Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1291/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3942/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die am 19.02.1955 geborene Klägerin erlernte nach ihren Angaben in der Türkei vom 01.02.1968 bis zum 01.10.1968 den Beruf der Schneiderin. Nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland war sie ab dem 28.05.1973 bis zum 31.12.2009 als Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend war sie arbeitsunfähig. Das Beschäftigungs¬verhältnis wurde zum 20.02.2010 beendet; seither ist die Klägerin arbeitslos.
Am 19.09.2011 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Allgemein- und Sozialmedizin und Anästhesiologie Dr. P., der in seinem Gutachten vom 03.11.2011 nach Untersuchung der Klägerin und Auswertung der von ihr vorgelegten Befundberichte der behandelnden Ärzte angab, bei der Klägerin liege ein seit 2000 bekannter insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei erheblichem Übergewicht vor. Ferner sei ein medikamentös eingestellter Bluthochdruck bekannt. Bei einer sensiblen Linksseitensymptomatik im September 2010 habe der Verdacht auf eine transitorische ischämische Attacke nicht erhärtet werden können; kernspintomographisch sei kein pathologischer Befund erkennbar gewesen. Darüber hinaus bestehe eine Ledderhose-Kontraktur der Plantarfaszie links und ein schnappender Kleinfinger rechts. Eine 2009 diagnostizierte Anpassungsstörung sei remittiert. Sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montiererin als auch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich. Zu vermeiden seien Tätigkeiten unter erheblichem Zeitdruck und Nachtschicht.
Mit Bescheid vom 11.11.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, die bei der Klägerin festzustellenden Einschränkungen führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Zur Begründung ihres hiergegen am 14.12.2011 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, die bei ihr vorliegende Anpassungsstörung sei nicht ausreichend erfasst worden. Der durch die Klägerin vorgelegte Bericht der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie, Psychiatrische Institutsambulanz für fremdsprachige Mitbürger R., vom 16.12.2011, bei dem sich die Klägerin seit dem 21.07.2010 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode, einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung sowie Kontaktanlässen mit Bezug auf den engeren Familienkreis und die soziale Umgebung in ambulanter Behandlung befand, wurde durch die Beklagte der Internistin Dr. M. zugeleitet. Dr. M. führte in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 01.02.2012 aus, in dem Gutachten von Dr. P. würden die medizinischen Befunde mit einer angemessenen Bewertung des Leistungsvermögens dargestellt. Die depressive Verstimmung sei medikamentös und unter niedrigfrequenter ambulanter ärztlicher Behandlung kompensiert. Die Klägerin habe bei der Begutachtung durch Dr. P. nicht depressiv gewirkt und habe auch noch nicht stationär behandelt werden müssen. Sie sei weiterhin in der Lage, in ihrem bisher ausgeübten Beruf als Fabrikarbeiterin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen oder ständig im Sitzen in Tages-, Früh- oder Spätschicht ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Belastung durch Lärm sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Klägerin seien noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, ständig im Sitzen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Belastung durch Lärm sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien daher nicht erfüllt. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montiererin sei sie weder als Facharbeiterin noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Daher gehöre sie zum Kreis der ungelernten Arbeiterinnen und könne auf alle - gesundheitlich zumutbaren - ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Angesichts der Vielzahl auf dem Arbeitsmarkt vorhandener ungelernter Tätigkeiten sei die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.05.2012 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei aufgrund von Leiden auf hals-nasen-ohren-ärztlichem, orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet voll bzw. teilweise erwerbsgemindert. Der bestehende Tinnitus führe zu einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit; es bestehe eine ausgeprägte depressive Störung. Darüber hinaus bestünden multiple ausgeprägte orthopädische Leiden. Das Zusammenwirken der Einschränkungen auf unterschiedlichen Fachgebieten habe zur Folge, dass sie nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Die Hautärztin Dr. H. hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 25.09.2012 angegeben, die auf dermatologischem Fachgebiet festgestellten Diagnosen führten zu keinen Funktions- oder sonstigen Einschränkungen. Unter dem 02.10.2012 hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U. mitgeteilt, im Vordergrund der Erkrankungen stünden die Somatisierungsstörung sowie Schmerzen am Bewegungsapparat. Es bestünden Bedenken gegen die Beurteilung, die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Der Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S. hat unter dem 01.10.2012 ausgeführt, nach seiner Sicht sei die Klägerin noch in der Lage, täglich mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Hals-Nasen-Ohren-Arzt N. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 12.10.2012 angegeben, auf hno-ärztlichem Fachgebiet liege ein Zustand nach Hörsturz links vor. Ferner klage die Klägerin über einen Tinnitus. Bei einer Tätigkeit sollte Lärm nach Möglichkeit gemieden werden; ansonsten sei die Klägerin aus hno-ärztlicher Sicht ohne weitere Einschränkung belastbar. Mit Schreiben vom 16.10.2012 hat der Facharzt für Psychiatrie Dr. A. ausgeführt, die Klägerin sei seit dem 21.07.2010 in ambulanter Behandlung. Diagnostisch handle es sich um eine depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradig ausgeprägter Episode. Weiterhin bestünden eine abhängige asthenische Persönlichkeitsstörung und Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis. Nach seiner fachärztlichen Einschätzung sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. F. hat unter dem 03.11.2012 mitgeteilt, er könne keine Aussage zu dem zeitlichen Leistungsvermögen der Klägerin treffen, da er diese lediglich einmal, am 04.10.2012, in der Sprechstunde gesehen habe. Die an diesem Tag festgestellte akute Lumbago rechtfertige jedenfalls keine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der HNO-Facharzt Dr. B. hat am 19.11.2012 ausgeführt, es bestünden keine Bedenken gegen die Beurteilung, die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Sie habe 2004 und 2011 einen Hörsturz erlitten und leide unter einem Tinnitus. Ob hierfür ein beginnender Morbus Ménière ursächlich sei, müsse der weitere Verlauf zeigen.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2013 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass eine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Dies ergebe sich aus den vom Gericht eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte der Klägerin sowie aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. P., welches im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sei. Nach den gutachterlichen Feststellungen lägen bei der Klägerin im Wesentlichen folgende sozialmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen vor: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, medikamentös behandelter Bluthochdruck, Tinnitus links, Ledderhose-Kontraktur der Plantarfaszie links, schnappender Kleinfinger rechts, Anpassungs-störung 2009 (remittiert), angegebene chronische Bronchitis. Die Zusammenschau der als relevant festgestellten Gesundheitsstörungen vermöge keine Leistungseinschränkung im Ausmaß einer Erwerbsminderung zu begründen. Der Gutachter weise zutreffend darauf hin, dass keine derart schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigungen nachzuweisen seien, die eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens begründen könnten. Vielmehr handle es sich bei den festgestellten Einschränkungen im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten Rechnung getragen werden könne, wobei Tätigkeiten mit erheblichem Zeitdruck sowie Nachtschicht zu vermeiden seien. Erwerbsminderung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben. Es bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Klägerin habe keinen Beruf erlernt und sei zuletzt als Montiererin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung sei dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen mit der Folge, dass die Klägerin auf alle körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.
Gegen den am 09.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 09.09.2013 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, weder der Befundbericht von Dr. A. noch der Befundbericht von Dr. S. stellten die tatsächlich vorhandenen Leistungseinschränkungen zutreffend dar. Dies habe Dr. U. in ihrer abweichenden Einschätzung deutlich zum Ausdruck gebracht. Dieser Einschätzung sei auch insofern erhöhte Bedeutung zuzumessen, als Dr. U. sie nicht nur anlässlich einer kurzen Untersuchung, sondern aufgrund einer langjährigen Behandlung zutreffend beurteilen könne. Unabhängig davon habe sie sich nunmehr in permanente psychiatrische Behandlung begeben. Ferner hat die Klägerin ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. vom 11.06.2014 und ein Attest der Hals-Nasen-Ohren-Ärztin Dr. B. vom 27.06.2014 vorgelegt. Dr. C. hat berichtet, dass die Klägerin sich bei ihm seit 31.01.2013 in fortlaufender ärztlicher Behandlung befinde. Sie leide unter chronischen Schmerzen, basierend wohl auf Bandscheibenveränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom, welches aber neurographisch nicht habe gesichert werden können. Aufgrund der langen Beschwerdedauer und der insuffizienten Behandlungsmaßnahmen sei von einem chronifizierten Schmerzbild auszugehen. Ausweislich des Attests von Dr. B. leidet die Klägerin unter einer Schallempfindungsschwerhörigkeit am linken Ohr verbunden mit einem sehr lästigen Tinnitus.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, bezogen auf eine Antragstellung am 19. September 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes durch Dr. B. vom 13.08.2014 und vom 01.12.2014, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 45 und Bl. 82 der Senatsakte Bezug genommen wird
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat die behandelnden Ärzte der Klägerin erneut schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der Hausarzt der Klägerin Dr. H. hat unter dem 04.09.2014 angegeben, Funktionseinschränkungen hätten im Rahmen seiner hausärztlichen und diabetologischen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Die Blutzuckerwerte und der Blutdruck hätten unter entsprechender Medikation durchweg im akzeptablen Bereich gelegen. Erhebliche Funktionseinschränkungen seien auch den Befundberichten der Fachkollegen nicht zu entnehmen. Unter dem 09.09.2014 hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. mitgeteilt, die Klägerin nach einer Erstuntersuchung am 31.01.2013 am 26.02.2013, 25.03.2013, 23.04.2013, 04.06.2013, 23.07.2013, 19.08.2013, 15.01.2014 und 02.06.2014 untersucht und behandelt zu haben. Er habe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt. Bei der Klägerin seien ferner lumbale und cervicale Bandscheibenvorfälle bekannt. Darauf aufsetzend habe sich eine funktionelle Überlagerung entwickelt. Es sei die Einnahme von Lyrica empfohlen worden. Nachdem der Versuch einer Medikamentenreduktion zu einer deutlichen Verschlechterung geführt habe, sei die Behandlung über den gesamten Zeitraum fortgeführt worden. Unter Berücksichtigung der orthopädischen Befunde seien noch leichte körperliche Arbeiten ohne längere Zwangshaltung, im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Einfluss von Kälte oder Wärme und ohne besondere Stressbelastung möglich. Der Facharzt für Orthopädie Dr. W. hat in seiner Stellungnahme vom 13.10.2014 ausgeführt, die Klägerin seit dem 04.03.2013 zu behandeln. Die Erstvorstellung sei aufgrund anhaltender Kniebeschwerden rechts sowie bestehender Schulterbeschwerden rechts erfolgt. Bei der Klägerin fänden sich zusammenfassend die Diagnosen Gonarthrose rechts Grad II, Bursitis subacromialis und SSP-Tendinitis der rechten Schulter. Bei diesen Diagnosen seien ihr leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden zuzumuten. Schweres Tragen, Heben von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten in Zwangshaltung seien zu vermeiden. Die Hals-Nasen-Ohrenärztin Dr. B. hat schließlich angegeben, die Klägerin wegen Schallempfindungsschwerhörigkeit verbunden mit Tinnitus aurium und Nasenobstruktion durch Septumdeviation behandelt zu haben. Aufgrund dieser Befunde sei bei einer beruflichen Tätigkeit eine zeitliche Einschränkung nicht gegeben. Die Klägerin solle sich auf jeden Fall vor gehörschädigendem Lärm schützen. Probleme könnten aufgrund der einseitig betonten Schwerhörigkeit bei Ausübung von Berufen mit hohem kommunikativem Einsatz und erhöhten Anforderungen an das Richtungshören entstehen. Weitere qualitative Einschränkungen bezüglich der beruflichen Tätigkeiten ergäben sich anhand der erhobenen Befunde im hals-nasen-ohren-ärztlichen Bereich nicht. Die bei der Klägerin sonst bekannten Diagnosen wie Diabetes mellitus und Hypertonie blieben insoweit unberücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsaus-schließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 31.07.2013 sowie der angefochtene Bescheid vom 11.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 02.05.2012 sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraus¬setzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann, der Teilzeitarbeitsmarkt aber verschlossen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, § 43 SGB VI, Rdnr. 58 und 30 ff.).
Die Klägerin ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.
Dass bei der Klägerin ein berufliches Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise festgestellt. Der Senat schließt sich daher zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheids vom 31.07.2013, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahrens an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Sämtliche im Berufungsverfahren gehörten behandelnden Ärzte der Klägerin sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen in der Lage ist, jedenfalls leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dies deckt sich mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. P. vom 03.11.2011. Eine rentenrelevante Verschlechterung des Leistungsvermögens wird auch durch die im Berufungsverfahren gehörten sachverständigen Zeugen nicht bestätigt. Ärztliche Unterlagen, die das Begehren der Klägerin stützen könnten, liegen nicht vor. Für den Senat steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin auf internistischem Fachgebiet unter Diabetes mellitus sowie arterieller Hypertonie leidet. Hinzu kommen auf orthopädischem Fachgebiet degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Gonarthrose am rechten Knie 2. Grades, eine Bursitis subacromialis und SSP-Tendinitis der rechten Schulter, ein schnappender Kleinfinger rechts und eine Ledderhose-Kontraktur der Plantarfaszie links. Auf hals-nasen-ohren-ärztlichem Fachgebiet besteht eine Schallempfindungsschwerhörigkeit verbunden mit Tinnitus aurium. Hinsichtlich der Nasenobstruktion konnte durch eine Septumdeviation eine deutliche Besserung der Nasenatmung bewirkt werden. Auf psychiatrischem Fachgebiet liegen eine somatoforme Schmerzstörung sowie mittelgradige depressive Episoden und eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung vor. Trotz dieser Gesundheitsstörungen ist die Klägerin nach der übereinstimmenden Auffassung der im Berufungsverfahren gehörten behandelnden Ärzte noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich auszuüben. Die Leistungseinschätzungen der die Klägerin behandelnden Fachärzte sind sowohl für sich betrachtet als auch in einer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar, so dass sich der Senat dieser anschließt. Die Klägerin ist in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten, und mit diesem Leistungsvermögen nicht erwerbsgemindert. Soweit Dr. U. gegenüber dem SG angegeben hat, sie habe hinsichtlich eines sechsstündigen Leistungsvermögens Bedenken, wird dies durch die weiteren Aussagen der Fachärzte nicht bestätigt. Das SG weist zutreffend darauf hin, dass Dr. U. ihre Leistungseinschätzung im Wesentlichen mit psychischen und orthopädischen Beschwerden begründet, wobei die Fachärzte Dr. A. und Dr. S. trotz der auf ihren Fachgebieten vorliegenden Gesundheitsstörungen keine Bedenken hinsichtlich einer sechsstündigen Belastbarkeit der Klägerin für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geäußert haben. Auch Dr. H., der die Klägerin seit dem 31.01.2013 hausärztlich betreut, konnte im Rahmen seiner hausärztlichen und diabetologischen Behandlung keine Funktionseinschränkungen feststellen. Sowohl die Blutdruck- als auch die Blutzuckerwerte waren unter entsprechender Medikation zumindest akzeptabel eingestellt. Funktionseinschränkungen sind hieraus nicht ableitbar. Dr. H. führt auch aus, dass sich auch den Befundberichten der Fachkollegen keine Funktionseinschränkungen entnehmen ließen.
Die durch die behandelnden Ärzte angegeben qualitativen Leistungseinschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten Tätigkeit erfasst. Der Klägerin sind nur noch leichte Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltungen, im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einfluss von Kälte und Wärme, ohne besondere Stressbelastung, ohne gehörschädigenden Lärm und ohne hohe Anforderungen an die Kommunikation und das Richtungshören zumutbar. Ein Rentenanspruch kann vorliegend somit auch nicht auf die Grundsätze einer schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine volle Erwerbsminderung ausnahmsweise selbst bei einer mindestens sechsstündigen Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Arbeitsmarkt wegen besonderer spezifischer Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist. Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.110). Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Versicherten mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. Eine Verweisungstätigkeit braucht erst dann benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen daher entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 13 RJ 3./97 R - Juris). Eine spezifische Leistungseinschränkung liegt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.04.1982 - 1 RJ 1./80 - SozR 2200 § 1246 Nr. 90) jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Gegenständen, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, wenn Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich sind. Ausgehend hiervon liegt bei der Klägerin unter Berücksichtigung der bereits beschriebenen qualitativen Einschränkungen weder eine besondere spezifische Leistungsbeeinträchtigung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, nachdem dieser noch weite Teile des Arbeitsmarktes für leichte Tätigkeiten offen stehen.
Die Klägerin ist darüber hinaus auch in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (BSG, Urteile vom 09.08.2001 - B 10 LW 1./00 R – SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 m. w. N. und vom 28.08.2002 - B 5 RJ 1./02 R - Juris). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 1./5 RJ 7./90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 09.08.2001 - B 10 LW 1./00 R - SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 2./01 R - Juris); das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 1./5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 19.11.1997 - 5 RJ 1./97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 und vom 30.01.2002 - B 5 RJ 3./01 R - Juris). Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf. im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI, § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)) subventionierten Kraftfahrzeugs (vgl. BSG, Urteile vom 19.11.1997 - 5 RJ 1./97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10, vom 30.01.2002 - B 5 RJ 3./01 R und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 2./01 R - Juris). Bei der Klägerin liegen keine Erkrankungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit derart auswirken, dass es ihr nicht mehr möglich wäre, viermal täglich eine Strecke von 500 Metern in einem zumutbaren Zeitaufwand zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Da die Klägerin in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, steht ihr keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.02.1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI). Bei der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als Montiererin handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, sodass die Klägerin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar ist; eine konkrete Verweisungstätigkeit ist nicht zu benennen. Auf die in der Türkei im Jahr 1968 in einem Zeitraum von acht Monaten erlernte Tätigkeit als Schneiderin war nicht abzustellen, nachdem die Klägerin jedenfalls seit 1973 nicht mehr in dem erlernten Beruf, sondern im weit überwiegenden Teil ihres Erwerbslebens als ungelernte Montiererin tätig war.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die am 19.02.1955 geborene Klägerin erlernte nach ihren Angaben in der Türkei vom 01.02.1968 bis zum 01.10.1968 den Beruf der Schneiderin. Nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland war sie ab dem 28.05.1973 bis zum 31.12.2009 als Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend war sie arbeitsunfähig. Das Beschäftigungs¬verhältnis wurde zum 20.02.2010 beendet; seither ist die Klägerin arbeitslos.
Am 19.09.2011 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Allgemein- und Sozialmedizin und Anästhesiologie Dr. P., der in seinem Gutachten vom 03.11.2011 nach Untersuchung der Klägerin und Auswertung der von ihr vorgelegten Befundberichte der behandelnden Ärzte angab, bei der Klägerin liege ein seit 2000 bekannter insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei erheblichem Übergewicht vor. Ferner sei ein medikamentös eingestellter Bluthochdruck bekannt. Bei einer sensiblen Linksseitensymptomatik im September 2010 habe der Verdacht auf eine transitorische ischämische Attacke nicht erhärtet werden können; kernspintomographisch sei kein pathologischer Befund erkennbar gewesen. Darüber hinaus bestehe eine Ledderhose-Kontraktur der Plantarfaszie links und ein schnappender Kleinfinger rechts. Eine 2009 diagnostizierte Anpassungsstörung sei remittiert. Sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montiererin als auch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich. Zu vermeiden seien Tätigkeiten unter erheblichem Zeitdruck und Nachtschicht.
Mit Bescheid vom 11.11.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, die bei der Klägerin festzustellenden Einschränkungen führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Zur Begründung ihres hiergegen am 14.12.2011 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, die bei ihr vorliegende Anpassungsstörung sei nicht ausreichend erfasst worden. Der durch die Klägerin vorgelegte Bericht der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie, Psychiatrische Institutsambulanz für fremdsprachige Mitbürger R., vom 16.12.2011, bei dem sich die Klägerin seit dem 21.07.2010 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode, einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung sowie Kontaktanlässen mit Bezug auf den engeren Familienkreis und die soziale Umgebung in ambulanter Behandlung befand, wurde durch die Beklagte der Internistin Dr. M. zugeleitet. Dr. M. führte in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 01.02.2012 aus, in dem Gutachten von Dr. P. würden die medizinischen Befunde mit einer angemessenen Bewertung des Leistungsvermögens dargestellt. Die depressive Verstimmung sei medikamentös und unter niedrigfrequenter ambulanter ärztlicher Behandlung kompensiert. Die Klägerin habe bei der Begutachtung durch Dr. P. nicht depressiv gewirkt und habe auch noch nicht stationär behandelt werden müssen. Sie sei weiterhin in der Lage, in ihrem bisher ausgeübten Beruf als Fabrikarbeiterin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen oder ständig im Sitzen in Tages-, Früh- oder Spätschicht ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Belastung durch Lärm sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Klägerin seien noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, ständig im Sitzen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Belastung durch Lärm sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien daher nicht erfüllt. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montiererin sei sie weder als Facharbeiterin noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Daher gehöre sie zum Kreis der ungelernten Arbeiterinnen und könne auf alle - gesundheitlich zumutbaren - ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Angesichts der Vielzahl auf dem Arbeitsmarkt vorhandener ungelernter Tätigkeiten sei die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.05.2012 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie sei aufgrund von Leiden auf hals-nasen-ohren-ärztlichem, orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet voll bzw. teilweise erwerbsgemindert. Der bestehende Tinnitus führe zu einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit; es bestehe eine ausgeprägte depressive Störung. Darüber hinaus bestünden multiple ausgeprägte orthopädische Leiden. Das Zusammenwirken der Einschränkungen auf unterschiedlichen Fachgebieten habe zur Folge, dass sie nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Die Hautärztin Dr. H. hat in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 25.09.2012 angegeben, die auf dermatologischem Fachgebiet festgestellten Diagnosen führten zu keinen Funktions- oder sonstigen Einschränkungen. Unter dem 02.10.2012 hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. U. mitgeteilt, im Vordergrund der Erkrankungen stünden die Somatisierungsstörung sowie Schmerzen am Bewegungsapparat. Es bestünden Bedenken gegen die Beurteilung, die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Der Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S. hat unter dem 01.10.2012 ausgeführt, nach seiner Sicht sei die Klägerin noch in der Lage, täglich mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Hals-Nasen-Ohren-Arzt N. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 12.10.2012 angegeben, auf hno-ärztlichem Fachgebiet liege ein Zustand nach Hörsturz links vor. Ferner klage die Klägerin über einen Tinnitus. Bei einer Tätigkeit sollte Lärm nach Möglichkeit gemieden werden; ansonsten sei die Klägerin aus hno-ärztlicher Sicht ohne weitere Einschränkung belastbar. Mit Schreiben vom 16.10.2012 hat der Facharzt für Psychiatrie Dr. A. ausgeführt, die Klägerin sei seit dem 21.07.2010 in ambulanter Behandlung. Diagnostisch handle es sich um eine depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradig ausgeprägter Episode. Weiterhin bestünden eine abhängige asthenische Persönlichkeitsstörung und Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis. Nach seiner fachärztlichen Einschätzung sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. F. hat unter dem 03.11.2012 mitgeteilt, er könne keine Aussage zu dem zeitlichen Leistungsvermögen der Klägerin treffen, da er diese lediglich einmal, am 04.10.2012, in der Sprechstunde gesehen habe. Die an diesem Tag festgestellte akute Lumbago rechtfertige jedenfalls keine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der HNO-Facharzt Dr. B. hat am 19.11.2012 ausgeführt, es bestünden keine Bedenken gegen die Beurteilung, die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Sie habe 2004 und 2011 einen Hörsturz erlitten und leide unter einem Tinnitus. Ob hierfür ein beginnender Morbus Ménière ursächlich sei, müsse der weitere Verlauf zeigen.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2013 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass eine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Dies ergebe sich aus den vom Gericht eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte der Klägerin sowie aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. P., welches im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sei. Nach den gutachterlichen Feststellungen lägen bei der Klägerin im Wesentlichen folgende sozialmedizinisch relevanten Gesundheitsstörungen vor: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, medikamentös behandelter Bluthochdruck, Tinnitus links, Ledderhose-Kontraktur der Plantarfaszie links, schnappender Kleinfinger rechts, Anpassungs-störung 2009 (remittiert), angegebene chronische Bronchitis. Die Zusammenschau der als relevant festgestellten Gesundheitsstörungen vermöge keine Leistungseinschränkung im Ausmaß einer Erwerbsminderung zu begründen. Der Gutachter weise zutreffend darauf hin, dass keine derart schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigungen nachzuweisen seien, die eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens begründen könnten. Vielmehr handle es sich bei den festgestellten Einschränkungen im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten Rechnung getragen werden könne, wobei Tätigkeiten mit erheblichem Zeitdruck sowie Nachtschicht zu vermeiden seien. Erwerbsminderung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben. Es bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Klägerin habe keinen Beruf erlernt und sei zuletzt als Montiererin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung sei dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen mit der Folge, dass die Klägerin auf alle körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.
Gegen den am 09.08.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 09.09.2013 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, weder der Befundbericht von Dr. A. noch der Befundbericht von Dr. S. stellten die tatsächlich vorhandenen Leistungseinschränkungen zutreffend dar. Dies habe Dr. U. in ihrer abweichenden Einschätzung deutlich zum Ausdruck gebracht. Dieser Einschätzung sei auch insofern erhöhte Bedeutung zuzumessen, als Dr. U. sie nicht nur anlässlich einer kurzen Untersuchung, sondern aufgrund einer langjährigen Behandlung zutreffend beurteilen könne. Unabhängig davon habe sie sich nunmehr in permanente psychiatrische Behandlung begeben. Ferner hat die Klägerin ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. vom 11.06.2014 und ein Attest der Hals-Nasen-Ohren-Ärztin Dr. B. vom 27.06.2014 vorgelegt. Dr. C. hat berichtet, dass die Klägerin sich bei ihm seit 31.01.2013 in fortlaufender ärztlicher Behandlung befinde. Sie leide unter chronischen Schmerzen, basierend wohl auf Bandscheibenveränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom, welches aber neurographisch nicht habe gesichert werden können. Aufgrund der langen Beschwerdedauer und der insuffizienten Behandlungsmaßnahmen sei von einem chronifizierten Schmerzbild auszugehen. Ausweislich des Attests von Dr. B. leidet die Klägerin unter einer Schallempfindungsschwerhörigkeit am linken Ohr verbunden mit einem sehr lästigen Tinnitus.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, bezogen auf eine Antragstellung am 19. September 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes durch Dr. B. vom 13.08.2014 und vom 01.12.2014, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 45 und Bl. 82 der Senatsakte Bezug genommen wird
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat die behandelnden Ärzte der Klägerin erneut schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Der Hausarzt der Klägerin Dr. H. hat unter dem 04.09.2014 angegeben, Funktionseinschränkungen hätten im Rahmen seiner hausärztlichen und diabetologischen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Die Blutzuckerwerte und der Blutdruck hätten unter entsprechender Medikation durchweg im akzeptablen Bereich gelegen. Erhebliche Funktionseinschränkungen seien auch den Befundberichten der Fachkollegen nicht zu entnehmen. Unter dem 09.09.2014 hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. mitgeteilt, die Klägerin nach einer Erstuntersuchung am 31.01.2013 am 26.02.2013, 25.03.2013, 23.04.2013, 04.06.2013, 23.07.2013, 19.08.2013, 15.01.2014 und 02.06.2014 untersucht und behandelt zu haben. Er habe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt. Bei der Klägerin seien ferner lumbale und cervicale Bandscheibenvorfälle bekannt. Darauf aufsetzend habe sich eine funktionelle Überlagerung entwickelt. Es sei die Einnahme von Lyrica empfohlen worden. Nachdem der Versuch einer Medikamentenreduktion zu einer deutlichen Verschlechterung geführt habe, sei die Behandlung über den gesamten Zeitraum fortgeführt worden. Unter Berücksichtigung der orthopädischen Befunde seien noch leichte körperliche Arbeiten ohne längere Zwangshaltung, im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Einfluss von Kälte oder Wärme und ohne besondere Stressbelastung möglich. Der Facharzt für Orthopädie Dr. W. hat in seiner Stellungnahme vom 13.10.2014 ausgeführt, die Klägerin seit dem 04.03.2013 zu behandeln. Die Erstvorstellung sei aufgrund anhaltender Kniebeschwerden rechts sowie bestehender Schulterbeschwerden rechts erfolgt. Bei der Klägerin fänden sich zusammenfassend die Diagnosen Gonarthrose rechts Grad II, Bursitis subacromialis und SSP-Tendinitis der rechten Schulter. Bei diesen Diagnosen seien ihr leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden zuzumuten. Schweres Tragen, Heben von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten in Zwangshaltung seien zu vermeiden. Die Hals-Nasen-Ohrenärztin Dr. B. hat schließlich angegeben, die Klägerin wegen Schallempfindungsschwerhörigkeit verbunden mit Tinnitus aurium und Nasenobstruktion durch Septumdeviation behandelt zu haben. Aufgrund dieser Befunde sei bei einer beruflichen Tätigkeit eine zeitliche Einschränkung nicht gegeben. Die Klägerin solle sich auf jeden Fall vor gehörschädigendem Lärm schützen. Probleme könnten aufgrund der einseitig betonten Schwerhörigkeit bei Ausübung von Berufen mit hohem kommunikativem Einsatz und erhöhten Anforderungen an das Richtungshören entstehen. Weitere qualitative Einschränkungen bezüglich der beruflichen Tätigkeiten ergäben sich anhand der erhobenen Befunde im hals-nasen-ohren-ärztlichen Bereich nicht. Die bei der Klägerin sonst bekannten Diagnosen wie Diabetes mellitus und Hypertonie blieben insoweit unberücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsaus-schließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 31.07.2013 sowie der angefochtene Bescheid vom 11.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 02.05.2012 sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im Übrigen identischen Tatbestandsvoraus¬setzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann, der Teilzeitarbeitsmarkt aber verschlossen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2013, § 43 SGB VI, Rdnr. 58 und 30 ff.).
Die Klägerin ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.
Dass bei der Klägerin ein berufliches Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise festgestellt. Der Senat schließt sich daher zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheids vom 31.07.2013, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahrens an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Sämtliche im Berufungsverfahren gehörten behandelnden Ärzte der Klägerin sind zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen in der Lage ist, jedenfalls leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dies deckt sich mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten und im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. P. vom 03.11.2011. Eine rentenrelevante Verschlechterung des Leistungsvermögens wird auch durch die im Berufungsverfahren gehörten sachverständigen Zeugen nicht bestätigt. Ärztliche Unterlagen, die das Begehren der Klägerin stützen könnten, liegen nicht vor. Für den Senat steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin auf internistischem Fachgebiet unter Diabetes mellitus sowie arterieller Hypertonie leidet. Hinzu kommen auf orthopädischem Fachgebiet degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Gonarthrose am rechten Knie 2. Grades, eine Bursitis subacromialis und SSP-Tendinitis der rechten Schulter, ein schnappender Kleinfinger rechts und eine Ledderhose-Kontraktur der Plantarfaszie links. Auf hals-nasen-ohren-ärztlichem Fachgebiet besteht eine Schallempfindungsschwerhörigkeit verbunden mit Tinnitus aurium. Hinsichtlich der Nasenobstruktion konnte durch eine Septumdeviation eine deutliche Besserung der Nasenatmung bewirkt werden. Auf psychiatrischem Fachgebiet liegen eine somatoforme Schmerzstörung sowie mittelgradige depressive Episoden und eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung vor. Trotz dieser Gesundheitsstörungen ist die Klägerin nach der übereinstimmenden Auffassung der im Berufungsverfahren gehörten behandelnden Ärzte noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich auszuüben. Die Leistungseinschätzungen der die Klägerin behandelnden Fachärzte sind sowohl für sich betrachtet als auch in einer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar, so dass sich der Senat dieser anschließt. Die Klägerin ist in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten, und mit diesem Leistungsvermögen nicht erwerbsgemindert. Soweit Dr. U. gegenüber dem SG angegeben hat, sie habe hinsichtlich eines sechsstündigen Leistungsvermögens Bedenken, wird dies durch die weiteren Aussagen der Fachärzte nicht bestätigt. Das SG weist zutreffend darauf hin, dass Dr. U. ihre Leistungseinschätzung im Wesentlichen mit psychischen und orthopädischen Beschwerden begründet, wobei die Fachärzte Dr. A. und Dr. S. trotz der auf ihren Fachgebieten vorliegenden Gesundheitsstörungen keine Bedenken hinsichtlich einer sechsstündigen Belastbarkeit der Klägerin für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geäußert haben. Auch Dr. H., der die Klägerin seit dem 31.01.2013 hausärztlich betreut, konnte im Rahmen seiner hausärztlichen und diabetologischen Behandlung keine Funktionseinschränkungen feststellen. Sowohl die Blutdruck- als auch die Blutzuckerwerte waren unter entsprechender Medikation zumindest akzeptabel eingestellt. Funktionseinschränkungen sind hieraus nicht ableitbar. Dr. H. führt auch aus, dass sich auch den Befundberichten der Fachkollegen keine Funktionseinschränkungen entnehmen ließen.
Die durch die behandelnden Ärzte angegeben qualitativen Leistungseinschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten Tätigkeit erfasst. Der Klägerin sind nur noch leichte Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltungen, im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einfluss von Kälte und Wärme, ohne besondere Stressbelastung, ohne gehörschädigenden Lärm und ohne hohe Anforderungen an die Kommunikation und das Richtungshören zumutbar. Ein Rentenanspruch kann vorliegend somit auch nicht auf die Grundsätze einer schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine volle Erwerbsminderung ausnahmsweise selbst bei einer mindestens sechsstündigen Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Arbeitsmarkt wegen besonderer spezifischer Leistungseinschränkungen als verschlossen anzusehen ist. Dem liegt zugrunde, dass eine Verweisung auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.110). Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Versicherten mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. Eine Verweisungstätigkeit braucht erst dann benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen daher entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSG, Urteil vom 09.09.1998 - B 13 RJ 3./97 R - Juris). Eine spezifische Leistungseinschränkung liegt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.04.1982 - 1 RJ 1./80 - SozR 2200 § 1246 Nr. 90) jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von Gegenständen, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht, wenn Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich sind. Ausgehend hiervon liegt bei der Klägerin unter Berücksichtigung der bereits beschriebenen qualitativen Einschränkungen weder eine besondere spezifische Leistungsbeeinträchtigung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, nachdem dieser noch weite Teile des Arbeitsmarktes für leichte Tätigkeiten offen stehen.
Die Klägerin ist darüber hinaus auch in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (BSG, Urteile vom 09.08.2001 - B 10 LW 1./00 R – SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 m. w. N. und vom 28.08.2002 - B 5 RJ 1./02 R - Juris). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 1./5 RJ 7./90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 09.08.2001 - B 10 LW 1./00 R - SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 2./01 R - Juris); das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 1./5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 19.11.1997 - 5 RJ 1./97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 und vom 30.01.2002 - B 5 RJ 3./01 R - Juris). Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf. im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI, § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)) subventionierten Kraftfahrzeugs (vgl. BSG, Urteile vom 19.11.1997 - 5 RJ 1./97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10, vom 30.01.2002 - B 5 RJ 3./01 R und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 2./01 R - Juris). Bei der Klägerin liegen keine Erkrankungen vor, die sich auf die Gehfähigkeit derart auswirken, dass es ihr nicht mehr möglich wäre, viermal täglich eine Strecke von 500 Metern in einem zumutbaren Zeitaufwand zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Da die Klägerin in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, steht ihr keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.02.1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI). Bei der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als Montiererin handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, sodass die Klägerin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar ist; eine konkrete Verweisungstätigkeit ist nicht zu benennen. Auf die in der Türkei im Jahr 1968 in einem Zeitraum von acht Monaten erlernte Tätigkeit als Schneiderin war nicht abzustellen, nachdem die Klägerin jedenfalls seit 1973 nicht mehr in dem erlernten Beruf, sondern im weit überwiegenden Teil ihres Erwerbslebens als ungelernte Montiererin tätig war.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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