L 5 R 221/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3367/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 221/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird endgültig auf 56.798,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 56.798,20 EUR für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2008 bis zum 31.12.2011.

Die Klägerin stellt als Subunternehmerin einzelne Teile für Rührwerke her. Der Beigeladene zu 1) ist seit 2006 als Schweißer für die Klägerin tätig, zunächst im Rahmen von Urlaubsvertretungen für einen angestellten Schweißer. Seine Vergütung erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum auf Stundenbasis. Der Stundenlohn belief sich auf 36 EUR. Er rechnete monatlich gegenüber der Klägerin im Jahr 2008 (ab dem Monat Mai) 38.646 EUR, im Jahr 2009 26.784 EUR, 2010 36.846 EUR und 2011 44.571 EUR ab.

Die Beklagte führte am 02.02.2012 und 06.08.2012 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Im Rahmen dieser Prüfung befragte die Beklagte den Beigeladenen zu 1). Dieser gab am 04.04.2012 im Fragebogen zu seiner Tätigkeit bei der Klägerin an, er beschäftige keine Mitarbeiter. Die Klägerin stelle das Werkzeug zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung. Er müsse die Arbeiten persönlich ausführen und rechne der Klägerin gegenüber nach Stunden zuzüglich Mehrwertsteuer ab. Er könne auch Aufträge der Klägerin ablehnen. Seine Arbeit unterliege der Qualitätskontrolle durch die Klägerin. Ergänzend führte er auf Nachfrage der Beklagten am 28.05.2012 aus, er unterhalte eine eigene Werkstatt in seiner Garage, führe die Arbeiten für seine Kunden aus Platzgründen und aus Gründen der Transportkostenersparnis aber in deren Räumen aus. Seit dem Jahr 2000 sei er als selbstständiger Schweißer tätig, habe 1992 die Fortbildungen zum Schweißfachmann absolviert. Er besitze alle notwendigen Werkzeuge selbst, setze diese aber bei der Klägerin nicht ein, da er das Werkzeug gestellt bekomme. Er habe dort keinen eigenen Arbeitsplatz, sondern arbeite da, wo ausreichend Platz sei. Die drei angestellten Schweißer bekämen das Material an ihren Arbeitsplatz, während er einen Fertigungsauftrag bekomme und die Teile zusammensuche, schweiße, richte, schleife, kontrolliere und das Teil dann fast fertig weitergebe. Keinen Unterschied zu der Tätigkeit der angestellten Schweißer gebe es nur, wenn er einen von diesen an dessen Arbeitsplatz bei Urlaub vertrete. Er sei auch für eine Firma in der Sch., für eine Firma in F. und einmalig für eine weitere Firma tätig. Bis einschließlich 2005 habe er weniger als 50% und im Jahr 2006 50% für die Klägerin gearbeitet, seit 2009 habe er ca. 5 %, höchstens 10 % für andere Auftraggeber gearbeitet.

Mit Schreiben vom 06.08.2012 hörte die Beklagte die Klägerin dahingehend an, dass sie beabsichtige, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 69.654,97 EUR für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 nachzufordern. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit seit 01.01.2008 in abhängiger Beschäftigung ausübe. Daneben seien Sozialversicherungsbeiträge für geldwerte Vorteile in Form von Tankgutscheinen und im Prüfzeitraum ausgezahlte Überstundenvergütungen nachzufordern.

Mit Bescheid vom 11.10.2012 forderte die Beklagte eine Nachzahlung von 60.027,99 EUR von der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.12.2011. Der Beigeladene zu 1) sei bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Die für ihn nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und die Umlagen Ul, U2 und Inso-Umlage beliefen sich auf 56.798,20 EUR. Die weitergehende Nachforderung betraf andere Arbeitnehmer.

