Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4258/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5037/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die - auf Ermittlungen im Widerspruchsverfahren - erfolgte Entziehung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung und begehrt ferner die Gewährung der Rente auf Dauer, wobei er sein Begehren im Wesentlichen mit einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens infolge bei ihm auftretender Anfälle begründet.
Der 1958 geborene Kläger, der nach seinen Angaben eine Lehre als Maschinenschlosser bei der Deutschen Bahn absolviert hat, war danach als Montagearbeiter und Einrichter sowie von April 1979 bis Februar 1996 als Versicherungsfachmann (Angestellter im Versicherungsaußendienst) und vom 1. März 1996 bis 30. Juni 1999 als selbstständiger Handelsvertreter beim vorherigen Arbeitgeber (unter Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Januar 1999) tätig. Anschließend war er bis 31. Oktober 2002 als Tankwart beschäftigt (wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden). Die Kündigung war erfolgt, weil er, so die Arbeitgeberbescheinigung, auf Grund von Krankheit immer öfter seiner Arbeit nicht habe nachgehen können. Danach war der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 und 1. März 2010 bis 30. Juni 2012 bezog er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Verfahrenskontospiegel vom 24. Februar 2012 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 war auf Grund einer Verurteilung durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg erfolgt (Urteil vom 23. Januar 2009, Az. L 4 R 946/06), nachdem die LVA Baden-Württemberg (im weiteren Verfahrensgang die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) zuvor einen Rentenantrag vom 20. Juni 2002 mit Bescheid vom 20. September 2002 und Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 abgelehnt und das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Klage, S 14 RJ 1792/03, mit Urteil vom 31. Januar 2006 - nach weiteren Ermittlungen (Anhörung behandelnder Ärzte als sachverständige Zeugen, Einholung von Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 20. Oktober 2003, Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu dessen Anfallsleiden als Zeugin am 22. Februar 2005) - abgewiesen hatte. Im Urteil vom 23. Januar 2009 hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg - nach weiteren Ermittlungen (Einholung von Auskünften, Anhörung des behandelnden Arztes und Beiziehung der Leistungsakte des Klägers von der Agentur für Arbeit) - ausgeführt, der Kläger könne zwar bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, doch stellten bei ihm nachgewiesene, zu unterschiedlichen Tageszeiten auftretende Synkopen bzw. Anfälle mit wechselnder Dauer ein erhebliches Hindernis für einen Arbeitseinsatz und damit eine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar. Es könne dem Kläger keine Tätigkeit benannt werden, bei denen die ab August 2005 dokumentierten Anfälle kein erhebliches Hindernis für einen Arbeitseinsatz darstellen würden. Vor August 2005 seien die Anfälle allerdings weder anlässlich der Belastungserprobung im Epilepsiezentrum Bethel noch auf Grund der Aussage der Ehefrau nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 23. Januar 2009 verwiesen.
Die Rentenzahlung war in der Folge mit Ablauf des Monats Juni 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Beklagte, zuständiger Weise übernommen worden.
Auf den Antrag auf Weiterzahlung der Rente vom 4. November 2009 über den 28. Februar 2010 hinaus hatte die Beklagte dem Kläger (nachdem sie zunächst die Weitergewährung mit Bescheid vom 25. Februar 2010 abgelehnt hatte) mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010 - wiederum befristet - Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 30. Juni 2012 bewilligt.
U.a. nach Beiziehung eines Gutachtens in einem Rechtsstreit wegen Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 8. Oktober 2009 und Einholung eines Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 10. Februar 2010 (Diagnosen: funktionell leichtgradig einschränkende dissoziative Anfälle, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit nazisstischen und abhängigen Anteilen; Leistungsvermögen als Tankwart unter drei Stunden, für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig) hatte die Beklagte im Widerspruchsverfahren weitere Ermittlungen durchgeführt. Im weiteren Gutachten vom 14. Juni 2010 hatte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. U. dann die Diagnosen V.a. dissoziative Anfälle, DD organisch bedingte komplex-fokale Anfälle, gelegentlich mit sekundärer Generalisierung, Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen, arterielle Hypertonie und links cerebrale Gefäßmalformation, DD venöses Angiom versus AV-Malformation gestellt und - "vermutlich auf Dauer" - ein positives Leistungsvermögen für jegliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verneint. In ihrem weiteren Gutachten vom 5. Juli 2010 hatte Dr. H. schließlich die Diagnosen dissoziative Anfälle, Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen, zerebrale Gefäßmalformation ohne funktionelle Auswirkung und (als Risikofaktor) Hypertonus gestellt, das Gutachten der Dr. U. für schlüssig erachtet, auch in der Leistungsbeurteilung (aktuell Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter drei Stunden), jedoch eine Besserung für möglich angesehen.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 31. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2012 - wiederum nach Einholung eines Gutachtens der Dr. H. vom 20. Februar 2012 (Diagnosen: funktionelle mittelgradige Zustände mit synkopeartigem Bewegungsablauf bei vorbeschriebenen dissoziativen Anfällen, Alkoholmissbrauch, beginnende Arthrose großer Gelenke [Hüften/Knie]; Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden, mit einiger Wahrscheinlichkeit sei von einer Spontanheilung im Verlauf mehrerer Jahre auszugehen, Nachuntersuchung zum 31. Januar 2014 vorgeschlagen) - für die Zeit bis zum 30. April 2014 weiterhin Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Dagegen erhob der Kläger am 12. März 2012 Widerspruch, mit welchem er die Gewährung der Rente auf Dauer begehrte.
Die Beklagte veranlasste weitere medizinischen Ermittlungen. Nach Vorlage einer Bescheinigung der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. R. vom 4. April 2012, einer Bescheinigung der Internistin Dr. v. E. vom 22. März 2012, eines Arztbriefes des Chirurgen Dr. R. vom 27. Juli 2010, eines Arztbriefes des Orthopäden Dr. F. vom 17. Januar 2011 und auch im Hinblick auf ein bei ihr eingegangenes anonymes Schreiben (u.a.: der Kläger brüste sich, dass er nie mehr arbeiten gehe und es "denen" zeige, er baue aber ein Schwimmbad, arbeite als Haus- und Hofmeister und gebe Tennisunterricht) holte die Beklagte ein weiteres Gutachten der Dr. H. vom 27. August 2012 ein. Diese stellte nun die Diagnosen funktionell leichtgradig und vorbeschrieben Zustände verringerten Bewusstseins ohne Anhalt auf dissoziative oder epileptische Anfälle mit erheblicher bewusstseinsnaher Aggravationsneigung, vorbeschriebener Alkoholmissbrauch, beginnende Arthrose großer Gelenke, funktionell leichtgradig mit ebenfalls erheblicher bewusstseinsnaher Aggravation, und (als Risikofaktoren) Nikotinabusus, vorbeschriebene Hyperlipidämie sowie Hypertonus. Es bestehe ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden in Tätigkeiten z. B. als Lagerarbeiter, Pförtner einer Nebenstelle oder Hilfskraft im Büro. Danach ging ein Attest des Internisten Dr. B. vom 21. September 2012 ein, wonach sich der Kläger am 20. April 2012 vorgestellt habe, nachdem er am Vortag synkopiert sei, und ausgeprägte Schürfwunden und Hämatome, vor allem im Gesicht aufgewiesen habe, wobei auf Grund der Vorbefunde von einem erneuten Krampfanfall auszugehen sei.
Hierauf entzog die Beklagte die weitergewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 19. September 2012 mit Wirkung zum 1. Oktober 2012, nahm diesen aber mit Bescheid vom 5. Oktober 2012 zurück und entzog zugleich die mit Bescheid vom 27. Februar 2012 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung dann mit Wirkung zum 1. November 2012.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 wies die Beklagte den Widerspruch wegen dem Bescheid vom 27. Februar 2012 in Gestalt des Bescheids vom 5. Oktober 2012 zurück. Der Bescheid vom 27. Februar 2012 sei hinsichtlich seiner grundsätzlichen zeitlichen Befristung nicht zu beanstanden. Zwischenzeitlich sei sogar eine rentenrechtlich bedeutsame Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, was sich aus den weiteren medizinischen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben habe.
Deswegen hat der Kläger am 23. November 2012 Klage beim SG erhoben und die Abänderung bzw. Aufhebung der Bescheide sowie die unbefristete Weitergewährung der Rente auch über den 1. November 2012 hinaus begehrt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, gegenüber der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2009, bei der ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt worden sei, sei keine Besserung eingetreten. Vielmehr sei eine Verschlechterung insofern eingetreten, als er früher bei den Synkopen Vorzeichen noch habe erkennen können, was ihm inzwischen nicht mehr möglich sei. Sie träten in sehr kurzen Abständen, manchmal sogar mehrfach an einem Tag auf. Hierzu hat er u.a. Aufzeichnungen über Anfälle (für die Zeit vom 30. Juni bis 30. August 2012; insgesamt 28 Anfälle unterschiedlicher Dauer) vorgelegt. Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftliche als sachverständige Zeugen gehört.
Über die von ihnen erhobenen Befunde haben der Chirurg Dr. R. am 14. März 2013 und der Internist Dr. B. am 29. April 2013 (u. a. mit Bestätigung eines Krampfanfalles im April 2012) berichtet.
Der Kläger hat beantragt, zur Art der Häufigkeit der Anfälle seine Ehefrau, die nur zwei Tage pro Woche arbeite, um ihn bei seinen Anfällen besser betreuen zu können, als Zeugin zu vernehmen. Ferner hat er weitere Unterlagen - auch in Bezug auf seine Aktivitäten - vorgelegt.
