L 3 AS 2118/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 5531/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2118/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungs-Verwaltungsaktes vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 streitig.

Der am 10.02.1958 geborene Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Beklagte erließ den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 14.03.2013 für die Zeit vom 14.03.2013 bis zum 30.09.2013, in dem er dem Kläger unter anderem auferlegte, die Aufnahme eines Praktikums mitzuteilen sowie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten und sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Den hiergegen am 15.04.2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2013 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 17.05.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Mit Gerichtsbescheid vom 06.05.2014 wies das SG die diese unter dem Aktenzeichen S 20 AS 2285/13 geführte Klage ab. Hiergegen legte der Kläger am 10.06.2014 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein. Über diese unter dem Aktenzeichen L 3 AS 2503/14 geführte Berufung wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Mit weiterem Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 07.10.2013 führte der Beklagte aus, eine Eingliederungsvereinbarung über die zur beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen sei nicht zustande gekommen. Um die beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werde der Kläger für die Zeit vom 07.10.2013 bis zum 07.04.2014, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde, verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Dem Kläger wurde unter anderem auferlegt, sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten und sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehörten für ihn alle Orte in der Umgebung seines Grundsicherungsträgers, von denen aus er in der Lage sei, Vorsprachen täglich wahrzunehmen. Ferner sei der Kläger verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen. Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Hiergegen legte der Kläger am 07.11.2013 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, die Anordnung, er habe eine Ortsabwesenheit genehmigen zu lassen, sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen grundlegende, im Grundgesetz (GG) verbriefte Freiheitsrechte. Die Bewegungsfreiheit des Menschen über seinen Nahbereich hinaus sei eine elementare Äußerungsform der menschlichen Handlungsfreiheit. Die Gründe, die zur Einschränkung dieser Bewegungsfreiheit vorgebracht würden, müssten deshalb gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden. Dieser Abwägung hielten weder der angegangene Verwaltungsakt, noch die Normen, auf welche sich die Anordnung stütze, stand. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2013 zurück. Es wurde ausgeführt, der Kläger habe sich im Rahmen einer am 07.10.2013 erfolgten persönlichen Vorsprache zur Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung nicht bereit erklärt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen zu vereinbaren. Komme eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollten nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen. Daher sei es rechtlich nicht zu beanstanden, die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu erlassen. In dem Eingliederungs-Verwaltungsakt seien unter anderem die Bemühungen des Klägers festgelegt und Mitteilungspflichten dargelegt worden. Ihm sei unter anderem mitgeteilt worden, dass er bei Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einholen müsse. Die in Frage gestellte Zustimmungspflicht und damit der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung seien nicht zu beanstanden. Die Bestimmungen zur Ortsabwesenheit ergäben sich bereits aus der geltenden Gesetzeslage. Insoweit werde auf § 7 Abs. 4a SGB II verwiesen. Der Beklagte sei aufgrund der grundgesetzlich institutionalisierten Gewaltenteilung als ausführende Behörde an die geltende Gesetzeslage gebunden. Der Verwaltung stehe nur in extremen Ausnahmefällen zu, sich auf die Verfassungswidrigkeit der von ihr anzuwendenden Gesetze zu berufen und den Vollzug des Gesetzes zu verweigern. Diese Umstände seien bei der Umsetzung des SGB II nicht gegeben. Die Verwaltung habe somit innerhalb der Rechtsordnung davon auszugehen, dass die von den Gesetzgebungsorganen verabschiedeten Gesetze der verfassungsrechtlichen Ordnung entsprächen. Die angefochtene Entscheidung sei damit rechtmäßig.

