L 2 R 4231/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 50/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4231/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Einstufung einer Tätigkeit des Klägers in eine Qualifikationsgruppe sowie die 6/6-Bewertung bestimmter Beitragszeiten nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) im Streit.

Der 1949 geborene Kläger siedelte im März 1989 von Polen in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Am 29. November 2011 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 6. März 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1. Mai 2012 (Bl. 47 Verwaltungsakte - VA -). Die Beitragszeiten vom 1. Februar 1967 bis zum 23. April 1972 und vom 26. April 1973 bis 31. März 1983 legte sie dabei als glaubhaft gemachte Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) mit einer Bewertung von 5/6 zugrunde. Die Zeiten vom 26. April 1973 bis zum 25. April 1981 beurteilte die Beklagte mit der Qualifikationsgruppe 5.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begründete diesen hinsichtlich der 5/6 Belegung im Wesentlichen damit, dass die zugrundeliegenden Beitragszeiten von der polnischen Sozialversicherungsanstalt in vollem Umfang bestätigt worden seien. Daher müssten diese Zeiten als nachgewiesene und nicht als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt werden. Hinsichtlich der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 wies er darauf hin, dass die Zeit vom 26. April 1973 bis 30. September 1974 in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen sei. Die Beschäftigungszeit beim Gerichtsvollzieher des Bezirks in Kat. sei vom dortigen Landesgericht und dem polnischen Justizministerium als praktische Lehre und damit auch als Erfüllung der Voraussetzung für das Staatsexamen zum Gerichtsvollzieher anerkannt worden. Der Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. März 1983 sei mit der Qualifikationsgruppe 2 zu bewerten. Nach bestandenem Staatsexamen zum Gerichtsvollzieher habe er den vom Landesgericht in Kat. ihm zugeteilten Bezirk im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Kat. übernommen. Bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 1983 sei er als Gerichtsvollzieher, also als Beamter der Justiz, tätig gewesen. Die Anforderungen für diesen Beamtenposten seien in der Bundesrepublik Deutschland noch heute fast identisch mit denen im polnischen Rechtsraum damaliger Zeit. Neben der Abschlussprüfung nach mindestens 1 Jahr Lehre und Praktikum (gewöhnlich bis 24 Monate) sei auch Abitur (nicht nur mittlere Reife wie in Deutschland) und nachgewiesene juristische und kaufmännische Kenntnisse eine Voraussetzung für die Belegung dieses Postens gewesen. Diese Anforderungen habe er erfüllt, das Staatsexamen bestanden und er sei vom polnischen Justizminister zum Gerichtsvollzieher ernannt worden. Auch die Vergütung sei fast identisch mit der in Deutschland. In einem Schreiben vom 30. März 2012 erweiterte der Kläger seinen Widerspruch hinsichtlich der als glaubhaft gemachten Zeiten um die Zeit vom 20. Dezember 1967 bis 31. August 1968 und vom 20. Dezember 1971 bis zum 30. April 1972.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 wies die Beklagte darauf hin, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Arbeitsbücher und Arbeitsbescheinigungen aller Art sowie sonstige Beweismittel, die lediglich Angaben über den Beginn und das Ende einer Beschäftigung enthielten ohne zweifelsfrei erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beitragszeit durch Fehlzeiten unterbrochen worden sei, nur als Mittel der Glaubhaftmachung zu werten seien, die somit zu einer Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel führen könnten. Der Anerkennung der vom Kläger geltend gemachten Zeiten seien verschiedene polnische Arbeitsbescheinigungen zugrunde gelegen. Ein polnisches Legitimationsbuch habe der Kläger nicht einreichen können. Polnische Arbeitsbescheinigungen würden lediglich Angaben über den Beginn und das Ende der Beschäftigungen enthalten. Diese Bescheinigungen seien also weder ein Beitragsnachweis noch ein Nachweis darüber, dass Fehlzeiten nicht vorgelegen hätten. Das polnische Legitimationsbuch sei vom Ausstellungstag an ein Beweismittel nicht nur über den Beginn und das Ende der jeweiligen Beschäftigung, sondern auch ein Beweismittel über den tatsächlichen Umfang zurückgelegter Fehlzeiten. Vom Ausstellungstag vom polnischen Legitimationsbuches an könne auf die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte verzichtet werden. Die vom Kläger zusätzlich eingereichten polnischen Arbeitsbescheinigungen würden keinerlei Angaben darüber enthalten, dass eventuell Fehlzeiten aufgrund von z.B. Krankheiten oder unbezahlten Urlaub vorgelegen hätten. Sie würden auch keine ausreichende Angaben darüber enthalten, aufgrund welcher Personalunterlagen diese Bescheinigungen ausgestellt worden seien. Insbesondere sei nicht bestätigt, dass bei dem früheren Arbeitgeber des Klägers entsprechende Personalunterlagen vorhanden seien, aufgrund derer bestätigt werde, dass eine Beitragsabführung an die polnische Rentenversicherung Monat für Monat erfolgt seien. Ein Nachweis der Beitragsentrichtung zur polnischen Rentenversicherung sei daher nicht erbracht. Hinsichtlich der Einstufung in die Qualifikationsgruppen führte die Beklagte aus, dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 anstatt 5 für die Zeit vom 26. April 1973 bis zum 31. März 1983 nicht gerechtfertigt sei. Die Qualifikationsgruppe 3 betreffe Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besäßen bzw. den aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt worden sei. Der Kläger sei nicht im Besitz eines urkundlichen Nachweises über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister. Ihm sei auch kein Meistertitel zuerkannt worden. Im Übrigen sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit auch nicht als Meister ausgeübt worden. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 als Meister sei daher bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Im Übrigen sei die von ihm ausgeübte Tätigkeit ab April 1973 bereits als Tätigkeit auf Fachschulniveau berücksichtigt, so dass die polnischen Beitragszeiten ab 26. April 1981 aufgrund von langjähriger Ausübung einer Tätigkeit auf Fachschulniveau bereits in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft worden seien. Eine darüber hinaus gehende höhere Einstufung der geltend gemachten Beitragszeiten ab 26. April 1973 sei nicht möglich.