Die Klägerin erhob dagegen am 09.11.2012 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführen ließ, sie beurteile die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) anders als die Beklagte. Die von ihr hergestellten Behälter unterlägen der Druckbehälterverordnung. Deshalb sei eine zertifizierte und dokumentierte Verfahrensprüfung durchzuführen. Die verwandten Materialien und die bei der Schweißung verwendeten Geräte müssten definiert und geprüft werden. Es sei daher nicht möglich, durch den beauftragten Schweißbetrieb das hierzu benötigte Material beschaffen zu lassen. Das verwandte Material sei im Einzelnen von ihren jeweiligen Auftraggebern vorgeschrieben. Im gesamten chemischen Anlagenbau sei es üblich, das Material zentral zu beschaffen, egal wie viele Firmen an der Fertigung beteiligt seien. Die Schweißgeräte seien zertifiziert. Es könne deshalb nicht irgendein Schweißer mit irgendeinem Schweißgerät die Arbeiten ausführen. Außerdem habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 1) seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort habe frei wählen können. Die Tätigkeit sei aufgrund der Größe und der damit verbundenen Transportkosten in ihrem Betrieb erfolgt. Er sei auch keinerlei Weisungen von ihr (der Klägerin) unterworfen gewesen. Er habe nur der Materialbeschaffung und der Qualitätskontrolle unterlegen. Letzteres sei als Abnahme im Sinne des § 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu werten. Insofern müsse er auch bei Schlechtleistung nachbessern. Der Beigeladene zu 1) führe auch nicht die gleichen oder vergleichbare Arbeiten wie ihre fest angestellten Mitarbeiter aus. Die Arbeiten seien speziell, so dass sie entgegen der sonst bei ihr üblichen Praxis nicht zu einem Pauschalpreis, sondern auf Stundenbasis vergeben würden. Der Beigeladene zu 1) müsse die Arbeiten allein aus dem Grund persönlich ausführen, weil nur er die entsprechende Qualifikation aufgrund von Fortbildungen zum Schweißfachmann mitbringe. Sofern er einen Mitarbeiter mit der gleichen fachlichen Qualifikation beschäftige, sei es ihr schlicht egal, wer die Aufträge ausführe.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Beigeladene zu 1) mit, dass er 2005 einmal einen Haftpflichtschaden an seine Versicherung habe melden müssen, 2006 habe er angefangen für die Klägerin zu arbeiten. Er habe aufgrund der Qualitätsprüfung auch mal nachbessern müssen. Seine Arbeiten dürften keine Risse aufweisen und müssten in ihren Maßen der Zeichnung entsprechen. Der Beigeladene zu 1) legte seine Gewerbeanmeldung (Schweißservice und Montage) und einzelne Steuerbescheide für Umsatzsteuer und Gewerbesteuer seit 2000 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 (Einkommen aus Gewerbebetrieb: 2008 48.000 EUR) sowie Rechnungen an andere Firmen für die festgestellten Jahre vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen erhob die Klägerin am 24.07.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Die Beklagte müsse die festgesetzte und bereits bezahlte Forderung zurückzahlen. Die Klägerin wiederholte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und wies darauf hin, dass der Beigeladene zu 1) auch für andere Firmen tätig gewesen sei. Er müsse für die Qualität seiner Arbeiten einstehen, habe eine eigene Kalkulation und habe sämtliche Rechte und Pflichten eines Unternehmers.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Beschluss vom 30.04.2014 lud das SG den Beigeladenen zu 1) und die Sozialversicherungsträger als weiter Beigeladene bei. Die Beigeladenen äußerten sich nicht und stellten keine Anträge. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 02.12.2014 ab. Die Klage sei auf die für den Beigeladenen zu 1) nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge beschränkt. Gegen die übrige Nachforderung wende sich die Klägerin nicht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) seien Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) seien versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 21 SGB XI weitere Personen. In der gesetzlichen Rentenversicherung seien unter anderem versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlägen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung - (SGB III). Beschäftigung sei die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Eine Beschäftigung setze persönliche Abhängigkeit des Arbeitsnehmers vom Arbeitgeber voraus, die vorliege, wenn der Beschäftigte in den fremden Betrieb eingegliedert sei und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen würden. Maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Wichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, gäben diese den Ausschlag (BSG, Urt.v. 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R -,in juris). Indizien für eine Beschäftigung seien der Abschluss eines Arbeitsvertrags, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, Arbeitsplätze in den Räumen des Arbeitgebers, Arbeitszeit nach Vorgaben des Arbeitgebers, fehlende eigene Betriebsmittel, bezahlter Urlaub, feste gleich bleibende Vergütung, Verbuchung als Lohnsteuer, wirtschaftliche Abhängigkeit und der Wille der Vertragspartner. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche die Vorhaltung eigenen Arbeitsmaterials, die Verbuchung der Einnahmen mit der Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, die eigene Gewerbeanmeldung, das Unternehmerrisiko und das Vergütungsrisiko (vgl. Segebrecht, JurisPK SGB IV, 2. Aufl. §7 Rn. 117). Danach sei der Beigeladene zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung würden überwiegen. Für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) auch im Verhältnis zur Klägerin spreche, dass der Beigeladene zu 1) vor Beginn seiner Vertragsbeziehung zur Klägerin und parallel zu dieser als selbstständiger Schweißer auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, ein Gewerbe als selbstständiger Schweißer angemeldet habe und in seiner Garage die Möglichkeit gehabt habe, mit eigenen Geräten Schweißarbeiten durchzuführen. Die Arbeiten für die Klägerin habe der Beigeladene zu 1) allerdings nicht in seiner Betriebsstätte und auch nicht mit eigenem Werkzeug und Material ausgeführt. Dies sei nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 nicht möglich gewesen, da die zu bearbeitenden Werkstücke teilweise bis zu mehrere Tonnen schwer gewesen seien und in der Enge der Garage des Beigeladenen zu 1) nicht den Qualitätsanforderungen der Klägerin, ihrer Auftraggeber und den gesetzlichen Anforderungen der Druckbehälterverordnung entsprechend hätten bearbeitet werden können. Der Beigeladene zu 1) sei vielmehr in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und habe ihren Weisungen unterlegen. Seine Tätigkeit habe sich als diejenige eines typischen hoch qualifizierten Angestellten dargestellt. Der Beigeladene zu 1) habe andere Aufgaben zu erledigen gehabt als die angestellten Schweißer. Er habe komplette Werkstücke gefertigt, während die angestellten Schweißer nur einzelne Teile anschweißten. Dieser Unterschied liege aber weniger darin begründet, dass er als Selbstständiger für die Klägerin tätig gewesen sei als darin, dass er als einziger die Fortbildung zum Schweißfachmann absolviert habe und insofern eine höhere Qualifikation als die übrigen für die Klägerin tätigen Schweißer aufweise. Sofern die Klägerin vortrage, es sei ihr egal gewesen, ob der Beigeladene zu 1) oder ein von ihm eingestellter Schweißer mit gleicher Qualifikation die Arbeiten durchführe, übersehe sie, dass es ihr gerade auf die Qualifikation des Beigeladenen zu 1) als Schweißfachmann angekommen sei. Dafür spreche auch, dass sie selbst in Widerspruchsverfahren die Arbeiten als so speziell bezeichnet habe, dass sie sie entgegen ihrer sonstigen Praxis nicht zu einem Pauschalpreis an den Beigeladenen zu 1) vergeben, sondern eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart habe. Der Beigeladene zu 1) sei auch den Weisungen der Klägerin unterworfen gewesen. Er habe seine Werkstücke nach einem von ihr - in Abstimmung mit ihren Auftraggebern - vorgegebenen Plan erstellen müssen. Das Ergebnis habe der Qualitätskontrolle der Klägerin unterlegen. Zwar sehe auch ein Werkvertrag die Abnahme vor, die sich kaum von der Qualitätskontrolle von Arbeiten von Angestellten unterscheide. Allerdings spreche das auch nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Insbesondere müssten auch Angestellte Fehler in ihrer Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers nachbessern. Der Haftpflichtschaden des Beigeladenen zu 1) sei vor dessen Tätigkeit für die Klägerin eingetreten und deshalb für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich. Ein Unternehmerrisiko habe der Beigeladene zu 1) nicht getragen. Er habe neben den Werkzeugen, den Einrichtungen der Klägerin in deren Betriebsstätte auch ausschließlich von der Klägerin beschafftes Material für seine Tätigkeit eingesetzt. Dass die Materialbeschaffung wegen der Vorgaben der Auftraggeber und der gesetzlichen Voraussetzungen notwendigerweise zentral habe erfolgen müssen, spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), sondern vielmehr dafür, dass eine selbstständige Tätigkeit eines Schweißers als Einzelunternehmer in diesem Zusammenhang kaum denkbar sei, da dieser den strengen gesetzlichen Rahmen der Druckbehälterverordnung mit der notwendigen Dokumentation der Einhaltung bestimmter Qualitätsmerkmale in der vollständigen Beschaffungskette und der einheitlichen Beschaffung aller Materialien vom gleichen Zulieferer kaum einhalten könne. Der Beigeladene zu 1) sei von der Klägerin im hier streitigen Zeitraum wirtschaftlich abhängig gewesen, da er mindestens 90% seines Einkommens aus der Tätigkeit für die Klägerin erwirtschaftet habe und die Tätigkeit für die anderen Auftraggeber auf ein Minimum reduziert gewesen sei. Dass er Rechnungen gestellt und Umsatzsteuer abgeführt habe, spreche nur dafür, dass er die unzutreffende rechtliche Wertung der Klägerin geteilt und keine abhängige Beschäftigung angenommen habe. Dem Umstand, dass sowohl der Beigeladene zu 1) als auch die Klägerin davon ausgegangen seien, dass hier kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, habe die Beklagte zurecht dadurch Rechnung getragen, dass sie gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV für diesen Teil der Forderung keine Säumniszuschläge erhoben habe.

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 18.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.01.2015 Berufung eingelegt. Sie hat nochmals bestätigt, dass lediglich die für den Beigeladenen zu 1) nacherhobenen Sozialversicherungsbeiträge angegriffen worden seien. Eine Begründung der Berufung in der Sache ist nach Akteneinsicht trotz Erinnerungen nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 02.12.2014 aufzuheben und den Bescheid vom 11.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2013 aufzuheben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 3.229,79 EUR gefordert werden.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Die Beteiligten sind von der Berichterstatterin mit Schreiben vom 27.07.2015 darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem streitigen Nachforderungsbetrag von 56.798,20 EUR überschritten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind auch soweit sie Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 3.229,79 EUR fordern, rechtmäßig. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese Vorgehensweise liegt umso näher, als die Klägerin eine Berufungsbegründung nicht vorgelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Nachforderung der Beklagten für den Beigeladenen zu 1) beträgt 56.798,20 EUR. In dieser Höhe war der Streitwert festzusetzen.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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