Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 167/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1090/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.01.2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Nachdem die Beklagte die Gewährung von Erwerbsminderungsrente abgelehnt hatte, hat die Klägerin das Sozialgericht Freiburg angerufen, dass die Klage mit Urteil vom 20.01.2015 abgewiesen hat. Gegen das ihr am 14.02.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.03.2015 beim Sozialgericht Freiburg Berufung eingelegt.
Sie hat u.a. vorgetragen, sie habe die letzten zwei Wochen mit einer heftigen Grippe im Bett gelegen und gehe daher davon aus, dass die Klage "angenommen" werde. Ergänzend hat sie hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) des Dr. M. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 05.03.2015 vorgelegt (Bl. 11 Senatsakte), in der ihr eine seit 13.05.2014 bis voraussichtlich 31.03.2015 andauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist (Diagnose: F43.9 G). Da sie erwerbslos sei, habe sie kein darüber hinausgehendes ärztliches Attest.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.01.2015 und den Bescheid vom 10.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist zu der Absicht des Senat, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (Absatz 2). Diese Frist ist hier versäumt.
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann das Schriftstück, wenn die Zustellung nach §§ 177 oder 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO - wie vorliegend - nicht ausführbar ist, gem. § 180 Satz 1 ZPO u.a. in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, den die Klägerin für den Postempfang eingerichtet hat und der in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. So ist vorliegend verfahren worden. Mit der Einlegung - hier am 14.02.2015 - gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Damit gilt das Urteil vorliegend am 14.02.2015 als zugestellt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 15.02.2015 begonnen. Da der 14.03.2015 ein Sonnabend gewesen ist, hat die Frist am Montag, den 16.03.2015 geendet. Die Berufung der Klägerin ist dagegen erst am 18.03.2015 und damit nach Fristablauf beim Sozialgericht Freiburg eingegangen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hier hat die Klägerin geltend gemacht, in den letzten zwei Wochen vor Berufungseinlegung mit einer heftigen Grippe im Bett gelegen zu haben. Zusätzlich hat sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Nervenarztes vorgelegt, aus der sich eine Arbeitsunfähigkeit bereits seit 13.05.2014 bis voraussichtlich 31.03.2015 ergibt. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt dessen ungeachtet nicht vor.
Die Klägerin hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, die letzten zwei Wochen vor Fristablauf in Folge einer heftigen Grippe außer Stande gewesen zu sein, die Berufung (fristgerecht) einzulegen. Sie hat weder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt, noch, trotz wiederholter Nachfrage des Senats, einen Arzt benannt, bei dem sie sich wegen der vorgetragenen schweren grippalen Erkrankung in Behandlung befunden hat. Vielmehr hat sie geltend gemacht, selbst schwere grippale Infekte würden nur Zeit benötigen, um auszuheilen. Es liegt aber außerhalb der Lebenserfahrung, im Falle einer solchen schweren Erkrankung, wie der von der Klägerin behaupteten - immerhin hat sich die Klägerin danach außer Stande gesehen, über zwei Wochen das Bett zu verlassen - keinen Arzt zu konsultieren. Gegen eine durchgehende Bettlägerigkeit spricht weiterhin der Umstand, dass die Klägerin während der von ihr behaupteten, zweiwöchigen durchgehenden Erkrankung an grippalen Infekten, nämlich am 05.03.2015 - dies ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M. - diesen aufgesucht hat. Dr. M. hat indes in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich eine Diagnose auf nervenärztlichem Gebiet gestellt und ist von der Klägerin auch nicht zum Zeugnis ihrer Grippeerkrankung benannt worden.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M. vermag gleichfalls keine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Denn die dort angegebene Diagnose F43.9 G (Reaktion auf schwere Belastung) liegt bei der Klägerin ausweislich der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. M. vom 26.03.2014 gegenüber dem Sozialgericht Freiburg, auch in der von der Klägerin geschilderten Ausprägung der Symptomatik, durchgehend seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im September 2011 vor. Danach war die Klägerin trotz dieser Erkrankung im Stande, ein Rentenverfahren einzuleiten (Antrag 16.04.2012), sich zwei Begutachtungen (durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K.-P. im Herbst 2013 und durch den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. E. im August 2014) zu unterziehen, im Januar 2014 Klage zu erheben und im Januar 2015 an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Freiburg teilzunehmen. Es ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin durch die Erkrankung auf nervenärztlichem Gebiet an der fristgerechten Einlegung der Berufung gehindert gewesen sein sollte; letztlich hat sie dann ja auch, wenngleich zwei Tage zu spät, Berufung eingelegt. Im Übrigen kommt sowohl Dr. K.-P. in ihrem Gutachten für die Beklagte, wie auch der vom Sozialgericht beauftragte Prof. Dr. E. in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass die Klägerin noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich wenigstens leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann. Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund ist es fernliegend - geschweige denn, dass es überwiegend wahrscheinlich wäre, was indes für die Glaubhaftmachung erforderlich ist -, dass die Klägerin auf Grund ihrer psychischen Gesundheitsstörungen an einer fristgerechten Berufungseinlegung gehindert gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Nachdem die Beklagte die Gewährung von Erwerbsminderungsrente abgelehnt hatte, hat die Klägerin das Sozialgericht Freiburg angerufen, dass die Klage mit Urteil vom 20.01.2015 abgewiesen hat. Gegen das ihr am 14.02.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.03.2015 beim Sozialgericht Freiburg Berufung eingelegt.
