Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3036/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 217/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz vorheriger Aufforderung des SG bis zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache nicht erklärt hatten. Es ist herauszustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt über die Gewährung von Prozesskostenhilfe neben den hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache auch zeitgleich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung dargelegt worden sein müssen, um die Bewilligung Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache ist somit die Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe nicht eingetreten gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache hatte die Rechtsverfolgung dann keine Aussicht auf Erfolg mehr. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kann deshalb nicht zurückgegriffen werden.
Hinsichtlich des Vortrags der Antragsteller, sie hätten eine weitere Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014 erhoben, die vom SG nicht behandelt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass das SG in dem angefochtenen Beschluss dargelegt hat, dass ein entsprechender Klageeingang nicht habe festgestellt werden können. Entgegen der klägerischen Ankündigung sind die Faxprotokolle zu den geltend gemachten beiden Klageschriftübersendungen auch im Beschwerdeverfahren nicht zu den Gerichtsakten gereicht worden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz vorheriger Aufforderung des SG bis zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache nicht erklärt hatten. Es ist herauszustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt über die Gewährung von Prozesskostenhilfe neben den hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache auch zeitgleich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung dargelegt worden sein müssen, um die Bewilligung Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache ist somit die Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe nicht eingetreten gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache hatte die Rechtsverfolgung dann keine Aussicht auf Erfolg mehr. Auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kann deshalb nicht zurückgegriffen werden.
Hinsichtlich des Vortrags der Antragsteller, sie hätten eine weitere Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014 erhoben, die vom SG nicht behandelt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass das SG in dem angefochtenen Beschluss dargelegt hat, dass ein entsprechender Klageeingang nicht habe festgestellt werden können. Entgegen der klägerischen Ankündigung sind die Faxprotokolle zu den geltend gemachten beiden Klageschriftübersendungen auch im Beschwerdeverfahren nicht zu den Gerichtsakten gereicht worden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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