Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1989/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2769/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22.05.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei die vom Antragsgegner zu tragenden Kosten der Unterkunft streitig sind.
Im April 2014 beantragte die 1956 geborene Antragstellerin, die sich zuvor im Jahr 2013 bei einem Unfall eine Trümmerfraktur des Sprunggelenkes und einen Beinbruch oberhalb des linken Knöchels zugezogen hatte, beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Nach ihren Angaben im Leistungsantrag bewohnt die Antragstellerin seit dem Jahr 2009 eine 48 m² großen Wohnung im K.weg ... in F. Die monatliche Gesamtmiete betrage 790 EUR, die sich aus 675,00 EUR Grundmiete, 65,00 EUR kalte Nebenkosten und 50,00 EUR für einen Stellplatz zusammensetze (Bl. 2 der Verwaltungsakte). Der Vermieter der Antragstellerin teilte dem Antragsgegner hingegen in einem späteren Schreiben mit, die Immobilie habe eine reine Wohnfläche von 67 m² und zusätzlichen einen rein privat nutzbaren Garten von ca. 45 m². Die Kaltmiete - exklusive Warmwasser und Strom - betrage 780 EUR (Bl. 29 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 14.05.2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, die derzeitigen Kosten der Unterkunft seien nach den in F. geltenden Richtlinien unangemessen. Angemessen seien eine Kaltmiete von 365,85 EUR sowie kalte Nebenkosten in Höhe von 76,50 EUR (Gesamtsumme: 442,35 EUR). Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin auf, die Kosten der Unterkunft zu senken und kündigte an, dass eine weitere Übernahme der tatsächlichen Kosten nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls in Betracht käme. Sofern kein Ausnahmefall vorliege, würden die Kosten der Unterkunft ab dem 01.10.2014 auf den mitgeteilten angemessenen Betrag in Höhe von 442,35 EUR abgesenkt (Bl. 23 der Verwaltungsakte).
Mit Bewilligungsbescheid vom 06.10.2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015 unter Berücksichtigung eines Betrages für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 519,74 EUR (377,35 EUR Grundmiete, 66,00 EUR Heizkosten, 76,39 EUR Nebenkosten). Die Kosten der Unterkunft wurden vom Antragsgegner in der Folgezeit (trotz durchgeführter Absenkung) weiterhin in tatsächlicher Höhe an den Vermieter der Antragstellerin überwiesen. Der Differenzbetrag wurde von der Regelleistung der Antragstellerin in Abzug gebracht (Bl. 91 der Verwaltungsakte). Einen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch (Bl. 94, 96 Verwaltungsakte) wies der Antragsgegner mit (nicht in der vorliegenden Verwaltungsakte enthaltenem) Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 als unbegründet zurück. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage (Az.: S 14 AS 5514/14) zum Sozialgericht F. (SG), über die noch nicht entschieden worden ist, und beantragte am 23.12.2014 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 14 AS 5974/14 ER). Im Rahmen des damaligen Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz teilte der Antragsgegner nach entsprechendem Hinweis des SG mit, ab Februar 2015 werde eine vollständige Auszahlung der Regelleistung an die Antragstellerin veranlasst, für Januar 2015 sei dies nicht mehr möglich. Mit Beschluss vom 28.01.2015 verpflichtete das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 340,54 EUR für den Zeitraum 23.12.2014 bis zum 31.01.2015 und lehnte im Übrigen den Antrag ab (nicht paginierter Band II der Verwaltungsakte). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 24.03.2015 zurück (Bl. 59 ff der LSG-Akte Az.: L 7 AS 765/15 ER-B).
Am 19.02.2015 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Weiterbewilligungsantrag, in dem sie Kosten der Unterkunft in Höhe von 812,32 EUR angab, die Grundmiete betrage 675 EUR, zzgl. 65 EUR Nebenkosten, 64 EUR Heizkosten und 8,32 EUR Müllgebühren. Hieraufhin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.03.2015 der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 30.06.2015 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 530,54 EUR (388,15 EUR Grundmiete, 66,00 EUR Heizkosten, 76,39 EUR Nebenkosten). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, den sie dahingehend begründete, der Bescheid sei hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu niedrig bemessen. Die Antragstellerin müsse den Differenzbetrag zwischen bewilligtem Bedarf der Unterkunft und Heizung von 530,54 EUR und den tatsächlichen Kosten von 790,00 EUR von der gewährten Regelleistung (399,00 EUR) begleichen. Somit verbleibe der Antragstellerin ein Restbetrag von 139,54 EUR monatlich. Dieser Betrag reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies werde dazu führen, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein werde, den Differenzbetrag zur Miete zu bezahlen, was dann aufgrund von Mietrückständen mietrechtliche Konsequenzen zur Folge habe. Aus den bereits überlassenen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Antragstellerin