L 3 AS 2503/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 2285/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2503/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers erstattet der Beklagte zu 1/10 in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Eingliederungs-Verwaltungsaktes vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 streitig.

Der am 10.02.1958 geborene Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt tätig und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 14.03.2013 führte der Beklagte aus, eine Eingliederungsvereinbarung über die zur beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen sei nicht zustande gekommen. Um die beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werde der Kläger für die Zeit vom 14.03.2013 bis zum 30.09.2013, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart werde, verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Dem Kläger wurde unter anderem auferlegt, die Aufnahme eines Praktikums mitzuteilen, sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten und sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehörten für ihn alle Orte in der Umgebung seines Grundsicherungsträgers, von denen aus er in der Lage sei, Vorsprachen täglich wahrzunehmen. Ferner sei der Kläger verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen. Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Hiergegen legte der Kläger am 15.04.2013 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, die Anordnung, er habe eine Ortsabwesenheit vorher bei der Arbeitsvermittlung zu beantragen und vor Antritt eines Praktikums dies dem Arbeitsvermittler mitzuteilen, sei rechtswidrig. Die Anordnung, er habe eine Ortsabwesenheit vorher bei der Arbeitsvermittlung zu beantragen, verstoße gegen grundlegende, im Grundgesetz (GG) verbriefte Freiheitsrechte. Die Bewegungsfreiheit des Menschen über seinen Nahbereich hinaus sei eine elementare Äußerungsform der menschlichen Handlungsfreiheit. Die Gründe, die zur Einschränkung dieser Bewegungsfreiheit vorgebracht würden, müssten deshalb gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden. Dieser Abwägung hielten die Normen, auf welche sich die Anordnung stütze, nicht stand. Ebenso versuche die Anordnung, er habe vor Antritt eines Praktikums dies dem Arbeitsvermittler mitzuteilen, seine Freiheitsrechte in unzulässiger Weise einzuschränken. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2013 zurück. Es wurde ausgeführt, der Kläger habe sich im Rahmen einer am 14.03.2013 erfolgten persönlichen Vorsprache zur Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung nicht bereit erklärt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen zu vereinbaren. Komme eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollten nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen. Daher sei es rechtlich nicht zu beanstanden, die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu erlassen. In dem Eingliederungs-Verwaltungsakt seien unter anderem die Bemühungen des Klägers festgelegt und Mitteilungspflichten dargelegt worden. Ihm sei unter anderem mitgeteilt worden, dass er die Aufnahme eines Praktikums unverzüglich mitteilen und Ortsabwesenheit vorher bei der Arbeitsvermittlung beantragen müsse. Die in Frage gestellten Mitteilungspflichten und damit der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung seien nicht zu beanstanden. Die Mitteilungspflichten ergäben sich bereits aus der geltenden Gesetzeslage. Insoweit werde auf § 7 Abs. 4a SGB II und § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verwiesen. Der Beklagte sei aufgrund der grundgesetzlich institutionalisierten Gewaltenteilung als ausführende Behörde an die geltende Gesetzeslage gebunden. Der Verwaltung stehe nur in extremen Ausnahmefällen zu, sich auf die Verfassungswidrigkeit der von ihr anzuwendenden Gesetze zu berufen und den Vollzug des Gesetzes zu verweigern. Diese Umstände seien bei der Umsetzung des SGB II nicht gegeben. Die Verwaltung habe somit innerhalb der Rechtsordnung davon auszugehen, dass die von den Gesetzgebungsorganen verabschiedeten Gesetze der verfassungsrechtlichen Ordnung entsprächen. Die angefochtene Entscheidung sei damit rechtmäßig.

