Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3514/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2435/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 21. April 2015 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Das Begehren der Klägerin zielte auf die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II, weil Unterhaltsleistungen in Höhe von 120 EUR für März und April 2010 vom Einkommen abzusetzen sei. Aus dem klagabweisenden Urteil ergibt sich keine Beschwer von über 750 EUR; auch ist kein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] seit Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Das SG hat entschieden, dass wohl tatsächlich geleistete Unterhaltsleistungen nicht vom Einkommen abzuziehen seien, da die Unterhaltsforderung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II a.F.) bestehe. Das Gesetz ist eindeutig formuliert. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass es verfassungsgemäß ist. Zudem dürfte sich aus den Anwaltsschreiben vom 9. und 13. Juli 2009 eine Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen kaum ableiten lassen, so dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu titulierten Ansprüchen nicht im Ansatz erkennbar ist. Der gegnerische Rechtsanwalt hat lediglich vorläufig eine Unterhaltszahlung in Höhe von 120 EUR akzeptiert, ohne dass daraus eine Festlegung zu erkennen ist.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Im Gegenteil hat es sich dem Urteil des BSG vom 9. November 2010, B 4 AS 78/10 R, angeschlossen.
Nachdem ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 21. April 2015 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Das Begehren der Klägerin zielte auf die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II, weil Unterhaltsleistungen in Höhe von 120 EUR für März und April 2010 vom Einkommen abzusetzen sei. Aus dem klagabweisenden Urteil ergibt sich keine Beschwer von über 750 EUR; auch ist kein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] seit Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Das SG hat entschieden, dass wohl tatsächlich geleistete Unterhaltsleistungen nicht vom Einkommen abzuziehen seien, da die Unterhaltsforderung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II a.F.) bestehe. Das Gesetz ist eindeutig formuliert. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass es verfassungsgemäß ist. Zudem dürfte sich aus den Anwaltsschreiben vom 9. und 13. Juli 2009 eine Vereinbarung mit Rechtsbindungswillen kaum ableiten lassen, so dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu titulierten Ansprüchen nicht im Ansatz erkennbar ist. Der gegnerische Rechtsanwalt hat lediglich vorläufig eine Unterhaltszahlung in Höhe von 120 EUR akzeptiert, ohne dass daraus eine Festlegung zu erkennen ist.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Im Gegenteil hat es sich dem Urteil des BSG vom 9. November 2010, B 4 AS 78/10 R, angeschlossen.
Nachdem ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved