L 13 AS 573/15 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 679/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 573/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat weist die zulässige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG), da das Sozialgericht Konstanz (SG) zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren S 3 AS 679/14 abgelehnt hat, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – Gewährung von Umzugskosten und Übernahme der Mietkaution – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).

Nach dem Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von PKH vorzunehmenden Überprüfung hat die Klage wegen des Bescheids vom 27. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2014 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Übernahme der begehrten Umzugskosten und der Mietkaution, bzw. für eine Zusicherung hierzu, sind nicht erfüllt.

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Unterkunftskosten für die neue Wohnung unter keinem Gesichtspunkt angemessen sind. Der Beklagte ist nicht verpflichtet eine Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten und der Mietkaution zu erteilen. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der beantragten Leistungen besteht daher nicht. Eine Zusicherung kann nur erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne muss jedoch nicht nur der Auszug aus der bisherigen Unterkunft sein, sondern auch der Einzug in die neue Wohnung hat in eine kostenangemessene Unterkunft zu erfolgen (vgl. Luik in Eicher SGB II § 22 Rn. 215 m.w.N.). Die neue Unterkunft ist aus den vom SG dargelegten Gründen nicht kostenangemessen. Eine Ermessensentscheidung hatte die Beklagte daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zutreffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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