Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2268/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4897/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 16.10.2014 bleibt ohne Erfolg.
Die Antragstellerin hat, auch nachdem ihr Bevollmächtigter im Januar 2015 mitgeteilt hatte, das Mandat bestehe nicht fort, weder dargelegt, aus welchen Gründen sie den Beschluss des SG anficht noch einen konkreten Antrag gestellt. Mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes (siehe hierzu die ausführliche Darlegungen im Beschluss des SG vom 16.10.2014) kommt eine Bewilligung von Leistungen im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht in Betracht. Sofern sich die Antragstellerin derzeit in einer stationären Behandlung befinden soll, dürfte ohnehin davon auszugehen sein, dass eine akute Notlage nicht besteht. Die ausschließlich telefonischen Mitteilungen der Antragstellerin lassen auf nichts anderes schließen. Eine Aussetzung des Verfahrens im Eilrechtsschutzverfahren – wie telefonisch beantragt - kommt nicht Betracht.
Der Antragstellerin bleibt es im Übrigen unbenommen, im Falle einer bestehenden oder eintretenden Hilfebedürftigkeit erneut einen Antrag beim Antragsgegner bzw. dem SG zu stellen. Über die bereits gestellten Weiterbewilligungsanträge hat zudem der Antragsgegner zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 16.10.2014 bleibt ohne Erfolg.
Die Antragstellerin hat, auch nachdem ihr Bevollmächtigter im Januar 2015 mitgeteilt hatte, das Mandat bestehe nicht fort, weder dargelegt, aus welchen Gründen sie den Beschluss des SG anficht noch einen konkreten Antrag gestellt. Mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches und eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes (siehe hierzu die ausführliche Darlegungen im Beschluss des SG vom 16.10.2014) kommt eine Bewilligung von Leistungen im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht in Betracht. Sofern sich die Antragstellerin derzeit in einer stationären Behandlung befinden soll, dürfte ohnehin davon auszugehen sein, dass eine akute Notlage nicht besteht. Die ausschließlich telefonischen Mitteilungen der Antragstellerin lassen auf nichts anderes schließen. Eine Aussetzung des Verfahrens im Eilrechtsschutzverfahren – wie telefonisch beantragt - kommt nicht Betracht.
Der Antragstellerin bleibt es im Übrigen unbenommen, im Falle einer bestehenden oder eintretenden Hilfebedürftigkeit erneut einen Antrag beim Antragsgegner bzw. dem SG zu stellen. Über die bereits gestellten Weiterbewilligungsanträge hat zudem der Antragsgegner zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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