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Facharztes für innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. Sch. vom 22. November 2013 vorgelegt. Der Sachverständige, dem der Kläger weitere ärztliche Äußerungen und Aufzeichnungen über Anfälle im November 2013 vorgelegt hat, hat keinen Anhalt für ein epileptisches Anfallsleiden und keinen sicheren Anhalt für dissoziative Anfälle gesehen und eine leichtgradige beinbetonte Polyneuropathie unklarer Ursache, eine arterielle Hypertonie, eine Refluxösophagitis und polyarthrotische Beschwerden diagnostiziert. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Leiden seien leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen möglich.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ferner ein Sachverständigengutachten des Facharztes u.a. für Neurologie und Psychiatrie, physikalische Therapie und Rehabilitationswesen, Sozialmedizin und Sportmedizin Prof. Dr. R. vom 15. Juli 2014 eingeholt. Dieser hat die Angaben des Klägers über Anfälle mit gelegentlicher Bewusstlosigkeit bzw. Stürzen (zwei- bis dreimal pro Woche, zwischen 15 und 45 Minuten anhaltend) referiert, ebenso die weiteren Angaben des Klägers, u a. zu seinem Alltagsaktivitäten. Nach Anamnese und klinischem Befund handele es sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht um Anfälle unklarer Genese. In Frage kämen zum einen epileptische Anfälle und zum anderen psychogene (dissoziative) Anfälle. Für epileptische Anfälle spreche der Umstand, dass es wohl im Rahmen dieser Anfälle zu Verletzungen gekommen sei und auch der Nachweis einer venösen Anomalie links periventrikulär könne ein Indiz für die organische Ursache sein. Gegen das Vorliegen epileptischer Anfälle sprächen die bisher unauffälligen EEG-Untersuchungen. Insgesamt ließen sich die Anfälle nicht eindeutig einer organischen oder einer psychogenen Ursache zuordnen. Darüber hinaus sprächen die Angaben und das festgestellte subdepressive Stimmungsbild für eine leichte, chronische Depression im Sinne einer Dysthymia. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten bei Beachtung - näher dargelegten - qualitativer Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Die beschriebenen Anfälle, "die wohl eine Dauer von 15 bis 45 Minuten und eine Frequenz von zwei- bis dreimal pro Woche" hätte, sprächen nicht gegen eine vollschichtige Leistungsfähigkeit, sondern könnten im Auftretensfall zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führen.
Der Kläger hat geltend gemacht, einem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, dass sein Arbeitnehmer zwei- bis dreimal pro Woche diese Anfälle mit Arbeitsunfähigkeit habe. Er habe sich bei solchen auch zum Teil schwer verletzt. Erst am letzten Sonntag habe ein schwerer Anfall stattgefunden, bei dem er frontal mit dem Gesicht auf die Bodenfliesen gefallen und danach ca. fünf bis sieben Minuten ohnmächtig gewesen sei. Als Beweis benenne er seine Ehefrau B. M. als Zeugin. Zu den Verletzungen hat er den Ausdruck einer Aufnahme vorgelegt.
Mit Urteil vom 13. November 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Die ermittelten Gesundheitsstörungen mit Schwerpunkt auf neurologischem Gebiet schränkten lediglich das qualitative Leistungsvermögen, nicht aber die quantitative Leistungsfähigkeit bezüglich leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein. Insofern sei dem Gutachten von Dr. Niessner, Dr. R. und Dr. H. zu folgen. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens habe der Kläger auch gegenüber Gutachtern unrichtige Angaben gemacht, so, er habe seit dem Jahr 2012 kein Tennis gespielt, wohingegen nach von der Beklagten vorgelegten Spielberichten aus dem Jahr 2013 dies erwiesenermaßen nicht korrekt sei. Eine ärztliche Dokumentation seiner Beschwerden liege nicht vor. Das Auftreten einer so häufigen Arbeitsunfähigkeit, dass diese zu einer Erwerbsminderung führe, weil ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" einen solchen Arbeitnehmer nicht einstelle würde, sei nicht festzustellen. Die beim Kläger zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten lägen weit unterhalb der Grenze einer Arbeitsleistung für einen Zeitraum vom mehr als 26 Wochen. Die Anfälle des Klägers träten durchschnittlich zwischen fünf und zehn Minuten und zwei- bis dreimal die Woche auf, wobei insofern, wie bereits zuvor ausgeführt, bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers bestünden. Daher gehe das Gericht nicht von einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung aus. Zudem sei bereits fraglich, ob bei der kurzen Dauer der Anfälle bereits von häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten auszugehen sei. Hier bestehe gegebenenfalls die Möglichkeit, diese kurzen Zeiten mit einer entsprechenden Pausenregelung zu verknüpfen. Der Kläger habe auch keine Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er sei der Stufe der oberen angelernten Arbeiter zuzuordnen und könne zumutbar auch die Tätigkeit eines Telefonisten oder eines Registrators verwiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 13. November 2014 verwiesen.
Gegen das am 14. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 2014 Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend, er erleide mehrfach pro Woche einen Anfall mit schweren Kopfschmerzen, häufig mit Erbrechen sowie Ohnmachtsanfällen. Soweit es zu einem Ohnmachtsanfall komme, der sich nicht ankündige, ziehe er sich schwere Verletzungen zu was auch der Hausarzt Dr. B. am 21. September 2012 bestätigt habe. Für die Anfälle und Verletzungen habe er bereits beim SG seine Ehefrau als Zeugin benannt, die zu Unrecht nicht gehört worden sei. Das SG stütze sich im Wesentlichen darauf, dass seine Angaben nicht glaubwürdig seien. Unter diesen Voraussetzungen hätte die Zeugin angehört werden müssen. Sein Antrag werde insoweit auch in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten. Die vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 23. Januar 2009 zu den Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit getroffenen Feststellungen gälten weiterhin. Der Gesundheitszustand habe sich eher verschlechtert, als er früher kurz vorher gemerkt habe, dass ein Anfall komme und sich habe schnell habe hinsetzen oder legen können. Inzwischen kündigten sich die Anfälle überhaupt nicht mehr an und überraschten ihn, sodass es zu schweren Verletzungsfolgen komme.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Oktober 2012 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2012, ihm auch über den 30. April 2014 hinaus Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren, hilfsweise B. M. zum Beweis des Auftretens und der Dauer seiner Anfälle sowie deren Folgen als Zeugin zu hören.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen und die Vorakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das SG erfolgreich.
