L 9 R 488/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 8125/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 488/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird eine Altersrente auf Beschäftigungszeiten nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gestützt, so begründet das Vorhandensein einer sog. Schriftwechselkarte der Beklagten, die an die Stelle der vernichteten alten Versicherungskarte trat und aus der sich eine erfolgte Beitragserstattung ergibt, den Anscheinsbeweis dafür, dass ein Erstattungsbescheid zugegangen und die geschuldete Leistung bewirkt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung einer Altersrente.

Die Klägerin ist die nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis stehende Erbin der am 01.05.2008 verstorbenen E. D. (geborene K. am 01.10.1905). Letztere arbeitete ab dem 01.01.1930 bis 1938 beim S. R. und im Jahr 1939 als Bibliothekarin bei der Volksbücherei in H ... Am 18.11.1939 heiratete sie den Beamten R. D. und bezog seit dessen Tod 1948 eine Hinterbliebenenpension. Weiterhin erhielt sie für Kindererziehungsleistungen von der Beklagten seit 1984 einen Zahlbetrag von zuletzt 26,27 EUR. In den Sechziger Jahren war die Verstorbene stundenweise als Katechetin für das Erzbistum/die Diözese tätig.

Unter Vorlage einer Vorsorgevollmacht vom 03.04.2007 wandte sich die Klägerin am 04.10.2007 an die Beklagte, um zu klären, ob aus der Zeit seit dem 18. Lebensjahr der Verstorbenen bis mindestens 1939 nicht Rentenansprüche aus eigener Versicherung resultierten. Zusammen mit dem Sohn der Verstorbenen, Dr. U. D., trug die Klägerin vor, die Verstorbene sei 1929 bzw. ab dem 01.01.1930 als Kontoristin beim S. R. in S. tätig gewesen und anschließend als Leiterin der Volksbücherei in H. bis 1939. Auf die beigefügten Unterlagen (Bl. 12 ff. der Verwaltungsakte) wird verwiesen. Am 20.02.2008 stellte die Klägerin im Namen von Frau E. D. einen Antrag auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.

Nachdem die Beklagte Ermittlungen zum Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungs-verhältnisse im streitigen Zeitraum durchgeführt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 16.05.2008 die Gewährung einer Rente ab, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Diese betrage 60 Kalendermonate, von denen Frau D. nur elf Monate aufweise (Beschäftigung bei der Volksbücherei H.). Die Zeit vom 01.01.1922 bis zum 07.11.1938 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2008 zurück. Auf die Ausführungen im Widerspruchs-bescheid wird Bezug genommen.

Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben mit der Begründung, Frau D. sei 1930 bis 1939 beim R. B., anschließend von Januar bis November 1939 bei der Stadt H. beschäftigt gewesen und 1958 bis 1962/64 als Religionslehrerin/ Katholische Katechetin in T ... Hierzu hat die Klägerin Unterlagen der D. R.-S. vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 55 ff. der SG-Akte).

Die Beklagte hat vorgetragen, Versicherungsunterlagen hätten trotz eingehender Nachforschungen nicht ermittelt werden können. In Bezug auf die Beschäftigung beim S. R. sei kein Nachweis für eine tatsächliche Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt worden. Gleiches gelte für die Tätigkeit als Katechetin, die erstmals im Klageverfahren geltend gemacht worden sei. Im Übrigen habe ab der Heirat mit einem Verwaltungsbeamten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, sodass für diese Tätigkeit auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten gewesen seien.

