Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1269/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4869/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt sowohl einen früheren Beginn als auch eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 4. Februar 1993 eine Rentenauskunft, wonach bei einem unterstellten Leistungsfall am 4. Februar 1993 die ihm zu gewährende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Zugrundelegung von 27,9725 persönlicher Entgeltpunkte 1192,47 DM betragen würde.
Nach erfolglosen Anträgen auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus den Jahren 1997 und 2000 beantragte der Kläger am 17. Dezember 2002 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2004 ab. Im anschließenden Klageverfahren (Sozialgericht Karlsruhe [SG] - S 2 R 2216/04) anerkannte die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung, ausgehend von einem Leistungsfall am 14. Juli 2004 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2006. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm das Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt.
Mit Ausführungsbescheid vom 16. Mai 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2006 i.H.v. 450,54 EUR brutto (409,32 EUR netto). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren, ihm entsprechend der Rentenauskunft vom 4. Februar 1993 eine monatliche Rente von 609,70 EUR zuzüglich des Wertes seiner seit 1993 hinzuerworbenen Entgeltpunkte zu gewähren.
Auf den gleichzeitig gestellten Antrag, das Klageverfahren S 2 R 2216/04 fortzuführen, stellte das SG mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2006 die Erledigung des Rechtsstreits fest (S 2 R 712/06). Die hiergegen erhobene Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22. April 2008 zurück (L 9 R 408/07). Den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision lehnte das Bundessozialgericht (BSG) ab.
Auf die Weiterzahlungsanträge des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. August 2006 hinaus bis zum 31. August 2008 in bisheriger Höhe. Mit Bescheid vom 21. August 2008 bewilligte die Beklagte über den 31. August 2008 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer i.H.v. 457,96 EUR (brutto). Gegen diese Bescheide erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2009 hob die Beklagte die dem Kläger in den jeweiligen Rentenbescheiden gewährten Zuschüsse zur Krankenversicherung ab dem 1. September 2008 auf und forderte die Erstattung der gewährten Zuschüsse für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. September 2008 i.H.v. 33,20 EUR. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die oben genannten Bescheide zurück.
Am 30. März 2012 hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Hierzu hat er u.a. vorgetragen, es seien bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht sämtliche rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt worden. Ausgehend von der Rentenauskunft aus dem Jahr 1993 und unter Berücksichtigung der seit dem hinzuerworbenen rentenrechtlichen Zeiten müsse die ihm ab 1. Dezember 2002 zu gewährende Rente 1111,52 EUR betragen, zuzüglich der "Höhe" der in den Folgejahren vorgenommenen Rentenanpassungen. Der Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und Erstattung der eingetretenen Überzahlung werde mit der Klage nicht angefochten.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG ausgeführt, es bestehe weder Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn noch auf die Bewilligung einer höheren Rente. Bezüglich des Rentenbeginns fehle es an einer anfechtbaren Entscheidung der Beklagten. Die Rentenhöhe sei zutreffend berechnet, ein Rechenfehler nicht ersichtlich und die Rentenauskunft vom 4. Februar 1993 sei nicht rechtsverbindlich bezüglich der Rentenhöhe.
Gegen das dem Kläger am 28. Oktober 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. November 2014 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Rentenberechnung sei falsch. Im Übrigen hat er auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16. Januar 2006, 10. August 2006, 22. August 2008 und der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2002 i.H.v. 1.111,52 EUR, ab 1. Juli 2003 i.H.v. 1.123,08 EUR, ab 1. Juli 2007 i.H.v. 1.129,14 EUR, ab 1. Juli 2008 i.H.v. 1.141,56 EUR, ab 1. Juli 2009 i.H.v. 1.169,07 EUR, und ab 1. Juli 2011 i.H.v. 1.180,64 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss (§ 153 Abs. 4 SGG) hingewiesen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Klageverfahrens S 2 R 712/06, des Berufungsverfahrens L 9 R 408/07 sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das klägerische Begehren dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn noch auf eine höhere Rente hat.
In den angefochtenen Bescheiden ist, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, eine Regelung zum Beginn der Rentenzahlung nicht getroffen, sodass bereits eine anfechtbare Entscheidung nicht vorliegt. Der Bescheid vom 16. Januar 2006 stellt einen Ausführungsbescheid des Anerkenntnisses der Beklagten dar, eine bezüglich des Rentenbeginns anfechtbare Regelung enthält dieser Bescheid nicht. Die Bescheide über die Weitergewährung der zunächst auf Zeit geleisteten Rente und dann auf Dauer geleisteten Rente enthalten ebenfalls keine Regelungen hinsichtlich des vom Kläger begehrten Rentenbeginns. Das SG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend berechnet worden ist. Es wurden insbesondere sämtliche im Versicherungsverlauf gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Auch der Zugangsfaktor (0,892) ist korrekt ermittelt worden. Das SG hat weiter zu Recht darauf verwiesen, dass die Rentenauskunft vom 4. Februar 1993 für die Gewährung der späteren Rente nicht relevant ist. Rechenfehler sind ebenfalls nicht gegeben.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung und unter Mitberücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war abzulehnen, weil die gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht von vornherein nicht bestanden hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt sowohl einen früheren Beginn als auch eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 4. Februar 1993 eine Rentenauskunft, wonach bei einem unterstellten Leistungsfall am 4. Februar 1993 die ihm zu gewährende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Zugrundelegung von 27,9725 persönlicher Entgeltpunkte 1192,47 DM betragen würde.
Nach erfolglosen Anträgen auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus den Jahren 1997 und 2000 beantragte der Kläger am 17. Dezember 2002 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 18. März 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2004 ab. Im anschließenden Klageverfahren (Sozialgericht Karlsruhe [SG] - S 2 R 2216/04) anerkannte die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung, ausgehend von einem Leistungsfall am 14. Juli 2004 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2006. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm das Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt.
Mit Ausführungsbescheid vom 16. Mai 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2006 i.H.v. 450,54 EUR brutto (409,32 EUR netto). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren, ihm entsprechend der Rentenauskunft vom 4. Februar 1993 eine monatliche Rente von 609,70 EUR zuzüglich des Wertes seiner seit 1993 hinzuerworbenen Entgeltpunkte zu gewähren.
Auf den gleichzeitig gestellten Antrag, das Klageverfahren S 2 R 2216/04 fortzuführen, stellte das SG mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2006 die Erledigung des Rechtsstreits fest (S 2 R 712/06). Die hiergegen erhobene Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22. April 2008 zurück (L 9 R 408/07). Den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision lehnte das Bundessozialgericht (BSG) ab.
Auf die Weiterzahlungsanträge des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. August 2006 hinaus bis zum 31. August 2008 in bisheriger Höhe. Mit Bescheid vom 21. August 2008 bewilligte die Beklagte über den 31. August 2008 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer i.H.v. 457,96 EUR (brutto). Gegen diese Bescheide erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2009 hob die Beklagte die dem Kläger in den jeweiligen Rentenbescheiden gewährten Zuschüsse zur Krankenversicherung ab dem 1. September 2008 auf und forderte die Erstattung der gewährten Zuschüsse für die Zeit vom 1. September 2008 bis 30. September 2008 i.H.v. 33,20 EUR. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die oben genannten Bescheide zurück.
Am 30. März 2012 hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Hierzu hat er u.a. vorgetragen, es seien bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht sämtliche rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt worden. Ausgehend von der Rentenauskunft aus dem Jahr 1993 und unter Berücksichtigung der seit dem hinzuerworbenen rentenrechtlichen Zeiten müsse die ihm ab 1. Dezember 2002 zu gewährende Rente 1111,52 EUR betragen, zuzüglich der "Höhe" der in den Folgejahren vorgenommenen Rentenanpassungen. Der Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und Erstattung der eingetretenen Überzahlung werde mit der Klage nicht angefochten.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG ausgeführt, es bestehe weder Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn noch auf die Bewilligung einer höheren Rente. Bezüglich des Rentenbeginns fehle es an einer anfechtbaren Entscheidung der Beklagten. Die Rentenhöhe sei zutreffend berechnet, ein Rechenfehler nicht ersichtlich und die Rentenauskunft vom 4. Februar 1993 sei nicht rechtsverbindlich bezüglich der Rentenhöhe.
Gegen das dem Kläger am 28. Oktober 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. November 2014 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Rentenberechnung sei falsch. Im Übrigen hat er auf seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 16. Januar 2006, 10. August 2006, 22. August 2008 und der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2002 i.H.v. 1.111,52 EUR, ab 1. Juli 2003 i.H.v. 1.123,08 EUR, ab 1. Juli 2007 i.H.v. 1.129,14 EUR, ab 1. Juli 2008 i.H.v. 1.141,56 EUR, ab 1. Juli 2009 i.H.v. 1.169,07 EUR, und ab 1. Juli 2011 i.H.v. 1.180,64 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss (§ 153 Abs. 4 SGG) hingewiesen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Klageverfahrens S 2 R 712/06, des Berufungsverfahrens L 9 R 408/07 sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das klägerische Begehren dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn noch auf eine höhere Rente hat.
In den angefochtenen Bescheiden ist, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, eine Regelung zum Beginn der Rentenzahlung nicht getroffen, sodass bereits eine anfechtbare Entscheidung nicht vorliegt. Der Bescheid vom 16. Januar 2006 stellt einen Ausführungsbescheid des Anerkenntnisses der Beklagten dar, eine bezüglich des Rentenbeginns anfechtbare Regelung enthält dieser Bescheid nicht. Die Bescheide über die Weitergewährung der zunächst auf Zeit geleisteten Rente und dann auf Dauer geleisteten Rente enthalten ebenfalls keine Regelungen hinsichtlich des vom Kläger begehrten Rentenbeginns. Das SG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend berechnet worden ist. Es wurden insbesondere sämtliche im Versicherungsverlauf gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Auch der Zugangsfaktor (0,892) ist korrekt ermittelt worden. Das SG hat weiter zu Recht darauf verwiesen, dass die Rentenauskunft vom 4. Februar 1993 für die Gewährung der späteren Rente nicht relevant ist. Rechenfehler sind ebenfalls nicht gegeben.
Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung und unter Mitberücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war abzulehnen, weil die gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht von vornherein nicht bestanden hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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