seit dem Unfall im Jahr 2013 permanent krankgeschrieben und gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Vor diesem Hintergrund bestehe auch nur eine eingeschränkte Obliegenheit zur Suche von neuem Wohnraum. Trotz der massiven Einschränkungen durch ihre Erkrankung, sei die Antragstellerin bemüht eine günstigere Wohnung zu finden, auch wenn sie derzeit nicht wisse wie sie gesundheitlich einen Umzug bewerkstelligen solle. Die Suche sei bisher leider erfolglos verlaufen. Die Antragstellerin verwies in diesem Zusammenhang auf Suchbemühungen, die sie anhand ausgeschnittener Zeitungsannoncen dokumentiert hat. Die Antragstellerin sei nach wie vor bei der Stadt F., Wohnraumbeschaffung und bei der Stadtbau als wohnungssuchend gemeldet. Der aktuelle Vermieter stimme im Übrigen einer Untervermietung nicht zu. Die Antragstellerin sei derzeit gezwungen, sich von Dritten vorübergehend Geld zu leihen, was entsprechende Rückforderungsansprüche verursache.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien. Nach Beschluss der Stadt F. seien im angegriffenen Zeitraum die angemessenen Unterkunftskosten auf Grundlage der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Hierbei würden zur Kaltmiete die kalten Nebenkosten hinzuaddiert. Diese Methode entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Die angemessene Kaltmiete werde aus dem Mietspiegel der Stadt F. ermittelt. Dieser gebe darüber Aufschluss wie hoch die durchschnittlichen Unterkunftskosten in F. seien und wie viele Wohnungen in den verschiedenen Preissegmenten vorhanden seien. Der maximal angemessene Satz für die kalten Nebenkosten errechne sich aus dem Faktor 1,70 EUR mal die max. angemessenen Quadratmeter. Der Betrag in Höhe von 1,70 EUR ergebe sich aus den vom Deutschen Mieterbund errechneten durchschnittlichen Nebenkosten in Westdeutschland. Die Differenz zwischen den maximalen und den tatsächlichen kalten Nebenkosten werde zur Kaltmiete hinzugerechnet. So ergebe sich für die Antragstellerin eine angemessene Brutto-Kalt-Miete in Höhe von 453,15 EUR (388,15 EUR Grundmiete plus 65 EUR kalte Nebenkosten). Zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 66 EUR und Müllgebühren in Höhe von 11,39 EUR, ergebe sich so ein bei der Bedarfsberechnung anzuerkennender Unterkunftsbedarf von 530,54 EUR. Es sei eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Kostensenkung erstellt worden. Unangemessen hohe Unterkunftskosten könnten in der Regel für längstens sechs Monate in voller Höhe übernommen werden. Es handle sich hierbei jedoch nicht um eine Schonfrist. Vielmehr trete nach sechs Monaten eine gewisse Zäsur ein. Die Übernahme von unangemessen hohen Aufwendungen habe ab diesem Zeitpunkt Ausnahmecharakter. Daher seien nach Verstreichen der Sechsmonatsfrist hohe Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit dazu vorgetragen, dass sie auf verschiedenen Wartelisten vertreten sei (F. Stadtbau u.a.) und sich auch selbst auf Inserate gemeldet habe. Vorgelegt habe sie hierzu eine Übersicht für die Monate Februar und März 2015 auf der sie die Zeitungsinserate und die dazugehörigen Bemühungen und Informationen aufführe. Außerdem habe sie vorgetragen, dass sie im Dezember 2013 einen Unfall erlitten habe, von dem sie sich noch nicht vollständig erholt habe, sie sei noch immer arbeitsunfähig geschrieben. Die Stadt F. verfüge über einen qualifizierten Mietspiegel. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass genügend Wohnraum in dem für die Widerspruchsführerin angemessenen Segment vorhanden sei. Die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin schränke diese nach deren Vortrag nicht darin ein, nach angemessenem Wohnraum zu suchen. Bisher sei es ihr möglich gewesen, Anzeigen zu sichten und sich auf Inserate zu melden. Wichtige Gründe gegen eine Absenkung lägen daher nicht vor.
Hiergegen hat die Antragstellerin eine (noch anhängige) Klage zum SG (Az.: S 14 AS 2209/15) erhoben und am 30.04.2015 zudem den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Antragstellerin in Ergänzung zum Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren dargelegt, der erforderliche Anordnungsgrund ergebe sich bereits aus der Erwägung, dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden könnten. Die Antragstellerin habe Anspruch darauf, dass ihr die von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so rechtzeitig erbracht werden, dass sie in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen. Das Risiko einer Kündigung von Wohnraum oder eines Prozesses wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses mit der damit verbundenen Kostenfolge oder gar einer Klage auf Räumung sei nicht zumutbar. Ein Anordnungsgrund sei demnach auch vor Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter denkbar. Die eigene Wohnung sei der Lebensmittelpunkt der Bewohner, der auch durch das Grundgesetz in Art. 13 des Grundgesetzes (GG) besonders geschützt sei. Es sei den Betroffenen regelmäßig nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen.
Mit Beschluss vom 22.05.2015 hat das SG den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das SG u.a. dargelegt, die Wohnung der Antragstellerin sei nicht kostenangemessen. Das Konzept des Antragsgegners zur Ermittlung der angemessenen Kosten sei nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Auch erscheine eine Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel weder unmöglich noch unzumutbar. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche einem Umzug entgegenstünden. Infolge des Unfalls im Dezember 2013 habe die Antragstellerin eine Trümmerfraktur des Sprunggelenks und einen Beinbruch oberhalb des linken Knöchels erlitten, weshalb sie körperlich eingeschränkt belastbar sei. Ein Wohnungswechsel erscheine jedoch nicht ausgeschlossen. Bei einem Umzug wäre allerdings zu prüfen, ob die Antragstellerin hierbei auf Hilfe durch Dritte angewiesen sei und ob die Kosten hierfür nach § 22 Abs. 6 SGB II übernommen werden könnten. Soweit die Antragstellerin geltend mache, dass sie aufgrund der angeführten Erkrankungen bei der Wohnungssuche eingeschränkt gewesen sei, sei dies nach den vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe die Antragstellerin angegeben, seit längerer Zeit arbeitsunfähig zu sein, hieraus ergebe sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Die Antragstellerin mache insbesondere geltend, dass die Gehfähigkeit beeinträchtigt sei. Einschränkungen bei der Wohnungssuche ergäben sich hieraus nicht. Dies werde bestätigt durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, wonach die Antragstellerin in der Lage sei, Wohnungsanzeigen durchzusehen, sich mit den Vermietern in Verbindung zu setzen und Wohnungsbesichtigungstermine wahrzunehmen. Ein Betroffener habe sich intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbar erreichbarer Hilfen und Hilfsmittel (z.B. Einschaltung des Wohnungsamts; persönliche Hilfe des Leistungsträgers; Durchsicht von Zeitungs- und Internetanzeigen; Kontaktaufnahme mit örtlichen Großvermietern, etwa Wohnungsbaugenossenschaften) um eine kostenangemessene Unterkunft zu bemühen und jede ihm erreichbare, zumutbare, bedarfsgerechte, kostenangemessene Unterkunft anzumieten. Die Frist von sechs Monaten enthebe einen Betroffenen nicht von der Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen ab Erkennbarkeit der Kostensenkungsnotwendigkeit. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 14.05.2014 zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass sie sich erst ab Mitte Juni auf Wohnungsinserate beworben habe. Eine Recherche im Internet sei nicht durchgeführt worden. Nach summarischer Prüfung seien daher nicht alle zumutbar erreichbaren Maßnahmen innerhalb des Sechsmonatszeitraums ergriffen worden. Überdies könne davon ausgegangen werden, dass, wenn die Angemessenheitsgrenze - wie vom Antragsgegner - auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels bestimmt worden sei, es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gebe. Da es somit bereits am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs fehle, könne dahinstehen, ob bei bereits erfolgter Kündigung aber noch vor Erhebung einer Räumungsklage bereits ein Anordnungsgrund, also Eilbedürftigkeit, gegeben sei.
Gegen diesen der Antragstellerin am 01.06.2015 zugestellten Beschluss hat diese am 01.07.2015 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und nochmals dargelegt, es sei ihr trotz intensiver Bemühungen unmöglich, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Der Mietspiegel der Stadt F. belege nicht, dass ausreichender Wohnraum vorhanden sei, sondern stelle lediglich den Versuch dar, den bestehenden Mietpreis in einer Statistik abzubilden. Für den Mietspiegel 2013 seien jeweils 1000 Mieter und Vermieter befragt worden, dies sei nur ein geringer Anteil der Mietwohnungen. Der Mietspiegel 2015 stelle nur eine Fortschreibung des Mietspiegels 2013 dar. Der Mietspiegel sage nichts darüber aus, wie viele Wohnungen es überhaupt gebe und wie viele zur Neuvermietung zur Verfügung stünden. Der Mietspiegel werde nämlich anhand vermieteter und nicht anhand freistehender Wohnungen ermittelt. Da in F. akuter Wohnungsmangel herrsche, sei auch keine große Fluktuation zu verzeichnen. Die Mieten seine in den letzten Jahren stark gestiegen und bei "freien Anbietern" gebe es einen Durchschnittspreis von 10 EUR pro m².
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22.05.2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01.04.2015 zusätzliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 270,62 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Er hält den Beschluss des SG für zutreffend. Der Antragsgegner hat ergänzend darauf hingewiesen, er nehme die Basismiete des F.er Mietspiegels als Grundlage für die angemessene Miete, ohne hierbei Abschläge für einfache Ausstattung oder preisgünstigere Stadteile zu berücksichtigen. Damit umfasse der ermittelte Mietbetrag einen Wohnraum von ca. 2/3 des gesamten Stadtbereichs.
Wegen der Einzelheiten im Sachverhalt und im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbunden Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. zu all dem Bundesverfassungsgericht, NVWZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVWZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 42).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Senat folgt dem SG dahingehend, dass die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsanspruch für eine höhere Leistungsbewilligung glaubhaft gemacht hat. Streitig sind die vom Antragsgegner zu zahlenden Kosten der Unterkunft. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, RdNr. 18 f.; zuletzt BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R - juris RdNr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06. 2013 – L 1 AS 19/13 –, Rn. 31, juris). Die kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten sowie Heizkosten, die vom Antragsgegner in einer Gesamthöhe von 142,39 EUR (66 EUR Heizkosten zzgl. 76,39 EUR Nebenkosten) übernommen wurden, entsprechen bzw. übersteigen sogar leicht den von der Antragstellerin diesbezüglich geltend gemachten Bedarf in Höhe von 137,32 EUR (65 EUR Nebenkosten zzgl. 64 EUR Heizkosten und 8,32 EUR Müllgebühren). Die damit allein streitigen Kosten der Unterkunft in Bezug auf die zu übernehmende angemessene Kaltmiete bestimmen sich nach § 22 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die nach Angaben der Klägerin zu zahlende tatsächliche Kaltmiete von 675 EUR übersteigt das Maß des für einen Hilfebedürftigen Angemessenen erheblich. Die Bestimmung der abstrakt angemessenen Kaltmiete in Höhe von 388,15 EUR auf Basis des Mietspiegels der Stadt F. ist nicht zu beanstanden. Der Mietspiegel der Stadt F. ist zur Überzeugung des Senats als qualifizierter Mietspiegel taugliche Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs.1 SGB II (vgl. hierzu ausführlich: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 -, juris; Urteil vom 28.04.2015, - L 13 AS 400/13 -, nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 14.05.2014 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind.
Auch die Antragstellerin bestreitet letztlich nicht, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit einer Kaltmiete von 675 EUR den Rahmen der für einen Hilfebedürftigen angemessenen Kosten der Unterkunft übersteigen, sondern beruft sich vielmehr darauf, ihr sei trotz intensiver Bemühungen eine Kostensenkung nicht möglich. Rechtlich ist dieser Vortrag auf Basis der hierzu einschlägigen Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu werten. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Übernahme abstrakt unangemessener Unterkunftskosten im Einzelfall ist demnach im Grundsatz auf einen begrenzten Zeitraum angelegt. Lediglich soweit und so lange dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, werden abstrakt unangemessene Kosten übernommen, dies aber eben auch nur "in der Regel längstens für sechs Monate". Welchen konkreten Anwendungsbereich das nach sechs Monaten normierte gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis noch eröffnet, muss vorliegend nicht entschieden werden, da die Antragstellerin bereits weder eine objektive Unmöglichkeit noch eine subjektive Unzumutbarkeit glaubhaft gemacht hat.
Gründe, warum die Antragstellerin über den bereits abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass es der Antragstellerin objektiv nicht möglich ist, insbesondere durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Das System der Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten - wie vorliegend auf Basis eines qualifizierten Mietspiegels - impliziert bei dessen zutreffender Anwendung, dass es im Ergebnis auch konkret möglich ist, eine kostenangemessene Wohnung zu finden (BSG,Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rn. 30; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 130). Wird - wie vorliegend - der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt; dies steht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - vielmehr aufgrund des qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswerts dieses Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil vom 13.4.2011 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, a.a.O.). Jedenfalls im hier gegebenen städtischen Vergleichsraum, auch wenn dieser durch einen hohen Konkurrenzdruck im unteren Marktsegment geprägt ist, scheiden Fälle der objektiven Unmöglichkeit damit praktisch aus (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 für München; BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O., explizit für F. mit zustimmender Anm. Winter, SGb 2012, 366; Krauß a.a.O.). Gründe, die eine Ausnahme von der dargelegten Rechtsprechung des BSG zulassen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere sind die die von der Antragstellerin anhand von Zeitungsannoncen dargestellten Suchbemühungen nicht geeignet, eine objektive Unmöglichkeit der Kostenreduzierung in F. zu belegen. Eine lediglich auszugweise und selektive Vorlage von Wohnungsangeboten ist jedenfalls dann nicht geeignet, die objektive Unmöglichkeit der Wohnungsfindung nachzuweisen bzw. im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zumindest glaubhaft zu machen, wenn bei der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II ein geeigneter qualifizierter Mietspiegel - iS eines schlüssigen Konzeptes - angewendet wurde. Der von der Antragstellerin geäußerten Kritik an der diesbezüglichen Maßgeblichkeit des Mietspiegels folgt der Senat nicht. Die Probleme der Erarbeitung eines schlüssigen Konzeptes gerade in weniger stark besiedelten Gebieten, für die es keine Grundlagen wie einen qualifizierten Mietspiegel gibt, machen eindringlich deutlich, dass mit dem qualifizierten Mietspiegel eine Erkenntnisquelle vorliegt, die in keinem Fall ungenutzt bleiben sollte. § 558d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass ein solcher Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist. Regelmäßig sind bei der Erstellung fachkundige Kreise beteiligt und es erfolgt eine umfassende Auswertung der Mieten für freifinanzierte Wohnungen. Der qualifizierte Mietspiegel erreicht damit als Erkenntnisgrundlage regelmäßig einen Qualitätsstandard, der von Erhebungen, die die Träger der Leistungen nach dem SGB II oder auch die Gerichte im Rahmen der Amtsermittlung in Eigenregie vornehmen, nur schwerlich erreicht werden kann (Winter, SGb 2012, 366) und die durch die selektive Vorlage von Zeitungsannoncen nicht erschüttert werden kann.
Der Senat konnte sich des Weiteren auch nicht davon überzeugen, dass eine Kostenreduzierung wegen subjektiver Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist. Die bei der Antragstellerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen sind zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend, um eine fortdauernde Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug.
In Ergänzung zu den Ausführungen des SG ist zuletzt anzumerken, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ausscheidet. An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es zunächst für das Begehren der Antragstellerin, ihr (auch) für die Zeit vor Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrags beim SG d.h. für die Zeit vom 01.04.2015 bis 29.04.2015 höhere Leistungen zu bewilligen. Bei einem Begehren, das sich auf Geldleistungen für einen in der Vergangenheit, vor der Anrufung des Gerichts liegenden Leistungszeitraum richtet, ist ein Anordnungsgrund in der Regel zu verneinen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rdnr. 35a). Hintergrund ist, dass die eine einstweilige Anordnung begründende Notlage in der Regel nicht besteht, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Eine Notlage kann sich in der Regel immer nur daraus ergeben, dass aktuell keine Mittel vorhanden sind, um den laufenden Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu sichern. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung für zurückliegende Zeiträume kann deshalb nur in Betracht kommen, wenn eine Nichtleistung für die Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für die Gegenwart und Zukunft begründet und deshalb ein Nachholbedarf besteht. Eine solche besondere Lage hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Auch für die Zeit ab 30.04.2014 hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar mögen durchaus beachtliche Gründe dafür sprechen, einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Kosten der Unterkunft nicht erst dann anzunehmen, wenn eine Räumungsklage erhoben wurde (vgl. hierzu unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 – L 6 AS 853/15 B ER –; Beschluss vom 07.05.2015 – L 7 AS 576/15 B ER –; Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER - jeweils juris, m.w.N.; a.A. hingegen nach wie vor: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 – L 12 AS 573/15 B ER, L 12 AS 574/15 B –, juris). Eine Eilbedürftigkeit wird vielmehr auch bereits dann anzunehmen sein, wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückständen die fristlose Kündigung ausgesprochen und hinreichend deutlich gemacht hat, dass er gewillt ist, seine aus dem Zahlungsverzug des Mieters folgenden Rechte konsequent zu verfolgen und das Mietverhältnis zu beenden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER, L 6 AS 2086/14 B –, juris.). Allein das mögliche Auflaufen von Mietrückständen und ein möglicherweise abstrakt hieraus resultierender Kündigungsgrund ist hingegen für sich genommen nicht ausreichend, um einen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zu begründen (a.A. offenbar: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 – L 11 AS 261/14 B –, juris). Für die Annahme von Eilbedürftigkeit ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senates erforderlich, dass hinreichend konkret Wohnungs- oder Obdachlosigkeit droht oder die Nichtbewilligung der begehrten Leistungen für die Hilfebedürftigen zu einer vergleichbaren Notlage führt (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 26.08.2014 - L 12 AS 2500/14 ER-B - und vom 03.02.2014 - L 12 AS 5360/13 - m.w.N.). Als unabdingbares Mindesterfordernis für die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung erachtet es der Senat, dass unmittelbar negative Konsequenzen für die Beibehaltung der bisherigen Wohnung glaubhaft gemacht werden. Von einer Eilbedürftigkeit im zuletzt genannten Sinne vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen. Vorliegend ist weder der drohende Verlust der Unterkunft glaubhaft dargetan, noch wurden auch nur aufgelaufene Mietrückstände nachvollziehbar beziffert. Zwar hat der Vermieter der Antragstellerin in einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 25.07.2014 mitgeteilt, eine Kündigung sei "bereits eingereicht" und die Räumungsklage folge "auch in dieser Woche" (Bl. 29 Verwaltungsakte). Bereits in Anbetracht des seither vergangenen Zeitraums ist jedoch dieses Schreiben kein Beleg für einen aktuell tatsächlich (noch) drohenden Verlust der Wohnung und genügt damit der der Antragstellerin obliegenden Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Eilbedürftigkeit nicht. Dies gilt umso mehr, da die Antragstellerin in der Vergangenheit selbst mehrfach angegeben hat, ihr drohe eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters (Band II Verwaltungsakte). Sollte tatsächlich - wie von der Antragstellerin angegeben - eine Kündigung wegen Eigenbedarf erfolgen, könnte die Wohnung auch durch weitere Zahlung der Miete in tatsächlicher Höhe nicht gesichert werden, so dass eine Eilbedürftigkeit allein schon unter diesem Gesichtspunkt ausscheiden würde. Aktuell jedenfalls hat die Antragstellerin weder im Verfahren vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren dazu vorgetragen, dass ihr ein Verlust der Wohnung infolge Mietrückständen droht. Der nicht näher konkretisierte Vortrag der Antragstellerin, sie sei derzeit gezwungen, sich von Dritten vorübergehend Geld zu leihen, ist nicht geeignet eine Eilbedürftigkeit zu begründen, sondern steht dieser vielmehr entgegen. Gründe, die nachvollziehbar ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen, wurden daher nach alledem von der Antragstellerin nicht glaubhaft dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei die vom Antragsgegner zu tragenden Kosten der Unterkunft streitig sind.
Im April 2014 beantragte die 1956 geborene Antragstellerin, die sich zuvor im Jahr 2013 bei einem Unfall eine Trümmerfraktur des Sprunggelenkes und einen Beinbruch oberhalb des linken Knöchels zugezogen hatte, beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Nach ihren Angaben im Leistungsantrag bewohnt die Antragstellerin seit dem Jahr 2009 eine 48 m² großen Wohnung im K.weg ... in F. Die monatliche Gesamtmiete betrage 790 EUR, die sich aus 675,00 EUR Grundmiete, 65,00 EUR kalte Nebenkosten und 50,00 EUR für einen Stellplatz zusammensetze (Bl. 2 der Verwaltungsakte). Der Vermieter der Antragstellerin teilte dem Antragsgegner hingegen in einem späteren Schreiben mit, die Immobilie habe eine reine Wohnfläche von 67 m² und zusätzlichen einen rein privat nutzbaren Garten von ca. 45 m². Die Kaltmiete - exklusive Warmwasser und Strom - betrage 780 EUR (Bl. 29 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 14.05.2014 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, die derzeitigen Kosten der Unterkunft seien nach den in F. geltenden Richtlinien unangemessen. Angemessen seien eine Kaltmiete von 365,85 EUR sowie kalte Nebenkosten in Höhe von 76,50 EUR (Gesamtsumme: 442,35 EUR). Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin auf, die Kosten der Unterkunft zu senken und kündigte an, dass eine weitere Übernahme der tatsächlichen Kosten nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls in Betracht käme. Sofern kein Ausnahmefall vorliege, würden die Kosten der Unterkunft ab dem 01.10.2014 auf den mitgeteilten angemessenen Betrag in Höhe von 442,35 EUR abgesenkt (Bl. 23 der Verwaltungsakte).
Mit Bewilligungsbescheid vom 06.10.2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015 unter Berücksichtigung eines Betrages für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 519,74 EUR (377,35 EUR Grundmiete, 66,00 EUR Heizkosten, 76,39 EUR Nebenkosten). Die Kosten der Unterkunft wurden vom Antragsgegner in der Folgezeit (trotz durchgeführter Absenkung) weiterhin in tatsächlicher Höhe an den Vermieter der Antragstellerin überwiesen. Der Differenzbetrag wurde von der Regelleistung der Antragstellerin in Abzug gebracht (Bl. 91 der Verwaltungsakte). Einen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch (Bl. 94, 96 Verwaltungsakte) wies der Antragsgegner mit (nicht in der vorliegenden Verwaltungsakte enthaltenem) Widerspruchsbescheid vom 23.10.2014 als unbegründet zurück. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage (Az.: S 14 AS 5514/14) zum Sozialgericht F. (SG), über die noch nicht entschieden worden ist, und beantragte am 23.12.2014 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: S 14 AS 5974/14 ER). Im Rahmen des damaligen Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz teilte der Antragsgegner nach entsprechendem Hinweis des SG mit, ab Februar 2015 werde eine vollständige Auszahlung der Regelleistung an die Antragstellerin veranlasst, für Januar 2015 sei dies nicht mehr möglich. Mit Beschluss vom 28.01.2015 verpflichtete das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 340,54 EUR für den Zeitraum 23.12.2014 bis zum 31.01.2015 und lehnte im Übrigen den Antrag ab (nicht paginierter Band II der Verwaltungsakte). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 24.03.2015 zurück (Bl. 59 ff der LSG-Akte Az.: L 7 AS 765/15 ER-B).
Am 19.02.2015 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Weiterbewilligungsantrag, in dem sie Kosten der Unterkunft in Höhe von 812,32 EUR angab, die Grundmiete betrage 675 EUR, zzgl. 65 EUR Nebenkosten, 64 EUR Heizkosten und 8,32 EUR Müllgebühren. Hieraufhin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.03.2015 der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 30.06.2015 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 530,54 EUR (388,15 EUR Grundmiete, 66,00 EUR Heizkosten, 76,39 EUR Nebenkosten). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, den sie dahingehend begründete, der Bescheid sei hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu niedrig bemessen. Die Antragstellerin müsse den Differenzbetrag zwischen bewilligtem Bedarf der Unterkunft und Heizung von 530,54 EUR und den tatsächlichen Kosten von 790,00 EUR von der gewährten Regelleistung (399,00 EUR) begleichen. Somit verbleibe der Antragstellerin ein Restbetrag von 139,54 EUR monatlich. Dieser Betrag reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies werde dazu führen, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein werde, den Differenzbetrag zur Miete zu bezahlen, was dann aufgrund von Mietrückständen mietrechtliche Konsequenzen zur Folge habe. Aus den bereits überlassenen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Antragstellerin seit dem Unfall im Jahr 2013 permanent krankgeschrieben und gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Vor diesem Hintergrund bestehe auch nur eine