Sie hat u.a. vorgetragen, sie habe die letzten zwei Wochen mit einer heftigen Grippe im Bett gelegen und gehe daher davon aus, dass die Klage "angenommen" werde. Ergänzend hat sie hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) des Dr. M. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 05.03.2015 vorgelegt (Bl. 11 Senatsakte), in der ihr eine seit 13.05.2014 bis voraussichtlich 31.03.2015 andauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist (Diagnose: F43.9 G). Da sie erwerbslos sei, habe sie kein darüber hinausgehendes ärztliches Attest.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.01.2015 und den Bescheid vom 10.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist zu der Absicht des Senat, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (Absatz 2). Diese Frist ist hier versäumt.
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann das Schriftstück, wenn die Zustellung nach §§ 177 oder 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO - wie vorliegend - nicht ausführbar ist, gem. § 180 Satz 1 ZPO u.a. in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, den die Klägerin für den Postempfang eingerichtet hat und der in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. So ist vorliegend verfahren worden. Mit der Einlegung - hier am 14.02.2015 - gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Damit gilt das Urteil vorliegend am 14.02.2015 als zugestellt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 15.02.2015 begonnen. Da der 14.03.2015 ein Sonnabend gewesen ist, hat die Frist am Montag, den 16.03.2015 geendet. Die Berufung der Klägerin ist dagegen erst am 18.03.2015 und damit nach Fristablauf beim Sozialgericht Freiburg eingegangen.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hier hat die Klägerin geltend gemacht, in den letzten zwei Wochen vor Berufungseinlegung mit einer heftigen Grippe im Bett gelegen zu haben. Zusätzlich hat sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Nervenarztes vorgelegt, aus der sich eine Arbeitsunfähigkeit bereits seit 13.05.2014 bis voraussichtlich 31.03.2015 ergibt. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt dessen ungeachtet nicht vor.
Die Klägerin hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, die letzten zwei Wochen vor Fristablauf in Folge einer heftigen Grippe außer Stande gewesen zu sein, die Berufung (fristgerecht) einzulegen. Sie hat weder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt, noch, trotz wiederholter Nachfrage des Senats, einen Arzt benannt, bei dem sie sich wegen der vorgetragenen schweren grippalen Erkrankung in Behandlung befunden hat. Vielmehr hat sie geltend gemacht, selbst schwere grippale Infekte würden nur Zeit benötigen, um auszuheilen. Es liegt aber außerhalb der Lebenserfahrung, im Falle einer solchen schweren Erkrankung, wie der von der Klägerin behaupteten - immerhin hat sich die Klägerin danach außer Stande gesehen, über zwei Wochen das Bett zu verlassen - keinen Arzt zu konsultieren. Gegen eine durchgehende Bettlägerigkeit spricht weiterhin der Umstand, dass die Klägerin während der von ihr behaupteten, zweiwöchigen durchgehenden Erkrankung an grippalen Infekten, nämlich am 05.03.2015 - dies ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M. - diesen aufgesucht hat. Dr. M. hat indes in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich eine Diagnose auf nervenärztlichem Gebiet gestellt und ist von der Klägerin auch nicht zum Zeugnis ihrer Grippeerkrankung benannt worden.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M. vermag gleichfalls keine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Denn die dort angegebene Diagnose F43.9 G (Reaktion auf schwere Belastung) liegt bei der Klägerin ausweislich der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. M. vom 26.03.2014 gegenüber dem Sozialgericht Freiburg, auch in der von der Klägerin geschilderten Ausprägung der Symptomatik, durchgehend seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im September 2011 vor. Danach war die Klägerin trotz dieser Erkrankung im Stande, ein Rentenverfahren einzuleiten (Antrag 16.04.2012), sich zwei Begutachtungen (durch die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K.-P. im Herbst 2013 und durch den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. E. im August 2014) zu unterziehen, im Januar 2014 Klage zu erheben und im Januar 2015 an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Freiburg teilzunehmen. Es ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin durch die Erkrankung auf nervenärztlichem Gebiet an der fristgerechten Einlegung der Berufung gehindert gewesen sein sollte; letztlich hat sie dann ja auch, wenngleich zwei Tage zu spät, Berufung eingelegt. Im Übrigen kommt sowohl Dr. K.-P. in ihrem Gutachten für die Beklagte, wie auch der vom Sozialgericht beauftragte Prof. Dr. E. in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass die Klägerin noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich wenigstens leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann. Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund ist es fernliegend - geschweige denn, dass es überwiegend wahrscheinlich wäre, was indes für die Glaubhaftmachung erforderlich ist -, dass die Klägerin auf Grund ihrer psychischen Gesundheitsstörungen an einer fristgerechten Berufungseinlegung gehindert gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
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