L 13 R 948/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1519/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 948/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1969 geborene Klägerin erlernte die Berufe der Einzelhandelskauffrau sowie der Zahntechnike¬rin, in welchem sie bis ins Jahr 2012 arbeitete; anschließend bezog sie Krankengeld und Arbeitslosengeld.

Am 20. August 2012 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie legte umfangreiche Befundberichte der sie behandelnden Ärzte bei. Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin am 17. September 2012 von Dr. He. begutachten. Diese diag¬nostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, lang¬jährigen Cannabiskonsum, eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung. Sie führte aus, dass die Klägerin vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem all¬gemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne, wenn die Arbeiten keine langanhaltenden Zwangshal¬tungen der Wirbelsäule erfordern würden. Weiter ließ die Beklagte die Klägerin bei Dr. Br. nervenärztlich-psychiatrisch am 22. Oktober 2012 begutachten. Dieser ging von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus und führte an, dass Arbeiten ohne ständigen Zeitdruck, ohne ständige nervöse Anspannun¬gen, ohne überdurchschnittlich fordernde soziale Interaktionen sowie ohne Nacht- oder Wechsel¬schicht möglich seien. Auf seinem Fachgebiet ging er von einer rezidivierenden depressiven Epi¬sode aus, die zum Zeitpunkt der Untersuchung gut remittiert gewesen sei.

Mit Bescheid vom 23. November 2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Bezugnahme auf die beiden Gutachten des Dr. Br. so¬wie der Dr. He. ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 17. Dezember 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 mit näheren Erläuterungen der Rechtslage zurück.

Am 3. April 2013 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie hat insbeson¬dere die Auffassung vertreten, dass nicht alle medizinischen Unterlagen von der Beklagten berücksichtigt worden seien. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass sich die depressive Störung seit der Begutachtung des Dr. Br. weiter verschlechtert habe.

Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt: Frau Dr. Hu., Tagesklinik L., Psychiatrische Instituts¬ambulanz vom 8. Juli 2013 (Diagnosen: zunächst Angst und depressive Störung gemischt; danach rezidivierende depressive Störung mit phasenweise schwerer Episode ohne psychotischer Symptome sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen; Leistungsvermögen unter sechs Stunden täglich); Dres. Bei. und Ho., Fachärzte für Neurochirurgie, B., vom 25. Juni 2013 (Diagnosen: Bandscheibenvorfall C5/6 und C 6/7; dort auch Osteochondrose als Zeichen der Segmentdegeneration; leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden pro Tag); Dr. Smely, Facharzt für Neurochirurgie, L., vom 10. Juli 2013 ("HWS in der klinischen Situation auffällig blande"; "eher die Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik L. relevant"; "leichte körperliche Tätigkeit von sechs Stunden pro Tag zumutbar") sowie Dr. Frick, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Zentrum für Psychiatrie Emmendingen, vom 26. Juni 2013 (Leistungsvermögen für ihn nicht beurteilbar).

Das SG hat weiterhin von Amts wegen ein Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. Eb., Universi¬tätsklinik F., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eingeholt. In seinem Gutachten vom 26. September 2013 diagnostizierte dieser eine depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung; vorbeschrieben, aktuell nicht manifest im Sinne einer psychischen Störung sei ein schädlicher Gebrauch von Cannabis sowie eine Ess-Störung; neurochirurgisch ein HWS-Syndrom mit beschriebener Spinalkanalstenose. Ferner ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne. Hin¬sichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses verwie¬sen (Bl. 58/71 SG-Akte).

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2014 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung sei die Klägerin in der Lage, nach der Überzeugung des SG trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter den im Gutachten von Prof. Dr. Eb. genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu ver¬richten. Nach dessen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten leide die Klägerin unter einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Vorbeschrieben, aktuell nicht manifest im Sinne einer psychischen Störung liege bei der Klägerin ein schädlicher Gebrauch von Cannabis sowie eine Essstörung vor. Auf neurochirurgischen Fachgebiet liege ein HWS-Syndrom mit Spinalkanalstenose vor. Beeinträchtigt würden bei der Klägerin Affektivität, Antrieb, Denken sowie Kognition und Vegetativum. Daraus folgere Prof. Dr. Eb. für das SG überzeugend und nachvollziehbar in sozialmedizinischer Sicht, dass die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne geistige Beanspruchung sechs Stunden und mehr täglich durchführen könne. Durch den Befund seien der Klägerin nur einfache körperliche Tätigkeiten möglich.

Soweit Prof. Dr. Eb. darauf hinweise, dass die Tätigkeit als Zahntechnikerin bei der vorhanden Antriebsstörung sowie den kognitiven Beeinträchtigungen nicht mehr möglich sei, habe dies hier keine Auswirkungen, da die Klägerin - wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt habe - keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen könne, da sie nach dem 2. Januar 1961 geboren sei. Maßstab für die medizinische Beurteilung sei daher eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Insbesondere weise Prof. Dr. Eb. wie auch die behandelnden Ärzte und die Gutachter Dr. Br. und Frau Dr. He. daraufhin, dass es sich um einen phasischen Verlauf handele.

Soweit sich die Klägerin auf die sachverständige Zeugenauskunft der Frau Dr. Hu., Tagesklinik L., Psychiatrische Institutsambulanz berufe, die ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich abgenommen habe, habe das SG nicht vermocht, ein herabgesunkenes Leistungsvermögen der Klägerin auf unter sechs Stunden täglich zu begründen. Soweit Frau Dr. Hu. wegen der Chronifizierung des Krankheitsprozesses davon ausgehe, dass die Klägerin keine leichten körperlichen Tätigkeiten von sechs Stunden und mehr pro Tag ausüben könne, beziehe sich das SG auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Eb ... Unstreitig liege bei der Klägerin auf Grund ihrer Beeinträchtigungen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vor, jedoch keine dauerhafte Erwerbsminderung über sechs Monate. Auch Frau Dr. Hu. führe in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft aus, dass es immer wieder zu Zeiten der Stabilisierung gekommen sei. Soweit die Klägerin vorbringe, dass Prof. Dr. Eb. - im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten - von einer Behandelbarkeit der Erkrankung ausgehe, weise das SG daraufhin, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Auswirkung auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin habe. Daraus lasse sich eine jetzt vorhandene Erwerbsminderung nicht ableiten.

Auf neurochirurgisch - orthopädischem Gebiet lägen lediglich qualitative Einschränkungen vor, jedoch sei nach Auskunft der behandelnden Ärzte ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich vorhanden.

Gegen das am 27. Januar 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Februar 2014 Berufung eingelegt. Sie hat unter Vorlage teilweiser bereits aktenkundiger Unterlagen geltend gemacht, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf nervenärztlichem Gebiet keiner Behandlung mehr zugänglich seien, diese vielmehr in bereits erschöpfendem Maße erfolgt sei und diese bei der Leistungseinschätzung nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Sie sehe sich nicht in der Lage, vollschichtig erwerbstätig zu sein.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. August 2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzende gutachterliche Stellungnahme bei Prof. Dr. Eb. In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2014 hat dieser auf die nach Angaben der Klägerin berichteten Phasen der Besserung und Stabilisierung verwiesen. Eine Chronifizierung lasse sich daraus nicht ableiten. Er bleibe - mit näherer Begründung im Einzelnen - dabei, dass die Behandlung nicht ausreichend gewesen sei. Zu einer Behandlung der Therapieresis¬tenz gehöre eine hochdosierte mehrwöchige Behandlung bei Wechsel der Substanzklasse bei Wirkungslosigkeit nach acht Wochen, die bei der Klägerin gerade nicht durchgeführt worden sei. Der tatsächliche Krankheitsverlauf der Klägerin spreche - auch unter Berücksichtigung der Vergleichsgruppe - nicht gegen eine Heilung. Bei der Begutachtung habe keine psychomotorische Hemmung vorgelegen. Aus den familiären Problemen verschiedenster Art und Schwierigkeiten bezüglich der Lebensentwürfe folge keine quantitative Leistungsminderung. Zudem sei die notwendige Drogenabstinenz erst seit ganz kurzer Zeit erreicht worden.

Die Klägerin hat daraufhin ein psychiatrisches Gutachten zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung aus der Tagesklinik L. von Frau Dr. Hu., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Herrn Zel., Dipl.-Psychologe, vom 6. Juni 2014 vorgelegt. Es sei eindeutig von einer psychischen Erkrankung auszugehen, nämlich einer rezi¬divierenden depressiven Störung ausgegangen mit somatoformer Schmerzstörung und einem langjährigen schädlichen Gebrauch von Cannabis sowie einer seit der Pubertät bekannten Ess-Störung mit Untergewicht. Es handele sich um einen chronifizierten Zustand, der eine Betreuungsbedürftigkeit bedinge. Die Klägerin sei in näher benannten gesetzlichen Bereichen nicht in der Lage, ausreichend für sich selbst zu sorgen. Hilfsmöglichkeiten, die eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen würden, seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht erkennbar.

Die Beklagte ist dem mit sozialmedizinischer Stellungnahme des Dr. Ne. vom 2. Oktober 2014 entgegengetreten. Es falle auf, dass die letzte Diagnose der Ess-Störung bislang von der behandelnden Klinik nicht erwähnt worden sei. Es sei entsprechend dem Gutachten zu wiederholten Zuspitzungen und Konflikten im sozialen Kontext gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei nach Ansicht von Dr. Ne. hierzu auszuführen, dass das Gutachten zur Einrichtung einer ge¬setzlichen Betreuung - unter näherer Auseinandersetzung im Einzelnen - von ihm nicht nachvollzogen werden könne. Es ergäben sich keine nachvollziehba¬ren Anknüpfungstatsachen, die die Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin belegen würden. Es fände sich auch keine nachvollziehbare Abklärung, in wieweit die Klägerin und warum zu den jeweiligen einzelnen Angelegenheiten nach dem Betreuungsrecht eine medizinische Not¬wendigkeit bestehe. Anhand der mitgeteilten Diagnosen ohne nachvollziehbaren psychopathologischen Befunden könne die Schlussfolgerungen auch nach dem Betreuungsrecht nicht nach¬vollzogen werden. Es falle auf, dass eine wesentliche Interferenz mit der freien Willensbildung nicht gesehen werde. Warum die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein soll und sei, nicht ausreichend für sich selbst zu sorgen, erschließe sich aus dem vorliegenden Gutachten nicht. Hintergrund der zum Gutachtenszeitpunkt beschriebenen Symptomatik seien "neben biographischem Kontextfaktoren ein sexueller Übergriff aktuell durch einen Nachbarn", wobei hier staatsanwaltliche Ermittlungen im Gange seien. Des Weiteren gehe hervor, dass eine Prüfung der Berufsunfähigkeit und daraus folgender Versicherungsrechtlicher Ansprüche an die private R.-Lebensversicherungs AG noch nicht abschließend beurteilt werden könnten.

Aus psychiatrisch-sozialmedizinischer Sicht sei das Betreuungsgutachten nach Ansicht von Dr. Ne. in sich nicht nachzuvollziehen. In Hinblick auf eine mögliche Übertragbarkeit medizinischer Anknüpfungstatsachen zum jetzigen Rechtsstreit sei auszuführen, dass mangels eines nachvollziehbaren psychopathologischen Befundes (der üblicherweise auch zu einem Betreuungsgutachten dazugehöre), kein nachvollziehbarer Beleg für eine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens bestehe. Aus dem vorliegenden Gutachten sei nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin nicht in der Lage sein soll, ihre Vermögenssorge, die rechtliche Vertretung gegenüber Behörden, Versicherung, Renten- und Sozialleistungsträgern und ihre Wohnungsangelegenheiten selbst zu besorgen. Des Weiteren falle auf, dass sie sich offensichtlich nicht in einem die freie Willensbildung ausschlie¬ßenden Zustand zum Gutachtenszeitpunkt im Juni 2014 befunden habe. Ein nachvoll¬ziehbarer Befund gehe aus dem vorgelegten Betreuungsgutachten nicht hervor.

Weitere, vom Senat mit Verfügung vom 18. November 2014 angeforderte Angaben zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, dem Betreuungsverfahren und der weiteren Behandlung sind klägerseits nicht mehr erfolgt. Zugleich hat der Senat auf der vorliegenden Unterlagenbasis klargestellt, das sich etwaige Übergriffe eines Nachbarn auf die im Teenager-Alter befindliche Tochter, nicht auf die Klägerin selbst, beziehen. Von ihrem Antragsrecht nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung für den streitigen Zeitraum.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag der Klägerin vom 20. August 2012 ablehnende Bescheid vom 23. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffende Entscheidung des SG vom 22. Januar 2014 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Senat hält nach dieser eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Freiburg für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt - vorgebrachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch nach Durchführung weiterer Beweiserhebung nicht zu begründen. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Angesichts dessen ist der Klägerin auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert und hierbei schlüssig dargelegt.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Beweiserhebung des Senats eine vollschichtige Leistungseinschätzung nicht erschüttert hat. Die ergänzende Befragung des Prof. Dr. Eb. hat für den nervenärztlichen Bereich auch weiterhin lediglich qualitative Einschränkungen erbracht, die eine Aufhebung des quantitativen Leistungsvermögens gerade nicht begründen. Zu den noch bestehenden Behandlungsoptionen, die einer dauerhaften Leistungseinschränkung im Rechtssinne entgegenstehen, hat sich dieser in Bestätigung seines Gutachtens und in Kenntnis der klägerseits vorgebrachten Einwände überzeugend eingelassen.

Dem unter der anderen Fragestellung einer gesetzlichen Betreuung angefertigten Stellungnahme der Tagesklinik L. (Frau Dr. Hu., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Herrn Zel., Dipl.-Psychologe vom 6. Juni 2014) ist die Beklagte mit der Stellungnahme von Dr. Ne. 2. Oktober 2014 überzeugend entgegengetreten. Die für das hiesige Verfahren maßgeblichen Fragestellung lassen sich hieraus nicht anders beantworten als von Prof. Dr. Eb. erfolgt. Entgegen dem klägerischen Vortrag hat auch nicht der Gutachter das vollschichtige Leistungsvermögen zu belegen, sondern es sind quantitative Einschränkungen, für welche die Klägerin beweisbelastet ist, nur dann anzuführen, wenn diese tatsächlich vorliegen. Hieran fehlt es in leistungsminderndem Ausmaß.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist angesichts der durchgeführten Ermittlungen des SG und des Senats geklärt. Die ergänzenden, letztlich ausgebliebenen Angaben der Klägerin, die andere Rechtsbereiche wie Betreuung oder private Versicherungsleistungen betreffen, sind für eine Entscheidung nicht erheblich. Ein weitergehender Ermittlungsbedarf besteht daher nicht.

Die bei der Klägerin dokumentierten Gesundheitsstörungen aus dem orthopädischen - neurochirurgischen Bereich führen auch zu keinen quantitativen oder außerordentlichen qualitativen Einschränkungen. Insbesondere liegen keine Einschränkungen vor, die einen Anhalt dafür bieten würden, dass eine schwere spezifische Leistungsminderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen, was auch aus diesem Grunde die Benennung einer Verweisungstätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich machen würde.

Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in den bezeichneten Verweisungsberufen in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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