eingeschränkte Obliegenheit zur Suche von neuem Wohnraum. Trotz der massiven Einschränkungen durch ihre Erkrankung, sei die Antragstellerin bemüht eine günstigere Wohnung zu finden, auch wenn sie derzeit nicht wisse wie sie gesundheitlich einen Umzug bewerkstelligen solle. Die Suche sei bisher leider erfolglos verlaufen. Die Antragstellerin verwies in diesem Zusammenhang auf Suchbemühungen, die sie anhand ausgeschnittener Zeitungsannoncen dokumentiert hat. Die Antragstellerin sei nach wie vor bei der Stadt F., Wohnraumbeschaffung und bei der Stadtbau als wohnungssuchend gemeldet. Der aktuelle Vermieter stimme im Übrigen einer Untervermietung nicht zu. Die Antragstellerin sei derzeit gezwungen, sich von Dritten vorübergehend Geld zu leihen, was entsprechende Rückforderungsansprüche verursache.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien. Nach Beschluss der Stadt F. seien im angegriffenen Zeitraum die angemessenen Unterkunftskosten auf Grundlage der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Hierbei würden zur Kaltmiete die kalten Nebenkosten hinzuaddiert. Diese Methode entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Die angemessene Kaltmiete werde aus dem Mietspiegel der Stadt F. ermittelt. Dieser gebe darüber Aufschluss wie hoch die durchschnittlichen Unterkunftskosten in F. seien und wie viele Wohnungen in den verschiedenen Preissegmenten vorhanden seien. Der maximal angemessene Satz für die kalten Nebenkosten errechne sich aus dem Faktor 1,70 EUR mal die max. angemessenen Quadratmeter. Der Betrag in Höhe von 1,70 EUR ergebe sich aus den vom Deutschen Mieterbund errechneten durchschnittlichen Nebenkosten in Westdeutschland. Die Differenz zwischen den maximalen und den tatsächlichen kalten Nebenkosten werde zur Kaltmiete hinzugerechnet. So ergebe sich für die Antragstellerin eine angemessene Brutto-Kalt-Miete in Höhe von 453,15 EUR (388,15 EUR Grundmiete plus 65 EUR kalte Nebenkosten). Zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 66 EUR und Müllgebühren in Höhe von 11,39 EUR, ergebe sich so ein bei der Bedarfsberechnung anzuerkennender Unterkunftsbedarf von 530,54 EUR. Es sei eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Kostensenkung erstellt worden. Unangemessen hohe Unterkunftskosten könnten in der Regel für längstens sechs Monate in voller Höhe übernommen werden. Es handle sich hierbei jedoch nicht um eine Schonfrist. Vielmehr trete nach sechs Monaten eine gewisse Zäsur ein. Die Übernahme von unangemessen hohen Aufwendungen habe ab diesem Zeitpunkt Ausnahmecharakter. Daher seien nach Verstreichen der Sechsmonatsfrist hohe Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit dazu vorgetragen, dass sie auf verschiedenen Wartelisten vertreten sei (F. Stadtbau u.a.) und sich auch selbst auf Inserate gemeldet habe. Vorgelegt habe sie hierzu eine Übersicht für die Monate Februar und März 2015 auf der sie die Zeitungsinserate und die dazugehörigen Bemühungen und Informationen aufführe. Außerdem habe sie vorgetragen, dass sie im Dezember 2013 einen Unfall erlitten habe, von dem sie sich noch nicht vollständig erholt habe, sie sei noch immer arbeitsunfähig geschrieben. Die Stadt F. verfüge über einen qualifizierten Mietspiegel. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass genügend Wohnraum in dem für die Widerspruchsführerin angemessenen Segment vorhanden sei. Die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin schränke diese nach deren Vortrag nicht darin ein, nach angemessenem Wohnraum zu suchen. Bisher sei es ihr möglich gewesen, Anzeigen zu sichten und sich auf Inserate zu melden. Wichtige Gründe gegen eine Absenkung lägen daher nicht vor.
Hiergegen hat die Antragstellerin eine (noch anhängige) Klage zum SG (Az.: S 14 AS 2209/15) erhoben und am 30.04.2015 zudem den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Antragstellerin in Ergänzung zum Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren dargelegt, der erforderliche Anordnungsgrund ergebe sich bereits aus der Erwägung, dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden könnten. Die Antragstellerin habe Anspruch darauf, dass ihr die von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen so rechtzeitig erbracht werden, dass sie in der Lage sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ebenfalls rechtzeitig zu erfüllen. Das Risiko einer Kündigung von Wohnraum oder eines Prozesses wegen verspäteter Zahlung des Mietzinses mit der damit verbundenen Kostenfolge oder gar einer Klage auf Räumung sei nicht zumutbar. Ein Anordnungsgrund sei demnach auch vor Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter denkbar. Die eigene Wohnung sei der Lebensmittelpunkt der Bewohner, der auch durch das Grundgesetz in Art. 13 des Grundgesetzes (GG) besonders geschützt sei. Es sei den Betroffenen regelmäßig nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen.
