Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1719/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 832/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.01.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für das Jahr 2013.
Der 1965 geborene Kläger ist selbstständiger Rentenberater und daneben seit 01.03.2012 im publizistischen Bereich als Lektor und wissenschaftlicher Autor tätig.
Am 12.10.2012 bat der Kläger die Beklagte um Prüfung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG. Hierbei schätzte er sein Jahreseinkommen aus publizistischer Tätigkeit für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.2012 auf 4.000 EUR. Mit Schreiben vom 10.01.2013 führte die Beklagte ua aus, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versicherungsbeiträge das voraussichtliche Jahreseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit sei. Hierbei erläuterte sie den Begriff des Arbeitseinkommens ausführlich. Mit einem am 07.02.2013 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, er schätze die Einnahmen auf 8.000 EUR, dies gelte ebenso für die Tätigkeit als Rentenberater.
Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 07.03.2013 nochmals konkret die Mitteilung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit für 2013 sowie die Mitteilung des geschätzten Gewinns aus der weiteren selbstständigen Tätigkeit als Rentenberater für 2013. Mit Schreiben vom 25.03.2013 antwortete der Kläger darauf: "Ich schätze das Jahresarbeitseinkommen für 2013 auf 15.000 bis 20.000 EUR. Der Gewinn aus der Tätigkeit als Rentenberater war 2012 ca 13.000 EUR."
Mit Bescheid vom 14.05.2013 stellte die Beklagte ab 12.10.2012 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 KSVG und Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 5 bzw Abs 2 Nr 1 KSVG fest. Für die Beitragsberechnung legte sie für das Jahr 2012 ein Jahresarbeitseinkommen von 6.000 EUR zugrunde, wobei sie das voraussichtliche Arbeitseinkommen von 4.000 EUR für die Zeit von Mai bis Dezember 2012 auf das gesamte Jahr hochrechnete. Für das Jahr 2013 legte sie ein Jahresarbeitseinkommen von 17.500 EUR zugrunde, woraus sich ab 01.01.2013 ein monatlicher Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 137,81 EUR ergab.
In der Folgezeit geriet der Kläger mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand. Einer im Mai 2013 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung kam er in der Folgezeit nicht mehr nach. Mit Anhörungsschreiben vom 02.12.2013 kündigte die Beklagte an, dass die Beendigung der Versicherungspflicht nach dem KSVG zum frühestmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt sei, da wegen der fehlenden Beitragszahlung davon ausgegangen werde, dass der Kläger keine künstlerisch/publizistische Tätigkeit mehr in erwerbsmäßigem Umfang ausübe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, beendete die Beklagte die Versicherungspflicht mit Bescheid vom 27.12.2013 zum 31.12.2013.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 03.02.2014 und verwies darauf, dass er seine berufliche Tätigkeit im publizistischen Bereich weiterhin ausübe und legte hierzu nachfolgend angeforderte Tätigkeitsnachweise vor.
Mit Schreiben vom 19.02. und 24.02.2014 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 14.05.2013, da nach Abschluss des Jahres 2013 sein Einkommen aus publizistischer Tätigkeit 4.149,37 EUR betragen habe. Seine Beiträge müssten daher auf der Grundlage von Mindestbeiträgen neu berechnet werden.
Mit Bescheid vom 27.02.2014 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab und teilte ihm mit, dass die Versicherungspflicht nach dem KSVG auch über den 31.12.2013 hinaus bestehe. Die mit dem Widerspruch entstandenen Kosten würden von der Beklagten nicht erstattet, da die Voraussetzungen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht gegeben seien. Darüber hinaus könne die Änderungsmitteilung zum Jahresarbeitseinkommen nicht mehr für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2013 berücksichtigt werden. Es bleibe bei der Schätzung des Klägers für das Jahr 2013 in Höhe von 17.500 EUR. Eine rückwirkende Korrektur für bereits abgelaufene Monate sei nicht möglich.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 06.03.2014) und wandte sich zum einen gegen die Kostenentscheidung. Seinem Widerspruch sei voll umfänglich abgeholfen worden, weshalb die Beklagte die Kosten zu übernehmen habe. Zum anderen liege dem Bescheid vom 14.05.2013 eine falsche Schätzung zugrunde. Seine Schätzung von 15.000 bis 20.000 EUR habe sich auf das gesamte Jahreseinkommen als Rentenberater und aus der publizistischen Tätigkeit bezogen. Für das Jahr 2013 hätten von der Beklagten aufgrund seiner damaligen Angaben nur 8.000 EUR geschätzt werden dürfen. Er sei auch nicht darüber belehrt oder beraten worden, dass er eine Änderungsmitteilung machen könne. In diesem Zusammenhang mache er den sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der Kläger die Aufwendungen, die ihm durch das Widerspruchsverfahren entstanden seien, selbst verschuldet habe. Ursächlich für die Abhilfe sei der Nachweis der zu versichernden Tätigkeit durch entsprechende Einnahmebelege gewesen. Der Widerspruch habe auch keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Ablehnung der Änderung des Jahresarbeitseinkommens ab 2013 als Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung von 17.500 auf 4.400 EUR richte. Die von der Verwaltung getroffene Einkommensprognose könne lediglich mit der Begründung angegriffen werden, dass sie von vornherein von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei. aus den Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 25.03.2013 habe die Beklagte nur eine Beantwortung der Ziff 5 der Anforderung vom 07.03.2013 nach dem Jahreseinkommen für das Jahr 2013 Aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit ableiten können. Im Bescheid vom 14.05.2013 sei der Kläger über seine Mitteilungspflichten, zB bei Änderung der Höhe des voraussichtlichen Jahreseinkommens, hingewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die am 20.06.2014 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage. Der Kläger führt aus, dass sich seine Schätzung des Jahresarbeitseinkommens im Schreiben vom 25.03.2013 auf die Tätigkeit als Rentenberater bezogen habe. Dies ergebe sich schon aus dem Zusatz, dass der Gewinn aus der Tätigkeit als Rentenberater 2012 ca 13.000 EUR gewesen sei. Außerdem habe sich auch aus den Unterlagen ergeben, dass eine Summe von 17.500 EUR nicht realistisch gewesen sei.
Mit Urteil vom 22.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 14.05.2013 im Zugunstenverfahren habe. Der Bescheid vom 14.05.2013 sei nicht rechtswidrig, die Prognoseentscheidung für die Beitragsbemessung für das Jahr 2013 sei nicht zu beanstanden. Die Beitragsbemessung der Rentenversicherungsbeiträge richte sich nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen, dh nach einer Prognose des Einkommens, das aus der Tätigkeit als selbstständiger Künstler und Publizist erzielt werde (§ 15 Satz 1 KSVG iVm § 165 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 12 KSVG). Grundlage der zu treffenden Prognoseentscheidung sei im Regelfall die Selbsteinschätzung des selbstständigen Künstlers/Publizisten. Danach habe die Beklagte zutreffend beim Kläger ein Jahresarbeitseinkommen für 2013 von 17.500 EUR prognostiziert, denn dieser habe sein Jahresarbeitseinkommen für 2013 auf 15.000 bis 20.000 EUR geschätzt. In der Zusammenschau mit dem Anforderungsschreiben vom 07.03.2013, in dem ausdrücklich nach dem Jahresarbeitseinkommen in Zusammenhang mit der selbstständigen publizistischen Tätigkeit und getrennt davon nach dem Gewinn der nicht publizistischen Tätigkeit als Rentenberater gefragt worden sei, habe die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 25.03.2013 nur so verstehen können und dürfen, dass sich die Verwendung des Fachbegriffs Jahresarbeitseinkommen auf das Einkommen des Klägers aus publizistischer Tätigkeit bezieht. Insoweit könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger kein juristischer Laie sei, sondern als Rentenberater, der häufig vor dem SG auftrete, hinreichend mit den sozialrechtlichen Begrifflichkeiten vertraut sei. Die übrigen zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bekannten Umstände und Zahlen stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Es erscheine prognostisch nicht ausgeschlossen, dass sich das Arbeitseinkommen der gerade erst im Jahr 2012 begonnenen publizistischen Tätigkeit im weiteren Verlauf steigere und damit die früheren Angaben der Einkünfte hieraus sich von zunächst 4.000 EUR im (Teil-)Jahr 2012 auf 8.000 EUR und dann 17.500 EUR steigerten. Wenn der Kläger im Nachhinein das von ihm angegebene Arbeitseinkommen nun im Klageverfahren alleine auf seine Einkünfte aus der Rentenberatertätigkeit verstanden wissen wolle, lasse sich dies aus den vorgelegten Schreiben zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung gerade nicht entnehmen, zumal sich der Kläger auch selbst widerspreche, da er im Widerspruchsverfahren noch das von ihm angegebene Arbeitseinkommen auf das gesamte Einkommen aus publizistischer und Rentenberatertätigkeit bezogen habe. Die später vorgelegten Unterlagen, wonach der Kläger im Jahr 2013 tatsächlich nur ein Einkommen aus publizistischer Tätigkeit in Höhe von 4.149,37 EUR erzielt habe, hätten nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden können. Auch der Vortrag des Klägers, dass er unzureichend über die Möglichkeit von Änderungsmitteilungen hingewiesen worden sei, mache die ursprüngliche Prognoseentscheidung nicht rechtswidrig. Hierfür seien alleine die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung und nicht mögliche nachfolgend abzugebende Änderungsmitteilungen maßgeblich.
Gegen das ihm am 14.02.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.02.2015 beim SG eingelegte Berufung des Klägers (Eingang beim Landessozialgericht 04.03.2015). Zur Begründung der Berufung bezieht sich der Kläger auf seine Klagebegründung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.01.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 27.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 14.05.2013 abzuändern und der Beitragsberechnung für das Jahr 2013 ein Jahresarbeitseinkommen aus der selbstständigen publizistischen Tätigkeit in Höhe von 8.000,00 EUR zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 21.04.2015 darauf hingewiesen worden, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt sei. Einwände gegen diese Verfahrensweise haben die Beteiligten nicht erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte und statthafte (§143 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Beitragsberechnung ab 01.01.2013 gemäß dem bestandskräftigen Bescheid vom 14.05.2013 im Zugunstenverfahren. Nicht Gegenstand des Klageverfahrens war, wie das SG zutreffend festgestellt hat, die Frage der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren, denn der Klageantrag zielt allein auf die Änderung der Beitragsberechnung ab.
Gemäß § 44 Abs 1 SGBX ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2013 im Bescheid vom 14.05.2013 ist nicht rechtswidrig, die Beklagte hat die Beiträge zur Rentenversicherung vielmehr zutreffend festgesetzt.
Nach § 15 Satz 1 KSVG hat der Versicherte an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 175 Abs 1 SGB VI ergebenden Beitrags zu zahlen. Die Beitragsbemessung richtet sich dabei nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen, dh nach einer Prognose des Einkommens, das aus der Tätigkeit als selbstständiger Künstler und Publizist erzielt wird.
Versicherte und Zuschussberechtigte haben nach § 12 Abs 1 Satz 1 KSVG (in der Fassung des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl I 3242) der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbstständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift schätzt die Künstlersozialkasse die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Ausgangspunkt der nach § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG anzustellenden Prognose für das voraussichtlich zu erzielende Arbeitseinkommen sind danach zunächst die Angaben des Versicherten nach § 12 Abs 1 Satz 1 KSVG. Erst wenn seine Meldung mit den ihr zugrundeliegenden Verhältnissen unvereinbar ist, nimmt die Künstlersozialkasse selbst die für die weiteren Entscheidungen maßgebliche Einschätzung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens vor (BSG 28.11.2013, B 3 KS 2/12 R, BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2). Sachgerechte Prognosen beruhen in der Regel auf erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird. Von der Rechtsprechung des BSG wird daher auch in anderen Zusammenhängen, in denen prognostische Beurteilungen über Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzustellen sind, auf die Verhältnisse in der Vergangenheit Bezug genommen (BSG 27.07.2011, B 12 R 15/09 R, SozR 4-2600 § 5 Nr 6 mwN). Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 KSVG sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahreseinkommens maßgebend waren, auf Antrag mit Wirkung vom 1. des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag der Künstlersozialkasse eingeht. Dies gilt entsprechend, wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden ist (§ 12 Abs 3 Satz 2 KSVG). Neue Unterlagen, die eine treffsichere Prognose erlauben oder zeigen, dass das prognostizierte Einkommen tatsächlich nicht erzielt wurde, können daher nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden (BSG 28.11.2013, aaO). Für - richtige - Prognosen gilt grundsätzlich, dass sie für die Vergangenheit auch dann maßgebend bleiben, wenn sie sich im Nachhinein infolge seinerzeit nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend erweisen. Solche neuen Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die richtige Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, kann das Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein (BSG 27.07.2011, B 12 R 15/09 R, SozR 4-2600 § 5 Nr 6). Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein. Maßgebend ist der aufgrund der Angaben des Antragstellers verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand der Verwaltung (BSG 30.08.2007, B 10 EG 6/06 R, SozR 4-7833 § 6 Nr 4; BSG 28.11.2013, aaO). Bezüglich des voraussichtlichen Arbeitseinkommens ist die Prognoseentscheidung der Sozialverwaltung gerichtlich voll überprüfbar. Der Sozialverwaltung steht dabei kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu (BSG 02.04.2014, B 3 KS 4/13 R, SGB 2015, 233 und BSG 28.11.2013, aaO). Die Gerichte haben insbesondere zu prüfen, ob die Grundlagen für die Prognose richtig festgestellt und alle in Betracht kommenden Umstände hinreichend und sachgerecht gewürdigt sind.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte die Beklagte das vom Kläger selbst angegebene voraussichtliche Arbeitseinkommen zwischen 15.000 und 20.000 EUR - damit auch den Mittelwert von 17.500 EUR - der Beitragsberechnung ab 01.01.2013 zugrunde legen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann sein Schreiben vom 25.03.2013 nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass sich die Mitteilung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens allein auf die publizistische Tätigkeit bezieht. Der Kläger ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass für die Beitragsbemessung das Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit maßgeblich ist. Der Begriff des Arbeitseinkommens wurde ihm ausführlich erläutert. Ausschlaggebend ist jedoch vor allem die konkrete Anfrage der Beklagten vom 07.03.2013, in der getrennt nach dem Jahresarbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit und dem Gewinn aus der Tätigkeit als Rentenberater gefragt ist. Die Mitteilung des Klägers, die ausdrücklich zwischen Jahresarbeitseinkommen und Gewinn aus der Tätigkeit als Rentenberater differenziert, kann daher nicht anders als konkrete Antwort auf die gestellten Fragen verstanden werden. Zudem hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Ausführungen des Klägers widersprüchlich sind, indem er einmal die Angabe des Jahresarbeitseinkommens bezogen auf die publizistische Tätigkeit und die Tätigkeit als Rentenberater verstanden wissen will und ein anderes Mal diese Angabe sich allein auf die Tätigkeit als Rentenberater beziehen soll.
Der Senat teilt auch die Beurteilung des SG, dass die Beklagte aufgrund der ihr bekannten Umstände keine von den Angaben des Klägers abweichende Prognose treffen musste. Der Kläger hatte seine publizistische Tätigkeit erst 2012 aufgenommen, sodass nach der Anlaufphase durchaus mit Einkommenssteigerungen gerechnet werden konnte. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen stehen dem nicht entgegen. So ist daraus zu ersehen, dass der Kläger neben dem bestehenden Vertrag für Autoren von Fernunterrichtsmaterialien mit der Studiengemeinschaft W. K. D. GmbH am 20.09.2012 einen "Experten-Vertrag" mit dem VNR-Verlag für die deutsche Wirtschaft AG abgeschlossen und damit weitere Auftraggeber akquiriert hatte. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Einkommenserwartung von 17.500 EUR für das Jahr 2013 aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse keinesfalls zu realisieren sei, konnte die Beklagte nach alledem nicht haben. Die der Beklagten erst im Februar 2014 bekannt gewordene tatsächliche Höhe des Einkommens für 2013 von 4.149,37 EUR konnte daher nach den oben dargelegten Grundsätzen nur für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für das Jahr 2013.
Der 1965 geborene Kläger ist selbstständiger Rentenberater und daneben seit 01.03.2012 im publizistischen Bereich als Lektor und wissenschaftlicher Autor tätig.
Am 12.10.2012 bat der Kläger die Beklagte um Prüfung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG. Hierbei schätzte er sein Jahreseinkommen aus publizistischer Tätigkeit für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.2012 auf 4.000 EUR. Mit Schreiben vom 10.01.2013 führte die Beklagte ua aus, dass Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versicherungsbeiträge das voraussichtliche Jahreseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit sei. Hierbei erläuterte sie den Begriff des Arbeitseinkommens ausführlich. Mit einem am 07.02.2013 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, er schätze die Einnahmen auf 8.000 EUR, dies gelte ebenso für die Tätigkeit als Rentenberater.
Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 07.03.2013 nochmals konkret die Mitteilung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit für 2013 sowie die Mitteilung des geschätzten Gewinns aus der weiteren selbstständigen Tätigkeit als Rentenberater für 2013. Mit Schreiben vom 25.03.2013 antwortete der Kläger darauf: "Ich schätze das Jahresarbeitseinkommen für 2013 auf 15.000 bis 20.000 EUR. Der Gewinn aus der Tätigkeit als Rentenberater war 2012 ca 13.000 EUR."
Mit Bescheid vom 14.05.2013 stellte die Beklagte ab 12.10.2012 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 KSVG und Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 5 bzw Abs 2 Nr 1 KSVG fest. Für die Beitragsberechnung legte sie für das Jahr 2012 ein Jahresarbeitseinkommen von 6.000 EUR zugrunde, wobei sie das voraussichtliche Arbeitseinkommen von 4.000 EUR für die Zeit von Mai bis Dezember 2012 auf das gesamte Jahr hochrechnete. Für das Jahr 2013 legte sie ein Jahresarbeitseinkommen von 17.500 EUR zugrunde, woraus sich ab 01.01.2013 ein monatlicher Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 137,81 EUR ergab.
In der Folgezeit geriet der Kläger mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand. Einer im Mai 2013 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung kam er in der Folgezeit nicht mehr nach. Mit Anhörungsschreiben vom 02.12.2013 kündigte die Beklagte an, dass die Beendigung der Versicherungspflicht nach dem KSVG zum frühestmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt sei, da wegen der fehlenden Beitragszahlung davon ausgegangen werde, dass der Kläger keine künstlerisch/publizistische Tätigkeit mehr in erwerbsmäßigem Umfang ausübe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, beendete die Beklagte die Versicherungspflicht mit Bescheid vom 27.12.2013 zum 31.12.2013.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 03.02.2014 und verwies darauf, dass er seine berufliche Tätigkeit im publizistischen Bereich weiterhin ausübe und legte hierzu nachfolgend angeforderte Tätigkeitsnachweise vor.
Mit Schreiben vom 19.02. und 24.02.2014 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids vom 14.05.2013, da nach Abschluss des Jahres 2013 sein Einkommen aus publizistischer Tätigkeit 4.149,37 EUR betragen habe. Seine Beiträge müssten daher auf der Grundlage von Mindestbeiträgen neu berechnet werden.
Mit Bescheid vom 27.02.2014 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab und teilte ihm mit, dass die Versicherungspflicht nach dem KSVG auch über den 31.12.2013 hinaus bestehe. Die mit dem Widerspruch entstandenen Kosten würden von der Beklagten nicht erstattet, da die Voraussetzungen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht gegeben seien. Darüber hinaus könne die Änderungsmitteilung zum Jahresarbeitseinkommen nicht mehr für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2013 berücksichtigt werden. Es bleibe bei der Schätzung des Klägers für das Jahr 2013 in Höhe von 17.500 EUR. Eine rückwirkende Korrektur für bereits abgelaufene Monate sei nicht möglich.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein (Schreiben vom 06.03.2014) und wandte sich zum einen gegen die Kostenentscheidung. Seinem Widerspruch sei voll umfänglich abgeholfen worden, weshalb die Beklagte die Kosten zu übernehmen habe. Zum anderen liege dem Bescheid vom 14.05.2013 eine falsche Schätzung zugrunde. Seine Schätzung von 15.000 bis 20.000 EUR habe sich auf das gesamte Jahreseinkommen als Rentenberater und aus der publizistischen Tätigkeit bezogen. Für das Jahr 2013 hätten von der Beklagten aufgrund seiner damaligen Angaben nur 8.000 EUR geschätzt werden dürfen. Er sei auch nicht darüber belehrt oder beraten worden, dass er eine Änderungsmitteilung machen könne. In diesem Zusammenhang mache er den sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der Kläger die Aufwendungen, die ihm durch das Widerspruchsverfahren entstanden seien, selbst verschuldet habe. Ursächlich für die Abhilfe sei der Nachweis der zu versichernden Tätigkeit durch entsprechende Einnahmebelege gewesen. Der Widerspruch habe auch keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Ablehnung der Änderung des Jahresarbeitseinkommens ab 2013 als Bemessungsgrundlage der Beitragsberechnung von 17.500 auf 4.400 EUR richte. Die von der Verwaltung getroffene Einkommensprognose könne lediglich mit der Begründung angegriffen werden, dass sie von vornherein von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei. aus den Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 25.03.2013 habe die Beklagte nur eine Beantwortung der Ziff 5 der Anforderung vom 07.03.2013 nach dem Jahreseinkommen für das Jahr 2013 Aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit ableiten können. Im Bescheid vom 14.05.2013 sei der Kläger über seine Mitteilungspflichten, zB bei Änderung der Höhe des voraussichtlichen Jahreseinkommens, hingewiesen worden.
Hiergegen richtet sich die am 20.06.2014 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage. Der Kläger führt aus, dass sich seine Schätzung des Jahresarbeitseinkommens im Schreiben vom 25.03.2013 auf die Tätigkeit als Rentenberater bezogen habe. Dies ergebe sich schon aus dem Zusatz, dass der Gewinn aus der Tätigkeit als Rentenberater 2012 ca 13.000 EUR gewesen sei. Außerdem habe sich auch aus den Unterlagen ergeben, dass eine Summe von 17.500 EUR nicht realistisch gewesen sei.
Mit Urteil vom 22.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen Bescheides vom 14.05.2013 im Zugunstenverfahren habe. Der Bescheid vom 14.05.2013 sei nicht rechtswidrig, die Prognoseentscheidung für die Beitragsbemessung für das Jahr 2013 sei nicht zu beanstanden. Die Beitragsbemessung der Rentenversicherungsbeiträge richte sich nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen, dh nach einer Prognose des Einkommens, das aus der Tätigkeit als selbstständiger Künstler und Publizist erzielt werde (§ 15 Satz 1 KSVG iVm § 165 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 12 KSVG). Grundlage der zu treffenden Prognoseentscheidung sei im Regelfall die Selbsteinschätzung des selbstständigen Künstlers/Publizisten. Danach habe die Beklagte zutreffend beim Kläger ein Jahresarbeitseinkommen für 2013 von 17.500 EUR prognostiziert, denn dieser habe sein Jahresarbeitseinkommen für 2013 auf 15.000 bis 20.000 EUR geschätzt. In der Zusammenschau mit dem Anforderungsschreiben vom 07.03.2013, in dem ausdrücklich nach dem Jahresarbeitseinkommen in Zusammenhang mit der selbstständigen publizistischen Tätigkeit und getrennt davon nach dem Gewinn der nicht publizistischen Tätigkeit als Rentenberater gefragt worden sei, habe die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 25.03.2013 nur so verstehen können und dürfen, dass sich die Verwendung des Fachbegriffs Jahresarbeitseinkommen auf das Einkommen des Klägers aus publizistischer Tätigkeit bezieht. Insoweit könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger kein juristischer Laie sei, sondern als Rentenberater, der häufig vor dem SG auftrete, hinreichend mit den sozialrechtlichen Begrifflichkeiten vertraut sei. Die übrigen zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung bekannten Umstände und Zahlen stünden diesem Ergebnis nicht entgegen. Es erscheine prognostisch nicht ausgeschlossen, dass sich das Arbeitseinkommen der gerade erst im Jahr 2012 begonnenen publizistischen Tätigkeit im weiteren Verlauf steigere und damit die früheren Angaben der Einkünfte hieraus sich von zunächst 4.000 EUR im (Teil-)Jahr 2012 auf 8.000 EUR und dann 17.500 EUR steigerten. Wenn der Kläger im Nachhinein das von ihm angegebene Arbeitseinkommen nun im Klageverfahren alleine auf seine Einkünfte aus der Rentenberatertätigkeit verstanden wissen wolle, lasse sich dies aus den vorgelegten Schreiben zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung gerade nicht entnehmen, zumal sich der Kläger auch selbst widerspreche, da er im Widerspruchsverfahren noch das von ihm angegebene Arbeitseinkommen auf das gesamte Einkommen aus publizistischer und Rentenberatertätigkeit bezogen habe. Die später vorgelegten Unterlagen, wonach der Kläger im Jahr 2013 tatsächlich nur ein Einkommen aus publizistischer Tätigkeit in Höhe von 4.149,37 EUR erzielt habe, hätten nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden können. Auch der Vortrag des Klägers, dass er unzureichend über die Möglichkeit von Änderungsmitteilungen hingewiesen worden sei, mache die ursprüngliche Prognoseentscheidung nicht rechtswidrig. Hierfür seien alleine die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung und nicht mögliche nachfolgend abzugebende Änderungsmitteilungen maßgeblich.
Gegen das ihm am 14.02.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.02.2015 beim SG eingelegte Berufung des Klägers (Eingang beim Landessozialgericht 04.03.2015). Zur Begründung der Berufung bezieht sich der Kläger auf seine Klagebegründung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.01.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 27.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 14.05.2013 abzuändern und der Beitragsberechnung für das Jahr 2013 ein Jahresarbeitseinkommen aus der selbstständigen publizistischen Tätigkeit in Höhe von 8.000,00 EUR zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 21.04.2015 darauf hingewiesen worden, dass die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt sei. Einwände gegen diese Verfahrensweise haben die Beteiligten nicht erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte und statthafte (§143 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Beitragsberechnung ab 01.01.2013 gemäß dem bestandskräftigen Bescheid vom 14.05.2013 im Zugunstenverfahren. Nicht Gegenstand des Klageverfahrens war, wie das SG zutreffend festgestellt hat, die Frage der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren, denn der Klageantrag zielt allein auf die Änderung der Beitragsberechnung ab.
Gemäß § 44 Abs 1 SGBX ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2013 im Bescheid vom 14.05.2013 ist nicht rechtswidrig, die Beklagte hat die Beiträge zur Rentenversicherung vielmehr zutreffend festgesetzt.
Nach § 15 Satz 1 KSVG hat der Versicherte an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 175 Abs 1 SGB VI ergebenden Beitrags zu zahlen. Die Beitragsbemessung richtet sich dabei nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen, dh nach einer Prognose des Einkommens, das aus der Tätigkeit als selbstständiger Künstler und Publizist erzielt wird.
Versicherte und Zuschussberechtigte haben nach § 12 Abs 1 Satz 1 KSVG (in der Fassung des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl I 3242) der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbstständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift schätzt die Künstlersozialkasse die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Ausgangspunkt der nach § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG anzustellenden Prognose für das voraussichtlich zu erzielende Arbeitseinkommen sind danach zunächst die Angaben des Versicherten nach § 12 Abs 1 Satz 1 KSVG. Erst wenn seine Meldung mit den ihr zugrundeliegenden Verhältnissen unvereinbar ist, nimmt die Künstlersozialkasse selbst die für die weiteren Entscheidungen maßgebliche Einschätzung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens vor (BSG 28.11.2013, B 3 KS 2/12 R, BSGE 115, 29 = SozR 4-5425 § 3 Nr 2). Sachgerechte Prognosen beruhen in der Regel auf erhobenen Daten und Fakten und damit auf Erkenntnissen der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird. Von der Rechtsprechung des BSG wird daher auch in anderen Zusammenhängen, in denen prognostische Beurteilungen über Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen anzustellen sind, auf die Verhältnisse in der Vergangenheit Bezug genommen (BSG 27.07.2011, B 12 R 15/09 R, SozR 4-2600 § 5 Nr 6 mwN). Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Prognoseentscheidung. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 KSVG sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahreseinkommens maßgebend waren, auf Antrag mit Wirkung vom 1. des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag der Künstlersozialkasse eingeht. Dies gilt entsprechend, wenn das Jahresarbeitseinkommen geschätzt worden ist (§ 12 Abs 3 Satz 2 KSVG). Neue Unterlagen, die eine treffsichere Prognose erlauben oder zeigen, dass das prognostizierte Einkommen tatsächlich nicht erzielt wurde, können daher nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden (BSG 28.11.2013, aaO). Für - richtige - Prognosen gilt grundsätzlich, dass sie für die Vergangenheit auch dann maßgebend bleiben, wenn sie sich im Nachhinein infolge seinerzeit nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend erweisen. Solche neuen Umstände können die versicherungsrechtliche Stellung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern. Stimmt die richtige Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, kann das Anlass für eine neue Prüfung und - wiederum vorausschauende - Betrachtung sein (BSG 27.07.2011, B 12 R 15/09 R, SozR 4-2600 § 5 Nr 6). Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbare Umstände sein. Maßgebend ist der aufgrund der Angaben des Antragstellers verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand der Verwaltung (BSG 30.08.2007, B 10 EG 6/06 R, SozR 4-7833 § 6 Nr 4; BSG 28.11.2013, aaO). Bezüglich des voraussichtlichen Arbeitseinkommens ist die Prognoseentscheidung der Sozialverwaltung gerichtlich voll überprüfbar. Der Sozialverwaltung steht dabei kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu (BSG 02.04.2014, B 3 KS 4/13 R, SGB 2015, 233 und BSG 28.11.2013, aaO). Die Gerichte haben insbesondere zu prüfen, ob die Grundlagen für die Prognose richtig festgestellt und alle in Betracht kommenden Umstände hinreichend und sachgerecht gewürdigt sind.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte die Beklagte das vom Kläger selbst angegebene voraussichtliche Arbeitseinkommen zwischen 15.000 und 20.000 EUR - damit auch den Mittelwert von 17.500 EUR - der Beitragsberechnung ab 01.01.2013 zugrunde legen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann sein Schreiben vom 25.03.2013 nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass sich die Mitteilung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens allein auf die publizistische Tätigkeit bezieht. Der Kläger ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass für die Beitragsbemessung das Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit maßgeblich ist. Der Begriff des Arbeitseinkommens wurde ihm ausführlich erläutert. Ausschlaggebend ist jedoch vor allem die konkrete Anfrage der Beklagten vom 07.03.2013, in der getrennt nach dem Jahresarbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit und dem Gewinn aus der Tätigkeit als Rentenberater gefragt ist. Die Mitteilung des Klägers, die ausdrücklich zwischen Jahresarbeitseinkommen und Gewinn aus der Tätigkeit als Rentenberater differenziert, kann daher nicht anders als konkrete Antwort auf die gestellten Fragen verstanden werden. Zudem hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Ausführungen des Klägers widersprüchlich sind, indem er einmal die Angabe des Jahresarbeitseinkommens bezogen auf die publizistische Tätigkeit und die Tätigkeit als Rentenberater verstanden wissen will und ein anderes Mal diese Angabe sich allein auf die Tätigkeit als Rentenberater beziehen soll.
Der Senat teilt auch die Beurteilung des SG, dass die Beklagte aufgrund der ihr bekannten Umstände keine von den Angaben des Klägers abweichende Prognose treffen musste. Der Kläger hatte seine publizistische Tätigkeit erst 2012 aufgenommen, sodass nach der Anlaufphase durchaus mit Einkommenssteigerungen gerechnet werden konnte. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen stehen dem nicht entgegen. So ist daraus zu ersehen, dass der Kläger neben dem bestehenden Vertrag für Autoren von Fernunterrichtsmaterialien mit der Studiengemeinschaft W. K. D. GmbH am 20.09.2012 einen "Experten-Vertrag" mit dem VNR-Verlag für die deutsche Wirtschaft AG abgeschlossen und damit weitere Auftraggeber akquiriert hatte. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Einkommenserwartung von 17.500 EUR für das Jahr 2013 aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse keinesfalls zu realisieren sei, konnte die Beklagte nach alledem nicht haben. Die der Beklagten erst im Februar 2014 bekannt gewordene tatsächliche Höhe des Einkommens für 2013 von 4.149,37 EUR konnte daher nach den oben dargelegten Grundsätzen nur für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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