Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1325/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1459/15 PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. März 2015 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 6. März 2015 hat keinen Erfolg.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rdnr.3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt, wie ein Unterliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998, NVwZ 1998, 1098 m.w.N.).
Das noch mögliche (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 73a Rdnr. 5g) Berufungsverfahren bietet unter Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich -nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung- als rechtmäßig. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass für die als Juristin ausgebildete Klägerin bereits eine Weiterbildung nicht notwendig ist, um sie beruflich einzugliedern (vgl. § 81 SGB III); der Senat verweist diesbezüglich auf den Gerichtsbescheid des SG. Die beantragte Verurteilung der Beklagten zur Förderung eines Vollzeitkurses "English for Business" scheitert des Weiteren an der hierfür notwendigen "Ermessensreduzierung auf Null". Dafür dass nur diese Maßnahme ermessensgemäß wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 6. März 2015 hat keinen Erfolg.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rdnr.3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt, wie ein Unterliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998, NVwZ 1998, 1098 m.w.N.).
Das noch mögliche (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 73a Rdnr. 5g) Berufungsverfahren bietet unter Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich -nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung- als rechtmäßig. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass für die als Juristin ausgebildete Klägerin bereits eine Weiterbildung nicht notwendig ist, um sie beruflich einzugliedern (vgl. § 81 SGB III); der Senat verweist diesbezüglich auf den Gerichtsbescheid des SG. Die beantragte Verurteilung der Beklagten zur Förderung eines Vollzeitkurses "English for Business" scheitert des Weiteren an der hierfür notwendigen "Ermessensreduzierung auf Null". Dafür dass nur diese Maßnahme ermessensgemäß wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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