L 13 AS 2223/15 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2223/15 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2015 (L 13 AS 1534/15 ER-B) wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das von dem Antragsteller am 24. Mai 2015 erhobene Begehren hat keinen Erfolg.

Weder der Anhörungsrüge, noch der Gegenvorstellung des Antragstellers kann entsprochen werden.

Soweit der Antragsteller wegen des Beschlusses des Senats vom 22. Mai 2015 eine Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben hat, liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches des Antragstellers auf rechtliches Gehör vor (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Gemäß § 178a Abs. 1 S. 1 ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Antragsteller wurde in dem Eilverfahren in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt. Er hatte in der Zeit von der Einlegung der Beschwerde am 17. April 2015 hinreichend Gelegenheit, bis zur Entscheidung des Senats am 22. Mai 2015 in einem Zeitraum von mehr als einem Monat vorzutragen und zu den Schriftsätzen des Antragsgegners, zuletzt vom 12. Mai 2015, auf den er sich am 21. Mai 2015 nochmals geäußert hat, Stellung zu nehmen. Bereits am 4. Mai 2015 hatte er um eine Entscheidung ohne Anhörung, die im Übrigen auch nicht erforderlich war, gebeten. Sowohl die Entscheidung und rechtliche Bewertung durch das Sozialgericht Reutlingen (SG), als auch das Vorbringen der Antragsgegners waren ihm bekannt. Er hatte hinreichend Gelegenheit, sich zu äußern, und er hat sich dazu auch umfassend geäußert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es gerade in Eilverfahren im Interesse der Beteiligten liegt, eine rasche Entscheidung zu erhalten. Im Übrigen wurde hinsichtlich des zulässigen Verfahrensgegenstandes nichts vorgetragen, was zu einer anderen Entscheidung des Senats hätte führen können. Es genügt nicht, dass er die Beweiswürdigung beanstandet. Auch das Vorbringen, er habe keine Einsicht in die Akten der H. erhalten, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn unabhängig davon, ob es hierauf ankommt, hat er insoweit ein Akteneinsichtsersuchen nicht gestellt. Im Übrigen wurde im Beschluss mit Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses auch auf das wiederholende Vorbringen im Beschwerdeverfahren im gebotenen Umfang eingegangen, so dass es weiterer Ausführungen nicht bedurfte. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 22. Mai 2015 ist unzulässig.

Eine Gegenvorstellung wurde auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) nicht grundsätzlich als ausgeschlossen angesehen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, Juris; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Juris, Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Allerdings hat das Bundessozialgericht in einen (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 18. März 2015, Az B 4 AS 12/15 C, folgendes entschieden: "Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 15.1.2015 ist unzulässig. Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. BGH, MDR 2004, 768; BFH Beschluss vom 6.12.2011 - IX S 1/12 - BFH/NV 2012, 438 RdNr 1; BFH Beschluss vom 14.2.2012 - IV S 1/12 - BFH/NV 2012. 962 = Juris, RdNr 8 mwN; BVerfG 122, 190 = Juris RdNr 39; BSG Beschluss vom 28.10.2013 - B 1 KR 8/13 C - RdNr8). Bei einem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision handelt es sich jedoch um einen nicht rechtsmittelfähigen Beschluss. In Übereinstimmung mit dem BVerwG geht der erkennende Senat davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge zum Ausdruck gebracht hat, dass in diesen Fällen daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl zB BVerwG Beschluss vom 12.3.2013 - 5 B 9/13 - Juris, RdNr 6; BVerwG Beschluss vom 5.7.2012 - 5B 24 / 12,5 B 24 / 12,5 PKH 5 / 12 - juris Rn. 2; zu Beschlüssen über Nichtzulassungsbeschwerden: BVerwG Beschluss vom 28.4.2011 - 8 B 79/10 ua - Juris RnNr 7 und hierzu BVerfG Beschluss vom 19.7.2013 - 1 BvR 1519/11 - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; ebenso BFH Beschluss vom 14.2.2012 - IV S 1/12 - BFH/NV 2012, 967 = Juris RdNr 6ff)." Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung vom 22. Mai 2015 ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG) und über die Reglung des § 178a SGG zur Anhörungsrüge hinaus für den Senat nicht abänderbar, insbesondere ist für eine Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG das erstinstanzliche Gericht zuständig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 11. Auflage, § 86b RdNr. 20f mwN).

Im Übrigen hätte die Gegenvorstellung auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig und kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss, oder es sei gegen das Willkürverbot verstoßen worden (BSG, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 und 25. Februar 2010 - B 11 AL 22/09 C in Juris, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG, veröffentlicht in Juris, Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - L 13 AS 1951/12 RG - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Vorbringen des Antragstellers sind keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung im o.g. Sinne aufzeigen, insbesondere die nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten.

Damit verbleibt es bei der Entscheidung vom 22. Mai 2015, mit der auf die Beschwerde des Antragsgegners die teilweise stattgebende Entscheidung des SG aufgehoben und der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden sowie die Beschwerde gegen die teilweise ablehnende Entscheidung des SG zurückgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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