Eintrag Allgemeinarzt St. Auszahlschein vom 25.03.2013 AU bis: kein Eintrag Allgemeinarzt D. Auszahlschein vom 04.04.2013 AU bis (Freitag) 12.04.2013 Allgemeinarzt St. Auszahlschein vom 16.04.2013 AU bis 10.05.2013 Allgemeinarzt St.
Als Diagnosen war jeweils angegeben: F32.9 - depressive Episode nicht näher bezeichnet; R 52.2 - sonstiger chronischer Schmerz.
Auf dem Auszahlschein-Formular der Beklagten ist der folgende Hinweis aufgedruckt: "Bitte achten Sie darauf, dass eine erneute Vorstellung beim Arzt spätestens am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erfolgen muss."
Mit Bescheid vom 17.04.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld über den 12.04.2013 hinaus ab. Zur Begründung führte sie aus, die Mitgliedschaft der Klägerin habe am 12.04.2013 (letzter Tag des Krankengeldbezugs) geendet. Am 17.04.2014 (Tag nach der erneuten Arbeitsunfähigkeitsfeststellung durch Auszahlschein vom 16.04.2013) sei die Klägerin nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin (u.a.) vor, sie habe am 12.04.2013 den Arzt, den sie mangels eigenen PKW nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, krankheitshalber nicht aufsuchen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2013 (am gleichen Tag zur Post gegeben) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf die Klägerin am 19.07.2013 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhob. Eine Klagebegründung legte sie nicht vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Krankengeld stehe der Klägerin ab 13.04.2013 nicht mehr zu. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts bis 12.04.2013 (Auszahlschein des Allgemeinarztes St. vom 04.04.2013) hätte ein neuer Krankengeldanspruch erst wieder am 17.04.2013 als dem gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) maßgeblichen Tag nach Ausstellung des (nächsten) Auszahlscheins vom 16.04.2013 entstehen können. An diesem Tag sei die Klägerin aber nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (mit Krankengeldanspruch) habe am 12.04.2012 geendet (letzter Tag des Bezugs von Arbeitslosengeld I, § 190 Abs. 12 SGB V); der Erhaltungstatbestand des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sei mangels Anspruchs auf Krankengeld (und mangels tatsächlicher Krankengeldzahlung) nicht erfüllt. Ein rechtlich beachtlicher Grund, der die Klägerin an der rechtzeitigen Beibringung einer erneuten Arbeitsunfähigkeitsfeststellung (spätestens zum 12.04.2013) gehindert hätte, liege nicht vor. Ihre Erkrankungen (depressive Episode, chronische Wirbelsäulenschmerzen) genügten dafür nicht; das gelte auch für die Wegstrecke von ca. 5 km zwischen ihrem Wohnort E. und der Stadt St., wo mehrere Vertragsärzte praktizierten. Die Versicherungspflicht zur Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) schließe den Anspruch auf Krankengeld nicht ein (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Sollte die Klägerin wieder Arbeitslosengeld I bezogen haben und deshalb wieder Mitglied der Krankenversicherung der Arbeitslosen geworden sein, würde ein etwaiger Krankengeldanspruch ruhen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V).
Auf den ihr am 14.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14.05.2014 Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Berufungsbegründung ist nicht vorgelegt worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.04.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2013 zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 13.04.2013 bis 10.05.2013 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Beschluss vom 04.11.2014 (- L 5 KR 2160/14 -) hat der Senat einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei mit der Berufung begehrtem Krankengeld von ca. 928 EUR (28 Kalendertage zu 33,16 EUR) überschritten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Krankengeld für die streitige Zeit zu Recht abgelehnt; die Klägerin hat darauf keinen Anspruch.
Die Klägerin hat weder ihre Klage noch die Berufung begründet. Der Senat nimmt daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG) und ergänzend auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 04.11.2014 (- L 5 KR 2160/14 -) über die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin Bezug; er hält daran nach erneuter und abschließender Überprüfung fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved