Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 3196/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5132/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammt, ist kein rentenschädlicher Hinzuverdienst (im Anschluss an BSG, Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R -). Insoweit ist Arbeitsentgelt aus einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis dem ruhenden dann gleichzustellen, wenn es während dauerhafter, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Betreffenden erzielt wurde. Auch in einem solchen Fall liegt kein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 96a SGB VI (mehr) vor.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 teilweise in Höhe von 729,75 EUR aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die teilweise Aufhebung sowie Rückforderung von Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.
Die am 02.12.1965 geborene Klägerin arbeitete zuletzt - ohne Tarifvertrag - bei der Firma M. GmbH in R. als Leiterin im Projektmanagement, bevor ab dem 20.11.2009 dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden eintrat. Am 03.01.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die mit Bescheid vom 14.04.2011 zunächst auf Zeit ab dem 01.01.2011 bis zum 30.11.2012, später dann auf Dauer (Bescheid vom 06.09.2012) bewilligt wurde. Zum 31.12.2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet.
Telefonisch und schriftlich teilte die Klägerin im Juni 2011 mit, ihr Arbeitgeber habe ihr für das Jahr 2010 im Mai 2011 noch eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt. Hierzu bescheinigte der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin am 01.08.2012 die Höhe der Urlaubsabgeltung mit 5.500 EUR. Mit Anhörungsscheiben vom 11.09.2012 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides vom 14.04.2011 in Höhe von 729,93 EUR wegen Anrechnung des Hinzuverdienstes zu äußern. Daraufhin führte die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2012 aus, bei der Urlaubsabgeltung handle es sich um eine solche für das Jahr 2010, also für einen Zeitraum vor Beginn der Rentenzahlung. Da sie seit dem 19.11.2009 nie mehr gearbeitet habe, ergebe sich das Geld nicht aus einer erbrachten Arbeitsleistung. Im Übrigen sei die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2011 nur einmal überschritten worden, obwohl ein zweimaliges Überschreiten erlaubt sei.
Mit Bescheid vom 02.10.2012 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2011 neu, weil sich der Hinzuverdienst geändert habe und der Betrag der Monatsrente neu zu ermitteln gewesen sei. Es ergebe sich eine Überzahlung von 729,75 EUR. In der Anlage 10 teilte die Beklagte mit, der Rentenbescheid sei mit Wirkung ab 01.05.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe aufzuheben, weil ein Tatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben sei und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelaufen seien. Bei dem im Monat Mai 2011 einmalig gezahlten Arbeitsentgelt handle es sich gemäß §§ 14, 23 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) um Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien, jedoch nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt würden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es aus einem Beschäftigungsverhältnis stamme, das nach Rentenbeginn noch bestanden habe. Ein solches liege auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbestehe. Werde während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellten diese Einkünfte grundsätzlich einen Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dar. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 SGB X) und weil sie aufgrund der von der Beklagten gegebenen Informationen den Wegfall, das Ruhen bzw. die Kürzung des Rentenanspruchs gekannt habe bzw. hätte erkennen müssen (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X).
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2012 Widerspruch ein mit der Begründung, es handle sich bei der Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2010 nicht um Arbeitsentgelt aus einem aktiven Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe bereits ab dem 01.01.2011 volle Erwerbsminderungsrente bezogen. Obwohl das Arbeitsverhältnis im Mai 2011 rechtlich noch bestanden habe, sei die Beschäftigung durch den Rentenbezug ab dem 01.01.2011 unterbrochen worden, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keinerlei Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber erbracht habe und seitens des Arbeitgebers auch kein Arbeitsentgelt geschuldet worden sei. Die Klägerin habe auch keinem Weisungsrecht durch den Arbeitgeber mehr unterlegen. Es werde auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.07.2012 (B 13 R 8./11 R und B 13 R 8./11 R) verwiesen.
Die Beklagte befragte daraufhin den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen ab Rentenbeginn geruht habe bzw. zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht worden sei. Die Firma M. antwortete im Schreiben vom 24.09.2013, das Arbeitsverhältnis sei nicht ruhend vereinbart worden. Es habe Arbeitsunfähigkeit vom 20.09.2009 bis auf Weiteres bestanden. Das Arbeitsverhältnis sei aus Veranlassung des Arbeitgebers auf personenbedingten Gründen (Krankheit) zum 30.12.2012 beendet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, den BSG-Urteilen zu folgen, wonach Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst nach § 96 a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigten seien, wenn diese dem Versicherten nach Rentenbeginn aus einem Arbeitsverhältnis zuflössen und dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits seit dem Zeitpunkt des Rentenbeginnes ruhe. Im Fall der Klägerin liege aber ein solches Ruhen des Arbeitsverhältnisses seit Rentenbeginn nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei somit nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.12.2013 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben mit der Begründung, § 96 a SGB VI beziehe sich offensichtlich auf eine während des Rentenbezugs laufende Beschäftigung. Das BSG stelle maßgeblich darauf ab, ob ein Arbeitsentgelt, welches nach Rentenbeginn zuflösse, ohne tatsächliche Arbeitsleistung zufließe. So sei es im Fall der Klägerin gewesen, da eine entsprechende Arbeitsleistung nicht erfolgt sei und damit auch keine Beschäftigung im Sinne des §§ 96 a SGB VI stattgefunden habe. In dem vom BSG entschiedenen Fall sei tariflich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vereinbart gewesen, während vorliegend der Ausschluss der Leistungspflicht auf § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beruhe, da mit der Arbeitsunfähigkeit eine rechtliche Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung vorgelegen habe. Mit dieser Unmöglichkeit gehe einher, dass auch tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. § 96 a SGB VI beziehe sich nicht auf die Frage, aus welchem Rechtsgrund eine Zahlung erfolgt sei, sondern darauf, ob eine tatsächliche Beschäftigung ausgeübt werde. Für dieses Verständnis sei die Definition in § 7 SGB IV zugrunde zu legen, wonach ein Beschäftigungsverhältnis die nichtselbständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Hieraus lasse sich folgern, dass Beschäftigung etwas anderes sei als ein Arbeitsverhältnis. Wenn aus einem Arbeitsverhältnis etwas gezahlt werde, ohne dass tatsächlich in abhängiger Form gearbeitet werde, liege dennoch keine Beschäftigung vor. Die Zahlung erfolge dann nicht für eine Beschäftigung, sondern aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsverhältnis. Arbeitsrechtlich korrespondiere dies damit, dass mit der Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung entfalle. Das Ruhen der Arbeitspflicht aufgrund kollektivrechtlicher Vereinbarungen wie im Falle des BSG sei nur ein anderer Ruhenstatbestand, der daneben stehe. Beide Ruhenstatbestände ließen die tatsächliche Beschäftigung entfallen.
Mit Urteil vom 01.07.2014 hat das SG, ohne die Berufung zuzulassen, die Klage abgewiesen und als Begründung ausgeführt, die Arbeitsleistung sei für einen Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig sei, zwar unmöglich und müsse daher nicht erbracht werden. Jedoch bedeutet dies nicht, dass das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder beendet sei. Lediglich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung bzw. nach Beendigung der Lohnfortzahlung die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelts entfielen, solange die Arbeitsunfähigkeit bestehe. Danach müssten die Beteiligten wieder ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkommen. So habe das BSG in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers rentenschädlich grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer Arbeit des Versicherten gleichzeitig neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien solle, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt habe. In einer solchen Konstellation sei trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsentgeltes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für die Zeiten vor Rentenbeginn noch zuflössen, nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen seien. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder unterbrochen noch beendet sei, sei die Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu beachten.
Am 05.08.2014 hat die Klägerin zunächst Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben (L 9 R 3./14 NZB) und ergänzend dargelegt, entgegen der Auffassung des SG sei es irrelevant, ob in einem Tarifvertrag nochmals separat angeordnet werde, dass keine Tätigkeit nach Weisung des Arbeitgebers ausgeführt werde. Die vom BSG in seiner Entscheidung in Bezug genommene Regelung des Tarifvertrages regele mit dem Ruhen der Arbeitspflicht während einer befristeten Verrentung etwas, was während einer Arbeitsunfähigkeit selbstverständlich sei: Das Ruhen der Arbeitspflicht.
Mit Beschluss vom 10.12.2014 hat das LSG Baden-Württemberg der Beschwerde stattgegeben und die Berufung zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 insoweit aufzuheben, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 teilweise in Höhe von 729,75 EUR aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug genommen und auf das Urteil des SG verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie das weitere Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Akte des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach Berufungszulassung durch den Senat ohne gesonderte Einlegung statthafte Berufung (§ 145 Abs. 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist begründet, da die Beklagte zu Unrecht eine Teilaufhebung des Erwerbsminderungsrentenbescheides der Klägerin verfügt und eine Erstattung der Überzahlung in Höhe von 729,75 EUR verlangt hat.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides vom 14.04.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Eine solche Änderung im Sinne des § 48 SGB X ist vorliegend nicht eingetreten, da entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG keine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt. Ob eine solche Anrechnung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 96 a Abs. 1 SGB VI. Hiernach wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 400 EUR (§ 96 a Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI in der Fassung vom 08.04.2008, gültig bis zum 31.12.2012). Hier geht der Senat zwar davon aus, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung um Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a SGB VI in Verbindung mit § 14 SGB IV handelt (s. auch BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 8./11 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011, L 22 R 2./10, in Juris), doch resultiert dieses nicht aus einer Beschäftigung im Sinne von § 96 a SGB VI. Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI entspricht der in § 7 SGB VI definierten Beschäftigung (BSG, Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. und B 13 R 9./11R, beide in Juris). Hiernach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen) hat die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne. Vorliegend ist vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung auszugehen, wobei das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist (BSG Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BSG Urteil vom 09.02.2006, B 7 a AL 5./05 R, in Juris), sondern vielmehr bereits dann endet, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat. In den genannten Entscheidungen vom 10.07.2012 ruhte das Arbeitsverhältnis der dortigen Kläger aufgrund arbeitstarifvertraglicher Regelungen wegen des Rentenbezuges. Das Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn den Rentenempfängern während dieses ruhenden Arbeitsverhältnisses noch zufloss, stufte das BSG nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst ein. Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 96 a SGB VI ergebe sich zwar nicht aus dessen Wortlaut, wohl aber aus seinem Sinn und Zweck. Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 habe der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken. Sie sollten verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglichweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt werde als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dem entspreche, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten habe einschränken wollen, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzu zu verdienen. Mit dem Blick auf die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen, habe der Gesetzgeber keine Rechtfertigung dafür gesehen, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt werde, unberücksichtigt zu lassen (BSG a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/2590 S. 20). Hieraus erschließe sich insgesamt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers rentenschädlich grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein solle, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt habe. In einer solchen Konstellation sei trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente auf Grund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeute dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zuflössen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen seien.
Vorliegend ist kein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen eingetreten, wie der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich versichert hat. Dennoch ist die Sachlage vergleichbar mit der vom BSG entschiedenen: Bereits seit November 2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, und mit Bescheid vom 14.04.2011 wurde ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, ohne dass sie seitdem auch nur einen Tag bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber gearbeitet hätte. Damit fehlte es nach Rentenbeginn an einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. So hat auch das BSG zum Bereich der Arbeitslosenversicherung entschieden (Urteil vom 28.09.1993, B 11 RAr 6./92; Urteil vom 09.09.1993, 7 RAr 9./92, beide in Juris), dass auch eine längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und fehlende betriebliche Umsetzungsmöglichkeiten die Feststellung nahelegen, dass das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, weil für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers jedes tatsächliche Substrat entfallen ist. Entscheidend ist nach diesem Verständnis der Wegfall der tatsächlichen Beschäftigung. Der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung zielt im Grundsatz zunächst darauf ab, unabhängig von einem rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis Beschäftigungslosigkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht wird (Mutschler in: Kreikebohm, Spellbrink, Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht. C.H.Beck Verlag, München, 2009, § 119 SGB III Rdnr. 11; so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 05.05.2010, L 9 AL 303/07 zur dauernden Arbeitsunfähigkeit). Da somit vorliegend die Firma M. im gesamten Zeitraum seit 2011 bis Ende 2012 ihr Direktionsrecht nicht wahrgenommen hat, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nicht einsetzbar war, muss von einem faktischen Ruhen oder sogar einer faktischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden mit der Folge, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung vorliegend nicht mehr um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung handelt, unabhängig davon, dass das rechtliche Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Für dieses Ergebnis spricht auch hier der Sinn und Zweck des § 96 a SGB VI (siehe Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995, BT-Drucksache 13/2590, Seite 19 ff), wonach der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Kosten seiner Gesundheit unbegrenzt hinzu zu verdienen. Wenn wie hier ein Arbeitsverhältnis faktisch wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ruht, fehlt es indes an einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Damit handelt es sich bei dem hier erzielten Arbeitsentgelt um einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst.
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) geboten: Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135 f.; vgl. ferner BVerfGE 1, 52; 9, 244; 18, 46; 37, 114; 38, 257; 42, 72; 45, 62; 49, 283; 123, 186, 225; 130, 52, 65; 131, 239, 255). Vorliegend gibt es keinen sachlichen Grund, einen dauerhaft Arbeitsunfähigen, dessen Arbeitsverhältnis wie dargelegt faktisch ruht, anders zu behandeln als einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen ruht. Beide arbeiten nicht auf Kosten ihrer Gesundheit.
Da somit eine Anrechnung nach § 96 a Abs. 1 SGB VI ausscheidet, ist keine Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, so dass eine teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung rechtswidrig war. Gleiches gilt für die Erstattungsforderung gem. § 50 Abs. 1 SGB X. Das unzutreffende Urteil des SG war somit vollumfänglich aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 insoweit, als darin die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung mit hieraus resultierender Erstattung verfügt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), da die Rechtsfrage, ob vom Wegfall einer Beschäftigung i.S.d. § 96 a SGB VI bereits dann auszugehen ist, wenn die Arbeitsleistung krankheitsbedingt auf Dauer nicht erbracht wird, Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 teilweise in Höhe von 729,75 EUR aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die teilweise Aufhebung sowie Rückforderung von Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.
Die am 02.12.1965 geborene Klägerin arbeitete zuletzt - ohne Tarifvertrag - bei der Firma M. GmbH in R. als Leiterin im Projektmanagement, bevor ab dem 20.11.2009 dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden eintrat. Am 03.01.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die mit Bescheid vom 14.04.2011 zunächst auf Zeit ab dem 01.01.2011 bis zum 30.11.2012, später dann auf Dauer (Bescheid vom 06.09.2012) bewilligt wurde. Zum 31.12.2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet.
Telefonisch und schriftlich teilte die Klägerin im Juni 2011 mit, ihr Arbeitgeber habe ihr für das Jahr 2010 im Mai 2011 noch eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt. Hierzu bescheinigte der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin am 01.08.2012 die Höhe der Urlaubsabgeltung mit 5.500 EUR. Mit Anhörungsscheiben vom 11.09.2012 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides vom 14.04.2011 in Höhe von 729,93 EUR wegen Anrechnung des Hinzuverdienstes zu äußern. Daraufhin führte die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2012 aus, bei der Urlaubsabgeltung handle es sich um eine solche für das Jahr 2010, also für einen Zeitraum vor Beginn der Rentenzahlung. Da sie seit dem 19.11.2009 nie mehr gearbeitet habe, ergebe sich das Geld nicht aus einer erbrachten Arbeitsleistung. Im Übrigen sei die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2011 nur einmal überschritten worden, obwohl ein zweimaliges Überschreiten erlaubt sei.
Mit Bescheid vom 02.10.2012 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2011 neu, weil sich der Hinzuverdienst geändert habe und der Betrag der Monatsrente neu zu ermitteln gewesen sei. Es ergebe sich eine Überzahlung von 729,75 EUR. In der Anlage 10 teilte die Beklagte mit, der Rentenbescheid sei mit Wirkung ab 01.05.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe aufzuheben, weil ein Tatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben sei und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X noch nicht abgelaufen seien. Bei dem im Monat Mai 2011 einmalig gezahlten Arbeitsentgelt handle es sich gemäß §§ 14, 23 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) um Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien, jedoch nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt würden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es aus einem Beschäftigungsverhältnis stamme, das nach Rentenbeginn noch bestanden habe. Ein solches liege auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbestehe. Werde während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellten diese Einkünfte grundsätzlich einen Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dar. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 SGB X) und weil sie aufgrund der von der Beklagten gegebenen Informationen den Wegfall, das Ruhen bzw. die Kürzung des Rentenanspruchs gekannt habe bzw. hätte erkennen müssen (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X).
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2012 Widerspruch ein mit der Begründung, es handle sich bei der Urlaubsabgeltung aus dem Jahr 2010 nicht um Arbeitsentgelt aus einem aktiven Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe bereits ab dem 01.01.2011 volle Erwerbsminderungsrente bezogen. Obwohl das Arbeitsverhältnis im Mai 2011 rechtlich noch bestanden habe, sei die Beschäftigung durch den Rentenbezug ab dem 01.01.2011 unterbrochen worden, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keinerlei Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber erbracht habe und seitens des Arbeitgebers auch kein Arbeitsentgelt geschuldet worden sei. Die Klägerin habe auch keinem Weisungsrecht durch den Arbeitgeber mehr unterlegen. Es werde auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.07.2012 (B 13 R 8./11 R und B 13 R 8./11 R) verwiesen.
Die Beklagte befragte daraufhin den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen ab Rentenbeginn geruht habe bzw. zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht worden sei. Die Firma M. antwortete im Schreiben vom 24.09.2013, das Arbeitsverhältnis sei nicht ruhend vereinbart worden. Es habe Arbeitsunfähigkeit vom 20.09.2009 bis auf Weiteres bestanden. Das Arbeitsverhältnis sei aus Veranlassung des Arbeitgebers auf personenbedingten Gründen (Krankheit) zum 30.12.2012 beendet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, den BSG-Urteilen zu folgen, wonach Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst nach § 96 a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigten seien, wenn diese dem Versicherten nach Rentenbeginn aus einem Arbeitsverhältnis zuflössen und dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits seit dem Zeitpunkt des Rentenbeginnes ruhe. Im Fall der Klägerin liege aber ein solches Ruhen des Arbeitsverhältnisses seit Rentenbeginn nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei somit nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.12.2013 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben mit der Begründung, § 96 a SGB VI beziehe sich offensichtlich auf eine während des Rentenbezugs laufende Beschäftigung. Das BSG stelle maßgeblich darauf ab, ob ein Arbeitsentgelt, welches nach Rentenbeginn zuflösse, ohne tatsächliche Arbeitsleistung zufließe. So sei es im Fall der Klägerin gewesen, da eine entsprechende Arbeitsleistung nicht erfolgt sei und damit auch keine Beschäftigung im Sinne des §§ 96 a SGB VI stattgefunden habe. In dem vom BSG entschiedenen Fall sei tariflich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vereinbart gewesen, während vorliegend der Ausschluss der Leistungspflicht auf § 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beruhe, da mit der Arbeitsunfähigkeit eine rechtliche Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung vorgelegen habe. Mit dieser Unmöglichkeit gehe einher, dass auch tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. § 96 a SGB VI beziehe sich nicht auf die Frage, aus welchem Rechtsgrund eine Zahlung erfolgt sei, sondern darauf, ob eine tatsächliche Beschäftigung ausgeübt werde. Für dieses Verständnis sei die Definition in § 7 SGB IV zugrunde zu legen, wonach ein Beschäftigungsverhältnis die nichtselbständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Hieraus lasse sich folgern, dass Beschäftigung etwas anderes sei als ein Arbeitsverhältnis. Wenn aus einem Arbeitsverhältnis etwas gezahlt werde, ohne dass tatsächlich in abhängiger Form gearbeitet werde, liege dennoch keine Beschäftigung vor. Die Zahlung erfolge dann nicht für eine Beschäftigung, sondern aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsverhältnis. Arbeitsrechtlich korrespondiere dies damit, dass mit der Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung entfalle. Das Ruhen der Arbeitspflicht aufgrund kollektivrechtlicher Vereinbarungen wie im Falle des BSG sei nur ein anderer Ruhenstatbestand, der daneben stehe. Beide Ruhenstatbestände ließen die tatsächliche Beschäftigung entfallen.
Mit Urteil vom 01.07.2014 hat das SG, ohne die Berufung zuzulassen, die Klage abgewiesen und als Begründung ausgeführt, die Arbeitsleistung sei für einen Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig sei, zwar unmöglich und müsse daher nicht erbracht werden. Jedoch bedeutet dies nicht, dass das Arbeitsverhältnis unterbrochen oder beendet sei. Lediglich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung bzw. nach Beendigung der Lohnfortzahlung die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Entgelts entfielen, solange die Arbeitsunfähigkeit bestehe. Danach müssten die Beteiligten wieder ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkommen. So habe das BSG in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers rentenschädlich grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer Arbeit des Versicherten gleichzeitig neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien solle, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt habe. In einer solchen Konstellation sei trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsentgeltes nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für die Zeiten vor Rentenbeginn noch zuflössen, nicht als rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen seien. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder unterbrochen noch beendet sei, sei die Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu beachten.
Am 05.08.2014 hat die Klägerin zunächst Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben (L 9 R 3./14 NZB) und ergänzend dargelegt, entgegen der Auffassung des SG sei es irrelevant, ob in einem Tarifvertrag nochmals separat angeordnet werde, dass keine Tätigkeit nach Weisung des Arbeitgebers ausgeführt werde. Die vom BSG in seiner Entscheidung in Bezug genommene Regelung des Tarifvertrages regele mit dem Ruhen der Arbeitspflicht während einer befristeten Verrentung etwas, was während einer Arbeitsunfähigkeit selbstverständlich sei: Das Ruhen der Arbeitspflicht.
Mit Beschluss vom 10.12.2014 hat das LSG Baden-Württemberg der Beschwerde stattgegeben und die Berufung zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 1. Juli 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 insoweit aufzuheben, als darin die Rentenbewilligung für Mai 2011 teilweise in Höhe von 729,75 EUR aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug genommen und auf das Urteil des SG verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie das weitere Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Akte des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach Berufungszulassung durch den Senat ohne gesonderte Einlegung statthafte Berufung (§ 145 Abs. 5 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist begründet, da die Beklagte zu Unrecht eine Teilaufhebung des Erwerbsminderungsrentenbescheides der Klägerin verfügt und eine Erstattung der Überzahlung in Höhe von 729,75 EUR verlangt hat.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des die Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides vom 14.04.2011 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Eine solche Änderung im Sinne des § 48 SGB X ist vorliegend nicht eingetreten, da entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG keine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt. Ob eine solche Anrechnung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 96 a Abs. 1 SGB VI. Hiernach wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 400 EUR (§ 96 a Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI in der Fassung vom 08.04.2008, gültig bis zum 31.12.2012). Hier geht der Senat zwar davon aus, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung um Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a SGB VI in Verbindung mit § 14 SGB IV handelt (s. auch BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 8./11 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011, L 22 R 2./10, in Juris), doch resultiert dieses nicht aus einer Beschäftigung im Sinne von § 96 a SGB VI. Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI entspricht der in § 7 SGB VI definierten Beschäftigung (BSG, Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. und B 13 R 9./11R, beide in Juris). Hiernach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen) hat die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung "funktionsdifferent" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne. Vorliegend ist vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung auszugehen, wobei das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist (BSG Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BSG Urteil vom 09.02.2006, B 7 a AL 5./05 R, in Juris), sondern vielmehr bereits dann endet, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat. In den genannten Entscheidungen vom 10.07.2012 ruhte das Arbeitsverhältnis der dortigen Kläger aufgrund arbeitstarifvertraglicher Regelungen wegen des Rentenbezuges. Das Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn den Rentenempfängern während dieses ruhenden Arbeitsverhältnisses noch zufloss, stufte das BSG nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst ein. Diese Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 96 a SGB VI ergebe sich zwar nicht aus dessen Wortlaut, wohl aber aus seinem Sinn und Zweck. Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 habe der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, die "Lohnersatzfunktion" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken. Sie sollten verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglichweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt werde als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dem entspreche, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten habe einschränken wollen, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf Kosten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzu zu verdienen. Mit dem Blick auf die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen, habe der Gesetzgeber keine Rechtfertigung dafür gesehen, ein Einkommen, das durch Arbeit auf Kosten der Gesundheit erzielt werde, unberücksichtigt zu lassen (BSG a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/2590 S. 20). Hieraus erschließe sich insgesamt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers rentenschädlich grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein solle, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt habe. In einer solchen Konstellation sei trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung eine finanzielle Kompensation durch die Rente auf Grund des gleichwohl weiter erzielten Arbeitsverdienstes nicht geboten. Umgekehrt bedeute dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zuflössen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen seien.
