L 9 R 2068/14 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 20/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2068/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit durch die Beklagte in Höhe von 190,47 EUR für den Monat Dezember 2009 streitig. Der Beschwerdegegenstand erreicht daher weder den Betrag von 750,00 EUR, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor. Das SG Ulm hat die Berufung im Urteil 28.03.2014 auch nicht zugelassen.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG, auf den die Klägerin die Beschwerde im Wesentlichen stützt, liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.06.2005, B 1 KR 43/04 B, vom 18.07.2005, B 1 KR 110/04 B und vom 24.01.2007, B 1 KR 155/06 B, jeweils Juris, m.w.N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht fehlerhaft angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999, B 4 RA 131/98 B, Juris). Einen solchen Rechtssatz hat das SG im angefochtenen Urteil nicht aufgestellt. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass es bewusst in Abweichung zu einer obergerichtlichen Rechtsprechung entscheiden wollte. Das SG ist in seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich dem Urteil des BSG vom 26.06.2008 (B 13 R 119/07 R, Juris) gefolgt und ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Aufhebung nur in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich ist. Sollte das SG, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, den Rechtssatz falsch angewandt haben, stellt dies keine Divergenz dar.

Der Rechtssache kommt darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschlüsse vom 30.09.1992, 11 BAr 47/92 und vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.06.1984, 1 RJ 72/84, Juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26.06.1975, 12 BJ 12/75, Juris). Zur Einkommensanrechnung bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - vorliegend i.V.m. § 313 SGB VI -, den maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen und insbesondere der Anwendung des Vormonatsprinzips liegen zahlreichen Entscheidungen des BSG (Urteile vom 09.12.2010, B 13 R 10/10 R und vom 26.06.2008, B 13 R 119/07 R, Juris) vor. Eine über die Entscheidungen des BSG hinausgehende klärungsbedürftige Frage wurde durch die Klägerin nicht dargelegt.

Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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