Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1588/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4446/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 5.9.2013 ist statthaft (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) aber nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.
Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 1588/13 war im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zum einen die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von 62 EUR monatlich wegen Erhöhung des Nebenkostenvorauszahlungsverlangens durch die Vermieterin die Bewilligungsmonate Juli und August 2012 betreffend (2 Monate = 124 EUR). Insoweit betroffen waren die Individualansprüche der Kläger Ziff. 1 bis 3 auf die Höhe der kopfanteilig zu gewährenden KdUH streitgegenständlich.
Weiter Streitgegenstand war die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung in Höhe von 40,44 EUR monatlich für Juli und August 2012 (= 80,88 EUR), wobei es sich um einen Individualanspruch nur der Klägerin Ziff. 2 handelt.
Ferner begehrte der Kläger Ziff. 1 den Abzug einer Versicherungspauschale von 30 EUR von seiner Erwerbsminderungsrente für Juli 2012, die als Nachzahlung im Rahmen des Erstattungsanspruchs an den Beklagten zur Auszahlung kam. (Im August wurde die Rente an den Kläger Ziff. 1 ausgezahlt und die Versicherungspauschale vom Beklagten in Abzug gebracht).
Selbst unter Berücksichtigung der gesamten Streitgegenstände waren damit zusammen nur um 234,88 EUR höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Streit. Damit liegt die Beschwer der Kläger unter 750 EUR.
Da das SG die Berufung im Urteil vom 5.9.2013 nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorab muss die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch zulässig sein, woran es hier bezogen auf die geltend gemachten Leistungen für höhere KdUH fehlt. Hat das SG über mehrere selbständige Ansprüche entschieden, kann die Berufung nur für den Anspruch zugelassen werden, für den ein Zulassungsgrund besteht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 27a). Zulässigkeitsvoraussetzung auch für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist das Vorliegen einer Beschwer und eines Rechtsschutzbedürfnisses; sie fehlen, wenn sie für eine Berufung fehlten. Mit Erledigung der Hauptsache erledigt sich auch die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 145 Rn. 2, 7, vor § 143 Rn. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es den Klägern am Rechtsschutzinteresse für die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit KdUH betroffen sind. Die KdUH sind in Bezug auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein abtrennbarer Streitgegenstand (ständige Rspr. des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 5/13 R –, juris). Hinsichtlich der begehrten Nebenkosten sind die Kläger nicht mehr beschwert, nachdem die ausstehende Nebenkostenforderung der Schwester des Klägers Ziff. 1 als Vermieterin zwischenzeitlich vollständig zum einen Teil durch den Sozialhilfeträger für den mittlerweile dort im Leistungsbezug (Hilfe zum Lebensunterhalt - HLU -) stehenden Kläger Ziff. 1 und zum anderen Teil durch den Beklagten erfüllt worden ist. Nachdem die ursprünglich geltend gemachte Forderung gegen die Kläger durch Erfüllung nicht mehr besteht, könnten sie auch mit einer Berufung keine Zahlung mehr an sich verlangen. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht. Zum einen hat der Sozialhilfeträger den Anspruch bereits vor Erlass des Urteils des SG durch Bescheid vom 21.5.2013 und Überweisung an die Vermieterin erfüllt, weshalb bereits vorher insoweit die Beschwer für den Kläger Ziff. 1 entfallen war. Auch die Klägerin Ziff. 2 und der Kläger Ziff. 3 haben kein weitergehendes Rechtsschutzinteresse, obwohl der Wegfall der Beschwer erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils (5.9.2013) aber vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (13.10.2013) durch die Leistungsbewilligung des Beklagten mit Bescheid vom 9.10.2013 und Überweisung an die Vermieterin eingetreten ist. Die Kläger sind durch die Kostenentscheidung des SG nicht weiter beschwert, nachdem ihnen Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5.6.2013 bewilligt worden war.
Soweit der Kläger Ziff. 1 sein weitergehendes Rechtsschutzinteresse damit begründet, die ihm im Rahmen der HLU gewährte Leistung könne von seinen Kindern im Rahmen der Unterhaltspflicht zurückgefordert werden, eine Rechtswahrungsanzeige sei bereits an seine minderjährigen Kinder ergangen, und dies sei bei der Bewilligung als Alg II-Leistung nicht der Fall, ist damit ein Interesse des Klägers Ziff. 1 nicht dargetan.
Hinsichtlich der für den Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche (Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, Versicherungspauschale für Erwerbsminderungsrente) sind Zulassungsgründe weder dargetan noch ersichtlich.
Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder, dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - seit Urteil vom 14.12.1955 - 7 RAr 69/55, veröffentlicht in juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (BSG, Beschluss v. 4.7.2000, B 7 AL 4/00 B, juris Rn. 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 144 Rn. 28). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO.).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wird durch die Streitsachen nicht aufgeworfen und auch nicht von den Klägern vorgetragen. Alle insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte beziehen sich lediglich auf die Richtigkeit der Entscheidung. Im Hinblick auf den geltend gemachten Mehrbedarf wegen Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 SGB II) hat zudem das BSG bereits entschieden, dass allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei (BSG Urteil v. 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R - juris Rn. 14, 17). Von daher beziehen sich alle anzustellenden Erwägungen, ob die Klägerin Ziff. 2 den Kläger Ziff. 3 trotz des Zusammenlebens mit dem Kläger Ziff. 1, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, dennoch allein erzieht, auf die tatsächlichen Umstände im Einzelfall.
Im Hinblick auf die begehrte fiktive Absetzung der Versicherungspauschale von der dem Beklagten im Rahmen des Erstattungsanspruchs durch die Deutsche Rentenversicherung überwiesenen Rentennachzahlung für die Monate Juli und August 2012 hat das BSG bereits entschieden: "Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. mit der Alg II-V nicht in Betracht." (BSG, Urteil vom 14.3.2012 – B 14 AS 98/11 R –, SozR 4-4200 § 33 Nr 2, SozR 4-4200 § 11 Nr 51, Rn. 16). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt nicht vor.
Es liegt auch keine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 Rn 13 mit Nachweisen zur Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung.). Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH, Beschlüsse vom 21.10. 2010 - VIII B 107/09 - und vom 12.10.2011- III B 56/11 -). Einen Rechtssatz in diesem Sinne zeigen die Kläger nicht auf und hat das SG auch nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz nicht vorliegt.
Schließlich haben die Kläger einen Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht gerügt und damit nicht geltend gemacht (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 144 Rn. 36). Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Aus den vorgenannten Gründen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Urteil des SG vom 5.9.2013 wird damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 5.9.2013 ist statthaft (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) aber nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.
Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 1588/13 war im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zum einen die Übernahme weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) in Höhe von 62 EUR monatlich wegen Erhöhung des Nebenkostenvorauszahlungsverlangens durch die Vermieterin die Bewilligungsmonate Juli und August 2012 betreffend (2 Monate = 124 EUR). Insoweit betroffen waren die Individualansprüche der Kläger Ziff. 1 bis 3 auf die Höhe der kopfanteilig zu gewährenden KdUH streitgegenständlich.
Weiter Streitgegenstand war die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung in Höhe von 40,44 EUR monatlich für Juli und August 2012 (= 80,88 EUR), wobei es sich um einen Individualanspruch nur der Klägerin Ziff. 2 handelt.
Ferner begehrte der Kläger Ziff. 1 den Abzug einer Versicherungspauschale von 30 EUR von seiner Erwerbsminderungsrente für Juli 2012, die als Nachzahlung im Rahmen des Erstattungsanspruchs an den Beklagten zur Auszahlung kam. (Im August wurde die Rente an den Kläger Ziff. 1 ausgezahlt und die Versicherungspauschale vom Beklagten in Abzug gebracht).
Selbst unter Berücksichtigung der gesamten Streitgegenstände waren damit zusammen nur um 234,88 EUR höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Streit. Damit liegt die Beschwer der Kläger unter 750 EUR.
Da das SG die Berufung im Urteil vom 5.9.2013 nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorab muss die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch zulässig sein, woran es hier bezogen auf die geltend gemachten Leistungen für höhere KdUH fehlt. Hat das SG über mehrere selbständige Ansprüche entschieden, kann die Berufung nur für den Anspruch zugelassen werden, für den ein Zulassungsgrund besteht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 27a). Zulässigkeitsvoraussetzung auch für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist das Vorliegen einer Beschwer und eines Rechtsschutzbedürfnisses; sie fehlen, wenn sie für eine Berufung fehlten. Mit Erledigung der Hauptsache erledigt sich auch die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 145 Rn. 2, 7, vor § 143 Rn. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es den Klägern am Rechtsschutzinteresse für die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit KdUH betroffen sind. Die KdUH sind in Bezug auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein abtrennbarer Streitgegenstand (ständige Rspr. des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteil vom 10.9.2013 – B 4 AS 5/13 R –, juris). Hinsichtlich der begehrten Nebenkosten sind die Kläger nicht mehr beschwert, nachdem die ausstehende Nebenkostenforderung der Schwester des Klägers Ziff. 1 als Vermieterin zwischenzeitlich vollständig zum einen Teil durch den Sozialhilfeträger für den mittlerweile dort im Leistungsbezug (Hilfe zum Lebensunterhalt - HLU -) stehenden Kläger Ziff. 1 und zum anderen Teil durch den Beklagten erfüllt worden ist. Nachdem die ursprünglich geltend gemachte Forderung gegen die Kläger durch Erfüllung nicht mehr besteht, könnten sie auch mit einer Berufung keine Zahlung mehr an sich verlangen. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht. Zum einen hat der Sozialhilfeträger den Anspruch bereits vor Erlass des Urteils des SG durch Bescheid vom 21.5.2013 und Überweisung an die Vermieterin erfüllt, weshalb bereits vorher insoweit die Beschwer für den Kläger Ziff. 1 entfallen war. Auch die Klägerin Ziff. 2 und der Kläger Ziff. 3 haben kein weitergehendes Rechtsschutzinteresse, obwohl der Wegfall der Beschwer erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils (5.9.2013) aber vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (13.10.2013) durch die Leistungsbewilligung des Beklagten mit Bescheid vom 9.10.2013 und Überweisung an die Vermieterin eingetreten ist. Die Kläger sind durch die Kostenentscheidung des SG nicht weiter beschwert, nachdem ihnen Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5.6.2013 bewilligt worden war.
Soweit der Kläger Ziff. 1 sein weitergehendes Rechtsschutzinteresse damit begründet, die ihm im Rahmen der HLU gewährte Leistung könne von seinen Kindern im Rahmen der Unterhaltspflicht zurückgefordert werden, eine Rechtswahrungsanzeige sei bereits an seine minderjährigen Kinder ergangen, und dies sei bei der Bewilligung als Alg II-Leistung nicht der Fall, ist damit ein Interesse des Klägers Ziff. 1 nicht dargetan.
Hinsichtlich der für den Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche (Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, Versicherungspauschale für Erwerbsminderungsrente) sind Zulassungsgründe weder dargetan noch ersichtlich.
Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder, dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - seit Urteil vom 14.12.1955 - 7 RAr 69/55, veröffentlicht in juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (BSG, Beschluss v. 4.7.2000, B 7 AL 4/00 B, juris Rn. 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 144 Rn. 28). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO.).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wird durch die Streitsachen nicht aufgeworfen und auch nicht von den Klägern vorgetragen. Alle insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte beziehen sich lediglich auf die Richtigkeit der Entscheidung. Im Hinblick auf den geltend gemachten Mehrbedarf wegen Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 SGB II) hat zudem das BSG bereits entschieden, dass allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei (BSG Urteil v. 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R - juris Rn. 14, 17). Von daher beziehen sich alle anzustellenden Erwägungen, ob die Klägerin Ziff. 2 den Kläger Ziff. 3 trotz des Zusammenlebens mit dem Kläger Ziff. 1, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, dennoch allein erzieht, auf die tatsächlichen Umstände im Einzelfall.
Im Hinblick auf die begehrte fiktive Absetzung der Versicherungspauschale von der dem Beklagten im Rahmen des Erstattungsanspruchs durch die Deutsche Rentenversicherung überwiesenen Rentennachzahlung für die Monate Juli und August 2012 hat das BSG bereits entschieden: "Fließt infolge eines Anspruchsübergangs dem Leistungsberechtigten zu berücksichtigendes Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II nicht zu, kommt bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs auch die (fiktive) Absetzung von Beträgen nach § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. mit der Alg II-V nicht in Betracht." (BSG, Urteil vom 14.3.2012 – B 14 AS 98/11 R –, SozR 4-4200 § 33 Nr 2, SozR 4-4200 § 11 Nr 51, Rn. 16). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt nicht vor.
Es liegt auch keine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 Rn 13 mit Nachweisen zur Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung.). Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH, Beschlüsse vom 21.10. 2010 - VIII B 107/09 - und vom 12.10.2011- III B 56/11 -). Einen Rechtssatz in diesem Sinne zeigen die Kläger nicht auf und hat das SG auch nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz nicht vorliegt.
Schließlich haben die Kläger einen Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht gerügt und damit nicht geltend gemacht (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 144 Rn. 36). Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Aus den vorgenannten Gründen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Urteil des SG vom 5.9.2013 wird damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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