Vorliegend ist kein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen eingetreten, wie der Arbeitgeber der Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich versichert hat. Dennoch ist die Sachlage vergleichbar mit der vom BSG entschiedenen: Bereits seit November 2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, und mit Bescheid vom 14.04.2011 wurde ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, ohne dass sie seitdem auch nur einen Tag bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber gearbeitet hätte. Damit fehlte es nach Rentenbeginn an einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. So hat auch das BSG zum Bereich der Arbeitslosenversicherung entschieden (Urteil vom 28.09.1993, B 11 RAr 6./92; Urteil vom 09.09.1993, 7 RAr 9./92, beide in Juris), dass auch eine längere eingeschränkte gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und fehlende betriebliche Umsetzungsmöglichkeiten die Feststellung nahelegen, dass das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht, weil für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers jedes tatsächliche Substrat entfallen ist. Entscheidend ist nach diesem Verständnis der Wegfall der tatsächlichen Beschäftigung. Der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung zielt im Grundsatz zunächst darauf ab, unabhängig von einem rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis Beschäftigungslosigkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht wird (Mutschler in: Kreikebohm, Spellbrink, Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht. C.H.Beck Verlag, München, 2009, § 119 SGB III Rdnr. 11; so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 05.05.2010, L 9 AL 303/07 zur dauernden Arbeitsunfähigkeit). Da somit vorliegend die Firma M. im gesamten Zeitraum seit 2011 bis Ende 2012 ihr Direktionsrecht nicht wahrgenommen hat, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit nicht einsetzbar war, muss von einem faktischen Ruhen oder sogar einer faktischen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden mit der Folge, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung vorliegend nicht mehr um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung handelt, unabhängig davon, dass das rechtliche Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Für dieses Ergebnis spricht auch hier der Sinn und Zweck des § 96 a SGB VI (siehe Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995, BT-Drucksache 13/2590, Seite 19 ff), wonach der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Kosten seiner Gesundheit unbegrenzt hinzu zu verdienen. Wenn wie hier ein Arbeitsverhältnis faktisch wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit ruht, fehlt es indes an einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Damit handelt es sich bei dem hier erzielten Arbeitsentgelt um einen rentenunschädlichen Hinzuverdienst.
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) geboten: Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135 f.; vgl. ferner BVerfGE 1, 52; 9, 244; 18, 46; 37, 114; 38, 257; 42, 72; 45, 62; 49, 283; 123, 186, 225; 130, 52, 65; 131, 239, 255). Vorliegend gibt es keinen sachlichen Grund, einen dauerhaft Arbeitsunfähigen, dessen Arbeitsverhältnis wie dargelegt faktisch ruht, anders zu behandeln als einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen ruht. Beide arbeiten nicht auf Kosten ihrer Gesundheit.
Da somit eine Anrechnung nach § 96 a Abs. 1 SGB VI ausscheidet, ist keine Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X eingetreten, so dass eine teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung rechtswidrig war. Gleiches gilt für die Erstattungsforderung gem. § 50 Abs. 1 SGB X. Das unzutreffende Urteil des SG war somit vollumfänglich aufzuheben und der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 insoweit, als darin die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung mit hieraus resultierender Erstattung verfügt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), da die Rechtsfrage, ob vom Wegfall einer Beschäftigung i.S.d. § 96 a SGB VI bereits dann auszugehen ist, wenn die Arbeitsleistung krankheitsbedingt auf Dauer nicht erbracht wird, Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Rechtskraft
Aus
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