Hiergegen hat der Kläger am 17.05.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat seine im Widerspruchsverfahren dargelegte Begründung wiederholt und ergänzend ausgeführt, der Beklagte habe übersehen, dass die Verwaltung ihn auch dann nicht in seinen Grundrechten verletzen dürfe, wenn der Gesetzgeber dies von ihm fordere. Der Beklagte übersehe ferner, dass der Eingliederungs-Verwaltungsakt eine Eingliederungs-Vereinbarung letztlich nur ersetze und es dem Gedanken einer Vereinbarung grundlegend widerspreche, wenn sich der Beklagte gebunden fühle, in diese Vereinbarung Bestimmungen aufzunehmen, von denen aus seiner Sicht nicht abgewichen werden könne. Verfassungsrechtlich zulässig seien allenfalls Bestimmungen, die den Bürger dazu verpflichteten, eine Ortsabwesenheit von gewisser Dauer vorher bekannt zu geben, wenn er nicht für eine Erreichbarkeit während seiner Abwesenheit vorgesorgt habe. Darüber, welche Abwesenheitsdauer in diesem Sinne "gewiss" sei, bestehe derzeit eine gewisse Rechtsunsicherheit, die der Beklagte in seinem Verhältnis zu ihm mit seiner im Eingliederungs-Verwaltungsakt getroffenen Vereinbarung beseitigen wolle. Insoweit komme der Regelung im Eingliederungs-Verwaltungsakt eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bedeutung zu. Die Anordnung sei auch insoweit rechtswidrig, als eine Mitteilung an den Arbeitsvermittler angeordnet werde. Rechtlich zulässig wäre allenfalls eine Anordnung, die auch andere Formen der Bekanntmachung, insbesondere eine öffentliche Bekanntmachung auf seiner Internetseite, ermögliche. Der Kläger hat im weiteren Verlauf mitgeteilt, er sei im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum einmal ortsabwesend gewesen, ohne dies dem Beklagten zuvor mitgeteilt zu haben. Es drohe ihm deshalb eine Rückforderung erhaltener Leistungen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 rechtswidrig gewesen sei.

Der Beklagte erließ den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 07.10.2013 für die Zeit vom 07.10.2013 bis zum 07.04.2014, in dem er dem Kläger unter anderem erneut auferlegt hat, sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufzuhalten und sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Den hiergegen vom Kläger am 07.11.2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2013 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 08.12.2013 Klage zum SG erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 09.04.2014 hat das SG diese unter dem Aktenzeichen S 16 AS 5531/13 geführte Klage abgewiesen. Der Eingliederungs-Verwaltungsakt sei nicht rechtswidrig gewesen. Denn § 7 Abs. 4a SGB II sehe ausdrücklich das Erfordernis einer grundsätzlich einzuholenden Zustimmung vor einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vor. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers sei es hier unschädlich, dass für den Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches zugleich eine postalische Erreichbarkeit entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 Erreichbarkeits-Anordnung (ErreichbarkeitsAO) in Verbindung mit § 7a Abs. 4 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010 festgelegt werde. Denn sprachlich beziehe sich dies nur auf einen Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches. Das in Betracht kommende Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG sei hier nicht beeinträchtigt. Freizügigkeit bedeute das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Die Freizügigkeit des Klägers sei hier nicht unmittelbar beeinträchtigt. Eine auch mögliche zielgerichtete mittelbare Beeinträchtigung des Grundrechts etwa durch den völligen Ausschluss von Leistungen bei auswärtigem Aufenthalt sei hier nicht gegeben, da es dem Kläger unbenommen bleibe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnort im Bundesgebiet zu nehmen und dort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wie andere, sich bereits dort gewöhnlich aufhaltende beziehungsweise wohnende Leistungsberechtigte zu beantragen. Die Vorgabe, den zeit- und ortsnahen Bereich nicht ohne Zustimmung des Ansprechpartners zu verlassen, schränke zwar die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit des Hilfebedürftigen ein. Angesichts dessen sei stets zu prüfen, ob hierfür unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Dies könne bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigen wie dem Kläger nicht generell verneint werden, zumal in dem Eingliederungs-Verwaltungsakt auch Fallgruppen genannt würden, in denen eine Zustimmung nicht erforderlich sei. Die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II sei im Übrigen auch vom Bundessozialgericht (BSG) nicht beanstandet worden. Dieses habe in seinem Urteil vom 16.05.2012 (B 4 AS 166/11 R - juris) darauf hingewiesen, dass durch die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II erreicht werden solle, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen zu vermeiden, was eine Einschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG im Allgemeinen gerechtfertigt erscheinen lasse. Vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) sei mit Beschluss vom 03.03.2009 (L 11 AS 23/09 NZB - juris) unter Hinweis unter anderem auf das Urteil des BSG vom 10.08.2000 (B 11 AL 101/99 R - juris) zudem entschieden worden, dass die ErreichbarkeitsAO nicht höherrangiges Recht verletze. Weitere Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des Eingliederungs-Verwaltungsaktes und zu einer hieraus resultierenden Beschwer des Klägers führen würden, habe der rechtskundige Kläger nicht dargetan und seien auch nicht anderweitig ersichtlich. Gegen diesen ihm am 12.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 12.05.2014 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Über diese unter dem Aktenzeichen L 3 AS 2118/14 geführte Berufung ist mit Urteil vom heutigen Tag entschieden worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 06.05.2014 hat das SG die gegen den Bescheid vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 erhobene Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sich ursprünglich mit einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung einer Eingliederungs-Vereinbarung durch Verwaltungsakt gewandt. Dieser Verwaltungsakt habe sich am 30.09.2013 durch Zeitablauf erledigt, so dass die Anfechtungsklage unzulässig geworden sei. Zutreffende Klageart sei nunmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese sei jedoch unzulässig, da kein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe. Er befinde sich zwar weiterhin im SGB-II-Leistungsbezug und habe vom Beklagten eine Eingliederungs-Vereinbarung mit ähnlichem Inhalt erhalten, die ebenfalls mit Eingliederungsverwaltungsakt vom 07.10.2013 festgestellt worden sei. Allerdings habe das SG dazu bereits mit Gerichtsbescheid vom 09.04.2014 entschieden, dass der Inhalt dieser Eingliederungs-Vereinbarung nicht zu beanstanden sei. Aus diesem Grund sei ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr abzulehnen. Soweit der Kläger ausführe, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum einmal ortsabwesend gewesen und es sei zu befürchten, dass der Beklagte einen entsprechenden Sanktionenbescheid erlasse, sei anzumerken, dass ein solcher Bescheid bislang nicht ergangen sei. Die reine Befürchtung des Klägers sei nicht ausreichend. Zudem wäre dann der entsprechende Bescheid in einem gesonderten Verfahren zu überprüfen und eine etwaige Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Eingliederungs-Vereinbarung inzident zu prüfen.

Gegen den ihm am 08.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger an dem auf den Pfingstmontag folgenden Dienstag, den 10.06.2014, Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Das SG gehe in seiner Auffassung, seine Befürchtung sei nicht ausreichend und die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Eingliederungs-Vereinbarung sei grundsätzlich erst im Rahmen eines Sanktionsbescheides zu prüfen, fehl. Vielmehr sei im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Anordnungen im Verwaltungsakt und die Bestimmungen im Gesetz, auf welche sich der Verwaltungsakt stütze, geeignet seien, beim Bürger Furcht zu erregen. Sei dies der Fall, bestehe ein Feststellungsinteresse, da sich Rechtsunsicherheit und Furcht nicht mit Freiheitsrechten vereinbaren ließen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Mai 2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2013 rechtswidrig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei aus seiner Sicht nicht zulässig, da sich der angefochtene Eingliederungs-Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt haben dürfte.

Der Beklagte hatte bereits den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 24.04.2014 für die Zeit vom 24.04.2014 bis zum 23.10.2014 erlassen und diesen Bescheid mit Abhilfebescheid vom 11.06.2014 aus formalen Gründen aufgehoben. Ferner hat der Beklagte den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 22.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 für die Zeit vom 22.10.2014 bis zum 22.04.2015 erlassen.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2015 den Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 auf die Zeit vom 14.03.2013 bis zum 13.09.2013 beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der gemäß §§ 143 und 144 SGG statthaften sowie nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechten Berufung war der Erfolg zu versagen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 06.05.2014, mit dem die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden ist. Der Kläger erstrebt, diesen Gerichtsbescheid des SG aufzuheben und die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides festzustellen.