Hiergegen hat der Kläger am 4. Januar 2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben und im Wesentlichen hinsichtlich der streitigen 5/6 Bewertung damit begründet, dass die geltend gemachten Zeiten nachgewiesen seien. Er hat ergänzend darauf verwiesen, dass das vom Beklagten erwähnte polnische Legitimationsbuch keine Angaben über den Beginn oder das Ende einer Beschäftigung enthalte. In diesem Buch suche man vergeblich etwaige Einträge über die Entrichtung von Rentenbeiträgen, auch für Vermerke über einen unbezahlten Urlaub oder Teilnahme an einer monatelangen Schulung sei dort kein Platz vorgesehen. Man könne dort lediglich einen sogenannten Jahresstempel finden, mit dem bescheinigt worden sei, dass der Vorleger des Buches in einem staatlichen Betrieb beschäftigt sei und medizinische Leistungen auf Kosten der Krankenkasse habe in Anspruch nehmen können. Hinsichtlich der Einstufung in die Qualifikationsgruppe hat der Kläger ausgeführt, dass, da er sich in der Tat urkundlich nicht als Meister ausweisen könne, er für die Zeit vom 26. April 1973 bis 30. September 1974 keine Änderungsansprüche hinsichtlich der Qualifikationsgruppe 5 erhebe. Für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. März 1983 begehre er die Qualifikationsgruppe 2. Er habe am 26. April 1973 als Buchhalter und kanzleiführender Arbeiter beim Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit aufgenommen. Am 1. Oktober 1974 sei der Arbeitsvertrag beim Gerichtsvollzieher nahtlos vom Landesgericht Kat. übernommen worden. Er habe den theoretischen Teil seiner Fachausbildung zum Gerichtsvollzieher begonnen. Die Fachausbildung zum Gerichtsvollzieher habe in Polen, genau wie in Deutschland, bis zu zwei Jahre, aber nicht kürzer als 12 Monate gedauert und mit einer Staatsprüfung geendet. Die erforderlichen Fachkenntnisse seien nicht von denen, die an einen deutschen Gerichtsvollzieher gestellt würden, abgewichen. Nach dem im Januar 1975 bestandenen Staatsexamen sei ihm die Bezeichnung des Gerichtsvollziehers verliehen und ein Bezirk im Wirkungsbereich des Amtsgerichtes Kat. angeboten und zugeteilt worden. Seiner Ansicht nach entspreche die Ausbildung zum Gerichtsvollzieher dem Berufsabschluss einer Fachschule.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat nach dem der Kläger im Laufe des Verfahrens weitere Nachweise vorgelegt hatte, insbesondere Nachweise über seine Ausbildung zum Gerichtsvollzieher, mit Schriftsatz vom 27. März 2013 anerkannt, dass die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 29. Januar 1975 als Lehrzeit und die Zeit vom 30. Januar 1975 bis zum 25. April 1981 als Gerichtsvollzieher in die Qualifikationsgruppe 4 für Facharbeiter eingestuft werde. Die Beklagte verwies darauf, dass, da es sich bei der Ausbildung zum Gerichtsvollzieher lediglich um ein dreimonatiges Praktikum mit anschließender Prüfung gehandelt habe und nicht um eine abgeschlossene Fachschulausbildung, die in der Regel 4 Jahr dauere, davon auszugehen sei, dass die Ausbildung zum Gerichtsvollzieher nur zu einer Tätigkeit auf Facharbeiterniveau und nicht auf Fachschulniveau führe. Auch in Deutschland gehörten die Gerichtsvollzieher als Beamte einer Sonderlaufbahn des mittleren Dienstes an, die üblicherweise im Rahmen einer Lehre erlangt werde und nicht im Rahmen einer Fachschulausbildung.

Im Rahmen des vor dem SG am 24. September 2013 durchgeführten Erörterungstermins machte der Kläger hinsichtlich der streitigen 6/6 Anerkennung erneut geltend, dass er keine längeren Fehlzeiten im Rahmen seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher gehabt habe. Darüber hinaus sei es nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte nur das polnische Legitimationsbuch anerkenne. Er hat dabei noch ausgeführt, dass er in der Zeit vom 1. April 1973 bis zum 30. September 1974 als Assistent eines Gerichtsvollziehers gearbeitet habe. In der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. Januar 1975 habe er dann ein Praktikum als Gerichtsvollzieher gemacht. Üblicherweise dauere dieses Praktikum mindestens 12 Monate. In seinem Fall sei er jedoch bereits nach 3 Monaten für ihn überraschend zur Prüfung zugelassen worden, da er offenbar bereits gute Kenntnisse gehabt habe. Diese vorzeitige Zulassung zur Prüfung sei sogar vom damaligen polnischen Justizminister als Ausnahmefall genehmigt worden. Er stelle darüber hinaus klar, dass es ihm hinsichtlich der 6/6 Regelung nur um die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. März 1983 gehe. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 gehe es um die Zeit vom 1. Februar 1975 bis zum 25. April 1981.

Mit Gerichtsbescheid vom 8. September 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass zunächst im Hinblick auf die im Erörterungstermin erfolgte Einschränkung des Streitgegenstandes, bezüglich der 6/6 Belegung nur noch die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. März 1983 und hinsichtlich der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nur noch die Zeit vom 1. Februar 1975 bis zum 25. April 1981 streitig sei. Nach Auffassung des SG sei jedoch hinsichtlich dieser Zeiten der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf eine Anerkennung zu 6/6 bzw. eine Einstufung der streitigen Zeiten in die Qualifikationsgruppe 2. Das SG hat insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG Bescheinigungen erforderlich seien, die auch Fehlzeiten, wie z.B. durch Krankheiten oder unbezahlten Urlaub ausweisen müssten, um als Nachweis der Beitragsentrichtung zu dienen. Solche Angaben hätten sich dem im Laufe des Verwaltungsverfahrens und auch im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lassen. Hierbei könne auch offenbleiben, ob das von der Beklagten ausdrücklich angeforderte und vom Kläger nicht vorlegbare polnische Legitimationsbuch diese Anforderungen erfülle. Festzuhalten bleibe nämlich, dass keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden seien. Hinsichtlich der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 hat das SG ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Definition der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI die Qualifikationsgruppe 2 dann zuerkannt werden könne, wenn ein Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben worden sei bzw. eine Ausbildung abgeschlossen worden sei, die der Anforderung des Fachschulabschlusses entspräche sowie für technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führen würden sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führten. Nach Auffassung des SG sei dies bei der vom Kläger in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeit als Gerichtsvollzieher nicht gegeben. Dies zeige sich bereits daran, dass für eine Fachschulausbildung üblicherweise eine Ausbildungszeit von im Regelfall 4 Jahren anzunehmen sei. Dies sei nicht zu vergleichen mit der vom Kläger zurückgelegten dreimonatigen Praktikumszeit, nach der er als Gerichtsvollzieher angestellt worden sei. Sofern der Kläger auf den Vergleich mit deutschen Gerichtsvollziehern hinweise, verweise das SG darauf, dass seiner Kenntnis nach die Ausbildung zum Gerichtsvollzieher im Regelfall eine Ausbildung zum Justizfachwirt und mittleren Justizdienst voraussetze, die einen Realschulabschluss oder gleichwertigen Bildungsstand voraussetze. Daran anschließend erfolge eine Laufbahnprüfung im mittleren Justizdienst oder vergleichbarer Ausbildung mit einer Dauer von weiteren 20 Monaten. Insofern sei die Ausbildungsdauer für einen deutschen Gerichtsvollzieher nicht zu vergleichen mit der vom Kläger zurückgelegten Ausbildungsdauer und auch nicht mit der vom Kläger angegebenen Ausbildungsdauer für Gerichtsvollzieher in Polen. Hinzu komme der Umstand, dass nach Auffassung des SG die Tätigkeit eines deutschen Gerichtsvollziehers keinesfalls zwingend in die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheine die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2013 angekündigte Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4, vergleichbar mit Facharbeitern, als angemessen.

Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 16. September 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. Oktober 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen schon im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolgten Vortrag und macht unter anderem hinsichtlich der streitigen 5/6 Bewertung nochmals geltend, dass sich auch nicht dem Legitimationsbuch die Zahlung von Beiträgen oder unbezahlte Unterbrechungen der Beschäftigung wegen Krankheit oder unbezahlten Urlaub entnehmen ließe. Hinsichtlich der streitigen Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 verweist der Kläger nochmals darauf, dass seiner Auffassung nach unter Berücksichtigung der hier absolvierten Ausbildung diese sehr wohl in die Qualifikationsgruppe 2, Techniker und Fachangestellte, einzustufen sei.

Mit Bescheid vom 11. November 2014 hat die Beklagte aufgrund des (Teil-)Anerkenntnisses vom 27. März 2013 die Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 1. Mai 2012 neu festgesetzt (dies führte zu einer monatlichen Erhöhung in einer Größenordnung von ca. 20 EUR).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. September 2014 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2012 und des Bescheides vom 11. November 2014 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente unter Anerkennung der polnischen Beitragszeiten vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. März 1983 mit 6/6 sowie unter Zuordnung der Beitragszeiten vom 1. Februar 1975 bis zum 25. April 1981 zur Qualifikationsgruppe 2 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 11. Februar 2015 und 17. Februar 2015 jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage hinsichtlich der hier noch streitigen Zeiträume abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6 Dezember 2012 und der zum Teilanerkenntnis vom 27. März 2013 ergangene Ausführungsbescheid vom 11. November 2014, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, verletzten insoweit die Rechte des Klägers nicht.

1. Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gem. § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Diese Kürzung berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 erreichen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 in juris Rdnr. 17 mit Hinweis auf BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23).

Der Kläger hat jedoch mit den von ihm vorgelegten Unterlagen seine Beitragszeiten nicht im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG nachweisen können, sondern lediglich glaubhaft machen können, so dass die Beklagte zu Recht diese Zeit nur mit 5/6 berücksichtigt. Den vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sind nämlich gerade keine detaillierten konkreten Angaben zu Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen, entschuldigte oder auch unentschuldigte Fehlzeiten zu entnehmen. Das polnische Legitimationsbuch ist vom Kläger nicht vorgelegt worden, wie wohl dies - wie entsprechender Rechtsprechung entnommen werden kann -, anders als das in Rumänien ausgestellte Arbeitsbuch (siehe dazu im oben zitierten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 - juris Rdnr. 18 bis 22) die hier entscheidenden Informationen sehr wohl, im Gegensatz zu den polnischen Arbeitsbescheinigungen ausweist (siehe etwa Beschluss des BSG vom 12. Juni 1998 - B 8 KN 2/98 B - juris Rdnr. 3 - wonach polnische Arbeitsbescheinigungen nur ein Mittel der Glaubhaftmachung darstellen, das polnische Legitimationsbuch hingegen als Nachweis dient). Letztlich kann aber wie bereits vom SG ausgeführt dahingestellt bleiben, ob das polnische Legitimationsbuch als Nachweis für Beitragszeiten und damit zur Begründung einer 6/6 Anrechnung geeignet ist - was vom Kläger bestritten wird -, da jedenfalls auch den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht die notwendigen Informationen entnommen werden können, um über die Glaubhaftmachung hinaus die streitigen Beitragszeiten auch als nachgewiesen anerkennen zu können. Sämtliche in der Akte befindlichen vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen weisen jeweils nur den Beginn und das Ende entsprechender Beschäftigungen aus, aber keinerlei weitere Informationen hinsichtlich Urlaubstagen, Krankheitszeiten oder sonstigen entschuldigten oder unentschuldigten Fehlzeiten.

