Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 273/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4781/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.10.2013 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 12.12.2013 und vom 29.12.2014 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1943 geborene Kläger ist freiwillig bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert.
Mit Bescheid vom 17.12.2012 setzte die Beklagte die Beiträge zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2013 auf insgesamt 155,51 EUR neu fest, wobei 137,09 EUR auf die Kranken- und 18,42 EUR auf die Pflegeversicherung entfielen. Da die vom Kläger bezogene Rente (538,95 EUR) unter der Mindestbemessungsgrundlage lag, berechnete sie die Beiträge aus der - zum Jahr 2013 angepassten - Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 898,33 EUR und legte dabei für die Pflegeversicherung ab dem 01.01.2013 einen Beitragssatz von 2,05 % zu Grunde anstelle des zuvor geltenden Beitragssatzes von 1,95 %.
Dagegen erhob der Kläger am 20.12.2012 Widerspruch. Durch ständige Erhöhungen der Beiträge werde seine Kleinstrente systematisch reduziert. Da dies die Rentenversicherung nicht ausgleiche, kämen immer neue Lasten auf ihn zu. Dies sei nicht Vertragsgegenstand seines Beitritts gewesen. Er fühle sich betrogen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt sei. Hiernach gehörten alle Einnahmen und Geldmittel zu den beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden. Niedrigste Bemessungsstufe sei die Mindestbemessungsgrundlage. Diese belaufe sich ab 01.01.2013 auf monatlich 898,33 EUR. Diese sei zu Grunde zu legen, da der Kläger eine gesetzliche Rente von monatlich 538,95 EUR beziehe. Da der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 SGB XI seit 01.01.20113 bundeseinheitlich 2,05 % betrage, ergebe sich hieraus der Monatsbeitrag in Höhe von 18,42 EUR.
Bereits am 14.01.2013 hatte der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart gegen den negativen Bescheid der Beklagten Klage erhoben. Das Verfahren war mit Beschluss vom 04.04.2013 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt worden.
Der Kläger begründete seine Klage mit seinen hohen Belastungen. Nach der Begleichung der Beiträge würde seine Rentenhöhe unter das Existenzminimum sinken. Die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags sei zudem nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und nicht Grundlage seines Beitritts gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Gemäß § 57 Abs. 4 SGB XI sei für die Beitragsbemessung § 240 SGB V für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, entsprechend anzuwenden. Nach § 240 Abs. 1 SGB V werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder seit dem 01.01.2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Gesetzlich gefordert sei die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gelte als beitragspflichtige Einnahmen mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Mit dieser Regelung werde über die im mindesten zu berücksichtigenden Einnahmen ein Mindestbeitrag normiert. Da der Kläger im vorliegenden Fall unstreitig bei der Beklagten freiwillig versichert sei und eine gesetzliche Rente von monatlich 538,95 EUR beziehe, sei es daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Mindestbemessungsgrundlage ab 01.01.2013 in Höhe von monatlich 898,33 EUR zu Grunde gelegt habe. Auch der von der Beklagten angenommene Beitragssatz in Höhe von 2,05 % sei nicht zu bean-standen. Durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz sei der Beitragssatz mit Wirkung vom 01.01.2003 (gemeint 2013, Anm. d. Senats) auf 2,05 % erhöht worden. Die Erhöhung des Beitragssatzes werde mit dem gestiegenen Finanzbedarf, insbesondere zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen für Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI begründet. Da verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhöhung des Beitragssatzes nicht bestünden, sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Gegen den ihm am 25.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.11.2013 Berufung eingelegt. Er hält es für nicht zulässig, die Beiträge anhand der aus seiner Sicht zu hohen Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner Hungerrente arm sei. Er müsse auch noch lebenswichtige Arzneimittel von seiner Rente bezahlen.
Der Kläger hat am 19.12.2013 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12.12.2013 vorgelegt, mit dem der Krankenversicherungsbeitrag zum 01.01.2014 auf 140,57 EUR und der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 18,90 EUR angehoben wurde. Der Gesamtbeitrag belief sich ab dem 01.01.2014 auf 159,47 EUR. Am 31.12.2014 legte er den Beitragsbescheid vom 29.12.2014 vor, wonach sich der Gesamtbeitrag erneut wegen Erhöhung sowohl des Kranken- als auch des Pflegeversicherungsbeitrags auf 166,31 EUR erhöht hat. Auch gegen diese Bescheide richte sich seine Beschwerde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.10.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12.12.2013 und vom 29.12.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23.03.2015 und vom 30.03.2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Beitragsbescheid der Beklagten vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013, der Gegenstand des Klageverfahrens war, sowie die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Beitragsbescheide der Beklagten vom 12.12.2013 und vom 29.12.2014, die nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Der Senat entscheidet darüber auf Klage.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung lediglich erneut auf seine geringe Rente verwiesen.
Ergänzend weist der Senat deshalb noch darauf hin, dass die Berechnung der Beiträge auf der Grundlage der aus § 240 Abs. 4 SGB V folgenden Mindestbemessungsgrundlage auch vor dem Hintergrund der geringeren Rentenzahlung des Klägers zutreffend ist. Denn der Mindestbeitrag darf selbst dann nicht unterschritten werden, wenn die Einkünfte des Versicherten wesentlich niedriger sind oder er gar keine Einkünfte erzielt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist in diesem Fall unbeachtlich (vgl. Baier in Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 240 SGB V, RdNr. 38 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG). Der Kläger muss sich daher, sofern er nicht in der Lage ist, die Beiträge aufzubringen, auf die Inanspruchnahme des Leistungsträgers des SGB XII verweisen lassen.
Für die Beitragsbescheide vom 12.12.2013 und 29.12.2014 gilt nichts anderes. Beide Bescheide betreffen Beitragsänderungen aufgrund von Anhebungen der Beitragsbemessungsgrenzen. Die Mindestbezugsgrößen nach § 18 SGB IV wurden für das Jahr 2014 auf 2.765,00 EUR und für das Jahr 2015 auf 2.835,00 EUR angehoben, so dass sich in Anwendung von § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Mindestbemessungsgrundlage für 2014 in Höhe von 921,67 EUR und für 2015 in Höhe von 945,00 EUR ergeben hat. Die Beklagte hatte diese Änderungen in den angegriffenen Bescheiden zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Erhöhungen der Mindestbemessungsgrundlagen nicht verfassungsgemäß sind oder zu unverhältnismäßigen Beitragserhöhungen führen, bestehen nicht.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1943 geborene Kläger ist freiwillig bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert.
Mit Bescheid vom 17.12.2012 setzte die Beklagte die Beiträge zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2013 auf insgesamt 155,51 EUR neu fest, wobei 137,09 EUR auf die Kranken- und 18,42 EUR auf die Pflegeversicherung entfielen. Da die vom Kläger bezogene Rente (538,95 EUR) unter der Mindestbemessungsgrundlage lag, berechnete sie die Beiträge aus der - zum Jahr 2013 angepassten - Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 898,33 EUR und legte dabei für die Pflegeversicherung ab dem 01.01.2013 einen Beitragssatz von 2,05 % zu Grunde anstelle des zuvor geltenden Beitragssatzes von 1,95 %.
Dagegen erhob der Kläger am 20.12.2012 Widerspruch. Durch ständige Erhöhungen der Beiträge werde seine Kleinstrente systematisch reduziert. Da dies die Rentenversicherung nicht ausgleiche, kämen immer neue Lasten auf ihn zu. Dies sei nicht Vertragsgegenstand seines Beitritts gewesen. Er fühle sich betrogen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2013 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt sei. Hiernach gehörten alle Einnahmen und Geldmittel zu den beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden. Niedrigste Bemessungsstufe sei die Mindestbemessungsgrundlage. Diese belaufe sich ab 01.01.2013 auf monatlich 898,33 EUR. Diese sei zu Grunde zu legen, da der Kläger eine gesetzliche Rente von monatlich 538,95 EUR beziehe. Da der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 SGB XI seit 01.01.20113 bundeseinheitlich 2,05 % betrage, ergebe sich hieraus der Monatsbeitrag in Höhe von 18,42 EUR.
Bereits am 14.01.2013 hatte der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart gegen den negativen Bescheid der Beklagten Klage erhoben. Das Verfahren war mit Beschluss vom 04.04.2013 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt worden.