Hiergegen hat der Kläger am 08.12.2013 Klage zum SG erhoben. Er hat seine im Widerspruchsverfahren dargelegte Begründung wiederholt und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 aufzuheben.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.04.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Verwaltungsakt mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums am 07.04.2014 gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt habe. Denn die Klage sei auch dann, wenn dies nicht der Fall sei, nicht begründet, da der Eingliederungs-Verwaltungsakt nicht rechtswidrig sei beziehungsweise - im bei Erledigung des Verwaltungsaktes denkbaren Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - nicht rechtswidrig gewesen sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Es spreche bereits einiges dafür, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten Passage in Bezug auf eine von ihm zu beantragenden Ortsabwesenheit nicht um eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X, sondern nur um eine Erläuterung beziehungsweise Information handele. Aber auch dann, wenn es sich um eine Regelung und damit einen Verwaltungsakt handele, sei dieser nicht rechtswidrig. Denn § 7 Abs. 4a SGB II sehe ausdrücklich das Erfordernis einer grundsätzlich einzuholenden Zustimmung vor einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vor. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers sei es hier unschädlich, dass für den Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches zugleich eine postalische Erreichbarkeit entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 Erreichbarkeits-Anordnung (ErreichbarkeitsAO) in Verbindung mit § 7a Abs. 4 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010 festgelegt werde. Denn sprachlich beziehe sich dies nur auf einen Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches. Das in Betracht kommende Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG sei hier nicht beeinträchtigt. Freizügigkeit bedeute das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Die Freizügigkeit des Klägers sei hier nicht unmittelbar beeinträchtigt. Eine auch mögliche zielgerichtete mittelbare Beeinträchtigung des Grundrechts etwa durch den völligen Ausschluss von Leistungen bei auswärtigem Aufenthalt sei hier nicht gegeben, da es dem Kläger unbenommen bleibe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnort im Bundesgebiet zu nehmen und dort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wie andere, sich bereits dort gewöhnlich aufhaltende beziehungsweise wohnende Leistungsberechtigte zu beantragen. Die Vorgabe, den zeit- und ortsnahen Bereich nicht ohne Zustimmung des Ansprechpartners zu verlassen, schränke zwar die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit des Hilfebedürftigen ein. Angesichts dessen sei stets zu prüfen, ob hierfür unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Dies könne bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigen wie dem Kläger nicht generell verneint werden, zumal in dem Eingliederungs-Verwaltungsakt auch Fallgruppen genannt würden, in denen eine Zustimmung nicht erforderlich sei. Die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II sei im Übrigen auch vom Bundessozialgericht (BSG) nicht beanstandet worden. Dieses habe in seinem Urteil vom 16.05.2012 (B 4 AS 166/11 R - juris) darauf hingewiesen, dass durch die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II erreicht werden solle, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen zu vermeiden, was einer Einschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG im Allgemeinen gerechtfertigt erscheinen lasse. Vom Bayerischen LSG sei mit Beschluss vom 03.03.2009 (L 11 AS 23/09 NZB - juris) unter Hinweis unter anderem auf das Urteil des BSG vom 10.08.2000 (B 11 AL 101/99 R - juris) zudem entschieden worden, dass die ErreichbarkeitsAO nicht höherrangiges Recht verletze. Weitere Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des Eingliederungs-Verwaltungsaktes und zu einer hieraus resultierenden Beschwer des Klägers führen würden, habe der rechtskundige Kläger nicht dargetan und seien auch nicht anderweitig ersichtlich.

Gegen den ihm am 12.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 12.05.2014 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Die Auffassung des SG sei rechtsfehlerhaft. Art. 2 Abs. 1 GG gelte für jeden gleichermaßen, unabhängig davon, ob er erwerbsfähig leistungsberechtigt sei oder nicht. Fälle missbräuchlicher Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen rechtfertigten es nicht, die Freiheitsrechte aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigen einzuschränken. Die Bewegungsfreiheit des Menschen über seinen Nahbereich hinaus sei eine elementare Äußerungsform der menschlichen Handlungsfreiheit. Der für eine Einschränkung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit erforderlichen Abwägung hielten weder der Eingliederungs-Verwaltungsakt noch die Normen, auf die er sich stütze, stand. Eine Differenzierung zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und anderen im Hinblick auf das Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erreichbarkeit lasse sich auch ohne körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort erzielen. Der Eingliederungs-Verwaltungsakt habe sich nicht nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums am 07.04.2014 erledigt. Der Beklagte könne sich immer noch auf diesen Verwaltungsakt stützen und ihn wegen nicht zuvor mitgeteilter Ortsabwesenheit im entsprechenden Bewilligungszeitraum auf Rückzahlung von Leistungen in Anspruch nehmen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. April 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2013 rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im angegriffenen Gerichtsbescheid Berücksichtigung gefunden hätten.

Der Beklagte hat den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 24.04.2014 für die Zeit vom 24.04.2014 bis zum 23.10.2014 erlassen und diesen Bescheid mit Abhilfebescheid vom 11.06.2014 aus formalen Gründen aufgehoben. Ferner hat der Beklagte den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 22.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 für die Zeit vom 22.10.2014 bis zum 22.04.2015 erlassen.

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren ausgeführt, eine Sanktionierung sei nicht eingeleitet worden. Er hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2015 den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 auf die Zeit vom 07.10.2013 bis zum 06.04.2014 beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der gemäß §§ 143 und 144 SGG statthaften sowie nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechten Berufung war der Erfolg zu versagen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 09.04.2014, mit dem die auf die Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden ist. Der Kläger erstrebt, nachdem er im Berufungsverfahren seinen Antrag umgestellt hat, diesen Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides festzustellen.

Der Bescheid vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Denn gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da nach § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II die Feststellung einer Minderung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist, mithin eine Sanktionierung etwaiger Verletzungen der dem Kläger im Eingliederungs-Verwaltungsakt auferlegten Pflichten nicht mehr möglich ist, hat sich der nach der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Zeitraum vom 07.10.2013 bis zum 06.04.2014 beschränkte Eingliederungs-Verwaltungsakt spätestens mit Ablauf weiterer sechs Monate und mithin am 06.10.2014 erledigt (siehe dazu Senatsurteile vom 28.10.2013 - L 3 AS 5054/12, vom 18.09.2013 - L 3 AS 1433/13, vom 27.02.2013 - L 3 AS 4879/12, vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12 - juris).

Offen bleiben kann, ob der Kläger ein für die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses erledigten Verwaltungsaktes und damit für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliches besonderes Feststellungsinteresse hat. Dafür spricht, dass die Beklagte auch im weiteren Verlauf entsprechende Eingliederungs-Verwaltungsakte erlassen hat (siehe dazu allgemein: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 131 Rz. 10b).

Jedenfalls aber wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgeänderte Bescheid vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte hat berechtigterweise die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt, dessen Inhalte jetzt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen.

Der Beklagte hat - vom Kläger unwidersprochen - dargelegt, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Mithin hat der Beklagte den (ergebnislosen) Versuch einer konsensualen Lösung unternommen (vergleiche zur diesbezüglichen Notwendigkeit BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - juris, BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - juris).

Der Beklagte hat die Geltungsdauer des Eingliederungs-Verwaltungsakts nach seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Beschränkung auf die Zeit vom 07.10.2013 bis zum 06.04.2014 den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechend (vergleiche hierzu BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - juris) auf sechs Monate begrenzt.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der für die Ein-gliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

Die dem Kläger im Eingliederungs-Verwaltungsakt auferlegten Obliegenheiten unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere wiederholen die Regelungen betreffend die Anwesenheit im zeit- und ortsnahen Bereich lediglich die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II, nach der die Leistungsansprüche kraft Gesetz entfallen, solange eine Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Grundsicherungsträgers vorliegt. Ungeachtet hiervon definiert die bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 SGB II anzuwendende ErreichbarkeitsAO den zeit- und ortsnahen Bereich, so dass die Regelungen in keinster Weise zu unbestimmt sind. So muss der Arbeitslose nach § 1 ErreichbarkeitsAO in der Lage sein, an jedem Werktag eingehende Post zur Kenntnis nehmen zu können (vergleiche Senatsbeschluss vom 28.10.2013 - L 3 AS 5054/12). Dies und die Verfassungsgemäßheit des § 7 Abs. 4a SGB II hat das SG zutreffend in dem vom Kläger hier angegriffenen Gerichtsbescheid vom 09.04.2014 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2012 (B 4 AS 166/11 R - juris) und den Beschluss des Bayerischen LSG vom 03.03.2009 (L 11 AS 23/09 NZB - juris) dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Der Bescheid vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 ist daher rechtmäßig. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 09.04.2014 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat hat von einer Kostenquotelung zugunsten des Klägers in Anbetracht des Umstandes, dass der vom angegriffenen Eingliederungsverwaltungsakt ursprünglich geregelte Zeitraum den zulässigen Sechs-Monats-Zeitraum nur um einen Tag überschritten hat, abgesehen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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