Das SG hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass sich der Bescheid vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 durch Zeitablauf erledigt hat. Denn gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da nach § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II die Feststellung einer Minderung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig ist, mithin eine Sanktionierung etwaiger Verletzungen der dem Kläger im Eingliederungs-Verwaltungsakt auferlegten Pflichten nicht mehr möglich ist, hat sich der nach der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Zeitraum vom 14.03.2013 bis zum 13.09.2013 beschränkte Eingliederungs-Verwaltungsakt spätestens mit Ablauf weiterer sechs Monate und mithin am 13.03.2014 erledigt (siehe dazu Senatsurteile vom 28.10.2013 - L 3 AS 5054/12, vom 18.09.2013 - L 3 AS 1433/13, vom 27.02.2013 - L 3 AS 4879/12, vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12 - juris).

Offen bleiben kann, ob der Kläger ein für die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses erledigten Verwaltungsaktes und damit für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliches besonderes Feststellungsinteresse hat. Dafür spricht, dass die Beklagte auch im weiteren Verlauf entsprechende Eingliederungs-Verwaltungsakte erlassen hat (siehe dazu allgemein: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 131 Rz. 10b).

Jedenfalls aber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgeänderte Bescheid vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Beklagte hat berechtigterweise die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt, dessen Inhalte jetzt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen.

Der Beklagte hat - vom Kläger unwidersprochen - dargelegt, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Mithin hat der Beklagte den (ergebnislosen) Versuch einer konsensualen Lösung unternommen (vergleiche zur diesbezüglichen Notwendigkeit BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - juris, BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - juris).

Der Beklagte hat die Geltungsdauer des Eingliederungs-Verwaltungsakts nach seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Beschränkung auf die Zeit vom 14.03.2013 bis zum 13.09.2013 den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II entsprechend (vergleiche hierzu BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R - juris) auf sechs Monate begrenzt.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der für die Ein-gliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

Die dem Kläger im Eingliederungs-Verwaltungsakt auferlegten Obliegenheiten unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere wiederholen die Regelungen betreffend die Anwesenheit im zeit- und ortsnahen Bereich lediglich die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II, nach der die Leistungsansprüche kraft Gesetz entfallen, solange eine Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des Grundsicherungsträgers vorliegt. Ungeachtet hiervon definiert die bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 SGB II anzuwendende ErreichbarkeitsAO den zeit- und ortsnahen Bereich, so dass die Regelungen in keinster Weise zu unbestimmt sind. So muss der Arbeitslose nach § 1 ErreichbarkeitsAO in der Lage sein, an jedem Werktag eingehende Post zur Kenntnis nehmen zu können (vergleiche Senatsbeschluss vom 28.10.2013 - L 3 AS 5054/12). Dies und die Verfassungsgemäßheit des § 7 Abs. 4a SGB II hat das SG zutreffend in seinem bereits zwischen den Beteiligten ergangenen Gerichtsbescheid vom 09.04.2014 (S 16 AS 5531/13) unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 16.05.2012 (B 4 AS 166/11 R - juris) und den Beschluss des Bayerischen LSG vom 03.03.2009 (L 11 AS 23/09 NZB - juris) dargelegt. Dem schließt sich der Senat ausdrücklich an.

Der Bescheid vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2013 ist daher rechtmäßig. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 06.05.2014 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat hat eine Kostenquotelung zugunsten des Klägers in Anbetracht des Umstandes, dass der vom angegriffenen Eingliederungsverwaltungsakt ursprünglich geregelte Zeitraum den zulässigen Sechs-Monats-Zeitraum doch um 17 Tage überschritten hat, vorgenommen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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