L 8 AL 3814/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 911/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3814/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für einen Englischkurs bis mindestens Level C1.

Das Versorgungsamt Ulm anerkannte bei dem am 23.02.1976 geborenen Kläger als Folgen einer 1997 erlittenen Wehrdienstbeschädigung Reizzustände des Nervengeflechts des rechten Armes und ein Impingementsyndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts und bewertete diese mit einer MdE von 10%.

Der Kläger begann 1997 ein Studium zum Mechatroniker, welches er 2001 abbrach. Anschließend studierte er von Oktober 2002 bis Februar 2007 an der Fachhochschule A. Optoelektronik und schloss das Studium als Diplomingenieur (FH) Optoelektronik ab. Dieses Studium wurde vom Beigeladenen ab dem 01.01.2004 gefördert. Im Anschluss hieran war der Kläger ab dem 01.03.2007 für vier Monate bei der Firma M.K.J., welche das Arbeitsverhältnis in der Einarbeitungsphase zum 07.07.2007 kündigte, beschäftigt. Im Juni/Juli 2007 durchlief der Kläger eine von der AOK bewilligte stationäre Rehabilitationsmaßnahme, wobei festgestellt wurde, dass der Kläger den erlernten Beruf aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung nicht ausüben kann.

Der Kläger absolvierte vom 01.03.2008 bis 31.05.2011 ein weiteres Studium (Masterstudium Innovationsmanagement an der Hochschule E. ), welches er mit Masterzeugnis abschloss.

Der Beigeladene bewilligte erstmals mit Bescheiden vom 18.01.2008 und 22.02.2008 gemäß § 26 BVG i. V. m. § 33 SGB IX die Förderung des Studienganges Innovationsmanagement. In der Folgezeit bewilligte der Beigeladene die Förderung dieses Studiums weiter bis zum 28.02.2011. Mit Bescheiden vom 17.03.2011 und 03.05.2011 bewilligte der Beigeladene die Weiterförderung bis zur Aushändigung des Abschlusszeugnisses und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe für drei Monate bis einschließlich Mai 2011. Mit Bescheid vom 28.06.2011 stellte der Beigeladene fest, dass die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zum 31.05.2011 beendet sei und bewilligte dem Kläger eine Anschlussunterhaltsbeihilfe für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.08.2011. Darüber hinaus bewilligte der Beigeladene in den Jahren von 2004 bis 2011 verschiedene weitere Teilhabeleistungen wie beispielsweise einen elektrisch höhenverstellbaren Bürotisch, einen Bürostuhl und ein Spracherkennungssystem (zu den im Einzelnen bewilligten Leistungen vgl. Bl. 1005 der Akten des Beigeladenen; Band V).

Die dauerhafte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem Kläger seither nicht gelungen.

Der Kläger beantragte bereits am 18.05.2011 beim Beigeladenen die Förderung eines Englischkurses mit dem Abschluss des Zertifikats C1 oder C2 (Blatt 1001 der Verwaltungsakte des Beigeladenen, Band V). Der Beigeladene lehnte die Förderung mit Bescheid vom 31.05.2011 und Widerspruchsbescheid vom 08.07.2011 ab (Blatt 1010 und 1042 der Verwaltungsakte des Beigeladenen, Band V). Die dagegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 7 K 2855/11 geführte Klage blieb erfolglos (rechtskräftiges Urteil vom 09.08.2013), ebenso ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschluss des VG Stuttgart vom 18.07.2011; 7 K 2059/11).

Im Sommer 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung eines Englischkurses, welche diese mit Bescheid vom 11.07.2011 und Widerspruchsbescheid vom 20.07.2011 ablehnte. Das Klageverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG) (Az.: S 6 AL 731/12 ER und S 6 AL 2625/11) blieben erfolglos. Die Beschwerde des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 10.05.2012 zurück (L 13 AL 1738/12 ER-B). Das Berufungsverfahren ist beim Senat anhängig (L 8 AL 3801/13). Die Beklagte gewährte dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am 20.12.2011 einen Bildungsgutschein für einen Businessenglischkurs.

Der Kläger nahm vom 09.01.2012 bis zum 17.02.2012 an der Maßnahme "berufsbezogene Sprachförderung für Fach- und Führungskräfte" bei der Firma B. Deutschland GmbH teil. In der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich ein Schreiben der Firma B. Deutschland GmbH vom 20.02.2012, wonach diese die Empfehlung für eine Fortführung des Sprachtrainings über die Level 8 bis 10 ausspricht. Insbesondere die spezielle Ausrichtung des Klägers auf Innovationsmanagement erfordere professionelle Englischkenntnisse, gerade auch in Themenfeldern wie "Legal Professionals" oder "Business II". Als Programm wurde Einzelunterricht "Premium" mit 120 Unterrichtseinheiten zu einem Gesamtpreis von 6.438,00 EUR empfohlen. Die Beklagte lehnte die vom Kläger angestrebte Förderung der Qualifizierung Englisch Niveau C 1 mit Bescheid vom 05.03.2012 unter Berufung auf das gemäß § 22 Abs. 2 SGB III geltende Leistungsverbot und die Zuständigkeit des Beigeladenen ab.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte den Sprachkurs auf dem Niveau B1 gefördert habe, für die erforderliche Weiterführung zum C1 Niveau jedoch der Beigeladene zuständig sein solle. Für eine berufliche Tätigkeit als Innovationsmanager sei ein Sprachniveau von mindestens C1 erforderlich. Laut Aussage des Beigeladenen sei die Beklagte seit dem 01.06.2011 zuständig.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2012 als unbegründet zurück.

Der Kläger erhob am 28.03.2012 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG), zu deren Begründung er geltend machte, für eine Tätigkeit als Innovationsmanager werde ein Sprachniveau auf mindestens Level C1 vorausgesetzt. Er könne auf Grund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung nicht schlechter gestellt werden als jemand ohne Schädigungsfolgen.

Das SG lud mit Beschluss vom 01.02.2013 gemäß §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG den Landkreis G. zum Verfahren bei und führte am 21.03.2013 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durch.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2013 (S 6 AL 911/12) wies das SG die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte das SG im Wesentlichen aus, alle denkbaren Ansprüche des Klägers scheiterten am Leistungsverbot des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III. Auf Grund der anerkannten Wehrdienstbeschädigung des Klägers sei der Beigeladene für die vom Kläger begehrte allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Bei der vom Kläger begehrten Teilhabeleistung handele es sich um eine Modifizierung bzw. Ergänzung des Erstantrages, so dass von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Beigeladenen auszugehen sei. Eine Ausnahme vom Leistungsverbot des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III ergebe sich nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, da ausgehend vom Sinn und Zweck des § 14 SGB IX, die Zuständigkeit rasch zu klären, diese Vorschrift keine Anwendung finde, da die Zuständigkeit gegenüber dem Kläger bereits geklärt sei. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Förderleistungen ergebe sich auch nicht aus einer direkten Anwendung der §§ 77 ff. SGB III als reine Förderung der beruflichen Weiterbildung, da hier ebenfalls das Leistungsverbot des § 22 Abs. 2 Satz 1 des SGB III entgegenstehe. Eine hilfsweise Verurteilung des Beigeladenen komme mangels Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Nr. 6 SGG) nicht in Betracht. Schließlich verfolge der Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beigeladenen auch vor dem Verwaltungsgericht, weshalb eine Verurteilung unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht angezeigt sei.

Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 30.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.08.2013 Berufung zum LSG eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das SG gehe fälschlicherweise davon aus, dass ein vorrangiger Leistungsträger existiere. Das Verwaltungsgericht habe aber durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass die Kriegsopferfürsorge nicht vorrangiger Leistungsträger sei, da eine Gleichstellung mit Nichtgeschädigten erfolgt sei. Daher sei die Beklagte zuständiger Leistungsträger, weshalb auch kein Leistungsverbot existiere. Der Beigeladene sei erst bei Beschäftigungsaufnahme und nicht vorher vorrangiger Leistungsträger. Weiter habe die Beklagte Leistungen, welche nicht im Leistungskatalog der Kriegsopferfürsorge enthalten seien grundsätzlich zu erbringen. Andernfalls würde dies zu einer Diskriminierung auf Grund der Wehrdienstbeschädigung führen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 26.08.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2012 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, die Kosten für einen Englischkurs bis mindestens Level C1 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Vortrag in erster Instanz. Der Beigeladene sei vorrangig zuständiger Rehabilitationsträger im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III, was sich auch aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart ergebe. Für das Leistungsverbot des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III genüge allein das Bestehen der Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers. Nicht erforderlich sei eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung. Die Beklagte dürfe daher die begehrten Leistungen nicht erbringen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er trägt vor, das Verwaltungsgericht Stuttgart habe inzwischen rechtskräftig festgestellt, dass die Wehrdienstbeschädigung des Klägers durch die von ihm gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angemessen ausgeglichen worden sei. Der Kläger könne auf Grund seiner Wehrdienstbeschädigung keine weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beanspruchen. Der Kläger sei somit durch die Arbeitsverwaltung wie ein "normaler Arbeitssuchender" ohne gesundheitliche Einschränkungen zu behandeln.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2015 angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte im vorliegenden Berufungsverfahren sowie in den Berufungsverfahren L 8 AL 3801/13 und L 8 AL 3802/13, die Akten des SG (zu Aktenzeichen S 6 AL 731/12 ER und S 6 AL 911/12), die Akten der Beklagten (2 Bände) und des Beigeladenen (7 Bände) und die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in Sachen 7 K 2855/11, 7 K 2979/11, 7 K 3171/11 und 7 K 3443/11 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2013 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 05.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung eines Englischsprachkurses bis mindestens Level C1 gegen die Beklagte, so dass der Senat nicht zu entscheiden brauchte, wer für die vom Kläger begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig ist.

Eine Zuständigkeit der Beklagten könnte sich aus §§ 1, 2, 3 Abs. 3 Nr. 8 SGB III ergeben, die des Beigeladenen aus § 14 Abs. 1 SGB X als nachgehende Zuständigkeit einer gewährten Teilhabeleistung - mit umfassender Prüfung aller Anspruchsgrundlagen für andere Rehabilitationsträger gem. § 14 Abs. 2 SGB IX.

Zwar spricht einiges dafür, dass der Beigeladene als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX im Außenverhältnis zum Kläger zuständiger Leistungsträger für die vom Kläger begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geworden ist, nachdem der Kläger mit seinen am 18.05.2011 und 03.07.2011 beim Beigeladenen gestellten Leistungsanträgen ein einheitliches rehabilitationsrechtliches Verwaltungsverfahren eingeleitet hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -; juris).

Die Frage nach der Zuständigkeit der Beklagten oder des Beigeladenen konnte der Senat indes offenlassen, weil dem Kläger unter keiner denkbaren Anspruchsgrundlage ein Anspruch auf die geltend gemachte Förderleistung zusteht.

(a) Nach § 16 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011 erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Abs. 2 Nr. 4, die §§ 36, 46 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

Nach § 97 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 19.06.2001; BGBl I Seite 1046 - § 97 SGB III a. F.-) können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Hierbei umfassen die allgemeinen (Teilhabe-) Leistungen auch Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 100 Nr. 4 i. V. m. §§ 77 ff. SGB a. F.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Art oder Schwere der Behinderung zumindest eine wesentliche Mitursache im Sinne der sozialrechtlichen Kausalitätslehre für die Notwendigkeit der Leistung bildet. Durch die Formulierung, "soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern", wird klargestellt, dass zwischen der Behinderung und dem Erfordernis der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. Kador in Mutschler/ Schmidt-de Caluwe/ Coseriu, SGB III - Arbeitsförderung, 5. Aufl., § 112 Rn. 26 mwN). Vorliegend beruht das Vermittlungshindernis in dem vom Kläger erlernten Beruf als Innovationsmanager ausweislich der Stellungnahmen der Beklagten vom 03.12.2010 und vom 18.04.2012 (zu Bl. 1025 und 1130 der Akte des Beigeladenen; Band V) aber nicht primär auf der Behinderung des Klägers, sondern auf der Erwerbsbiographie des Klägers (fehlende Berufserfahrung) sowie darauf, dass selbst mit entsprechenden Englischkenntnissen die Vermittlungschancen in eine Stelle als Innovationsmanager mangels ausreichender Stellenangebote nahezu aussichtslos sind.

Der Kläger kann die Förderung des Englischkurses auch nicht als Weiterbildungskosten bei beruflicher Weiterbildung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. verlangen. Hiernach können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,

2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und

3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass er für den begehrten Englischkurs überhaupt qualifiziert ist. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, er strebe ein Zertifikat mit mindestens Level C 1 an, welches für eine Integration in den erlernten Beruf des Innovationsmanagers erforderlich sei und für eine Einstellung in ein internationales Unternehmen vorausgesetzt werde. Dafür ist aber zunächst eine Qualifizierung auf der vorangehenden Niveaustufe B 2 erforderlich. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei derzeit auf der Niveaustufe B 1 qualifiziert. Die Stufe B 2 habe er im Wege des Eigenstudiums noch nicht erreicht. Das Leistungsniveau B 2 werde in einem Einstufungstest, den er noch nicht gemacht habe, vor der Zulassung zum Kurs C 1 geprüft. Damit ist der Kläger nach den Feststellungen des Senats noch nicht für den angestrebten Englischkurs mit dem Abschluss eines Zertifikats auf dem Level C 1 qualifiziert (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Urteil vom 09.08.2013 - 7 K 2855/11 - unter Verweis auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen), weshalb bereits aus diesem Grund keine Förderung in Betracht kommt.

(b) Ein Anspruch auf die begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB V kommt nicht in Betracht, da Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation ist (vgl. § 1 SGB V sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme.

(c) Die Rentenversicherung erbringt nach § 9 Abs. 1 SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um

1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

Nach § 9 Abs. 2 SGB VI können Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Die Träger der Rentenversicherung erbringen gemäß § 16 SGB VI die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches.

Auch hier steht dem Kläger kein Anspruch auf die begehrten Teilhabeleistungen zu, da die Tatsache, dass der Kläger bislang nicht in den erlernten Beruf als Innovationsmanager eingegliedert werden konnte nicht auf seiner Behinderung oder auf mangelnden Englischkenntnissen, sondern im Wesentlichen auf seiner Erwerbsbiografie und auf der Stellensituation beruht.

(d) Die Unfallversicherungsträger erbringen nach § 35 Abs. 1 SGB VII die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38a des Neunten Buches sowie in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 40 und 41 des Neunten Buches. Der Kläger unterliegt jedoch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung, da für ihn nach § 80 Satz 1 SVG das BVG entsprechend gilt.

(e) Ferner kann der Kläger keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII beanspruchen. Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Nach § 53 Abs. 3 SGB XII ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII u.a. die Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden danach zum Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils gewährt. Wie ausgeführt beruht die bislang nicht erfolgte Integration des Klägers in das Erwerbsleben aber nicht auf seiner Behinderung, sondern auf seiner Erwerbsbiografie und darauf, dass es in dem vom Kläger erlernten Beruf des Innovationsmanagers nahezu keine Stellen gibt. Die vom Kläger erstrebte Förderung des Englischkurses dient damit nicht der Beseitigung eines behinderungsbedingten Nachteils.

(f) Schließlich steht dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Förderung nach § 80 Satz 1 SVG i. V. m. § 26 Abs. 1 BVG i. V. m. §§ 33-33a SGB IX zu. Nach § 80 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Gemäß § 26 Abs. 1 BVG erhalten Beschädigte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33-33a SGB IX. Die berufsfördernden Leistungen haben, wie es für die Kriegsopferfürsorge insgesamt gilt, lediglich die Aufgabe, solche Benachteiligungen des Beschädigten angemessen auszugleichen, die in der anerkannten Schädigung ihre Ursache haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.1979 - 5 ER 245/79 -; juris). Nach diesen Maßgaben ist die beim Kläger festgestellte Wehrdienstbeschädigung durch die gewährten Leistungen des Beigeladenen zur Teilhabe am Arbeitsleben angemessen ausgeglichen. Weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen dem Kläger auf Grund seiner Wehrdienstbeschädigung nicht zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart u. a. mit rechtskräftigem Urteil vom 29.08.2013 (Az.: 2855/11) entschieden.

Damit steht dem Kläger im Ergebnis nach keiner möglichen Anspruchsgrundlage ein Anspruch auf die begehrte Förderung des Englischkurses zu, weshalb auch eine Entscheidung über die Zuständigkeit nicht erforderlich war.

Nach alledem war die Berufung sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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