Mit Urteil vom 16.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung hätten Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt sei. Seit dem 01.01.2008 betrage die Altersgrenze 67 Jahre. Eine Wartezeiterfüllung liege vor, wenn eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt worden sei. Hieran fehle es, da es im Herbst/Winter 1939/1940 zu einer Beitragserstattung von zuvor abgeführten Beitragszeiten an die Verstorbene gekommen sei. Aus den seinerzeit zurückgelegten Rentenversicherungszeiten könnten daher in den Jahren 2007 und danach keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr hergeleitet werden. Die Beitragserstattung ergebe sich aus dem Beweis des ersten Anscheins, der zulässig und gegeben sei, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöse, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen sei, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis erschüttern könne. Typischerweise sei im Jahr 1939 nach den gesellschaftlichen Vorstellungen eine Fortsetzung des Erwerbslebens für eine Frau nach Eheschließung nicht mehr vorgesehen gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass entsprechende Nachweise der Beitragserstattung bei der Beklagten nicht mehr existierten, da die gesetzliche Aufbewahrungspflicht abgelaufen sei. Ein kriegsbedingter Verlust von Unterlagen liege nicht vor. Auch der gesamte spätere Verlauf spreche dafür, dass die Verstorbene selbst überhaupt nicht von bestehenden Ansprüchen gegen die Beklagte ausgegangen sei. Sie habe mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Lebensjahren im Jahr 1970 keinen Antrag auf Gewährung einer Altersrente gestellt. Auch in Bezug auf die Tätigkeit als Katechetin in den frühen Sechziger Jahren habe es sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt. Es fehlten sämtliche Nachweise einer Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Hiergegen hat die Klägerin am 02.02.2011 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt mit der Begründung, die Beitragserstattung sei nicht erwiesen. Die Klägerin habe auch nachgewiesen, dass und in welchen Zeiträumen die verstorbene Frau D. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Allein aus der Qualität der in der Regel öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber von Frau D. ergebe sich ein Anscheinsbeweis dafür, dass auch Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von der verstorbenen E. D. bis zu ihrem Tode erworbenen Ansprüche an die Klägerin auszubezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen und ergänzt, die Klägerin habe keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine Beitragsentrichtung für die fraglichen Zeiträume belegten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Ausübung einer Beschäftigung als solche nicht auch eine Beitragsentrichtung nach sich ziehe.

Das Gericht hat die B. G. als in den 1930er Jahren zuständige Krankenkasse der verstorbenen Frau D. um Auskunft gebeten, ob noch Unterlagen zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum zwischen 1923 und 1939 vorliegen. Hierauf hat die Krankenkasse mit Schreiben vom 10.02.2015 erwidert, über keinerlei Unterlagen in Bezug auf Frau D./K. mehr zu verfügen.

Mit Schreiben vom 28.04.2015 hat die Beklagte u.a. eine Kopie des Antrags aus § 47 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zur Beitragserstattung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 01.11.1922 bis zum 30.11.1939 aufgrund des Antrags der verstorbenen Frau D. vom 22.11.1939 am 12.12.1939 bewilligt worden ist.

Zuletzt hat das Gericht noch die Pfarrämter St. J. E., St. M. sowie St. P. in T. um Auskunft und Vorlage von Unterlagen im Hinblick auf die Tätigkeit von Frau D. als Katechetin gebeten. Mit Schreiben vom 26.05.2015 hat Frau R. des K. V. T. ausgeführt, es befänden sich in dem Archiv der K. G. T. keine entsprechenden Unterlagen. Frau T. der Kirchengemeinde St. P. hat im Schreiben vom 01.06.2015 dargelegt, unter den archivierten Akten tatsächlich auch welche zur Anstellung von Religionslehrerinnen gefunden zu haben. Allerdings reichten diese Akten nur bis Mitte der 70er Jahre zurück und seien Unterlagen zu E. D. nicht dabei.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Akte des Gerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerechte eingelegte Berufung ist nicht begründet, da ein Anspruch auf Altersrente wegen der erfolgten Beitragserstattung nicht besteht und spätere versicherungs-rechtliche Zeiten nicht glaubhaft gemacht worden sind.

Gemäß § 35 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1). das 65. Lebensjahr vollendet und 2). die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Ziff. 1 fünf Jahre. Auf die Wartezeit sind Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Vorliegend ist die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit nicht erfüllt.

Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung einer Altersrente der verstorbenen Frau D. nach diesen Bestimmungen scheitert aufgrund der bereits im Jahre 1939 gemäß § 47 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG, in der Fassung vom Abschnitt 2 § 70 des Gesetzes vom 21. Dezember 1937, Reichsgesetzblatt I Seite 1393, in Kraft seit dem 1. Januar 1938) i. V. m. § 1309 a der Reichsversicherungsordnung (RVO, in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.1937) erfolgten Beitragserstattung. Auch wenn der Rentenantrag vorliegend erst im Jahr 2008 gestellt worden ist, richtet sich die Frage, ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 05.02.2015, L 1 R 7./14, Juris; Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Juli 2009, § 300 Rdnr. 7). Gemäß § 1309 a Abs. 1 S. 1 RVO, der gemäß § 47 AVG vorliegend entsprechend anwendbar ist, wird einer Versicherten im Fall einer Heirat auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum Ende der Woche entrichtet sind, in der der Antrag gestellt ist. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher entrichteten Beiträgen aus.

Vorliegend hat sich der Senat davon überzeugt, dass eine rechtswirksame Beitragserstattung vorliegt. Diese setzt einen Erstattungsantrag, einen wirksamen Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) voraus (siehe hierzu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2014, m.w.N., in Juris). Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Schriftwechselkarte aus dem Konto von Frau E. D. ergibt, hat diese am 22.11.1939, also unmittelbar nach ihrer Heirat am 18.11.1939, einen Antrag auf Erstattung der Beiträge nach § 47 AVG gestellt, woraufhin mit Bescheid vom 12.12.1939 die Hälfte des Gegenwertes der 167 Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt 755,50 RM erstattet wurde.

Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, d.h. die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten führt und damit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (Bayerisches LSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 29.01.1997, 5 RJ 5./94, Juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Beweis des ersten Anscheins zulässig. Diese Beweisregel besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSGE 81, 288, 293; Urteil des LSG Nordrein-Westfalen vom 28.10.2014, L 18 KN 1./13 m. w. N.). Dabei wird der Vollbeweis einer Tatsache vermutet, solange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 128 Rdnr. 9 e m. w. N.). Vorliegend lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass Frau D. am 22.11.1939 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat und ein entsprechender Erstattungsbescheid ergangen ist. Ein diesbezüglich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur Beitragserstattung lässt typischerweise den Schluss zu, dass der Erstattungsbescheid zugegangen und die geschuldete Leistung auch bewirkt worden ist, zumal eine Auszahlung der Beiträge vorliegend nicht substantiiert bestritten worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese nicht zeitnah erfolgt ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die verstorbene Frau D. keinen Antrag auf Regelaltersrente gestellt hat, als sie das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Hiervon wäre jedoch auszugehen gewesen, wenn die Beiträge nicht ordnungsgemäß erstattet worden wären und die Versicherte deshalb selber hätte annehmen dürfen, Altersrente erwarten zu können.

Die Erfüllung der Wartezeit ergibt sich auch nicht aus der Tätigkeit als Katechetin in den frühen 60er Jahren. Gemäß § 286 Abs. 5 SGB VI ist eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Glaubhaft gemacht in diesem Sinne ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, also mindestens mehr dafür als dagegen spricht (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Vorliegend ist in Bezug auf die Tätigkeit als Katechetin eine versicherungspflichte Beschäftigung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es liegen diesbezüglich zwar handschriftlich gefertigte Statistiken über die Religionslehrer und deren Lehrumfang an verschiedenen Schulen und Gemeinden in den Schuljahren 1960/61, 1962/63 und 1963/64 vor. Aus diesen lässt sich jedoch lediglich ablesen, dass Frau D. im Schuljahr 1963/64 wohl 20 Wochenstunden, im Schuljahr 1961/62 2 Wochenstunden und in einem weiteren Schuljahr (1960/1961?) 12 Stunden an T. Schulen unterrichtet hat, doch gibt es keine Angaben, ob es sich hierbei um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat, ob sie entlohnt wurde, ob der Unterricht das ganze Jahr hindurch stattfand usw. Hinzu kommt, dass keine fünf Jahre einer entsprechenden Beschäftigung glaubhaft gemacht worden sind, da die genannten Statistiken sich lediglich auf drei Schuljahre beziehen. Im Schreiben vom 08.10.2009 (Bl. 55 SG-Akte) teilte die Diözese mit, bis 1979 seien die Religionslehrerinnen direkt von den örtlichen Kirchenpflegen angestellt und vergütet worden. Aus diesem Grund hat der Senat die in Frage kommenden Pfarrämter in T. um Auskunft gebeten, ob dort noch Unterlagen vorhanden seien. Mit Schreiben vom 26.05.2015 hat Frau R. des K. V. T. daraufhin mitgeteilt, im Archiv der Katholischen Gesamtkirchengemeinde T. befänden sich keine Unterlagen über Frau D ... Gleiches hat Frau T. der Kirchengemeinde St. P. bestätigt. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich und angesichts des Zeitablaufs von 50 Jahren auch nicht erfolgsversprechend. Hinzu kommt, dass auch hier eine versicherungspflichtige Beschäftigung von Frau D., die zu einer Rentenberechtigung führen würde, eher unwahrscheinlich ist, da die Verstorbene anderenfalls mit Erreichen der Altersgrenze einen Antrag auf Altersrente gestellt hätte.

Da die Wartezeit somit vorliegend nicht erfüllt ist, ist ein Anspruch der Frau D. auf Altersrente und damit auch ein entsprechender Antrag der Klägerin auf Auszahlung dieser Leistung an sie als Erbin zu verneinen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO). Wie das SG zutreffend dargelegt hat, gehört die Klägerin nicht zu den gem. § 183 SGG privilegierten Personen. Insbesondere ist sie kein Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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