Der Kläger begründete seine Klage mit seinen hohen Belastungen. Nach der Begleichung der Beiträge würde seine Rentenhöhe unter das Existenzminimum sinken. Die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags sei zudem nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und nicht Grundlage seines Beitritts gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Gemäß § 57 Abs. 4 SGB XI sei für die Beitragsbemessung § 240 SGB V für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, entsprechend anzuwenden. Nach § 240 Abs. 1 SGB V werde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder seit dem 01.01.2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Gesetzlich gefordert sei die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gelte als beitragspflichtige Einnahmen mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Mit dieser Regelung werde über die im mindesten zu berücksichtigenden Einnahmen ein Mindestbeitrag normiert. Da der Kläger im vorliegenden Fall unstreitig bei der Beklagten freiwillig versichert sei und eine gesetzliche Rente von monatlich 538,95 EUR beziehe, sei es daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Mindestbemessungsgrundlage ab 01.01.2013 in Höhe von monatlich 898,33 EUR zu Grunde gelegt habe. Auch der von der Beklagten angenommene Beitragssatz in Höhe von 2,05 % sei nicht zu bean-standen. Durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz sei der Beitragssatz mit Wirkung vom 01.01.2003 (gemeint 2013, Anm. d. Senats) auf 2,05 % erhöht worden. Die Erhöhung des Beitragssatzes werde mit dem gestiegenen Finanzbedarf, insbesondere zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen für Personen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI begründet. Da verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhöhung des Beitragssatzes nicht bestünden, sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Gegen den ihm am 25.10.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.11.2013 Berufung eingelegt. Er hält es für nicht zulässig, die Beiträge anhand der aus seiner Sicht zu hohen Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner Hungerrente arm sei. Er müsse auch noch lebenswichtige Arzneimittel von seiner Rente bezahlen.
Der Kläger hat am 19.12.2013 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12.12.2013 vorgelegt, mit dem der Krankenversicherungsbeitrag zum 01.01.2014 auf 140,57 EUR und der Beitrag zur Pflegeversicherung auf 18,90 EUR angehoben wurde. Der Gesamtbeitrag belief sich ab dem 01.01.2014 auf 159,47 EUR. Am 31.12.2014 legte er den Beitragsbescheid vom 29.12.2014 vor, wonach sich der Gesamtbeitrag erneut wegen Erhöhung sowohl des Kranken- als auch des Pflegeversicherungsbeitrags auf 166,31 EUR erhöht hat. Auch gegen diese Bescheide richte sich seine Beschwerde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.10.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12.12.2013 und vom 29.12.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23.03.2015 und vom 30.03.2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der Beitragsbescheid der Beklagten vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013, der Gegenstand des Klageverfahrens war, sowie die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Beitragsbescheide der Beklagten vom 12.12.2013 und vom 29.12.2014, die nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Der Senat entscheidet darüber auf Klage.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung lediglich erneut auf seine geringe Rente verwiesen.
Ergänzend weist der Senat deshalb noch darauf hin, dass die Berechnung der Beiträge auf der Grundlage der aus § 240 Abs. 4 SGB V folgenden Mindestbemessungsgrundlage auch vor dem Hintergrund der geringeren Rentenzahlung des Klägers zutreffend ist. Denn der Mindestbeitrag darf selbst dann nicht unterschritten werden, wenn die Einkünfte des Versicherten wesentlich niedriger sind oder er gar keine Einkünfte erzielt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist in diesem Fall unbeachtlich (vgl. Baier in Krauskopf, Kommentar zur Sozialen Kranken- und Pflegeversicherung, § 240 SGB V, RdNr. 38 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG). Der Kläger muss sich daher, sofern er nicht in der Lage ist, die Beiträge aufzubringen, auf die Inanspruchnahme des Leistungsträgers des SGB XII verweisen lassen.
Für die Beitragsbescheide vom 12.12.2013 und 29.12.2014 gilt nichts anderes. Beide Bescheide betreffen Beitragsänderungen aufgrund von Anhebungen der Beitragsbemessungsgrenzen. Die Mindestbezugsgrößen nach § 18 SGB IV wurden für das Jahr 2014 auf 2.765,00 EUR und für das Jahr 2015 auf 2.835,00 EUR angehoben, so dass sich in Anwendung von § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Mindestbemessungsgrundlage für 2014 in Höhe von 921,67 EUR und für 2015 in Höhe von 945,00 EUR ergeben hat. Die Beklagte hatte diese Änderungen in den angegriffenen Bescheiden zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Erhöhungen der Mindestbemessungsgrundlagen nicht verfassungsgemäß sind oder zu unverhältnismäßigen Beitragserhöhungen führen, bestehen nicht.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved