L 13 AS 5369/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2564/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5369/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlussgrund nicht vorliegt (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil die Berufung in der Hauptsache angesichts der geltend gemachten Leistung und damit des Beschwerdewertes von 903,60 EUR nicht der Zulassung bedarf (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGG), und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 Satz 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da das Sozialgericht zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 4 AS 2564/14 abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Nach dem Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmenden Überprüfung hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2014 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Kläger auch unter Berücksichtigung ihres derzeitigen Vorbringens keinen Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und für Heizung haben, da sie ihren Kostensenkungsobliegenheiten, deren sie sich bewusst sind, nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen sind. Insbesondere ist bisher auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargelegt und ersichtlich, aus welchen zwingenden Gründen eine erneute Untervermietung eines Zimmers zur Senkung der Wohnkosten unzumutbar und nicht (mehr) möglich sein sollte. Dass sich die Kläger "unter keinen Umständen vorstellen" können, ein Zimmer unter zu vermieten, genügt insofern nicht. Dass sie überhaupt Bemühungen in diese Richtung unternommen haben, ist ebenfalls nicht ersichtlich oder dargetan.

Da die Klage bei dieser Sachlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, hat das SG die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Der Senat weist deshalb die Beschwerde zurück.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung von PKH scheidet aus (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, Rdnr. 906 m.w.N.).

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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