Aus diesen Gründen hat die Beklagte zu Recht die Anerkennung der hier noch streitigen Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten abgelehnt.

2. Zur Ermittlung von Entgeltpunkten werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256 b Abs. 1 Satz 2 des SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um 1/5 erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FRG). Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchen Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte (Satz 3) ... Ist eine Zuordnung zu einem oder zu mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich, mit dem für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten (Satz 6). Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe (Satz 7).

Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Kläger hinsichtlich der hier allein noch streitigen Zeiten in nicht zu beanstandender Weise für die Zeit vom 30. Januar 1975 bis 25. April 1981 als Gerichtsvollzieher in die Qualifikationsgruppe 4 für Facharbeiter gem. dem Teilanerkenntnis vom 27. März 2013 (Ausführungsbescheid vom 11. November 2014) eingestuft. Die vom Kläger hierfür begehrte Einstufung in die Qualifikationsstufe 2 ist durch nichts gerechtfertigt. Ausweislich der Definition der Qualifikationsgruppen in Anlage 13 zum SGB VI kann die Qualifikationsgruppe 2 nur dann zuerkannt werden, wenn ein Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben wurde, bzw. eine Ausbildung abgeschlossen wurde, die der Anforderung des Fachschulabschlusses entspricht sowie für technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führen sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem Techniker gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe in Beitrittsgebiet führten. Die aber vom Kläger in der streitigen Zeit ausgeübte Tätigkeit als Gerichtsvollzieher erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2. Dies zeigt sich bereits - wie schon vom SG ausgeführt - daran, dass für eine Fachschulausbildung üblicherweise eine Ausbildungszeit von im Regelfall 4 Jahren anzunehmen ist. Dies ist nicht mit der vom Kläger zurückgelegten dreimonatigen Praktikumszeit, nach der er als Gerichtsvollzieher angestellt wurde, vergleichbar. Sofern der Kläger im Übrigen auf einen Vergleich mit den deutschen Gerichtsvollziehern hinweist ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine berufliche Weiterbildung im mittleren Justizdienst, die 1,5 bis 2 Jahre dauert, handelt (siehe www.berufe.netarbeitsagentur.de). Voraussetzung ist in der Regel eine bestandene Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes in der Justizverwaltung und Berufserfahrung. Es handelt sich letztlich um Beamte des mittleren Dienstes im Justizdienst (siehe www.berufe.netarbeitsagentur.de; siehe etwa auch Oberlandesgericht Celle, Niedersachsen hinsichtlich der Informationen zum Gerichtsvollzieher). Die Ausbildung für den mittleren Dienst dauert in der Regel aber lediglich 2 Jahre und setzt einen mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) oder einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis voraus. D.h. aber mit anderen Worten, dass es sich keinesfalls um eine Fachschulausbildung handelt, die die Qualifikationsgruppe 2 rechtfertigen würde. Vielmehr ist der Kläger hinsichtlich der hier noch streitigen Zeit in der Qualifikationsgruppe 4 für Facharbeiter mehr als angemessen eingestuft.

Auch insoweit ist damit die von der Beklagten im Teilanerkenntnis vom 27. März 2013 und Ausführungsbescheid vom 11. November 2014 getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden.

Insgesamt ist daher aus den oben genannten Gründen die Berufung des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012, diese in Gestalt des Bescheides vom 11. November 2014 (Ausführungsbescheid zum Teilanerkenntnis) nicht begründet und zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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