Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 659/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 713/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Januar 2015 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Übernahme von Kosten eines am 23.07.2012 durchgeführten Schulausflugs der Klägerin Ziffer 3 in Höhe von 5,50 Euro.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2015 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass den Beteiligten die Berufung nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und dass zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28.01.2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28.02.2015 Berufung eingelegt. Antragstellung und Berufungsbegründung haben sich die Kläger vorbehalten, aber trotz Aufforderung dazu nicht vorgelegt. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 09.03.2015, das am 04.05.2015 beim Senat eingegangen ist, haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren beantragt.
Mit Schreiben vom 16.03.2015 und 12.05.2015 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Weiter wurde der Eingang des PKH-Antrags bestätigt und die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung nicht vorliegen dürften. Der Beklagte hat sich mit der beabsichtigten Vorgehensweise einverstanden erklärt. Laut Postzustellungsurkunde wurde das Schreiben vom 12.05.2015 samt Anlagen am 15.05.2015 durch Einlegung in den zur Wohnung der Kläger gehörenden Briefkasten, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war, zugestellt. Die Kläger haben die Sendung ungeöffnet zurückgesandt, versehen mit den Unterschriften der Kläger Ziffern 1 und 2 und der Begründung "kein Vertragsverhältnis, unerwünschte Werbung, Zustellverbot, Annahme verweigert, Gesetzl. Orig. Unterschrift fehlt, keine persönliche Übergabe".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt.
Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 SGG. Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750 Euro. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist im Wege einer Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2012, mit dem der Beklagte es abgelehnt hatte, die für die Klägerin Ziffer 3 am 23.07.2012 angefallenen Kosten eines Schulausflugs in Höhe von 5,50 Euro zu erstatten. Damit betrifft die Klage eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro wird nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Die von den Klägern eingelegte Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 45 m.w.N.). Dem Urteil des SG war die zutreffende Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und dass zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann. Dies haben die Kläger nicht getan, sondern ausdrücklich Berufung eingelegt.
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das einzige Vorbringen der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Zustellung eines Schriftstücks auch durch Einlegung des Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten gemäß § 63 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen kann. Dies ist vorliegend laut Postzustellungsurkunde am 15.05.2015 geschehen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, am Inhalt der Zustellungsurkunde und damit an einer ordnungsgemäßen Zustellung zu zweifeln. Dass die Kläger die Annahme und Kenntnisnahme der in ihrem Briefkasten vorgefundenen Sendung verweigert haben, hat keinen Einfluss auf die bereits zuvor durch Einlegung in den Briefkasten ordnungsgemäß bewirkte Zustellung. Denn für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Betroffene von dem zugestellten Schriftstück Kenntnis nimmt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 63 Rn. 14c und 13 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr. 7).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
3. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren ist zulässig, aber unbegründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff. ZPO) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers – hier: der Kläger – auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wie oben ausgeführt, ist die vorliegende Berufung unstatthaft und damit von Anfang an ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
Die Ablehnung der Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Übernahme von Kosten eines am 23.07.2012 durchgeführten Schulausflugs der Klägerin Ziffer 3 in Höhe von 5,50 Euro.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2015 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass den Beteiligten die Berufung nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und dass zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28.01.2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28.02.2015 Berufung eingelegt. Antragstellung und Berufungsbegründung haben sich die Kläger vorbehalten, aber trotz Aufforderung dazu nicht vorgelegt. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 09.03.2015, das am 04.05.2015 beim Senat eingegangen ist, haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren beantragt.
Mit Schreiben vom 16.03.2015 und 12.05.2015 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte und der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Weiter wurde der Eingang des PKH-Antrags bestätigt und die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung nicht vorliegen dürften. Der Beklagte hat sich mit der beabsichtigten Vorgehensweise einverstanden erklärt. Laut Postzustellungsurkunde wurde das Schreiben vom 12.05.2015 samt Anlagen am 15.05.2015 durch Einlegung in den zur Wohnung der Kläger gehörenden Briefkasten, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war, zugestellt. Die Kläger haben die Sendung ungeöffnet zurückgesandt, versehen mit den Unterschriften der Kläger Ziffern 1 und 2 und der Begründung "kein Vertragsverhältnis, unerwünschte Werbung, Zustellverbot, Annahme verweigert, Gesetzl. Orig. Unterschrift fehlt, keine persönliche Übergabe".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Voraussetzungen des § 158 SGG sind vorliegend erfüllt.
Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, § 144 Abs. 1 SGG. Vorliegend übersteigt der Wert der Beschwer nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 750 Euro. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist im Wege einer Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2012, mit dem der Beklagte es abgelehnt hatte, die für die Klägerin Ziffer 3 am 23.07.2012 angefallenen Kosten eines Schulausflugs in Höhe von 5,50 Euro zu erstatten. Damit betrifft die Klage eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro wird nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Eine Berufung ist daher nicht statthaft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Die von den Klägern eingelegte Berufung kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. in eine solche umgedeutet werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 45 m.w.N.). Dem Urteil des SG war die zutreffende Rechtsmittelbelehrung angefügt, dass den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird und dass zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden kann. Dies haben die Kläger nicht getan, sondern ausdrücklich Berufung eingelegt.
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das einzige Vorbringen der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Zustellung eines Schriftstücks auch durch Einlegung des Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten gemäß § 63 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen kann. Dies ist vorliegend laut Postzustellungsurkunde am 15.05.2015 geschehen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, am Inhalt der Zustellungsurkunde und damit an einer ordnungsgemäßen Zustellung zu zweifeln. Dass die Kläger die Annahme und Kenntnisnahme der in ihrem Briefkasten vorgefundenen Sendung verweigert haben, hat keinen Einfluss auf die bereits zuvor durch Einlegung in den Briefkasten ordnungsgemäß bewirkte Zustellung. Denn für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Betroffene von dem zugestellten Schriftstück Kenntnis nimmt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 63 Rn. 14c und 13 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr. 7).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
3. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren ist zulässig, aber unbegründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff. ZPO) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers – hier: der Kläger – auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Wie oben ausgeführt, ist die vorliegende Berufung unstatthaft und damit von Anfang an ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
Die Ablehnung der Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved