Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1545/14 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet über den Antrag der Klägerin zu 2) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf EUR 42.600,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 wegen der Festsetzung der Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (im Folgenden Pflegesätze) für das von der Klägerin zu 2) getragene Alten- und Pflegeheim K.-Stift (im Folgenden K-Stift) für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014.
Die Klägerin zu 2) ist wie ihre Muttergesellschaft Trägerin mehrerer Alten- und Pflegeheime, u.a. - seit Juli 2013 als Rechtsnachfolgerin einer früheren weiteren Tochtergesellschaft - Trägerin des sich im Gebiet des zu 1) klagenden Landkreises befindlichen K-Stifts. Dieses verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit 48 vollstationären Pflegeplätzen, davon zehn eingestreute Kurzzeitpflegeplätze. Die Klägerin zu 2) ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Sie vergütet die bei ihr angestellten Mitarbeiter im Bereich Pflege entsprechend nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche Deutschland (AVR DW-EKD).
Zuletzt vor dem streitigen Zeitraum waren die Pflegesätze durch eine Pflegesatzvereinbarung vom 11. Mai 2012 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2013 in folgender Höhe vereinbart: Pflegeklasse 1 EUR 54,00 je Berechnungstag Pflegeklasse 2 EUR 70,70 je Berechnungstag Pflegeklasse 3 EUR 91,00 je Berechnungstag Entgelt für Unterkunft EUR 12,75 je Berechnungstag Entgelt für Verpflegung EUR 10,40 je Berechnungstag.
In dieser Pflegesatzvereinbarung waren die Pflegefachkraftquote mit 50 v.H. sowie ab 1. Februar 2013 folgende Personalschlüssel, wobei es sich um den höchsten Pflegeschlüssel nach § 17 Abs. 2 des Rahmenvertrages für die stationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1996 in der Fassung vom 9. Juli 2002 (im Folgenden Rahmenvertrag) handelt, vereinbart:
Personalschlüssel Pflege Hauswirtschaft Leitung/Verwaltung Pflegeklasse 1 1: 3,13 Pflegeklasse 2 1: 2,23 Pflegeklasse 3 1: 1,65 Durchschnitt bzw. Gesamt 1: 2,18 1: 5,90 1: 30,00
Die Klägerin zu 2) forderte unter anderem den Kläger zu 1) und die Beigeladenen zu Verhandlungen über die Pflegesätze auf (Schreiben vom 11. Juni 2013). Die Pflegesatzverhandlungen am 2. Juli 2013 scheiterten hinsichtlich der Pflegesätze. Die Pflegefachkraftquote sowie die Personalschlüssel sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Die Klägerin zu 2) rief die Beklagte an (Schreiben vom 22. Juli 2013). Sie beantragte - wie bereits bei den Pflegesatzverhandlungen -, die bisherige Pflegefachkraftquote, die bisherigen Personalschlüssel sowie folgende Pflegesätze für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 festzusetzen: Pflegeklasse 1 EUR 57,44 je Berechnungstag Pflegeklasse 2 EUR 75,20 je Berechnungstag Pflegeklasse 3 EUR 96,89 je Berechnungstag Entgelt für Unterkunft EUR 13,39 je Berechnungstag Entgelt für Verpflegung EUR 11,58 je Berechnungstag.
Ihrem Antrag fügte sie die bereits im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen dem Kläger zu 1) und den Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere ihre prospektive Kostenkalkulation bei. Ihrer Kalkulation legte sie eine Fachkraftquote von 50 v.H., die bisherigen Personalschlüssel, eine Auslastungsquote von 96,5 v.H. bei 365 Kalendertagen, eine prospektive Bewohnerstruktur von 20 Bewohnern in der Pflegeklasse 1, 17 Bewohnern in der Pflegeklasse 2 und sieben Bewohnern in der Pflegeklasse 3 sowie prospektiv 1,6 Vollkräftestellen in der Verwaltung, 17,909 Vollkräftestellen in der Pflege, eine Vollkräftestelle eines Altenpflegeschülers und 8,136 Vollkräftestellen im Wirtschaftsdienst sowie einen Gewinnzuschlag von 4 v.H. auf die Personal- und Sachkosten (EUR 60.258,00 jährlich, EUR 3,56 je Berechnungstag bei 16.907 kalkulierten Berechnungstagen) zugrunde. Auf Nachfrage des Vorsitzenden der Beklagten erläuterte die Klägerin zu 2) ihre Kalkulation. Basis ihrer Kalkulation der Personalkosten sei die Gehaltsabrechnung des Monats Mai 2013 auf das Kalenderjahr hochgerechnet sowie Tariferhöhungen von 3,75 v.H. (3,1 v.H. zum 1. Juni 2013 und 1,3 v.H. zum 1. März 2014 anteilig für sechs Monate). Sie habe die Ist-Personalkosten dieses Monats um durchschnittliche Zeitzuschläge erhöht, die übertariflichen Personalkosten für die Einrichtungs- und Regionalleitung auf die tariflichen Vergleichskosten gekappt sowie die in der Kalkulation der Personalkosten enthaltenen Fremdleistungen nicht erhöht. Bei den Sachkosten habe sie diejenigen des Jahres 2011 zugrunde gelegt. Rechne man die belegungsabhängigen Ansätze der nunmehr (nach Antragstellung) zur Verfügung stehenden Sachkosten des Jahres 2012 auf eine höhere Belegung von 96,5 v.H. als die tatsächliche Belegung von 91,25 v.H. im Jahre 2012 hoch, zeige sich, dass der Ansatz für 2013 praktisch keine prospektive Steigerung enthalte. Die Höhe des Gewinnzuschlags sei pauschal mit 4 v.H. der prospektiven Personal- und Sachkosten angesetzt worden (Verweis auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Rechtsanwalts und Steuerberaters F. sowie der Steuerberaterin W., vom 3. September 2013, wonach eine Umsatzrendite von mindestens 4 v.H. erforderlich sei, um nachhaltig wirtschaften zu können). Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und bei der Pflegesatzgestaltung nicht berücksichtigungsfähiger Aufwendungen sowie weiter, dass im öffentlichen Preisrecht von einem Vomhundertsatz vom Umsatz ausgegangen werde, sei eine Orientierung an der Höhe der Betriebskosten zurückhaltend. Bei einem bilanziellen Jahresüberschuss im Jahre 2012 von EUR 3,3 Millionen habe das operative Ergebnis, auf das es ausschließlich ankomme, bei minus EUR 6,0 Millionen gelegen. Die Auslastungsquote von 96,5 v.H. beinhalte keine angemessene Gewinnmöglichkeit.
Der Kläger zu 1) und die Beigeladenen beantragten, die Anträge auf Festsetzung der beantragten Vergütungen mangels Plausibilität abzuweisen, hilfsweise, lediglich für den Fall der Feststellung der Plausibilität und der abgeschlossenen Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Beklagte die Pflegesätze wie folgt festzusetzen: Pflegeklasse 1 EUR 55,65 je Berechnungstag Pflegeklasse 2 EUR 72,86 je Berechnungstag Pflegeklasse 3 EUR 93,78 je Berechnungstag Entgelt für Unterkunft EUR 13,14 je Berechnungstag Entgelt für Verpflegung EUR 10,72 je Berechnungstag.
Sie legten eine Liste der im Bereich des Klägers zu 1) zugelassenen Pflegeeinrichtungen mit den damals vereinbarten Pflegesätzen vor und führten aus, die Höhe der geltend gemachten Forderung sei weder glaubhaft begründet noch nachgewiesen. Aus der vorgelegten Kalkulation ergebe sich eine Budgeterhöhung von rund 6,8 v.H ... Aufgrund der bisherigen Pflegesatzvereinbarung habe die Klägerin zu 2) dokumentiert, dass die vereinbarten Vergütungssätze auskömmlich und wirtschaftlich und damit leistungsgerecht seien. Sie habe nicht vorgetragen, weshalb dies nicht der Fall sei. Ohne Kenntnis der Zahlen, die dem vorgelegten Umrechnungsblatt der Kosten der Zentralverwaltung zugrunde lägen, sei eine Prüfung auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht möglich. Bereinigt um den Gewinnzuschlag von EUR 3,56 je Berechnungstag beliefen sich die restlichen prospektiven Sachkosten auf EUR 14,61 täglich. In der Kalkulation des Jahres 2012 habe der bereinigte Ansatz bei EUR 14,89 täglich gelegen. Die Klägerin zu 2) gebe selbst zu erkennen, dass im Bereich der Sachkosten Einsparungspotenziale vorhanden seien. Die Steigerung im Sachkostenbereich sei ausschließlich im Gewinnzuschlag begründet. Aus der Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI und den Aussagen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R, in juris) sei zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber nicht darum gegangen sei, Einrichtungen die im Bereich des SGB XI tätig seien, von vornherein eine garantierte Gewinnzusage abzugeben. Gewinne könne nur derjenige erzielen, der durch eigenes Wirtschaften die Voraussetzungen hierfür schaffe. Das von der Klägerin zu 2) vorgelegte Gutachten sei nicht hilfreich, weil es dies nicht berücksichtige. Die bisherige Systematik der üblichen Kalkulationsregelungen beinhalte eine Berechnung der prospektiven Personal- und Sachkosten mit 100 v.H. Belegung und Berechnung des Divisors mit dem bislang üblichen Auslastungsgrad von 96,5 v.H ... Der für den Divisor pauschal zugrunde gelegte Auslastungsgrad berücksichtige jetzt schon in angemessener Weise auch Risiken und Unwägbarkeiten in der Belegung und Betriebsführung. Damit sei die Grundlage dafür gegeben, dass die Einrichtung selbst in die Lage versetzt werde, bei entsprechendem wirtschaftlichem Handeln Gewinne erzielen zu können. Mit den bisherigen Kalkulationsmöglichkeiten, die auch die Beklagte zugrunde lege, werde den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG genüge getan und grundsätzlich den (im jeweiligen Landkreis) tätigen Einrichtungen die Möglichkeit eröffnet, auch einen angemessenen Gewinn unter eigener Verantwortung zu erwirtschaften. Der durchschnittliche Auslastungsgrad der im Bereich des Klägers zu 1) liegenden Einrichtungen liege bei 96,53 v.H ... Liege die Auslastung der Einrichtung unterhalb der kalkulierte Auslastung, seien vom Träger entsprechende wirtschaftliche Anstrengungen zu unternehmen, seine Auslastung zu steigern. Die Auslastung des K-Stifts sei seit Betriebsbeginn am 1. November 2010 bis zu den Pflegesatzverhandlung am 2. Juli 2013 gestiegen. Bei Trägern mit einer gewissen Konzernstruktur wäre zudem die ausschließlich isolierte Betrachtung nur einer Einrichtung nicht sachgerecht. Das hilfsweise genannte Vergütungsangebot berücksichtige die im prospektiven Pflegesatzzeitraum anstehenden Steigerungen der Personal- und Sachkosten bei Vorliegen der Bindung an den Tarif AVR DW-EKD in angemessener Art und Weise und entsprechend einer Budgetsteigerung von 3,06 v.H ... Für eine andere von der Klägerin zu 2) getragene Pflegeeinrichtung habe am 2. Juli 2013 ein Abschluss in Höhe von 3,5 v.H. mit einer Laufzeit von 13 Monaten einvernehmlich erzielt werden können. Die Anerkennung eines Gewinnzuschlags stehe in krassem Widerspruch zur Selbstdarstellung der Klägerin zu 2), sie arbeite als diakonischer Träger nicht gewinnorientiert.
In ihrer Sitzung am 20. November 2013 kam die Beklagte zum Ergebnis, für eine abschließende Entscheidung müsse eine Stellungnahme für den beantragten Zuschlag zur Einräumung einer Gewinnmöglichkeit jeweils bezogen auf die konkrete Einrichtung vorliegen. Sie gab der Klägerin zu 2) auf bezogen auf das K-Stift die Höhe des benötigten prospektiven Gewinnzuschlags plausibel darzulegen und zu begründen, sowie dem Kläger zu 1) und den Beigeladenen auf, danach Stellung zu nehmen, und vertagte die Verhandlung (Niederschrift vom 20. November 2013). Die Klägerin zu 2) bezifferte den prozentualen Aufschlag auf ca. 4,1 v.H. (Vergütung des allgemeinen Unternehmerrisikos ca. 2,5 v.H., Finanzierung von Anlaufverlusten ca. 0,7 v.H., Finanzierung von Kosten für das Herunterfahren der Einrichtung [Schließung oder Sanierung] ca. 0,5 v.H., Finanzierung von Kosten für die Grundstücksnutzung ca. 0,1 v.H.), behielt jedoch die im Schiedsstellenantrag vom 22. Juli 2013 genannte Begrenzung von 4 v.H. bei. Der Kläger zu 1) und die Beigeladenen verblieben bei ihrer Auffassung, durch die in der Kalkulation zugrunde gelegte Auslastungsquote von 96,5 v.H. für den Divisor zur Refinanzierung der zugrunde gelegten Kosten der Einrichtung wäre grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, Gewinne zu erzielen. Die von der Klägerin zu 2) genannten einzelnen Posten dürften in den Pflegesätzen nicht enthalten sein.
Mit Schiedsspruch vom 19. Dezember 2013 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 folgende Pflegesätze für das K-Stift fest: Pflegeklasse 1 EUR 56,55 je Berechnungstag Pflegeklasse 2 EUR 74,03 je Berechnungstag Pflegeklasse 3 EUR 95,39 je Berechnungstag Entgelt für Unterkunft EUR 13,18 je Berechnungstag Entgelt für Verpflegung EUR 11,40 je Berechnungstag.
Die Beklagte berücksichtigte einen Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit von 2,388 v.H., zu dessen Ermittlung sie ausführte, sie habe festgelegt, den Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit unter Zugrundelegung der für den Entscheidungszeitraum vorgetragenen Betriebskosten an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu orientieren. Sie sei von der durchschnittlichen Entwicklung der Verbraucherpreise nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg für Oktober 2013 von 1,2 v.H., wovon auf Lebensmittel 4 v.H. und auf Energie 2,1 v.H. entfielen, ausgegangen sowie weiter davon, dass sich die Sachkosten in einem Pflegeheim durchschnittlich mit 36 v.H. auf Lebensmittel, 20 v.H. auf Energie und 44 v.H. auf andere Aufwendungen verteilten. Dies ergebe für Lebensmittel mit 4 v.H. bei einer Gewichtung von 36 v.H. einen Anteil von 1,44 v.H., für Energie mit 2,1 v.H. bei einer Gewichtung von 20 v.H. einen Anteil von 0,42 v.H., für die restlichen Aufwendungen mit 1,2 v.H. bei einer Gewichtung von 44 v.H. einen Anteil von 0,528 v.H., insgesamt eine mögliche Entwicklung der Sachkosten über die kalkulierte Entwicklung der Pflegesätze hinaus von 2,388 v.H ... Weiter führte sie zur Begründung aus, sie habe zu berücksichtigen, dass nach dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R, a.a.O.) zwingend eine Gewinnmöglichkeit eingeräumt werden müsse. Den vom BSG genannten Möglichkeiten einer Orientierung am Umsatz oder am Auslastungsgrad komme nur eine Beispielfunktion zu. Ihr sei es deshalb unbenommen, eine andere Möglichkeit zu wählen. Eindeutig nicht mit diesem Urteil des BSG vereinbar sei die Behauptung des Klägers zu 1) und der Beigeladenen, mit einem Festhalten an der bisherigen Entscheidungspraxis, einen Auslastungsgrad von 96,5 v.H. zugrunde zu legen, werde dem vom BSG festgelegten Anspruch auf Einräumung einer Gewinnmöglichkeit Genüge getan. Das BSG habe ausdrücklich ("darf tunlich bezweifelt werden"), hinzugesetzt, dass es den Auslastungsgrad von 96,5 v.H. nicht als ausreichende Grundlage für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit ansehe. Diese eindeutig geäußerte Rechtsauffassung des BSG habe sie bei ihrer Entscheidung nicht unberücksichtigt lassen können. Die Entstehungsgeschichte der seitherigen Entscheidungspraxis stütze die Auffassung des BSG. Die Auslastungsquote von 96,5 v.H. habe sie in einem Schiedsspruch vom 24. Januar 2003 festgelegt, bei welchem die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit keine Rolle gespielt habe, sondern wegen der Einfügung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI (zum 1. Januar 2002) auf der Erhöhung der Zahl der "Bettengeldtage" beruhe. Seit dem Schiedsspruch vom 24. Januar 2003 sei die durchschnittliche Auslastungsquote weiter zurückgegangen (bundesweit auf 87,1 v.H., für Baden-Württemberg auf 87,4 v.H.). Ein Heimträger sei bei einem Auslastungsgrad sowohl von über 96,5 v.H. als auch unter 96,5 v.H. aufgrund der vereinbarten Personalschlüssel verpflichtet, immer ausreichend Personal vorzuhalten und es sei nicht möglich, die personelle Ausstattung zeitnah anzupassen. Daraus resultiere, dass einem Heimträger eine Beeinflussung seiner Kostensituation und damit auch der Erwirtschaftung einer Gewinnmöglichkeit mindestens kurzfristig nur über den Sachkostenbereich möglich sei, weshalb sie sich entschlossen habe, die Steuerungsmöglichkeiten des Gewinnzuschlags im Sachkostenbereich anzusiedeln. Dies trage auch dem Wettbewerbsgedanken insofern Rechnung als der Gewinnzuschlag zu wirtschaftlichem Verhalten zwinge. Die Höhe eines Zuschlags für die Einräumung einer Gewinnerzielungsmöglichkeit sei bei den derzeit gegebenen Verhältnissen durchaus realistisch. Dem von der Klägerin zu 2) vorgelegten Gutachten sei zu entnehmen, dass nach den Jahresabschlüssen einzelner Träger von Pflegeheimen in den Jahren 2009 bis 2011 eine durchschnittliche Umsatzrendite von 2,75 v.H erzielt worden sei. Dieses Ergebnis werde durch die Entwicklung der Verbraucherpreise in Baden-Württemberg für das Jahr 2013 bestätigt. Bei der von ihr vorgenommenen Gewichtung der Lebensmittelkosten, der Energiekosten und der sonstigen Sachkosten für Pflegeheime würde der Zuschlag unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise in Baden-Württemberg 2,752 v.H. betragen. Die durchaus unterschiedliche Entwicklung der Verbraucherpreise zeige allerdings, dass sie nicht immer Grundlage für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit sein könne. Andererseits biete es sich angesichts einer derzeit stabilen Entwicklung der Verbraucherpreise an, den von ihr festgelegten Prozentsatz von 2,388 v.H. anzuwenden, solange diese Stabilitätsphase anhalte und die Marktsituation nicht bei einzelnen Sachkostenbereichen eine stark abweichende Entwicklung nehme. Dies entspreche auch dem genannten Urteil des BSG, das eindeutig und klar formuliert habe, dass bei einem Zuschlag, der sich nicht am Auslastungsgrad orientiere von einem "festen umsatzbezogenen Prozentsatz" ausgegangen werden könne. Sie könne deshalb der Forderung, entsprechend der bisherigen Praxis einen Auslastungsgrad von 96,5 v.H. zugrunde zu legen, nicht entsprechen. Der Forderung der Klägerin zu 2), den Zuschlag für eine Gewinnmöglichkeit mit 4,1 v.H. zu bemessen, könne sie sich nicht anschließen. Diese Forderung sei überwiegend mit dem allgemeinen Unternehmerrisiko begründet, für das nach dem genannten Urteil des BSG ein Zuschlag nicht zulässig sei. Die weiteren von der Klägerin zu 2) genannten Kostenfaktoren kämen als Zuschlag schon deshalb nicht in Betracht, weil ihre Berücksichtigung kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Aus den genannten Gründen sei als Grundlage für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit weder die Forderung der Klägerin zu 2) noch das von dem Kläger zu 1) und den Beigeladenen verlangte Festhalten an der bisherigen Entscheidungspraxis in Betracht gekommen, weil beides nicht mit dem genannten Urteil des BSG vereinbar gewesen wäre. Sie habe deshalb eine Entscheidung getroffen, die einerseits den spezifischen Gegebenheiten in Pflegeheimen und andererseits der Marktentwicklung Rechnung trage und die Pflegeheime zwinge, die Einsparmöglichkeiten, die sich aus der Marktsituation ergäben, zu nutzen. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin zu 2) ihre Kosten für den prospektiven Zeitraum schlüssig dargelegt habe. Die Klägerin zu 2) habe nachträglich die Ist-Sachkosten für das Jahr 2012 vorgelegt, aus denen sich eine geringfügige Verringerung für den prospektiven Zeitraum ergebe. Die Budgeterhöhung ergebe sich ausschließlich aus dem geforderten Gewinnzuschlag. Das von der Klägerin zu 2) vorgelegte Gutachten könne ihre Forderung nicht untermauern, weil eine Untersuchung der Umsatzrenditen für eine Gesamtheit von Unternehmen oder Branchen keine ausreichende Grundlage für eine solche Forderung abgeben könne. Eine Entscheidungshilfe stelle aber die aus dem Gutachten ersichtliche Auswertung von Jahresabschlüssen einzelner Träger von Pflegeheimen dar. Die darin dargestellte durchschnittliche Umsatzrendite von 2,75 v.H. zeige, dass das von ihr (der Beklagten) gefundene Ergebnis den praktischen Erfordernissen an eine wirtschaftliche Betriebsführung durchaus entspreche und darüber hinaus einen Anreiz zur Erzielung von Einsparungen setze.
Gegen den an die Kläger am 12. März 2014 zur Post gegebenen Schiedsspruch haben der Kläger zu 1) am 4. April 2014 und die Klägerin zu 2) am 14. April 2014 (Montag) Klage beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben.
Der Kläger zu 1) ist der Auffassung, die Beklagte habe zu Unrecht zu Gunsten der Klägerin zu 2) einen (zusätzlichen) Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit von 2,388 v.H. über die kalkulierte Entwicklung der Pflegesätze hinaus festgesetzt. Die Beklagte verkenne, dass die Auslastungsquote von 96,5 v.H. einer Einrichtung ermögliche, allgemeine Risiken beim Betrieb einer Pflegeeinrichtung angemessen zu berücksichtigen und zudem eine realistische Chance zur Gewinnerzielung bestehe. Indem die Beklagte diese Auslastungsquote und zusätzlich noch die Pflegesätze um einen festen Prozentsatz von 2,388 v.H. erhöhe, gehe sie über die vom BSG im Urteil vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) aufgezeigten Methoden hinaus, dass die Gewinnmöglichkeit entweder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz geschehen oder über die Auslastungsquote gesteuert werden könne, nicht aber beide Möglichkeiten der Gewinnerzielung nebeneinander. Ferner seien Herleitung und Höhe des Gewinnzuschlags nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Die von der Beklagten angewandte Methode, den prozentualen Gewinnzuschlag anhand des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg für Oktober 2013 zu ermitteln, sei nicht sachgerecht. Indexsteigerungen im Bereich der Sachkosten seien grundsätzlich bereits Teil der prospektiven Kalkulation einer Pflegeeinrichtung. Auch stelle es eine sachwidrige Verknüpfung dar, dass die Beklagte aufgrund des anhand von Sachkostensteigerungen gestalteten prozentualen Gewinnzuschlags nicht nur die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, sondern auch die Pflegevergütungen erhöhe. Die Beklagte habe in weiteren Schiedsstellenverfahren in September 2014 aufgrund ihrer Orientierung an der Preisentwicklung prozentuale Gewinnzuschläge von 0,264 v.H. und 0,372 v.H. festgelegt. Das (Partei )Gutachten vom 3. September 2013 sei nicht geeignet, einen Gewinnzuschlag herzuleiten und festzulegen sowie im Hinblick auf die behauptete Umsatzrendite einzelner Pflegeheimträger unschlüssig. Da der Gewinnzuschlag Bestandteil der Pflegesätze sei, könnten bei seiner Festsetzung Kosten einer Pflegeeinrichtung, die nicht Teil der Pflegesätze seien, nicht berücksichtigt werden. Schließlich habe die Beklagte die Höhe der festgesetzten Pflegesätze nicht begründet. Offen bleibe, ob die geforderten Pflegesätze im externen Vergleich, der hätte erfolgen müssen, noch als insgesamt angemessen und leistungsgerecht anzusehen seien.
Der Kläger zu 1) beantragt,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Pflegevergütungen sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung des K-Stifts für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden und die Klage der Klägerin zu 2) abzuweisen.
Die Klägerin zu 2) hält die Entscheidung der Beklagten, den Gewinnzuschlag bei der Bemessung von Pflegesätzen an der aktuellen Preisentwicklung auszurichten, für unvertretbar. Es bestehe kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Preisentwicklung bei den Sachkosten und der Bemessung des für die nachhaltige Betriebsführung erforderlichen angemessenen Gewinns. Auch betrage der Anteil von Lebensmitteln und Energie lediglich ca. 10 v.H. an den Betriebskosten. Zudem führe das Verfahren der Beklagten bei konsequenter Anwendung im Zeitverlauf zu stark schwankenden Gewinnzuschlägen (z.B. auf der Grundlage der Werte für Juli 2014 bei der von der Beklagten angenommenen Gewichtung auf nur 0,128 v.H.), was die Beklagte auch erkannt habe. Des Weiteren habe die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zentrale Gesichtspunkte zur Bemessung eines angemessenen Gewinns einer Pflegeeinrichtung außer Betracht gelassen. Sie habe in ihre Ermessenserwägungen auch einzustellen, dass der angemessene Gewinn nicht nur eine Vergütung für das allgemeine Unternehmerwagnis beinhalte, sondern dass aus dem Gewinn auch notwendige Aufwendungen gedeckt werden müssten, die nach dem Vergütungsrecht des SGB XI nicht in die Pflegesätze einflössen, z.B. Grundstückskosten sowie Anlauf- und Schließungskosten. Bei verfassungskonformer Auslegung dürfe die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung nicht außer Acht lassen, dass bei der Bemessung der Gewinnmöglichkeit neben dem Unternehmerwagnis auch dieser notwendige Aufwand in pauschaler Form zu berücksichtigen sei. Auf die Klage des Klägers zu 1) hat sie erwidert, dieser Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar treffe dessen Kritik an der Sachlichkeit der Bemessung des Gewinnzuschlags auf der Basis der Preisentwicklung im Sachkostenbereich zu. Dies führe aber zu einer zu niedrigen Bemessung des Gewinnzuschlags. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes davon ausgegangen sei, die angesetzte Auslastungsquote von 96,5 v.H. reiche nicht zur Realisierung einer angemessenen Gewinnmöglichkeit aus. Der Ansatz eines prozentualen Aufschlags stelle keine "Gewinngarantie" dar, weil bei einem prozentualen Zuschlag ein Gewinn nur erzielt werden könne, wenn eine entsprechende Auslastung erreicht werde. Angesichts der Vermutung der Richtigkeit der bisherigen Vergütungen sei nichts dagegen einzuwenden, dass sich die Beklagte in ihrem Schiedsspruch vor allem mit dem Gewinnzuschlag auseinandergesetzt habe. Angesichts des fehlenden Vortrags des Klägers zu 1) zur Unwirtschaftlichkeit einzelner Positionen der Kalkulation sei eine Auseinandersetzung mit diesem Thema im Schiedsspruch nicht erforderlich gewesen.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 aufzuheben, soweit in ihm keine höheren als die darin bestimmten Vergütungen festgesetzt worden sind, und die Beklagte zu verpflichten, über die Pflegevergütungen sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung des König-Karl-Stifts für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden und die Klage des Klägers zu 1) abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie habe die Anforderungen an die von ihr zu treffende Ermessensentscheidung beachtet. Die Kläger hätten nichts anderes getan, als anzuführen, was aus ihrer Sicht für den Zuschlag zur Einräumung der Gewinnmöglichkeit wünschenswert wäre. Die - unzutreffende - Auffassung des Klägers zu 1), bei einer Auslastungsquote von 96,5 v.H. bestehe eine ausreichende Möglichkeit, Gewinn zu erzielen, sei mit dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) nicht vereinbar. Sie habe nach diesem Urteil von einer anderen Bemessungsgrundlage ausgehen dürfen. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass sie sich angesichts der erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Auslastungsquote für einen anderen Maßstab für die Bemessungsgrundlage entschieden habe. Das genannte Urteil des BSG könne nur so verstanden werden, dass der ermittelte Zuschlag auf die festgelegten Pflegesätze insgesamt Anwendung finde. Die Auffassung der Klägerin zu 2), dem genannten Urteil des BSG sei nicht zu entnehmen, dass seitens einer Pflegeeinrichtung der Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit besonders begründet werden müsse, verkenne die Rechtslage und dieses Urteil. Im Rahmen der Ermessensentscheidung habe sie den zugrunde liegenden Sachverhalt so weit wie möglich zu ermitteln. Sie könne insoweit verlangen, dass ein Antragsteller von ihm gestellte Forderungen begründe und damit zur Ermittlung des Sachverhalts beitrage. Sie halte es für richtig, ihre Entscheidung (zur Gewinnchance) an Werten auszurichten, die sich aus der aktuellen wirtschaftlichen Lage und nicht nur aus Durchschnittswerten für zurückliegende Jahre, wie im von der Klägerin zu 2) vorgelegten Gutachten, ergäben. Nach dem genannten Urteil des BSG könne die Gewinnchance auch nicht anhand pauschaler Zuschläge für nicht näher konkretisierte Unternehmensrisiken entschieden werden. Die Berücksichtigung von Anlaufverlusten, Kosten für die Schließung von Einrichtungen, Kosten für die Grundstücksnutzung und Grundstückskosten seien für die Bemessung der Pflegesätze in § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen. Dies habe sie entgegen der Behauptung der Klägerin zu 2) bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Ihrer Auffassung nach sei ein handhabbares und transparentes Steuerungsinstrument für die Gewinnchance am ehesten bei den Sachkosten gegeben, die Teil des Umsatzes seien. Die Personalkosten, die den größten Teil des Umsatzes ausmachten, ließen es nicht zu, kurzfristig auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Aus dem genannten Urteil des BSG ergebe sich nicht, dass der gewählte feste prozentuale Anteil am Umsatz für alle Zeiten unverändert zu bleiben habe.
Die durch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2014 Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und Stellungnahmen abgegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die vom Kläger zu 1) und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerecht erhobenen Klagen der Kläger sind zulässig.
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG Baden-Württemberg für die Klagen folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Klagen u. a. gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 76 SGB XI. Zu diesen Entscheidungen gehört u. a. die Festsetzung der Pflegesätze nach einem Scheitern von Pflegesatzverhandlungen auf Antrag einer Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI. Bei der Beklagten dieses Verfahrens handelt es sich um eine solche Schiedsstelle, angegriffen ist ihr Schiedsspruch vom 19. Dezember 2013, mit dem sie die Pflegesätze für das von der Klägerin zu 2) getragene Pflegeheim festsetzte.
2. Das LSG Baden-Württemberg ist für die Klagen auch örtlich zuständig. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Diese Vorschrift ist, soweit Landessozialgerichte erstinstanzlich nach § 29 SGG zuständig sind, entsprechend anzuwenden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 5. März 2010 - L 4 P 4532/08 KL -, in juris). Die Kläger haben ihre Sitze im Land Baden-Württemberg und damit im Bezirk des LSG Baden-Württemberg.
3. Eines Vorverfahrens vor Klagerhebung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bedurfte es nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 SGB XI nicht.
4. Der Kläger zu 1) ist klagebefugt, da er gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung ist. Denn auf ihn entfielen im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als 5 v.H. der Berechnungstage des K-Stifts. Die Klägerin zu 2) ist klagebefugt, weil sie als Trägerin des K-Stifts Vertragspartei einer Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) ist.
5. Zulässige Klage ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) in der Form einer Bescheidungsklage (§ 131 Abs. 3 SGG). Der Schiedsspruch, den eine Schiedsstelle nach § 76 SGB XI trifft, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (BSG, Urteile vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - und 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R -, beide in juris). Richtiger Beklagter ist die jeweilige Schiedsstelle (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - a.a.O.), so dass diese im Falle der Rechtswidrigkeit ihres Schiedsspruchs auch verpflichtet werden kann, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu entscheiden. Insoweit besteht ein Unterschied gegenüber Klageverfahren gegen eine Schiedsstelle nach § 77 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für diese Verfahren bestimmt § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII, dass sich die Klage gegen eine der beiden Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsstelle richtet.
II.
Die zulässigen Klagen sind begründet. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
1. a) Nach § 76 Abs. 1 SGB XI (in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit [PflegeVG] vom 26. Mai 1994 [BGBl. I, S. 1014]) bilden die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle (Satz 1). Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten (Satz 2). Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI (in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG) setzt die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat. Die Klägerin zu 2) ist Vertragspartei einer Pflegesatzvereinbarung (siehe oben unter I. 4.) (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Sie hat die Kostenträger schriftlich zu Vergütungsverhandlungen aufgefordert (Schreiben vom 1. September 2009), die zu keiner Einigung hinsichtlich der Pflegesätze führten und deshalb anschließend die Beklagte angerufen.
b) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG) erhalten zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste nach Maßgabe des Achten Kapitels eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Pflegesätze sind nach § 84 Abs. 1 SGB XI (in der seit 1. April 2007 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 38 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz [GKV-WSG] vom 26. März 2007 [BGBl. I, S. 378]) die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht, für die medizinische Behandlungspflege (Satz 1). In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen (Satz 2). Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG). Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen; für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, können Zuschläge zum Pflegesatz der Pflegeklasse III bis zur Höhe des kalendertäglichen Unterschiedsbetrages vereinbart werden, der sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB XI ergibt (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 50 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz [PflegeWEG] vom 28. Mai 2008 [BGBl. I, S. 874]). Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der seit 30. Oktober 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 33 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz [PNG] vom 23. Oktober 2012 [BGBl. I, S. 2246]). Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI in der zum 1. Januar 2015 eingefügten Fassung des Art. 1 Nr. 24a Buchst. a) Erstes Pflegestärkungsgesetz [PSG I] vom 17. Dezember 2014 [BGBl. I, S. 2222]). Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG, seit 1. Januar 2015 § 84 Abs. 2 Satz 6 SGB XI). Die Pflegesätze haben den Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten (§ 84 Abs. 2 Satz 6 SGB XI in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG, seit 1. Januar 2015 § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI). Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI, eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2008 durch Art. 1 Nr. 50 Buchst. a) PflegeWEG, seit 1. Januar 2015 § 84 Abs. 2 Satz 8 SGB XI). Nach § 84 Abs. 5 SGB XI, eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2008 durch Art. 1 Nr. 50 Buchst. b) PflegeWEG, sind in der Pflegesatzvereinbarung die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen (Satz 1). Hierzu gehören insbesondere (Satz 2) 1. die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, 2. die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen sowie 3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart (§ 85 Abs. 1 SGB XI in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG). Nach § 85 Abs. 3 SGB XI ist die Pflegesatzvereinbarung im Voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen (Satz 1 in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG). Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen (Satz 2 in der seit 15. Juni 1996 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 31 Buchst. b) 1. SGB XI-ÄndG, zuletzt hinsichtlich des 2. Halbsatzes mit Wirkung vom 1. Juli 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 51 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) PflegeWEG). Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (Satz 3 in der seit 15. Juni 1996 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 31 Buchst. b) 1. SGB XI-ÄndG). Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluss entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung (Satz 4 in der seit 15. Juni 1996 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 31 Buchst. b) 1. SGB XI-ÄndG; die Änderung durch Art. 1 Nr. 51 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz [PflegeWEG] vom 28. Mai 2008 [BGBl. I, S. 874] ersetzt nur die Wörter "nach der Pflege-Buchführungsverordnung" durch die Wörter "entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung"). Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren (Satz 5 in der seit 15. Juni 1996 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 31 Buchst. b) 1. SGB XI-ÄndG).
Nach der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O., m.w.N.) sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose). Daran schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (externer Vergleich). Im Ergebnis sind Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen. Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen stationären Pflegeeinrichtungen unangemessen sind.
c) Für den gerichtlichen Überprüfungsmaßstab ist von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 4 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzige sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Bei Berücksichtigung dieses Entscheidungsspielraums sind gerichtlich zu überprüfen ausschließlich die Fragen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte, der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung auch hinreichend begründet ist. Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (z.B.: BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -; Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.).
2. Nach diesen Grundsätzen ist der Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Ermittlung der Gewinnmöglichkeit den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht eingehalten hat (a)). Hinsichtlich der übrigen Erwägungen ist dieser Schiedsspruch hingegen rechtlich nicht zu beanstanden (b) und c)).
a) Die Pflegesätze müssen dem Pflegeheim die Möglichkeit bieten, Gewinne zu erzielen, die ihm im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 SGB XI als Überschuss verbleiben können. Wie diese Gewinnchance zu bemessen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgezeichnet, sondern der Aushandlung der Vertragspartner und im Streitfall der Entscheidung der Beklagten im Verfahren nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI überlassen. Grundsätzlich ist es deshalb von den Vertragspartnern hinzunehmen, wenn die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nach ihrem Ermessen in vertretbarer Weise mit der Festsetzung der Pflegesätze zugleich die Grundlage für die Realisierung von Gewinnaussichten setzt. Dies kann entweder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz geschehen oder auch über die Auslastungsquote gesteuert werden; das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Letzteres setzt dann aber voraus, dass die der Entgeltbemessung zugrunde gelegte Auslastungsquote im Vergleich mit den anderen Einrichtungen im jeweiligen Bezugsraum so realistisch angesetzt ist, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen kann (zum Ganzen BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O.).
aa) Bei ihrer Entscheidung zur Ermittlung der Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, ging die Beklagte von diesem Urteil des BSG aus. Dass der Kläger zu 1) und die Beigeladenen diese Rechtsauffassung des BSG möglicherweise für unzutreffend halten, führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs der Beklagten. Wenn die Beklagte eine Rechtsauffassung, die das BSG in einem Urteil dargelegt hat, ihren Entscheidungen zugrunde legt, liegt darin keine Verletzung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Vielmehr würde dies der Fall sein, wenn sie Rechtsauffassungen des BSG oder auch anderer Gerichte, insbesondere der Landessozialgerichte, nicht berücksichtigte.
bb) Die Beklagte hat im Schiedsspruch zu Recht dargelegt, im Falle der streitigen Auseinandersetzung stehe es ihr zu, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes nach ihrem Ermessen mit der Festsetzung der Pflegevergütung in vertretbarer Weise zugleich die Grundlage für die Realisierung von Gewinnchancen zu legen. Das BSG gab im genannten Urteil nicht vor, wie die Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, im Rahmen der Festsetzung der Pflegesätze zu bemessen ist. Es nannte als in Betracht kommende Methoden für die Bemessung entweder die Steuerung über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz oder über die Auslastungsquote. Dies ist keine abschließende Aufzählung. Jedenfalls ergibt sich aus dem Urteil des BSG dies nicht. Wegen der fehlenden Vorgaben im genannten Urteil des BSG ist die Beklagte auch zu Recht der Auffassung des Klägers zu 1) und der Beigeladenen nicht gefolgt, ein umsatzbezogener Zuschlag sei mit diesem Urteil des BSG nicht vereinbar.
cc) Die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten, indem sie die Auslastungsquote von 96,5 v.H. nicht als ausreichende Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, bewertete. Die Auslastungsquote von 96,5 v.H., die in Baden-Württemberg für die Kalkulation der Pflegesätze zugrunde gelegt wird, ist eine durchschnittliche. Sie beruht - wie die Beklagte im Schiedsspruch darlegte - auf allgemeinen Berechnungen, sagt aber nichts über die konkrete Auslastungsquote der Pflegeeinrichtung aus, deren Pflegesätze neu festzusetzen sind. Wenn über die Auslastungsquote die Möglichkeit der Pflegeeinrichtung, einen Gewinn erzielen zu können, gesteuert werden soll, müsste diese Auslastungsquote den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Bei tatsächlicher geringerer Auslastungsquote als der kalkulierten von 96,5 v.H. muss - wie die Beklagte zutreffend darlegte - die Pflegeeinrichtung jedenfalls das Personal für eine Auslastung in dieser Höhe vorhalten, ohne die insoweit anfallenden Kosten durch die Zahlung der vereinbarten Pflegesätze decken zu können, weil durch die geringere Auslastung auch weniger Einnahmen vorhanden sind. Zudem hat das BSG im genannten Urteil darauf hingewiesen, dass es die (durchschnittliche) Auslastungsquote von 96,5 v.H. nicht als geeignete Grundlage für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit ansieht. Die Beklagte hat hieraus zu Recht gefolgert, dass bei der von ihr zu treffenden "Ermessensentscheidung" diese Rechtsauffassung des BSG nicht außer Betracht gelassen werden kann.
Die Berechnungen des Klägers zu 1) im am selben Tag mündlich verhandelten Klageverfahren L 4 P 1546/14 KL zeigen die Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, nur für die in jenem Klageverfahren streitgegenständliche Pflegeeinrichtung auf. Die Besonderheit besteht insoweit, dass der Auslastungsgrad der in jenem Klageverfahren streitgegenständlichen Pflegeeinrichtung mit 97,15 v.H. über der durchschnittlichen Auslastungsquote von 96,5 v.H. lag. Andere Pflegeeinrichtungen haben dagegen eine geringere Auslastungsquote als 96,5 v.H ... Nach den Ausführungen der Beklagten im Schiedsspruch, die insbesondere der Kläger zu 1) nicht infrage stellte, ist nach der Pflegestatistik 2011 der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Auslastungsquote mit 87,4 v.H. für Baden-Württemberg zurückgegangen.
dd) Die Beklagte hat sich auch im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten, indem sie zur Ermittlung der Möglichkeit einer Pflegeeinrichtung, einen Gewinn erzielen zu können, nicht der Bezifferung des Zuschlags durch die Klägerin zu 2) mit 4,1 v.H, begrenzt auf 4 v.H., folgte. Die Gewinnchance müssen die Pflegesätze gewähren. Allein über die Pflegesätze entscheidet die Beklagte. Damit dürfen die Aufwendungen, die nach § 82 Abs. 2 SGB XI bei der Festsetzung der Pflegesätze nicht zu berücksichtigen sind, auch bei der Bemessung der Gewinnchance nicht berücksichtigt werden. Diese Kosten sind maßgeblich für die von den Versicherten zu zahlende Investitionskostenzulage.
ee) Mit ihrer Entscheidung, den Zuschlag für die Einräumung der Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, unter Zugrundelegung der für den Entscheidungszeitraum vorgetragenen Betriebskosten an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu orientieren, hat die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verletzt.
Zunächst führt die Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten zu zufälligen Ergebnissen. Die Ergebnisse der Berechnung der Beklagten hängen vom Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten ab. Denn die Beklagte legt ihrer Berechnung die Verbraucherpreisentwicklung des jeweiligen Monats vor ihrer Entscheidung zugrunde. Auch wenn zwischen dem Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung und der Entscheidung der Beklagten nur eine kurze Zeitspanne liegt, weil die Beklagte unverzüglich die Pflegesätze festzusetzen hat (§ 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI), können in dieser Zeit Änderungen des Verbraucherpreisindexes eintreten. Des Weiteren sind Folge dieser Berechnungsart erhebliche Schwankungen des berechneten Zuschlags für die Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen. Bei Sinken der Verbraucherpreise ergibt sich zumindest rechnerisch ein negativer Zuschlag. Dies zeigen spätere Schiedssprüche der Beklagten. Aufgrund der gesunkenen Verbraucherpreise im Jahre 2014 kam es in mehreren in diesem Jahr ergangenen Schiedssprüchen, die Gegenstand beim Senat anhängiger Klageverfahren sind, zu einem nur geringen Zuschlag oder, soweit sich ein negativer Betrag ergab, zu keinem Zuschlag für die Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen. Letzteres erfolgte beispielsweise im die streitgegenständliche Pflegeeinrichtung des Klageverfahrens L 4 P 1546/14 KL betreffenden Schiedsspruch der Beklagten vom 25. März 2015 für den Zeitraum 15. Januar 2015 bis 14. Januar 2016, der Gegenstand des Klageverfahrens L 4 P 1956/15 KL ist. Die Beklagte ermittelte aufgrund der Entwicklung der Verbraucherpreise im Februar 2015 eine mögliche Entwicklung der Sachkosten über die kalkulierte Entwicklung von Personal- und Sachkosten hinaus von - 0,996 v.H. und gewährte keinen Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit.
Ferner bildet der Verbraucherpreisindex nur einen Teil der in einem Pflegeheim anfallenden Sachkosten ab. Die Sachkosten umfassen nach der Kostenträgerrechnung (vorliegend Bl. 27 der Verwaltungsakte der Beklagten) die Kosten für Lebensmittel, Wasser, Energie und Brennstoffe, Verwaltungsbedarf, Fremdleistungen der Speisenversorgung und der übrigen Wirtschaftsdienste, Verbrauchsgüter für Pflege, Abgaben, Steuern und Versicherungen, Abfallentsorgung, Gemeinschaftsveranstaltungen sowie Wartung. Die Entwicklung der Kosten für diese Bereiche bildet nur zum Teil der Verbraucherpreisindex ab (z.B. Nahrungsmittel, Energie und Brennstoffe).
Des Weiteren wird die Pflegeeinrichtung absehbare zukünftige höhere Sachkosten regelmäßig in ihrer Kalkulation berücksichtigen. Die Kalkulation umfasst somit auch bereits absehbare höhere Sachkosten, die der Verbraucherpreisindex erfasst.
Schließlich ist der möglicherweise zu erzielende Gewinn eines Unternehmens nicht von der Entwicklung der Verbraucherpreise abhängig. Bei schlechtem Wirtschaften eines Unternehmens kann auch bei hohen Steigerungen der Verbraucherpreise ein Verlust eintreten, ebenso umgekehrt.
b) Nicht zu bestanden ist, dass die Beklagte auf der ersten Stufe der Prüfung die von der Klägerin zu 2) kalkulierten prospektiven Personal- und Sachkosten, abgesehen von dem von der Klägerin zu 2) kalkulierten Gewinnzuschlag, als plausibel beurteilte. Dem Einwand des Klägers zu 1) und der Beigeladenen, die vorgelegte Kalkulation sei nicht plausibel, folgte die Beklagte zu Recht nicht. Die Beklagte legte zutreffend dar, dass die Klägerin zu 2) die prospektiven Personal- und Sachkosten nachvollziehbar darstellte und teilweise auch mit Unterlagen belegte. Im Übrigen machte der Kläger zu 1) dies im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend.
Der in den Verfahren bei der Beklagten von den Kostenträgern, die Vertragsparteien der jeweiligen Vergütungsvereinbarung sind, nahezu regelmäßig erhobene Einwand, die von dem antragstellenden Träger der Pflegeeinrichtung vorgelegte Kalkulation sei nicht plausibel, liegt im Übrigen grundsätzlich neben der Sache. Die Träger der Pflegeeinrichtungen legen der Beklagten mit ihren Anträgen die von ihr (der Beklagten) verlangten Vordrucke ausgefüllt vor. Diese enthalten Angaben zu Personalstruktur sowie den prospektiv kalkulierten Personal- und Sachkosten. Allein dass die Kostenträger ein geltend gemachtes höheres Budget für nicht gerechtfertigt oder bei einzelnen Punkten der Kalkulation den angesetzten Betrag für nicht zutreffend halten, führt nicht dazu, dass die eingereichte Kalkulation des Trägers der Pflegeeinrichtung insgesamt nicht plausibel ist. Die Plausibilitätsprüfung ist "nur" eine Prüfung auf Schlüssigkeit, jedoch keine Überprüfung der gemachten Angaben bis ins Einzelne (Urteile des Senats vom 11. November 2011 - L 4 P 1221/10 KL - in juris und 25. Januar 2013 - L 4 P 3019/11 KL - nicht veröffentlicht). Im Übrigen sind die Verhältnisse einer Pflegeeinrichtung den Kostenträgern, die Vertragsparteien der jeweiligen Vergütungsvereinbarung sind, in der Regel aufgrund vorangegangener Vergütungsverhandlungen bekannt.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) ist der Schiedsspruch rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Beklagte keine Angemessenheit- und Wirtschaftlichkeitskontrolle der Pflegesätze mit einem externen Vergleich durchgeführt habe.
Der externe Vergleich ist auch bei tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen durchzuführen. Allerdings ist der besonderen Bedeutung der Tarifbindung für die Bemessung der Pflegesätze aber im Schiedsverfahren Rechnung zu tragen durch eine auf Ausnahmefälle beschränkte Kürzung von Personalaufwendungen. Eine (abschließende) Angemessenheitsprüfung ist nur bei "extremen Ausreißern" durchzuführen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O.).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte einen solchen "extremen Ausreißer" nicht angenommen und deshalb keinen Spielraum für Kürzungen der Vergütungsforderung im Rahmen des externen Vergleichs gesehen hat. Der Kläger zu 1) hat nicht dargelegt, dass der Ausnahmefall eines "extremen Ausreißers" hinsichtlich der von der Klägerin zu 2) kalkulierten Personal- und Sachkosten in Betracht kommt. Die Klägerin zu 2) zahlt die tariflichen Löhne und hält die durch den Rahmenvertrag vorgegebene Personalschlüssel ein. Die von der Klägerin zu 2) kalkulierten Sachkosten ohne den verlangten Gewinnzuschlag (EUR 14,61 je Berechnungstage) weichen geringfügig nach unten von den im Jahre 2012 kalkulierten (EUR 14,89 je Berechnungstage, ohne Eigenkapitalverzinsung) ab, was auch der Kläger zu 1) und die Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2013 gegenüber der Beklagten darlegten (S. 4, Bl. 93 der Verwaltungsakte der Beklagten).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
V.
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts auf EUR 42.600,00 beruht auf § 197a Abs. 1 SGG sowie §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1) ging auf eine niedrigere Festsetzung, das der Klägerin zu 2) auf eine höhere Festsetzung der Pflegesätze. Der Streitwert der jeweiligen Klage bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Antrag, den der jeweilige Kläger bei der Beklagten gestellt hat, und den von der Beklagten im angefochtenen Schiedsspruch festgesetzten Pflegesätzen.
Der Kläger zu 1) begehrte gemeinsam mit den Beigeladenen als Hauptantrag, die Festsetzung wegen fehlender Plausibilität abzulehnen, so dass es bei den zuletzt festgesetzten Pflegesätze verblieben wäre. Für die Klage des Klägers zu 1) ergibt sich unter Berücksichtigung der Anzahl der Bewohner und Verteilung der Pflegeklassen im Antrag der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten (Pflegeklasse 1 18 Bewohner, Pflegeklasse 2 16 Bewohner, Pflegeklasse 3 sechs Bewohner) sowie aufgrund der begehrten niedrigen täglichen Beträge von EUR 2,55 für die Pflegeklasse 1, von EUR 3,33 für die Pflegeklasse 2, von EUR 4,39 für die Pflegeklasse 3, von EUR 0,43 für Entgelt für Unterkunft und von EUR 1,00 für Entgelt für Verpflegung sowie einer Auslastungsquote von 96,5 v.H. für den streitigen Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 (365 Tage) ein Betrag von rd. EUR 32.150,00, der sich wie folgt errechnet:
Pflegeklasse 1 EUR 2,55 x 18 Bewohner = EUR 45,90 Pflegeklasse 2 EUR 3,33 x 16 Bewohner = EUR 53,28 Pflegeklasse 3 EUR 4,39 x 6 Bewohner = EUR 26,34 Unterkunft EUR 0,43 x 40 Bewohner = EUR 17,20 Verpflegung EUR 1,00 x 40 Bewohner = EUR 40,00 insgesamt täglich EUR 182,72 365 Tage EUR 66.692,80 Auslastungsquote 96,5 v.H. EUR 64.358,56 gerundet EUR 64.300,00
Da der Kläger zu 1) eine Neubescheidung begehrt, ist hiervon die Hälfte als Streitwert festzusetzen, mithin EUR 32.150,00.
Für die Klage der Klägerin zu 2) ergibt sich unter Berücksichtigung der Anzahl der Bewohner und Verteilung der Pflegeklassen im Antrag der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten (Pflegeklasse 1 18 Bewohner, Pflegeklasse 2 16 Bewohner, Pflegeklasse 3 sechs Bewohner) sowie aufgrund der begehrten höheren täglichen Beträge von EUR 0,89 für die Pflegeklasse 1, von EUR 1,17 für die Pflegeklasse 2, von EUR 1,50 für die Pflegeklasse 3, von EUR 0,21 für Entgelt für Unterkunft und von EUR 0,18 für Entgelt für Verpflegung sowie einer Auslastungsquote von 96,5 v.H. für den streitigen Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 (365 Tage) ein Betrag von rd. EUR 10.450,00, der sich wie folgt errechnet:
Pflegeklasse 1 EUR 0,89 x 18 Bewohner = EUR 16,02 Pflegeklasse 2 EUR 1,17 x 16 Bewohner = EUR 18,72 Pflegeklasse 3 EUR 1,50 x 6 Bewohner = EUR 9,00 Unterkunft EUR 0,21 x 40 Bewohner = EUR 8,40 Verpflegung EUR 0,18 x 40 Bewohner = EUR 7,20 insgesamt täglich EUR 59,34 365 Tage EUR 21.659,10 Auslastungsquote 96,5 v.H. EUR 20.901,03 gerundet EUR 20.900,00.
Da die Klägerin zu 2) eine Neubescheidung begehrt, ist hiervon die Hälfte als Streitwert festzusetzen, mithin EUR 10.450,00.
Die Streitwerte beider Klagen sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, da verschiedene Streitgegenstände vorliegen, so dass der gesamte Streitwert EUR 42.600,00 beträgt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf EUR 42.600,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 wegen der Festsetzung der Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (im Folgenden Pflegesätze) für das von der Klägerin zu 2) getragene Alten- und Pflegeheim K.-Stift (im Folgenden K-Stift) für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014.
Die Klägerin zu 2) ist wie ihre Muttergesellschaft Trägerin mehrerer Alten- und Pflegeheime, u.a. - seit Juli 2013 als Rechtsnachfolgerin einer früheren weiteren Tochtergesellschaft - Trägerin des sich im Gebiet des zu 1) klagenden Landkreises befindlichen K-Stifts. Dieses verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit 48 vollstationären Pflegeplätzen, davon zehn eingestreute Kurzzeitpflegeplätze. Die Klägerin zu 2) ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Sie vergütet die bei ihr angestellten Mitarbeiter im Bereich Pflege entsprechend nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche Deutschland (AVR DW-EKD).
Zuletzt vor dem streitigen Zeitraum waren die Pflegesätze durch eine Pflegesatzvereinbarung vom 11. Mai 2012 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2013 in folgender Höhe vereinbart: Pflegeklasse 1 EUR 54,00 je Berechnungstag Pflegeklasse 2 EUR 70,70 je Berechnungstag Pflegeklasse 3 EUR 91,00 je Berechnungstag Entgelt für Unterkunft EUR 12,75 je Berechnungstag Entgelt für Verpflegung EUR 10,40 je Berechnungstag.
In dieser Pflegesatzvereinbarung waren die Pflegefachkraftquote mit 50 v.H. sowie ab 1. Februar 2013 folgende Personalschlüssel, wobei es sich um den höchsten Pflegeschlüssel nach § 17 Abs. 2 des Rahmenvertrages für die stationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1996 in der Fassung vom 9. Juli 2002 (im Folgenden Rahmenvertrag) handelt, vereinbart:
Personalschlüssel Pflege Hauswirtschaft Leitung/Verwaltung Pflegeklasse 1 1: 3,13 Pflegeklasse 2 1: 2,23 Pflegeklasse 3 1: 1,65 Durchschnitt bzw. Gesamt 1: 2,18 1: 5,90 1: 30,00
Die Klägerin zu 2) forderte unter anderem den Kläger zu 1) und die Beigeladenen zu Verhandlungen über die Pflegesätze auf (Schreiben vom 11. Juni 2013). Die Pflegesatzverhandlungen am 2. Juli 2013 scheiterten hinsichtlich der Pflegesätze. Die Pflegefachkraftquote sowie die Personalschlüssel sind zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Die Klägerin zu 2) rief die Beklagte an (Schreiben vom 22. Juli 2013). Sie beantragte - wie bereits bei den Pflegesatzverhandlungen -, die bisherige Pflegefachkraftquote, die bisherigen Personalschlüssel sowie folgende Pflegesätze für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 festzusetzen: Pflegeklasse 1 EUR 57,44 je Berechnungstag Pflegeklasse 2 EUR 75,20 je Berechnungstag Pflegeklasse 3 EUR 96,89 je Berechnungstag Entgelt für Unterkunft EUR 13,39 je Berechnungstag Entgelt für Verpflegung EUR 11,58 je Berechnungstag.
Ihrem Antrag fügte sie die bereits im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen dem Kläger zu 1) und den Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere ihre prospektive Kostenkalkulation bei. Ihrer Kalkulation legte sie eine Fachkraftquote von 50 v.H., die bisherigen Personalschlüssel, eine Auslastungsquote von 96,5 v.H. bei 365 Kalendertagen, eine prospektive Bewohnerstruktur von 20 Bewohnern in der Pflegeklasse 1, 17 Bewohnern in der Pflegeklasse 2 und sieben Bewohnern in der Pflegeklasse 3 sowie prospektiv 1,6 Vollkräftestellen in der Verwaltung, 17,909 Vollkräftestellen in der Pflege, eine Vollkräftestelle eines Altenpflegeschülers und 8,136 Vollkräftestellen im Wirtschaftsdienst sowie einen Gewinnzuschlag von 4 v.H. auf die Personal- und Sachkosten (EUR 60.258,00 jährlich, EUR 3,56 je Berechnungstag bei 16.907 kalkulierten Berechnungstagen) zugrunde. Auf Nachfrage des Vorsitzenden der Beklagten erläuterte die Klägerin zu 2) ihre Kalkulation. Basis ihrer Kalkulation der Personalkosten sei die Gehaltsabrechnung des Monats Mai 2013 auf das Kalenderjahr hochgerechnet sowie Tariferhöhungen von 3,75 v.H. (3,1 v.H. zum 1. Juni 2013 und 1,3 v.H. zum 1. März 2014 anteilig für sechs Monate). Sie habe die Ist-Personalkosten dieses Monats um durchschnittliche Zeitzuschläge erhöht, die übertariflichen Personalkosten für die Einrichtungs- und Regionalleitung auf die tariflichen Vergleichskosten gekappt sowie die in der Kalkulation der Personalkosten enthaltenen Fremdleistungen nicht erhöht. Bei den Sachkosten habe sie diejenigen des Jahres 2011 zugrunde gelegt. Rechne man die belegungsabhängigen Ansätze der nunmehr (nach Antragstellung) zur Verfügung stehenden Sachkosten des Jahres 2012 auf eine höhere Belegung von 96,5 v.H. als die tatsächliche Belegung von 91,25 v.H. im Jahre 2012 hoch, zeige sich, dass der Ansatz für 2013 praktisch keine prospektive Steigerung enthalte. Die Höhe des Gewinnzuschlags sei pauschal mit 4 v.H. der prospektiven Personal- und Sachkosten angesetzt worden (Verweis auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Rechtsanwalts und Steuerberaters F. sowie der Steuerberaterin W., vom 3. September 2013, wonach eine Umsatzrendite von mindestens 4 v.H. erforderlich sei, um nachhaltig wirtschaften zu können). Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und bei der Pflegesatzgestaltung nicht berücksichtigungsfähiger Aufwendungen sowie weiter, dass im öffentlichen Preisrecht von einem Vomhundertsatz vom Umsatz ausgegangen werde, sei eine Orientierung an der Höhe der Betriebskosten zurückhaltend. Bei einem bilanziellen Jahresüberschuss im Jahre 2012 von EUR 3,3 Millionen habe das operative Ergebnis, auf das es ausschließlich ankomme, bei minus EUR 6,0 Millionen gelegen. Die Auslastungsquote von 96,5 v.H. beinhalte keine angemessene Gewinnmöglichkeit.
Der Kläger zu 1) und die Beigeladenen beantragten, die Anträge auf Festsetzung der beantragten Vergütungen mangels Plausibilität abzuweisen, hilfsweise, lediglich für den Fall der Feststellung der Plausibilität und der abgeschlossenen Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Beklagte die Pflegesätze wie folgt festzusetzen: Pflegeklasse 1 EUR 55,65 je Berechnungstag Pflegeklasse 2 EUR 72,86 je Berechnungstag Pflegeklasse 3 EUR 93,78 je Berechnungstag Entgelt für Unterkunft EUR 13,14 je Berechnungstag Entgelt für Verpflegung EUR 10,72 je Berechnungstag.
Sie legten eine Liste der im Bereich des Klägers zu 1) zugelassenen Pflegeeinrichtungen mit den damals vereinbarten Pflegesätzen vor und führten aus, die Höhe der geltend gemachten Forderung sei weder glaubhaft begründet noch nachgewiesen. Aus der vorgelegten Kalkulation ergebe sich eine Budgeterhöhung von rund 6,8 v.H ... Aufgrund der bisherigen Pflegesatzvereinbarung habe die Klägerin zu 2) dokumentiert, dass die vereinbarten Vergütungssätze auskömmlich und wirtschaftlich und damit leistungsgerecht seien. Sie habe nicht vorgetragen, weshalb dies nicht der Fall sei. Ohne Kenntnis der Zahlen, die dem vorgelegten Umrechnungsblatt der Kosten der Zentralverwaltung zugrunde lägen, sei eine Prüfung auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht möglich. Bereinigt um den Gewinnzuschlag von EUR 3,56 je Berechnungstag beliefen sich die restlichen prospektiven Sachkosten auf EUR 14,61 täglich. In der Kalkulation des Jahres 2012 habe der bereinigte Ansatz bei EUR 14,89 täglich gelegen. Die Klägerin zu 2) gebe selbst zu erkennen, dass im Bereich der Sachkosten Einsparungspotenziale vorhanden seien. Die Steigerung im Sachkostenbereich sei ausschließlich im Gewinnzuschlag begründet. Aus der Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI und den Aussagen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R, in juris) sei zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber nicht darum gegangen sei, Einrichtungen die im Bereich des SGB XI tätig seien, von vornherein eine garantierte Gewinnzusage abzugeben. Gewinne könne nur derjenige erzielen, der durch eigenes Wirtschaften die Voraussetzungen hierfür schaffe. Das von der Klägerin zu 2) vorgelegte Gutachten sei nicht hilfreich, weil es dies nicht berücksichtige. Die bisherige Systematik der üblichen Kalkulationsregelungen beinhalte eine Berechnung der prospektiven Personal- und Sachkosten mit 100 v.H. Belegung und Berechnung des Divisors mit dem bislang üblichen Auslastungsgrad von 96,5 v.H ... Der für den Divisor pauschal zugrunde gelegte Auslastungsgrad berücksichtige jetzt schon in angemessener Weise auch Risiken und Unwägbarkeiten in der Belegung und Betriebsführung. Damit sei die Grundlage dafür gegeben, dass die Einrichtung selbst in die Lage versetzt werde, bei entsprechendem wirtschaftlichem Handeln Gewinne erzielen zu können. Mit den bisherigen Kalkulationsmöglichkeiten, die auch die Beklagte zugrunde lege, werde den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG genüge getan und grundsätzlich den (im jeweiligen Landkreis) tätigen Einrichtungen die Möglichkeit eröffnet, auch einen angemessenen Gewinn unter eigener Verantwortung zu erwirtschaften. Der durchschnittliche Auslastungsgrad der im Bereich des Klägers zu 1) liegenden Einrichtungen liege bei 96,53 v.H ... Liege die Auslastung der Einrichtung unterhalb der kalkulierte Auslastung, seien vom Träger entsprechende wirtschaftliche Anstrengungen zu unternehmen, seine Auslastung zu steigern. Die Auslastung des K-Stifts sei seit Betriebsbeginn am 1. November 2010 bis zu den Pflegesatzverhandlung am 2. Juli 2013 gestiegen. Bei Trägern mit einer gewissen Konzernstruktur wäre zudem die ausschließlich isolierte Betrachtung nur einer Einrichtung nicht sachgerecht. Das hilfsweise genannte Vergütungsangebot berücksichtige die im prospektiven Pflegesatzzeitraum anstehenden Steigerungen der Personal- und Sachkosten bei Vorliegen der Bindung an den Tarif AVR DW-EKD in angemessener Art und Weise und entsprechend einer Budgetsteigerung von 3,06 v.H ... Für eine andere von der Klägerin zu 2) getragene Pflegeeinrichtung habe am 2. Juli 2013 ein Abschluss in Höhe von 3,5 v.H. mit einer Laufzeit von 13 Monaten einvernehmlich erzielt werden können. Die Anerkennung eines Gewinnzuschlags stehe in krassem Widerspruch zur Selbstdarstellung der Klägerin zu 2), sie arbeite als diakonischer Träger nicht gewinnorientiert.
In ihrer Sitzung am 20. November 2013 kam die Beklagte zum Ergebnis, für eine abschließende Entscheidung müsse eine Stellungnahme für den beantragten Zuschlag zur Einräumung einer Gewinnmöglichkeit jeweils bezogen auf die konkrete Einrichtung vorliegen. Sie gab der Klägerin zu 2) auf bezogen auf das K-Stift die Höhe des benötigten prospektiven Gewinnzuschlags plausibel darzulegen und zu begründen, sowie dem Kläger zu 1) und den Beigeladenen auf, danach Stellung zu nehmen, und vertagte die Verhandlung (Niederschrift vom 20. November 2013). Die Klägerin zu 2) bezifferte den prozentualen Aufschlag auf ca. 4,1 v.H. (Vergütung des allgemeinen Unternehmerrisikos ca. 2,5 v.H., Finanzierung von Anlaufverlusten ca. 0,7 v.H., Finanzierung von Kosten für das Herunterfahren der Einrichtung [Schließung oder Sanierung] ca. 0,5 v.H., Finanzierung von Kosten für die Grundstücksnutzung ca. 0,1 v.H.), behielt jedoch die im Schiedsstellenantrag vom 22. Juli 2013 genannte Begrenzung von 4 v.H. bei. Der Kläger zu 1) und die Beigeladenen verblieben bei ihrer Auffassung, durch die in der Kalkulation zugrunde gelegte Auslastungsquote von 96,5 v.H. für den Divisor zur Refinanzierung der zugrunde gelegten Kosten der Einrichtung wäre grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, Gewinne zu erzielen. Die von der Klägerin zu 2) genannten einzelnen Posten dürften in den Pflegesätzen nicht enthalten sein.
Mit Schiedsspruch vom 19. Dezember 2013 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 folgende Pflegesätze für das K-Stift fest: Pflegeklasse 1 EUR 56,55 je Berechnungstag Pflegeklasse 2 EUR 74,03 je Berechnungstag Pflegeklasse 3 EUR 95,39 je Berechnungstag Entgelt für Unterkunft EUR 13,18 je Berechnungstag Entgelt für Verpflegung EUR 11,40 je Berechnungstag.
Die Beklagte berücksichtigte einen Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit von 2,388 v.H., zu dessen Ermittlung sie ausführte, sie habe festgelegt, den Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit unter Zugrundelegung der für den Entscheidungszeitraum vorgetragenen Betriebskosten an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu orientieren. Sie sei von der durchschnittlichen Entwicklung der Verbraucherpreise nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg für Oktober 2013 von 1,2 v.H., wovon auf Lebensmittel 4 v.H. und auf Energie 2,1 v.H. entfielen, ausgegangen sowie weiter davon, dass sich die Sachkosten in einem Pflegeheim durchschnittlich mit 36 v.H. auf Lebensmittel, 20 v.H. auf Energie und 44 v.H. auf andere Aufwendungen verteilten. Dies ergebe für Lebensmittel mit 4 v.H. bei einer Gewichtung von 36 v.H. einen Anteil von 1,44 v.H., für Energie mit 2,1 v.H. bei einer Gewichtung von 20 v.H. einen Anteil von 0,42 v.H., für die restlichen Aufwendungen mit 1,2 v.H. bei einer Gewichtung von 44 v.H. einen Anteil von 0,528 v.H., insgesamt eine mögliche Entwicklung der Sachkosten über die kalkulierte Entwicklung der Pflegesätze hinaus von 2,388 v.H ... Weiter führte sie zur Begründung aus, sie habe zu berücksichtigen, dass nach dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2013 (B 3 P 2/12 R, a.a.O.) zwingend eine Gewinnmöglichkeit eingeräumt werden müsse. Den vom BSG genannten Möglichkeiten einer Orientierung am Umsatz oder am Auslastungsgrad komme nur eine Beispielfunktion zu. Ihr sei es deshalb unbenommen, eine andere Möglichkeit zu wählen. Eindeutig nicht mit diesem Urteil des BSG vereinbar sei die Behauptung des Klägers zu 1) und der Beigeladenen, mit einem Festhalten an der bisherigen Entscheidungspraxis, einen Auslastungsgrad von 96,5 v.H. zugrunde zu legen, werde dem vom BSG festgelegten Anspruch auf Einräumung einer Gewinnmöglichkeit Genüge getan. Das BSG habe ausdrücklich ("darf tunlich bezweifelt werden"), hinzugesetzt, dass es den Auslastungsgrad von 96,5 v.H. nicht als ausreichende Grundlage für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit ansehe. Diese eindeutig geäußerte Rechtsauffassung des BSG habe sie bei ihrer Entscheidung nicht unberücksichtigt lassen können. Die Entstehungsgeschichte der seitherigen Entscheidungspraxis stütze die Auffassung des BSG. Die Auslastungsquote von 96,5 v.H. habe sie in einem Schiedsspruch vom 24. Januar 2003 festgelegt, bei welchem die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit keine Rolle gespielt habe, sondern wegen der Einfügung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI (zum 1. Januar 2002) auf der Erhöhung der Zahl der "Bettengeldtage" beruhe. Seit dem Schiedsspruch vom 24. Januar 2003 sei die durchschnittliche Auslastungsquote weiter zurückgegangen (bundesweit auf 87,1 v.H., für Baden-Württemberg auf 87,4 v.H.). Ein Heimträger sei bei einem Auslastungsgrad sowohl von über 96,5 v.H. als auch unter 96,5 v.H. aufgrund der vereinbarten Personalschlüssel verpflichtet, immer ausreichend Personal vorzuhalten und es sei nicht möglich, die personelle Ausstattung zeitnah anzupassen. Daraus resultiere, dass einem Heimträger eine Beeinflussung seiner Kostensituation und damit auch der Erwirtschaftung einer Gewinnmöglichkeit mindestens kurzfristig nur über den Sachkostenbereich möglich sei, weshalb sie sich entschlossen habe, die Steuerungsmöglichkeiten des Gewinnzuschlags im Sachkostenbereich anzusiedeln. Dies trage auch dem Wettbewerbsgedanken insofern Rechnung als der Gewinnzuschlag zu wirtschaftlichem Verhalten zwinge. Die Höhe eines Zuschlags für die Einräumung einer Gewinnerzielungsmöglichkeit sei bei den derzeit gegebenen Verhältnissen durchaus realistisch. Dem von der Klägerin zu 2) vorgelegten Gutachten sei zu entnehmen, dass nach den Jahresabschlüssen einzelner Träger von Pflegeheimen in den Jahren 2009 bis 2011 eine durchschnittliche Umsatzrendite von 2,75 v.H erzielt worden sei. Dieses Ergebnis werde durch die Entwicklung der Verbraucherpreise in Baden-Württemberg für das Jahr 2013 bestätigt. Bei der von ihr vorgenommenen Gewichtung der Lebensmittelkosten, der Energiekosten und der sonstigen Sachkosten für Pflegeheime würde der Zuschlag unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise in Baden-Württemberg 2,752 v.H. betragen. Die durchaus unterschiedliche Entwicklung der Verbraucherpreise zeige allerdings, dass sie nicht immer Grundlage für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit sein könne. Andererseits biete es sich angesichts einer derzeit stabilen Entwicklung der Verbraucherpreise an, den von ihr festgelegten Prozentsatz von 2,388 v.H. anzuwenden, solange diese Stabilitätsphase anhalte und die Marktsituation nicht bei einzelnen Sachkostenbereichen eine stark abweichende Entwicklung nehme. Dies entspreche auch dem genannten Urteil des BSG, das eindeutig und klar formuliert habe, dass bei einem Zuschlag, der sich nicht am Auslastungsgrad orientiere von einem "festen umsatzbezogenen Prozentsatz" ausgegangen werden könne. Sie könne deshalb der Forderung, entsprechend der bisherigen Praxis einen Auslastungsgrad von 96,5 v.H. zugrunde zu legen, nicht entsprechen. Der Forderung der Klägerin zu 2), den Zuschlag für eine Gewinnmöglichkeit mit 4,1 v.H. zu bemessen, könne sie sich nicht anschließen. Diese Forderung sei überwiegend mit dem allgemeinen Unternehmerrisiko begründet, für das nach dem genannten Urteil des BSG ein Zuschlag nicht zulässig sei. Die weiteren von der Klägerin zu 2) genannten Kostenfaktoren kämen als Zuschlag schon deshalb nicht in Betracht, weil ihre Berücksichtigung kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Aus den genannten Gründen sei als Grundlage für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit weder die Forderung der Klägerin zu 2) noch das von dem Kläger zu 1) und den Beigeladenen verlangte Festhalten an der bisherigen Entscheidungspraxis in Betracht gekommen, weil beides nicht mit dem genannten Urteil des BSG vereinbar gewesen wäre. Sie habe deshalb eine Entscheidung getroffen, die einerseits den spezifischen Gegebenheiten in Pflegeheimen und andererseits der Marktentwicklung Rechnung trage und die Pflegeheime zwinge, die Einsparmöglichkeiten, die sich aus der Marktsituation ergäben, zu nutzen. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin zu 2) ihre Kosten für den prospektiven Zeitraum schlüssig dargelegt habe. Die Klägerin zu 2) habe nachträglich die Ist-Sachkosten für das Jahr 2012 vorgelegt, aus denen sich eine geringfügige Verringerung für den prospektiven Zeitraum ergebe. Die Budgeterhöhung ergebe sich ausschließlich aus dem geforderten Gewinnzuschlag. Das von der Klägerin zu 2) vorgelegte Gutachten könne ihre Forderung nicht untermauern, weil eine Untersuchung der Umsatzrenditen für eine Gesamtheit von Unternehmen oder Branchen keine ausreichende Grundlage für eine solche Forderung abgeben könne. Eine Entscheidungshilfe stelle aber die aus dem Gutachten ersichtliche Auswertung von Jahresabschlüssen einzelner Träger von Pflegeheimen dar. Die darin dargestellte durchschnittliche Umsatzrendite von 2,75 v.H. zeige, dass das von ihr (der Beklagten) gefundene Ergebnis den praktischen Erfordernissen an eine wirtschaftliche Betriebsführung durchaus entspreche und darüber hinaus einen Anreiz zur Erzielung von Einsparungen setze.
Gegen den an die Kläger am 12. März 2014 zur Post gegebenen Schiedsspruch haben der Kläger zu 1) am 4. April 2014 und die Klägerin zu 2) am 14. April 2014 (Montag) Klage beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben.
Der Kläger zu 1) ist der Auffassung, die Beklagte habe zu Unrecht zu Gunsten der Klägerin zu 2) einen (zusätzlichen) Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit von 2,388 v.H. über die kalkulierte Entwicklung der Pflegesätze hinaus festgesetzt. Die Beklagte verkenne, dass die Auslastungsquote von 96,5 v.H. einer Einrichtung ermögliche, allgemeine Risiken beim Betrieb einer Pflegeeinrichtung angemessen zu berücksichtigen und zudem eine realistische Chance zur Gewinnerzielung bestehe. Indem die Beklagte diese Auslastungsquote und zusätzlich noch die Pflegesätze um einen festen Prozentsatz von 2,388 v.H. erhöhe, gehe sie über die vom BSG im Urteil vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) aufgezeigten Methoden hinaus, dass die Gewinnmöglichkeit entweder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz geschehen oder über die Auslastungsquote gesteuert werden könne, nicht aber beide Möglichkeiten der Gewinnerzielung nebeneinander. Ferner seien Herleitung und Höhe des Gewinnzuschlags nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Die von der Beklagten angewandte Methode, den prozentualen Gewinnzuschlag anhand des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg für Oktober 2013 zu ermitteln, sei nicht sachgerecht. Indexsteigerungen im Bereich der Sachkosten seien grundsätzlich bereits Teil der prospektiven Kalkulation einer Pflegeeinrichtung. Auch stelle es eine sachwidrige Verknüpfung dar, dass die Beklagte aufgrund des anhand von Sachkostensteigerungen gestalteten prozentualen Gewinnzuschlags nicht nur die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, sondern auch die Pflegevergütungen erhöhe. Die Beklagte habe in weiteren Schiedsstellenverfahren in September 2014 aufgrund ihrer Orientierung an der Preisentwicklung prozentuale Gewinnzuschläge von 0,264 v.H. und 0,372 v.H. festgelegt. Das (Partei )Gutachten vom 3. September 2013 sei nicht geeignet, einen Gewinnzuschlag herzuleiten und festzulegen sowie im Hinblick auf die behauptete Umsatzrendite einzelner Pflegeheimträger unschlüssig. Da der Gewinnzuschlag Bestandteil der Pflegesätze sei, könnten bei seiner Festsetzung Kosten einer Pflegeeinrichtung, die nicht Teil der Pflegesätze seien, nicht berücksichtigt werden. Schließlich habe die Beklagte die Höhe der festgesetzten Pflegesätze nicht begründet. Offen bleibe, ob die geforderten Pflegesätze im externen Vergleich, der hätte erfolgen müssen, noch als insgesamt angemessen und leistungsgerecht anzusehen seien.
Der Kläger zu 1) beantragt,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Pflegevergütungen sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung des K-Stifts für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden und die Klage der Klägerin zu 2) abzuweisen.
Die Klägerin zu 2) hält die Entscheidung der Beklagten, den Gewinnzuschlag bei der Bemessung von Pflegesätzen an der aktuellen Preisentwicklung auszurichten, für unvertretbar. Es bestehe kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Preisentwicklung bei den Sachkosten und der Bemessung des für die nachhaltige Betriebsführung erforderlichen angemessenen Gewinns. Auch betrage der Anteil von Lebensmitteln und Energie lediglich ca. 10 v.H. an den Betriebskosten. Zudem führe das Verfahren der Beklagten bei konsequenter Anwendung im Zeitverlauf zu stark schwankenden Gewinnzuschlägen (z.B. auf der Grundlage der Werte für Juli 2014 bei der von der Beklagten angenommenen Gewichtung auf nur 0,128 v.H.), was die Beklagte auch erkannt habe. Des Weiteren habe die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zentrale Gesichtspunkte zur Bemessung eines angemessenen Gewinns einer Pflegeeinrichtung außer Betracht gelassen. Sie habe in ihre Ermessenserwägungen auch einzustellen, dass der angemessene Gewinn nicht nur eine Vergütung für das allgemeine Unternehmerwagnis beinhalte, sondern dass aus dem Gewinn auch notwendige Aufwendungen gedeckt werden müssten, die nach dem Vergütungsrecht des SGB XI nicht in die Pflegesätze einflössen, z.B. Grundstückskosten sowie Anlauf- und Schließungskosten. Bei verfassungskonformer Auslegung dürfe die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung nicht außer Acht lassen, dass bei der Bemessung der Gewinnmöglichkeit neben dem Unternehmerwagnis auch dieser notwendige Aufwand in pauschaler Form zu berücksichtigen sei. Auf die Klage des Klägers zu 1) hat sie erwidert, dieser Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar treffe dessen Kritik an der Sachlichkeit der Bemessung des Gewinnzuschlags auf der Basis der Preisentwicklung im Sachkostenbereich zu. Dies führe aber zu einer zu niedrigen Bemessung des Gewinnzuschlags. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes davon ausgegangen sei, die angesetzte Auslastungsquote von 96,5 v.H. reiche nicht zur Realisierung einer angemessenen Gewinnmöglichkeit aus. Der Ansatz eines prozentualen Aufschlags stelle keine "Gewinngarantie" dar, weil bei einem prozentualen Zuschlag ein Gewinn nur erzielt werden könne, wenn eine entsprechende Auslastung erreicht werde. Angesichts der Vermutung der Richtigkeit der bisherigen Vergütungen sei nichts dagegen einzuwenden, dass sich die Beklagte in ihrem Schiedsspruch vor allem mit dem Gewinnzuschlag auseinandergesetzt habe. Angesichts des fehlenden Vortrags des Klägers zu 1) zur Unwirtschaftlichkeit einzelner Positionen der Kalkulation sei eine Auseinandersetzung mit diesem Thema im Schiedsspruch nicht erforderlich gewesen.
Die Klägerin zu 2) beantragt,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 aufzuheben, soweit in ihm keine höheren als die darin bestimmten Vergütungen festgesetzt worden sind, und die Beklagte zu verpflichten, über die Pflegevergütungen sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung des König-Karl-Stifts für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden und die Klage des Klägers zu 1) abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie habe die Anforderungen an die von ihr zu treffende Ermessensentscheidung beachtet. Die Kläger hätten nichts anderes getan, als anzuführen, was aus ihrer Sicht für den Zuschlag zur Einräumung der Gewinnmöglichkeit wünschenswert wäre. Die - unzutreffende - Auffassung des Klägers zu 1), bei einer Auslastungsquote von 96,5 v.H. bestehe eine ausreichende Möglichkeit, Gewinn zu erzielen, sei mit dem Urteil des BSG vom 16. Mai 2013 (a.a.O.) nicht vereinbar. Sie habe nach diesem Urteil von einer anderen Bemessungsgrundlage ausgehen dürfen. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass sie sich angesichts der erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Auslastungsquote für einen anderen Maßstab für die Bemessungsgrundlage entschieden habe. Das genannte Urteil des BSG könne nur so verstanden werden, dass der ermittelte Zuschlag auf die festgelegten Pflegesätze insgesamt Anwendung finde. Die Auffassung der Klägerin zu 2), dem genannten Urteil des BSG sei nicht zu entnehmen, dass seitens einer Pflegeeinrichtung der Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit besonders begründet werden müsse, verkenne die Rechtslage und dieses Urteil. Im Rahmen der Ermessensentscheidung habe sie den zugrunde liegenden Sachverhalt so weit wie möglich zu ermitteln. Sie könne insoweit verlangen, dass ein Antragsteller von ihm gestellte Forderungen begründe und damit zur Ermittlung des Sachverhalts beitrage. Sie halte es für richtig, ihre Entscheidung (zur Gewinnchance) an Werten auszurichten, die sich aus der aktuellen wirtschaftlichen Lage und nicht nur aus Durchschnittswerten für zurückliegende Jahre, wie im von der Klägerin zu 2) vorgelegten Gutachten, ergäben. Nach dem genannten Urteil des BSG könne die Gewinnchance auch nicht anhand pauschaler Zuschläge für nicht näher konkretisierte Unternehmensrisiken entschieden werden. Die Berücksichtigung von Anlaufverlusten, Kosten für die Schließung von Einrichtungen, Kosten für die Grundstücksnutzung und Grundstückskosten seien für die Bemessung der Pflegesätze in § 82 Abs. 2 SGB XI ausgeschlossen. Dies habe sie entgegen der Behauptung der Klägerin zu 2) bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Ihrer Auffassung nach sei ein handhabbares und transparentes Steuerungsinstrument für die Gewinnchance am ehesten bei den Sachkosten gegeben, die Teil des Umsatzes seien. Die Personalkosten, die den größten Teil des Umsatzes ausmachten, ließen es nicht zu, kurzfristig auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Aus dem genannten Urteil des BSG ergebe sich nicht, dass der gewählte feste prozentuale Anteil am Umsatz für alle Zeiten unverändert zu bleiben habe.
Die durch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2014 Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und Stellungnahmen abgegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die vom Kläger zu 1) und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerecht erhobenen Klagen der Kläger sind zulässig.
1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG Baden-Württemberg für die Klagen folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Klagen u. a. gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 76 SGB XI. Zu diesen Entscheidungen gehört u. a. die Festsetzung der Pflegesätze nach einem Scheitern von Pflegesatzverhandlungen auf Antrag einer Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI. Bei der Beklagten dieses Verfahrens handelt es sich um eine solche Schiedsstelle, angegriffen ist ihr Schiedsspruch vom 19. Dezember 2013, mit dem sie die Pflegesätze für das von der Klägerin zu 2) getragene Pflegeheim festsetzte.
2. Das LSG Baden-Württemberg ist für die Klagen auch örtlich zuständig. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Diese Vorschrift ist, soweit Landessozialgerichte erstinstanzlich nach § 29 SGG zuständig sind, entsprechend anzuwenden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 5. März 2010 - L 4 P 4532/08 KL -, in juris). Die Kläger haben ihre Sitze im Land Baden-Württemberg und damit im Bezirk des LSG Baden-Württemberg.
3. Eines Vorverfahrens vor Klagerhebung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bedurfte es nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 SGB XI nicht.
4. Der Kläger zu 1) ist klagebefugt, da er gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI Vertragspartei der Pflegesatzvereinbarung ist. Denn auf ihn entfielen im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als 5 v.H. der Berechnungstage des K-Stifts. Die Klägerin zu 2) ist klagebefugt, weil sie als Trägerin des K-Stifts Vertragspartei einer Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) ist.
5. Zulässige Klage ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) in der Form einer Bescheidungsklage (§ 131 Abs. 3 SGG). Der Schiedsspruch, den eine Schiedsstelle nach § 76 SGB XI trifft, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (BSG, Urteile vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - und 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R -, beide in juris). Richtiger Beklagter ist die jeweilige Schiedsstelle (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R - a.a.O.), so dass diese im Falle der Rechtswidrigkeit ihres Schiedsspruchs auch verpflichtet werden kann, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu entscheiden. Insoweit besteht ein Unterschied gegenüber Klageverfahren gegen eine Schiedsstelle nach § 77 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für diese Verfahren bestimmt § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII, dass sich die Klage gegen eine der beiden Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsstelle richtet.
II.
Die zulässigen Klagen sind begründet. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
1. a) Nach § 76 Abs. 1 SGB XI (in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit [PflegeVG] vom 26. Mai 1994 [BGBl. I, S. 1014]) bilden die Landesverbände der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam für jedes Land eine Schiedsstelle (Satz 1). Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Angelegenheiten (Satz 2). Nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI (in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG) setzt die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat. Die Klägerin zu 2) ist Vertragspartei einer Pflegesatzvereinbarung (siehe oben unter I. 4.) (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Sie hat die Kostenträger schriftlich zu Vergütungsverhandlungen aufgefordert (Schreiben vom 1. September 2009), die zu keiner Einigung hinsichtlich der Pflegesätze führten und deshalb anschließend die Beklagte angerufen.
b) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG) erhalten zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste nach Maßgabe des Achten Kapitels eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Pflegesätze sind nach § 84 Abs. 1 SGB XI (in der seit 1. April 2007 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 38 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz [GKV-WSG] vom 26. März 2007 [BGBl. I, S. 378]) die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht, für die medizinische Behandlungspflege (Satz 1). In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen (Satz 2). Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG). Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen; für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, können Zuschläge zum Pflegesatz der Pflegeklasse III bis zur Höhe des kalendertäglichen Unterschiedsbetrages vereinbart werden, der sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB XI ergibt (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 50 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz [PflegeWEG] vom 28. Mai 2008 [BGBl. I, S. 874]). Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der seit 30. Oktober 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 33 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz [PNG] vom 23. Oktober 2012 [BGBl. I, S. 2246]). Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI in der zum 1. Januar 2015 eingefügten Fassung des Art. 1 Nr. 24a Buchst. a) Erstes Pflegestärkungsgesetz [PSG I] vom 17. Dezember 2014 [BGBl. I, S. 2222]). Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen (§ 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG, seit 1. Januar 2015 § 84 Abs. 2 Satz 6 SGB XI). Die Pflegesätze haben den Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten (§ 84 Abs. 2 Satz 6 SGB XI in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG, seit 1. Januar 2015 § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI). Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI, eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2008 durch Art. 1 Nr. 50 Buchst. a) PflegeWEG, seit 1. Januar 2015 § 84 Abs. 2 Satz 8 SGB XI). Nach § 84 Abs. 5 SGB XI, eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2008 durch Art. 1 Nr. 50 Buchst. b) PflegeWEG, sind in der Pflegesatzvereinbarung die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen (Satz 1). Hierzu gehören insbesondere (Satz 2) 1. die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, 2. die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen sowie 3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart (§ 85 Abs. 1 SGB XI in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG). Nach § 85 Abs. 3 SGB XI ist die Pflegesatzvereinbarung im Voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen (Satz 1 in der seit 1. Januar 1995 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 PflegeVG). Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen (Satz 2 in der seit 15. Juni 1996 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 31 Buchst. b) 1. SGB XI-ÄndG, zuletzt hinsichtlich des 2. Halbsatzes mit Wirkung vom 1. Juli 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 51 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) PflegeWEG). Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (Satz 3 in der seit 15. Juni 1996 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 31 Buchst. b) 1. SGB XI-ÄndG). Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluss entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung (Satz 4 in der seit 15. Juni 1996 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 31 Buchst. b) 1. SGB XI-ÄndG; die Änderung durch Art. 1 Nr. 51 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz [PflegeWEG] vom 28. Mai 2008 [BGBl. I, S. 874] ersetzt nur die Wörter "nach der Pflege-Buchführungsverordnung" durch die Wörter "entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung"). Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren (Satz 5 in der seit 15. Juni 1996 unverändert geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 31 Buchst. b) 1. SGB XI-ÄndG).
Nach der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O., m.w.N.) sind Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose). Daran schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (externer Vergleich). Im Ergebnis sind Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen. Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen stationären Pflegeeinrichtungen unangemessen sind.
c) Für den gerichtlichen Überprüfungsmaßstab ist von einer eingeschränkten Kontrolldichte auszugehen. Der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 4 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzige sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Bei Berücksichtigung dieses Entscheidungsspielraums sind gerichtlich zu überprüfen ausschließlich die Fragen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte, der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden ist. Dies setzt voraus, dass die gefundene Abwägung auch hinreichend begründet ist. Die angestellten Erwägungen müssen, damit sie auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit hin geprüft werden können, im Schiedsspruch genannt werden oder jedenfalls für die Beteiligten und das Gericht deutlich gemacht sein, so dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar ist und dies von den Beteiligten sowie dem Gericht nachvollzogen werden kann (z.B.: BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -; Urteil des Senats vom 25. Januar 2013 - L 4 P 758/11 KL -, a.a.O.).
2. Nach diesen Grundsätzen ist der Schiedsspruch der Beklagten vom 19. Dezember 2013 rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Ermittlung der Gewinnmöglichkeit den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht eingehalten hat (a)). Hinsichtlich der übrigen Erwägungen ist dieser Schiedsspruch hingegen rechtlich nicht zu beanstanden (b) und c)).
a) Die Pflegesätze müssen dem Pflegeheim die Möglichkeit bieten, Gewinne zu erzielen, die ihm im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 SGB XI als Überschuss verbleiben können. Wie diese Gewinnchance zu bemessen ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgezeichnet, sondern der Aushandlung der Vertragspartner und im Streitfall der Entscheidung der Beklagten im Verfahren nach § 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI überlassen. Grundsätzlich ist es deshalb von den Vertragspartnern hinzunehmen, wenn die Beklagte im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nach ihrem Ermessen in vertretbarer Weise mit der Festsetzung der Pflegesätze zugleich die Grundlage für die Realisierung von Gewinnaussichten setzt. Dies kann entweder über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz geschehen oder auch über die Auslastungsquote gesteuert werden; das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Letzteres setzt dann aber voraus, dass die der Entgeltbemessung zugrunde gelegte Auslastungsquote im Vergleich mit den anderen Einrichtungen im jeweiligen Bezugsraum so realistisch angesetzt ist, dass sie bei ordnungsgemäßer Betriebsführung zu einem angemessenen Unternehmensgewinn führen kann (zum Ganzen BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O.).
aa) Bei ihrer Entscheidung zur Ermittlung der Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, ging die Beklagte von diesem Urteil des BSG aus. Dass der Kläger zu 1) und die Beigeladenen diese Rechtsauffassung des BSG möglicherweise für unzutreffend halten, führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs der Beklagten. Wenn die Beklagte eine Rechtsauffassung, die das BSG in einem Urteil dargelegt hat, ihren Entscheidungen zugrunde legt, liegt darin keine Verletzung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Vielmehr würde dies der Fall sein, wenn sie Rechtsauffassungen des BSG oder auch anderer Gerichte, insbesondere der Landessozialgerichte, nicht berücksichtigte.
bb) Die Beklagte hat im Schiedsspruch zu Recht dargelegt, im Falle der streitigen Auseinandersetzung stehe es ihr zu, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes nach ihrem Ermessen mit der Festsetzung der Pflegevergütung in vertretbarer Weise zugleich die Grundlage für die Realisierung von Gewinnchancen zu legen. Das BSG gab im genannten Urteil nicht vor, wie die Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, im Rahmen der Festsetzung der Pflegesätze zu bemessen ist. Es nannte als in Betracht kommende Methoden für die Bemessung entweder die Steuerung über einen festen umsatzbezogenen Prozentsatz oder über die Auslastungsquote. Dies ist keine abschließende Aufzählung. Jedenfalls ergibt sich aus dem Urteil des BSG dies nicht. Wegen der fehlenden Vorgaben im genannten Urteil des BSG ist die Beklagte auch zu Recht der Auffassung des Klägers zu 1) und der Beigeladenen nicht gefolgt, ein umsatzbezogener Zuschlag sei mit diesem Urteil des BSG nicht vereinbar.
cc) Die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten, indem sie die Auslastungsquote von 96,5 v.H. nicht als ausreichende Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, bewertete. Die Auslastungsquote von 96,5 v.H., die in Baden-Württemberg für die Kalkulation der Pflegesätze zugrunde gelegt wird, ist eine durchschnittliche. Sie beruht - wie die Beklagte im Schiedsspruch darlegte - auf allgemeinen Berechnungen, sagt aber nichts über die konkrete Auslastungsquote der Pflegeeinrichtung aus, deren Pflegesätze neu festzusetzen sind. Wenn über die Auslastungsquote die Möglichkeit der Pflegeeinrichtung, einen Gewinn erzielen zu können, gesteuert werden soll, müsste diese Auslastungsquote den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Bei tatsächlicher geringerer Auslastungsquote als der kalkulierten von 96,5 v.H. muss - wie die Beklagte zutreffend darlegte - die Pflegeeinrichtung jedenfalls das Personal für eine Auslastung in dieser Höhe vorhalten, ohne die insoweit anfallenden Kosten durch die Zahlung der vereinbarten Pflegesätze decken zu können, weil durch die geringere Auslastung auch weniger Einnahmen vorhanden sind. Zudem hat das BSG im genannten Urteil darauf hingewiesen, dass es die (durchschnittliche) Auslastungsquote von 96,5 v.H. nicht als geeignete Grundlage für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit ansieht. Die Beklagte hat hieraus zu Recht gefolgert, dass bei der von ihr zu treffenden "Ermessensentscheidung" diese Rechtsauffassung des BSG nicht außer Betracht gelassen werden kann.
Die Berechnungen des Klägers zu 1) im am selben Tag mündlich verhandelten Klageverfahren L 4 P 1546/14 KL zeigen die Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, nur für die in jenem Klageverfahren streitgegenständliche Pflegeeinrichtung auf. Die Besonderheit besteht insoweit, dass der Auslastungsgrad der in jenem Klageverfahren streitgegenständlichen Pflegeeinrichtung mit 97,15 v.H. über der durchschnittlichen Auslastungsquote von 96,5 v.H. lag. Andere Pflegeeinrichtungen haben dagegen eine geringere Auslastungsquote als 96,5 v.H ... Nach den Ausführungen der Beklagten im Schiedsspruch, die insbesondere der Kläger zu 1) nicht infrage stellte, ist nach der Pflegestatistik 2011 der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Auslastungsquote mit 87,4 v.H. für Baden-Württemberg zurückgegangen.
dd) Die Beklagte hat sich auch im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten, indem sie zur Ermittlung der Möglichkeit einer Pflegeeinrichtung, einen Gewinn erzielen zu können, nicht der Bezifferung des Zuschlags durch die Klägerin zu 2) mit 4,1 v.H, begrenzt auf 4 v.H., folgte. Die Gewinnchance müssen die Pflegesätze gewähren. Allein über die Pflegesätze entscheidet die Beklagte. Damit dürfen die Aufwendungen, die nach § 82 Abs. 2 SGB XI bei der Festsetzung der Pflegesätze nicht zu berücksichtigen sind, auch bei der Bemessung der Gewinnchance nicht berücksichtigt werden. Diese Kosten sind maßgeblich für die von den Versicherten zu zahlende Investitionskostenzulage.
ee) Mit ihrer Entscheidung, den Zuschlag für die Einräumung der Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, unter Zugrundelegung der für den Entscheidungszeitraum vorgetragenen Betriebskosten an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu orientieren, hat die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verletzt.
Zunächst führt die Anknüpfung an die Lebenshaltungskosten zu zufälligen Ergebnissen. Die Ergebnisse der Berechnung der Beklagten hängen vom Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten ab. Denn die Beklagte legt ihrer Berechnung die Verbraucherpreisentwicklung des jeweiligen Monats vor ihrer Entscheidung zugrunde. Auch wenn zwischen dem Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung und der Entscheidung der Beklagten nur eine kurze Zeitspanne liegt, weil die Beklagte unverzüglich die Pflegesätze festzusetzen hat (§ 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI), können in dieser Zeit Änderungen des Verbraucherpreisindexes eintreten. Des Weiteren sind Folge dieser Berechnungsart erhebliche Schwankungen des berechneten Zuschlags für die Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen. Bei Sinken der Verbraucherpreise ergibt sich zumindest rechnerisch ein negativer Zuschlag. Dies zeigen spätere Schiedssprüche der Beklagten. Aufgrund der gesunkenen Verbraucherpreise im Jahre 2014 kam es in mehreren in diesem Jahr ergangenen Schiedssprüchen, die Gegenstand beim Senat anhängiger Klageverfahren sind, zu einem nur geringen Zuschlag oder, soweit sich ein negativer Betrag ergab, zu keinem Zuschlag für die Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen. Letzteres erfolgte beispielsweise im die streitgegenständliche Pflegeeinrichtung des Klageverfahrens L 4 P 1546/14 KL betreffenden Schiedsspruch der Beklagten vom 25. März 2015 für den Zeitraum 15. Januar 2015 bis 14. Januar 2016, der Gegenstand des Klageverfahrens L 4 P 1956/15 KL ist. Die Beklagte ermittelte aufgrund der Entwicklung der Verbraucherpreise im Februar 2015 eine mögliche Entwicklung der Sachkosten über die kalkulierte Entwicklung von Personal- und Sachkosten hinaus von - 0,996 v.H. und gewährte keinen Zuschlag für die Einräumung einer Gewinnmöglichkeit.
Ferner bildet der Verbraucherpreisindex nur einen Teil der in einem Pflegeheim anfallenden Sachkosten ab. Die Sachkosten umfassen nach der Kostenträgerrechnung (vorliegend Bl. 27 der Verwaltungsakte der Beklagten) die Kosten für Lebensmittel, Wasser, Energie und Brennstoffe, Verwaltungsbedarf, Fremdleistungen der Speisenversorgung und der übrigen Wirtschaftsdienste, Verbrauchsgüter für Pflege, Abgaben, Steuern und Versicherungen, Abfallentsorgung, Gemeinschaftsveranstaltungen sowie Wartung. Die Entwicklung der Kosten für diese Bereiche bildet nur zum Teil der Verbraucherpreisindex ab (z.B. Nahrungsmittel, Energie und Brennstoffe).
Des Weiteren wird die Pflegeeinrichtung absehbare zukünftige höhere Sachkosten regelmäßig in ihrer Kalkulation berücksichtigen. Die Kalkulation umfasst somit auch bereits absehbare höhere Sachkosten, die der Verbraucherpreisindex erfasst.
Schließlich ist der möglicherweise zu erzielende Gewinn eines Unternehmens nicht von der Entwicklung der Verbraucherpreise abhängig. Bei schlechtem Wirtschaften eines Unternehmens kann auch bei hohen Steigerungen der Verbraucherpreise ein Verlust eintreten, ebenso umgekehrt.
b) Nicht zu bestanden ist, dass die Beklagte auf der ersten Stufe der Prüfung die von der Klägerin zu 2) kalkulierten prospektiven Personal- und Sachkosten, abgesehen von dem von der Klägerin zu 2) kalkulierten Gewinnzuschlag, als plausibel beurteilte. Dem Einwand des Klägers zu 1) und der Beigeladenen, die vorgelegte Kalkulation sei nicht plausibel, folgte die Beklagte zu Recht nicht. Die Beklagte legte zutreffend dar, dass die Klägerin zu 2) die prospektiven Personal- und Sachkosten nachvollziehbar darstellte und teilweise auch mit Unterlagen belegte. Im Übrigen machte der Kläger zu 1) dies im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend.
Der in den Verfahren bei der Beklagten von den Kostenträgern, die Vertragsparteien der jeweiligen Vergütungsvereinbarung sind, nahezu regelmäßig erhobene Einwand, die von dem antragstellenden Träger der Pflegeeinrichtung vorgelegte Kalkulation sei nicht plausibel, liegt im Übrigen grundsätzlich neben der Sache. Die Träger der Pflegeeinrichtungen legen der Beklagten mit ihren Anträgen die von ihr (der Beklagten) verlangten Vordrucke ausgefüllt vor. Diese enthalten Angaben zu Personalstruktur sowie den prospektiv kalkulierten Personal- und Sachkosten. Allein dass die Kostenträger ein geltend gemachtes höheres Budget für nicht gerechtfertigt oder bei einzelnen Punkten der Kalkulation den angesetzten Betrag für nicht zutreffend halten, führt nicht dazu, dass die eingereichte Kalkulation des Trägers der Pflegeeinrichtung insgesamt nicht plausibel ist. Die Plausibilitätsprüfung ist "nur" eine Prüfung auf Schlüssigkeit, jedoch keine Überprüfung der gemachten Angaben bis ins Einzelne (Urteile des Senats vom 11. November 2011 - L 4 P 1221/10 KL - in juris und 25. Januar 2013 - L 4 P 3019/11 KL - nicht veröffentlicht). Im Übrigen sind die Verhältnisse einer Pflegeeinrichtung den Kostenträgern, die Vertragsparteien der jeweiligen Vergütungsvereinbarung sind, in der Regel aufgrund vorangegangener Vergütungsverhandlungen bekannt.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) ist der Schiedsspruch rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Beklagte keine Angemessenheit- und Wirtschaftlichkeitskontrolle der Pflegesätze mit einem externen Vergleich durchgeführt habe.
Der externe Vergleich ist auch bei tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen durchzuführen. Allerdings ist der besonderen Bedeutung der Tarifbindung für die Bemessung der Pflegesätze aber im Schiedsverfahren Rechnung zu tragen durch eine auf Ausnahmefälle beschränkte Kürzung von Personalaufwendungen. Eine (abschließende) Angemessenheitsprüfung ist nur bei "extremen Ausreißern" durchzuführen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - B 3 P 2/12 R -, a.a.O.).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte einen solchen "extremen Ausreißer" nicht angenommen und deshalb keinen Spielraum für Kürzungen der Vergütungsforderung im Rahmen des externen Vergleichs gesehen hat. Der Kläger zu 1) hat nicht dargelegt, dass der Ausnahmefall eines "extremen Ausreißers" hinsichtlich der von der Klägerin zu 2) kalkulierten Personal- und Sachkosten in Betracht kommt. Die Klägerin zu 2) zahlt die tariflichen Löhne und hält die durch den Rahmenvertrag vorgegebene Personalschlüssel ein. Die von der Klägerin zu 2) kalkulierten Sachkosten ohne den verlangten Gewinnzuschlag (EUR 14,61 je Berechnungstage) weichen geringfügig nach unten von den im Jahre 2012 kalkulierten (EUR 14,89 je Berechnungstage, ohne Eigenkapitalverzinsung) ab, was auch der Kläger zu 1) und die Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2013 gegenüber der Beklagten darlegten (S. 4, Bl. 93 der Verwaltungsakte der Beklagten).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
V.
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts auf EUR 42.600,00 beruht auf § 197a Abs. 1 SGG sowie §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1) ging auf eine niedrigere Festsetzung, das der Klägerin zu 2) auf eine höhere Festsetzung der Pflegesätze. Der Streitwert der jeweiligen Klage bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Antrag, den der jeweilige Kläger bei der Beklagten gestellt hat, und den von der Beklagten im angefochtenen Schiedsspruch festgesetzten Pflegesätzen.
Der Kläger zu 1) begehrte gemeinsam mit den Beigeladenen als Hauptantrag, die Festsetzung wegen fehlender Plausibilität abzulehnen, so dass es bei den zuletzt festgesetzten Pflegesätze verblieben wäre. Für die Klage des Klägers zu 1) ergibt sich unter Berücksichtigung der Anzahl der Bewohner und Verteilung der Pflegeklassen im Antrag der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten (Pflegeklasse 1 18 Bewohner, Pflegeklasse 2 16 Bewohner, Pflegeklasse 3 sechs Bewohner) sowie aufgrund der begehrten niedrigen täglichen Beträge von EUR 2,55 für die Pflegeklasse 1, von EUR 3,33 für die Pflegeklasse 2, von EUR 4,39 für die Pflegeklasse 3, von EUR 0,43 für Entgelt für Unterkunft und von EUR 1,00 für Entgelt für Verpflegung sowie einer Auslastungsquote von 96,5 v.H. für den streitigen Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 (365 Tage) ein Betrag von rd. EUR 32.150,00, der sich wie folgt errechnet:
Pflegeklasse 1 EUR 2,55 x 18 Bewohner = EUR 45,90 Pflegeklasse 2 EUR 3,33 x 16 Bewohner = EUR 53,28 Pflegeklasse 3 EUR 4,39 x 6 Bewohner = EUR 26,34 Unterkunft EUR 0,43 x 40 Bewohner = EUR 17,20 Verpflegung EUR 1,00 x 40 Bewohner = EUR 40,00 insgesamt täglich EUR 182,72 365 Tage EUR 66.692,80 Auslastungsquote 96,5 v.H. EUR 64.358,56 gerundet EUR 64.300,00
Da der Kläger zu 1) eine Neubescheidung begehrt, ist hiervon die Hälfte als Streitwert festzusetzen, mithin EUR 32.150,00.
Für die Klage der Klägerin zu 2) ergibt sich unter Berücksichtigung der Anzahl der Bewohner und Verteilung der Pflegeklassen im Antrag der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten (Pflegeklasse 1 18 Bewohner, Pflegeklasse 2 16 Bewohner, Pflegeklasse 3 sechs Bewohner) sowie aufgrund der begehrten höheren täglichen Beträge von EUR 0,89 für die Pflegeklasse 1, von EUR 1,17 für die Pflegeklasse 2, von EUR 1,50 für die Pflegeklasse 3, von EUR 0,21 für Entgelt für Unterkunft und von EUR 0,18 für Entgelt für Verpflegung sowie einer Auslastungsquote von 96,5 v.H. für den streitigen Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 (365 Tage) ein Betrag von rd. EUR 10.450,00, der sich wie folgt errechnet:
Pflegeklasse 1 EUR 0,89 x 18 Bewohner = EUR 16,02 Pflegeklasse 2 EUR 1,17 x 16 Bewohner = EUR 18,72 Pflegeklasse 3 EUR 1,50 x 6 Bewohner = EUR 9,00 Unterkunft EUR 0,21 x 40 Bewohner = EUR 8,40 Verpflegung EUR 0,18 x 40 Bewohner = EUR 7,20 insgesamt täglich EUR 59,34 365 Tage EUR 21.659,10 Auslastungsquote 96,5 v.H. EUR 20.901,03 gerundet EUR 20.900,00.
Da die Klägerin zu 2) eine Neubescheidung begehrt, ist hiervon die Hälfte als Streitwert festzusetzen, mithin EUR 10.450,00.
Die Streitwerte beider Klagen sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, da verschiedene Streitgegenstände vorliegen, so dass der gesamte Streitwert EUR 42.600,00 beträgt.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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