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 19. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Oktober 2012, mit dem die Beklagte die mit Bescheid vom 27. Februar 2012 die für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. April 2014 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1. November 2012 entzogen hat. Insofern ist statthafte Klageart die Anfechtungsklage. Hier ist zu prüfen, was das SG in dem angefochtenen Urteil unterlassen hat, ob die Voraussetzungen der Entziehung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegen. Insofern ist zu prüfen, ob nach Erlass des Bewilligungsbescheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist; insbesondere eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers.
Darüber hinaus ist Streitgegenstand das mit statthafter Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Begehren des Klägers, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne zeitliche Befristung auf Dauer zu bewilligen.
Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Wesentlich ist der Mangel, wenn die Entscheidung, hier das Urteil des SG, auf ihm beruhen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 159 Rdnr. 3a).
Das Verfahren unterlag bereits deshalb einem wesentlichen Mangel, weil das SG die sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) aufdrängenden Ermittlungen zur Häufigkeit der geltend gemachten Anfälle, deren Dauer, deren Vorhersehbarkeit und der in der Vergangenheit aufgetretenen Verletzungsfolgen bezogen auf den Zeitraum seit Antragstellung nicht durchgeführt und insoweit - anders noch als im Klageverfahren S 14 RJ 1792/03 - die Ehefrau B. M. zu diesen wesentlichen und entscheidungseheblichen Fragen nicht als Zeugin vernommen hat. Den entsprechenden bereits im Klageverfahren gestellten Antrag hat der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin aufrecht erhalten. Insofern bedarf es zunächst weiterer Ermittlungen durch Anhörung der Ehefrau, wann genau seit Antragstellung Anfälle aufgetreten sind, von welcher Intensität sie waren, wie lange sie gedauert haben, zu welchen Verletzungen es in Folge der Anfälle gekommen ist und welche Maßnahmen nach diesen Anfällen unmittelbar getroffen worden sind und wer ggf. auch als weiterer Zeuge neben der Ehefrau in Betracht kommt (schließlich dürften auch bei der Häufigkeit der geltend gemachten Ereignisse solche Vorgänge nicht für Dritte völlig unbemerkt abgelaufen sein). Insofern bedarf es einer umfassenden und umfangreichen Vernehmung der Ehefrau, deren Angaben wiederum dann zu verifizieren sein werden, z. B. durch Befragung etwaiger weiterer Zeugen und Nachfragen bei Sachverständigen. Es ist nicht auszuschließen, dass dies dazu führt, dass entweder der Nachweis einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung gelingt oder aber dass festgestellt werden muss, dass der Kläger konkret falsche und wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Ferner ist ggf. zu ermitteln, ob sich aus den Aussagen ggf. ergebende rentenrechtlich erhebliche Anfälle medikämentös und insoweit auch zumutbar beherrschen lassen, etwa durch Nachfrage bei Sachverständigen. Das SG wird weiter zu prüfen haben, ob, wie oben aufgeführt, der Entzug der Rente zum 1. November 2012 rechtmäßig ist. Hierfür trägt die Beklagte die Feststellungslast. Eine gezielte Fragestellung dahingehend, ob und ggf. wann eine zur Entziehung der bewilligten Rente berechtigende Besserung des Leistungsvermögens seit dem Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2012 eingetreten ist, findet sich in den Gutachtensaufträgen an Dr. Sch. und Prof. Dr. R. nicht. Unabhängig davon, dass die Sachverständigen hierzu keine näheren dezidierten Beurteilungen abgegeben haben, hat das SG insofern auch keinerlei Feststellungen getroffen. Dies alles wird im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme zu klären sein.
Der dargelegten Verfahrensfehler auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann, erfüllt den Tatbestand des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn auf Grund eines wesentlichen Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Verfahren beim SG leidet an dem oben genannten wesentlichen Mangel. Durch die rechtsfehlerhafte Nichtdurchführung der dargelegten Ermittlungen, die angezeigt gewesen waren und die der Kläger beantragt hatte, sind somit auch (noch) umfangreiche und aufwändige Ermittlungen notwendig, zumal der Kläger ausdrücklich an dem Antrag auf Anhörung seiner Ehefrau als Zeugin festhält. Damit sind auch die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG erfüllt (siehe auch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 2012, L 13 AS 1671/11 und Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 2012, L 9 R 4943/11).
Da das Verfahren in Folge der verfahrensfehlerhaften Nichtdurchführung der genannten Ermittlungen nicht entscheidungsreif ist, hält der erkennende Senat eine Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 SGG für geboten, anstatt selbst - nach noch durchzuführender weiterer umfangreicher Beweisaufnahme - in der Sache zu entscheiden. Dies entspricht auch dem Interesse der Beteiligten, die insofern auf die Möglichkeit einer Zurückverweisung hingewiesen worden sind und in Kenntnis dessen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, sodass die in Folge der Aufhebung und Zurückverweisung eintretende Verzögerung hinter dem Interesse einer ordnungsgemäßen Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Erhalts einer weiteren Instanz zurückzutreten hat.
Die Kostenentscheidung bleibt der erneuten Entscheidung des SG vorbehalten.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die - auf Ermittlungen im Widerspruchsverfahren - erfolgte Entziehung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung und begehrt ferner die Gewährung der Rente auf Dauer, wobei er sein Begehren im Wesentlichen mit einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens infolge bei ihm auftretender Anfälle begründet.
Der 1958 geborene Kläger, der nach seinen Angaben eine Lehre als Maschinenschlosser bei der Deutschen Bahn absolviert hat, war danach als Montagearbeiter und Einrichter sowie von April 1979 bis Februar 1996 als Versicherungsfachmann (Angestellter im Versicherungsaußendienst) und vom 1. März 1996 bis 30. Juni 1999 als selbstständiger Handelsvertreter beim vorherigen Arbeitgeber (unter Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Januar 1999) tätig. Anschließend war er bis 31. Oktober 2002 als Tankwart beschäftigt (wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden). Die Kündigung war erfolgt, weil er, so die Arbeitgeberbescheinigung, auf Grund von Krankheit immer öfter seiner Arbeit nicht habe nachgehen können. Danach war der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 und 1. März 2010 bis 30. Juni 2012 bezog er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Verfahrenskontospiegel vom 24. Februar 2012 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2010 war auf Grund einer Verurteilung durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg erfolgt (Urteil vom 23. Januar 2009, Az. L 4 R 946/06), nachdem die LVA Baden-Württemberg (im weiteren Verfahrensgang die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) zuvor einen Rentenantrag vom 20. Juni 2002 mit Bescheid vom 20. September 2002 und Widerspruchsbescheid vom 29. April 2003 abgelehnt und das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Klage, S 14 RJ 1792/03, mit Urteil vom 31. Januar 2006 - nach weiteren Ermittlungen (Anhörung behandelnder Ärzte als sachverständige Zeugen, Einholung von Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 20. Oktober 2003, Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu dessen Anfallsleiden als Zeugin am 22. Februar 2005) - abgewiesen hatte. Im Urteil vom 23. Januar 2009 hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg - nach weiteren Ermittlungen (Einholung von Auskünften, Anhörung des behandelnden Arztes und Beiziehung der Leistungsakte des Klägers von der Agentur für Arbeit) - ausgeführt, der Kläger könne zwar bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, doch stellten bei ihm nachgewiesene, zu unterschiedlichen Tageszeiten auftretende Synkopen bzw. Anfälle mit wechselnder Dauer ein erhebliches Hindernis für einen Arbeitseinsatz und damit eine schwere spezifische Leistungseinschränkung dar. Es könne dem Kläger keine Tätigkeit benannt werden, bei denen die ab August 2005 dokumentierten Anfälle kein erhebliches Hindernis für einen Arbeitseinsatz darstellen würden. Vor August 2005 seien die Anfälle allerdings weder anlässlich der Belastungserprobung im Epilepsiezentrum Bethel noch auf Grund der Aussage der Ehefrau nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 23. Januar 2009 verwiesen.
Die Rentenzahlung war in der Folge mit Ablauf des Monats Juni 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Beklagte, zuständiger Weise übernommen worden.
Auf den Antrag auf Weiterzahlung der Rente vom 4. November 2009 über den 28. Februar 2010 hinaus hatte die Beklagte dem Kläger (nachdem sie zunächst die Weitergewährung mit Bescheid vom 25. Februar 2010 abgelehnt hatte) mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010 - wiederum befristet - Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 30. Juni 2012 bewilligt.
U.a. nach Beiziehung eines Gutachtens in einem Rechtsstreit wegen Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 8. Oktober 2009 und Einholung eines Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 10. Februar 2010 (Diagnosen: funktionell leichtgradig einschränkende dissoziative Anfälle, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit nazisstischen und abhängigen Anteilen; Leistungsvermögen als Tankwart unter drei Stunden, für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig) hatte die Beklagte im Widerspruchsverfahren weitere Ermittlungen durchgeführt. Im weiteren Gutachten vom 14. Juni 2010 hatte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. U. dann die Diagnosen V.a. dissoziative Anfälle, DD organisch bedingte komplex-fokale Anfälle, gelegentlich mit sekundärer Generalisierung, Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen, arterielle Hypertonie und links cerebrale Gefäßmalformation, DD venöses Angiom versus AV-Malformation gestellt und - "vermutlich auf Dauer" - ein positives Leistungsvermögen für jegliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verneint. In ihrem weiteren Gutachten vom 5. Juli 2010 hatte Dr. H. schließlich die Diagnosen dissoziative Anfälle, Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen, zerebrale Gefäßmalformation ohne funktionelle Auswirkung und (als Risikofaktor) Hypertonus gestellt, das Gutachten der Dr. U. für schlüssig erachtet, auch in der Leistungsbeurteilung (aktuell Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter drei Stunden), jedoch eine Besserung für möglich angesehen.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 31. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2012 - wiederum nach Einholung eines Gutachtens der Dr. H. vom 20. Februar 2012 (Diagnosen: funktionelle mittelgradige Zustände mit synkopeartigem Bewegungsablauf bei vorbeschriebenen dissoziativen Anfällen, Alkoholmissbrauch, beginnende Arthrose großer Gelenke [Hüften/Knie]; Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden, mit einiger Wahrscheinlichkeit sei von einer Spontanheilung im Verlauf mehrerer Jahre auszugehen, Nachuntersuchung zum 31. Januar 2014 vorgeschlagen) - für die Zeit bis zum 30. April 2014 weiterhin Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Dagegen erhob der Kläger am 12. März 2012 Widerspruch, mit welchem er die Gewährung der Rente auf Dauer begehrte.
Die Beklagte veranlasste weitere medizinischen Ermittlungen. Nach Vorlage einer Bescheinigung der Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. R. vom 4. April 2012, einer Bescheinigung der Internistin Dr. v. E. vom 22. März 2012, eines Arztbriefes des Chirurgen Dr. R. vom 27. Juli 2010, eines Arztbriefes des Orthopäden Dr. F. vom 17. Januar 2011 und auch im Hinblick auf ein bei ihr eingegangenes anonymes Schreiben (u.a.: der Kläger brüste sich, dass er nie mehr arbeiten gehe und es "denen" zeige, er baue aber ein Schwimmbad, arbeite als Haus- und Hofmeister und gebe Tennisunterricht) holte die Beklagte ein weiteres Gutachten der Dr. H. vom 27. August 2012 ein. Diese stellte nun die Diagnosen funktionell leichtgradig und vorbeschrieben Zustände verringerten Bewusstseins ohne Anhalt auf dissoziative oder epileptische Anfälle mit erheblicher bewusstseinsnaher Aggravationsneigung, vorbeschriebener Alkoholmissbrauch, beginnende Arthrose großer Gelenke, funktionell leichtgradig mit ebenfalls erheblicher bewusstseinsnaher Aggravation, und (als Risikofaktoren) Nikotinabusus, vorbeschriebene Hyperlipidämie sowie Hypertonus. Es bestehe ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden in Tätigkeiten z. B. als Lagerarbeiter, Pförtner einer Nebenstelle oder Hilfskraft im Büro. Danach ging ein Attest des Internisten Dr. B. vom 21. September 2012 ein, wonach sich der Kläger am 20. April 2012 vorgestellt habe, nachdem er am Vortag synkopiert sei, und ausgeprägte Schürfwunden und Hämatome, vor allem im Gesicht aufgewiesen habe, wobei auf Grund der Vorbefunde von einem erneuten Krampfanfall auszugehen sei.
Hierauf entzog die Beklagte die weitergewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 19. September 2012 mit Wirkung zum 1. Oktober 2012, nahm diesen aber mit Bescheid vom 5. Oktober 2012 zurück und entzog zugleich die mit Bescheid vom 27. Februar 2012 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung dann mit Wirkung zum 1. November 2012.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 wies die Beklagte den Widerspruch wegen dem Bescheid vom 27. Februar 2012 in Gestalt des Bescheids vom 5. Oktober 2012 zurück. Der Bescheid vom 27. Februar 2012 sei hinsichtlich seiner grundsätzlichen zeitlichen Befristung nicht zu beanstanden. Zwischenzeitlich sei sogar eine rentenrechtlich bedeutsame Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, was sich aus den weiteren medizinischen Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben habe.
Deswegen hat der Kläger am 23. November 2012 Klage beim SG erhoben und die Abänderung bzw. Aufhebung der Bescheide sowie die unbefristete Weitergewährung der Rente auch über den 1. November 2012 hinaus begehrt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, gegenüber der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2009, bei der ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt worden sei, sei keine Besserung eingetreten. Vielmehr sei eine Verschlechterung insofern eingetreten, als er früher bei den Synkopen Vorzeichen noch habe erkennen können, was ihm inzwischen nicht mehr möglich sei. Sie träten in sehr kurzen Abständen, manchmal sogar mehrfach an einem Tag auf. Hierzu hat er u.a. Aufzeichnungen über Anfälle (für die Zeit vom 30. Juni bis 30. August 2012; insgesamt 28 Anfälle unterschiedlicher Dauer) vorgelegt. Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftliche als sachverständige Zeugen gehört.
Über die von ihnen erhobenen Befunde haben der Chirurg Dr. R. am 14. März 2013 und der Internist Dr. B. am 29. April 2013 (u. a. mit Bestätigung eines Krampfanfalles im April 2012) berichtet.
Der Kläger hat beantragt, zur Art der Häufigkeit der Anfälle seine Ehefrau, die nur zwei Tage pro Woche arbeite, um ihn bei seinen Anfällen besser betreuen zu können, als Zeugin zu vernehmen. Ferner hat er weitere Unterlagen - auch in Bezug auf seine Aktivitäten - vorgelegt.
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Facharztes für innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. Sch. vom 22. November 2013 vorgelegt. Der Sachverständige, dem der Kläger weitere ärztliche Äußerungen und Aufzeichnungen über Anfälle im November 2013 vorgelegt hat, hat keinen Anhalt für ein epileptisches Anfallsleiden und keinen sicheren Anhalt für dissoziative Anfälle gesehen und eine leichtgradige beinbetonte Polyneuropathie unklarer Ursache, eine arterielle Hypertonie, eine Refluxösophagitis und polyarthrotische Beschwerden diagnostiziert. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Leiden seien leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen möglich.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ferner ein Sachverständigengutachten des Facharztes u.a. für Neurologie und Psychiatrie, physikalische Therapie und Rehabilitationswesen, Sozialmedizin und Sportmedizin Prof. Dr. R. vom 15. Juli 2014 eingeholt. Dieser hat die Angaben des Klägers über Anfälle mit gelegentlicher Bewusstlosigkeit bzw. Stürzen (zwei- bis dreimal pro Woche, zwischen 15 und 45 Minuten anhaltend) referiert, ebenso die weiteren Angaben des Klägers, u a. zu seinem Alltagsaktivitäten. Nach Anamnese und klinischem Befund handele es sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht um Anfälle unklarer Genese. In Frage kämen zum einen epileptische Anfälle und zum anderen psychogene (dissoziative) Anfälle. Für epileptische Anfälle spreche der Umstand, dass es wohl im Rahmen dieser Anfälle zu Verletzungen gekommen sei und auch der Nachweis einer venösen Anomalie links periventrikulär könne ein Indiz für die organische Ursache sein. Gegen das Vorliegen epileptischer Anfälle sprächen die bisher unauffälligen EEG-Untersuchungen. Insgesamt ließen sich die Anfälle nicht eindeutig einer organischen oder einer psychogenen Ursache zuordnen. Darüber hinaus sprächen die Angaben und das festgestellte subdepressive Stimmungsbild für eine leichte, chronische Depression im Sinne einer Dysthymia. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten bei Beachtung - näher dargelegten - qualitativer Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Die beschriebenen Anfälle, "die wohl eine Dauer von 15 bis 45 Minuten und eine Frequenz von zwei- bis dreimal pro Woche" hätte, sprächen nicht gegen eine vollschichtige Leistungsfähigkeit, sondern könnten im Auftretensfall zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führen.
Der Kläger hat geltend gemacht, einem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, dass sein Arbeitnehmer zwei- bis dreimal pro Woche diese Anfälle mit Arbeitsunfähigkeit habe. Er habe sich bei solchen auch zum Teil schwer verletzt. Erst am letzten Sonntag habe ein schwerer Anfall stattgefunden, bei dem er frontal mit dem Gesicht auf die Bodenfliesen gefallen und danach ca. fünf bis sieben Minuten ohnmächtig gewesen sei. Als Beweis benenne er seine Ehefrau B. M. als Zeugin. Zu den Verletzungen hat er den Ausdruck einer Aufnahme vorgelegt.
Mit Urteil vom 13. November 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Die ermittelten Gesundheitsstörungen mit Schwerpunkt auf neurologischem Gebiet schränkten lediglich das qualitative Leistungsvermögen, nicht aber die quantitative Leistungsfähigkeit bezüglich leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein. Insofern sei dem Gutachten von Dr. Niessner, Dr. R. und Dr. H. zu folgen. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens habe der Kläger auch gegenüber Gutachtern unrichtige Angaben gemacht, so, er habe seit dem Jahr 2012 kein Tennis gespielt, wohingegen nach von der Beklagten vorgelegten Spielberichten aus dem Jahr 2013 dies erwiesenermaßen nicht korrekt sei. Eine ärztliche Dokumentation seiner Beschwerden liege nicht vor. Das Auftreten einer so häufigen Arbeitsunfähigkeit, dass diese zu einer Erwerbsminderung führe, weil ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" einen solchen Arbeitnehmer nicht einstelle würde, sei nicht festzustellen. Die beim Kläger zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten lägen weit unterhalb der Grenze einer Arbeitsleistung für einen Zeitraum vom mehr als 26 Wochen. Die Anfälle des Klägers träten durchschnittlich zwischen fünf und zehn Minuten und zwei- bis dreimal die Woche auf, wobei insofern, wie bereits zuvor ausgeführt, bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers bestünden. Daher gehe das Gericht nicht von einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung aus. Zudem sei bereits fraglich, ob bei der kurzen Dauer der Anfälle bereits von häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten auszugehen sei. Hier bestehe gegebenenfalls die Möglichkeit, diese kurzen Zeiten mit einer entsprechenden Pausenregelung zu verknüpfen. Der Kläger habe auch keine Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er sei der Stufe der oberen angelernten Arbeiter zuzuordnen und könne zumutbar auch die Tätigkeit eines Telefonisten oder eines Registrators verwiesen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 13. November 2014 verwiesen.
Gegen das am 14. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 2014 Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend, er erleide mehrfach pro Woche einen Anfall mit schweren Kopfschmerzen, häufig mit Erbrechen sowie Ohnmachtsanfällen. Soweit es zu einem Ohnmachtsanfall komme, der sich nicht ankündige, ziehe er sich schwere Verletzungen zu was auch der Hausarzt Dr. B. am 21. September 2012 bestätigt habe. Für die Anfälle und Verletzungen habe er bereits beim SG seine Ehefrau als Zeugin benannt, die zu Unrecht nicht gehört worden sei. Das SG stütze sich im Wesentlichen darauf, dass seine Angaben nicht glaubwürdig seien. Unter diesen Voraussetzungen hätte die Zeugin angehört werden müssen. Sein Antrag werde insoweit auch in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten. Die vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 23. Januar 2009 zu den Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit getroffenen Feststellungen gälten weiterhin. Der Gesundheitszustand habe sich eher verschlechtert, als er früher kurz vorher gemerkt habe, dass ein Anfall komme und sich habe schnell habe hinsetzen oder legen können. Inzwischen kündigten sich die Anfälle überhaupt nicht mehr an und überraschten ihn, sodass es zu schweren Verletzungsfolgen komme.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Oktober 2012 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2012, ihm auch über den 30. April 2014 hinaus Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren, hilfsweise B. M. zum Beweis des Auftretens und der Dauer seiner Anfälle sowie deren Folgen als Zeugin zu hören.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen und die Vorakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das SG erfolgreich.
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 19. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. Oktober 2012, mit dem die Beklagte die mit Bescheid vom 27. Februar 2012 die für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. April 2014 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1. November 2012 entzogen hat. Insofern ist statthafte Klageart die Anfechtungsklage. Hier ist zu prüfen, was das SG in dem angefochtenen Urteil unterlassen hat, ob die Voraussetzungen der Entziehung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorliegen. Insofern ist zu prüfen, ob nach Erlass des Bewilligungsbescheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist; insbesondere eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers.
Darüber hinaus ist Streitgegenstand das mit statthafter Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Begehren des Klägers, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 27. Februar 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne zeitliche Befristung auf Dauer zu bewilligen.
Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Wesentlich ist der Mangel, wenn die Entscheidung, hier das Urteil des SG, auf ihm beruhen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 159 Rdnr. 3a).
Das Verfahren unterlag bereits deshalb einem wesentlichen Mangel, weil das SG die sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) aufdrängenden Ermittlungen zur Häufigkeit der geltend gemachten Anfälle, deren Dauer, deren Vorhersehbarkeit und der in der Vergangenheit aufgetretenen Verletzungsfolgen bezogen auf den Zeitraum seit Antragstellung nicht durchgeführt und insoweit - anders noch als im Klageverfahren S 14 RJ 1792/03 - die Ehefrau B. M. zu diesen wesentlichen und entscheidungseheblichen Fragen nicht als Zeugin vernommen hat. Den entsprechenden bereits im Klageverfahren gestellten Antrag hat der Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin aufrecht erhalten. Insofern bedarf es zunächst weiterer Ermittlungen durch Anhörung der Ehefrau, wann genau seit Antragstellung Anfälle aufgetreten sind, von welcher Intensität sie waren, wie lange sie gedauert haben, zu welchen Verletzungen es in Folge der Anfälle gekommen ist und welche Maßnahmen nach diesen Anfällen unmittelbar getroffen worden sind und wer ggf. auch als weiterer Zeuge neben der Ehefrau in Betracht kommt (schließlich dürften auch bei der Häufigkeit der geltend gemachten Ereignisse solche Vorgänge nicht für Dritte völlig unbemerkt abgelaufen sein). Insofern bedarf es einer umfassenden und umfangreichen Vernehmung der Ehefrau, deren Angaben wiederum dann zu verifizieren sein werden, z. B. durch Befragung etwaiger weiterer Zeugen und Nachfragen bei Sachverständigen. Es ist nicht auszuschließen, dass dies dazu führt, dass entweder der Nachweis einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung gelingt oder aber dass festgestellt werden muss, dass der Kläger konkret falsche und wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Ferner ist ggf. zu ermitteln, ob sich aus den Aussagen ggf. ergebende rentenrechtlich erhebliche Anfälle medikämentös und insoweit auch zumutbar beherrschen lassen, etwa durch Nachfrage bei Sachverständigen. Das SG wird weiter zu prüfen haben, ob, wie oben aufgeführt, der Entzug der Rente zum 1. November 2012 rechtmäßig ist. Hierfür trägt die Beklagte die Feststellungslast. Eine gezielte Fragestellung dahingehend, ob und ggf. wann eine zur Entziehung der bewilligten Rente berechtigende Besserung des Leistungsvermögens seit dem Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2012 eingetreten ist, findet sich in den Gutachtensaufträgen an Dr. Sch. und Prof. Dr. R. nicht. Unabhängig davon, dass die Sachverständigen hierzu keine näheren dezidierten Beurteilungen abgegeben haben, hat das SG insofern auch keinerlei Feststellungen getroffen. Dies alles wird im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme zu klären sein.
Der dargelegten Verfahrensfehler auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann, erfüllt den Tatbestand des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn auf Grund eines wesentlichen Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Verfahren beim SG leidet an dem oben genannten wesentlichen Mangel. Durch die rechtsfehlerhafte Nichtdurchführung der dargelegten Ermittlungen, die angezeigt gewesen waren und die der Kläger beantragt hatte, sind somit auch (noch) umfangreiche und aufwändige Ermittlungen notwendig, zumal der Kläger ausdrücklich an dem Antrag auf Anhörung seiner Ehefrau als Zeugin festhält. Damit sind auch die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG erfüllt (siehe auch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 2012, L 13 AS 1671/11 und Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 2012, L 9 R 4943/11).
Da das Verfahren in Folge der verfahrensfehlerhaften Nichtdurchführung der genannten Ermittlungen nicht entscheidungsreif ist, hält der erkennende Senat eine Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 SGG für geboten, anstatt selbst - nach noch durchzuführender weiterer umfangreicher Beweisaufnahme - in der Sache zu entscheiden. Dies entspricht auch dem Interesse der Beteiligten, die insofern auf die Möglichkeit einer Zurückverweisung hingewiesen worden sind und in Kenntnis dessen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, sodass die in Folge der Aufhebung und Zurückverweisung eintretende Verzögerung hinter dem Interesse einer ordnungsgemäßen Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Erhalts einer weiteren Instanz zurückzutreten hat.
Die Kostenentscheidung bleibt der erneuten Entscheidung des SG vorbehalten.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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