Mit Beschluss vom 22.05.2015 hat das SG den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das SG u.a. dargelegt, die Wohnung der Antragstellerin sei nicht kostenangemessen. Das Konzept des Antragsgegners zur Ermittlung der angemessenen Kosten sei nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Auch erscheine eine Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel weder unmöglich noch unzumutbar. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche einem Umzug entgegenstünden. Infolge des Unfalls im Dezember 2013 habe die Antragstellerin eine Trümmerfraktur des Sprunggelenks und einen Beinbruch oberhalb des linken Knöchels erlitten, weshalb sie körperlich eingeschränkt belastbar sei. Ein Wohnungswechsel erscheine jedoch nicht ausgeschlossen. Bei einem Umzug wäre allerdings zu prüfen, ob die Antragstellerin hierbei auf Hilfe durch Dritte angewiesen sei und ob die Kosten hierfür nach § 22 Abs. 6 SGB II übernommen werden könnten. Soweit die Antragstellerin geltend mache, dass sie aufgrund der angeführten Erkrankungen bei der Wohnungssuche eingeschränkt gewesen sei, sei dies nach den vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe die Antragstellerin angegeben, seit längerer Zeit arbeitsunfähig zu sein, hieraus ergebe sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Die Antragstellerin mache insbesondere geltend, dass die Gehfähigkeit beeinträchtigt sei. Einschränkungen bei der Wohnungssuche ergäben sich hieraus nicht. Dies werde bestätigt durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, wonach die Antragstellerin in der Lage sei, Wohnungsanzeigen durchzusehen, sich mit den Vermietern in Verbindung zu setzen und Wohnungsbesichtigungstermine wahrzunehmen. Ein Betroffener habe sich intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbar erreichbarer Hilfen und Hilfsmittel (z.B. Einschaltung des Wohnungsamts; persönliche Hilfe des Leistungsträgers; Durchsicht von Zeitungs- und Internetanzeigen; Kontaktaufnahme mit örtlichen Großvermietern, etwa Wohnungsbaugenossenschaften) um eine kostenangemessene Unterkunft zu bemühen und jede ihm erreichbare, zumutbare, bedarfsgerechte, kostenangemessene Unterkunft anzumieten. Die Frist von sechs Monaten enthebe einen Betroffenen nicht von der Obliegenheit zu umgehenden Kostensenkungsbemühungen ab Erkennbarkeit der Kostensenkungsnotwendigkeit. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 14.05.2014 zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass sie sich erst ab Mitte Juni auf Wohnungsinserate beworben habe. Eine Recherche im Internet sei nicht durchgeführt worden. Nach summarischer Prüfung seien daher nicht alle zumutbar erreichbaren Maßnahmen innerhalb des Sechsmonatszeitraums ergriffen worden. Überdies könne davon ausgegangen werden, dass, wenn die Angemessenheitsgrenze - wie vom Antragsgegner - auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels bestimmt worden sei, es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gebe. Da es somit bereits am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs fehle, könne dahinstehen, ob bei bereits erfolgter Kündigung aber noch vor Erhebung einer Räumungsklage bereits ein Anordnungsgrund, also Eilbedürftigkeit, gegeben sei.
Gegen diesen der Antragstellerin am 01.06.2015 zugestellten Beschluss hat diese am 01.07.2015 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und nochmals dargelegt, es sei ihr trotz intensiver Bemühungen unmöglich, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Der Mietspiegel der Stadt F. belege nicht, dass ausreichender Wohnraum vorhanden sei, sondern stelle lediglich den Versuch dar, den bestehenden Mietpreis in einer Statistik abzubilden. Für den Mietspiegel 2013 seien jeweils 1000 Mieter und Vermieter befragt worden, dies sei nur ein geringer Anteil der Mietwohnungen. Der Mietspiegel 2015 stelle nur eine Fortschreibung des Mietspiegels 2013 dar. Der Mietspiegel sage nichts darüber aus, wie viele Wohnungen es überhaupt gebe und wie viele zur Neuvermietung zur Verfügung stünden. Der Mietspiegel werde nämlich anhand vermieteter und nicht anhand freistehender Wohnungen ermittelt. Da in F. akuter Wohnungsmangel herrsche, sei auch keine große Fluktuation zu verzeichnen. Die Mieten seine in den letzten Jahren stark gestiegen und bei "freien Anbietern" gebe es einen Durchschnittspreis von 10 EUR pro m².
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22.05.2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01.04.2015 zusätzliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 270,62 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Er hält den Beschluss des SG für zutreffend. Der Antragsgegner hat ergänzend darauf hingewiesen, er nehme die Basismiete des F.er Mietspiegels als Grundlage für die angemessene Miete, ohne hierbei Abschläge für einfache Ausstattung oder preisgünstigere Stadteile zu berücksichtigen. Damit umfasse der ermittelte Mietbetrag einen Wohnraum von ca. 2/3 des gesamten Stadtbereichs.
Wegen der Einzelheiten im Sachverhalt und im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbunden Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. zu all dem Bundesverfassungsgericht, NVWZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVWZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 42).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Senat folgt dem SG dahingehend, dass die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsanspruch für eine höhere Leistungsbewilligung glaubhaft gemacht hat. Streitig sind die vom Antragsgegner zu zahlenden Kosten der Unterkunft. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, RdNr. 18 f.; zuletzt BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R - juris RdNr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06. 2013 – L 1 AS 19/13 –, Rn. 31, juris). Die kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten sowie Heizkosten, die vom Antragsgegner in einer Gesamthöhe von 142,39 EUR (66 EUR Heizkosten zzgl. 76,39 EUR Nebenkosten) übernommen wurden, entsprechen bzw. übersteigen sogar leicht den von der Antragstellerin diesbezüglich geltend gemachten Bedarf in Höhe von 137,32 EUR (65 EUR Nebenkosten zzgl. 64 EUR Heizkosten und 8,32 EUR Müllgebühren). Die damit allein streitigen Kosten der Unterkunft in Bezug auf die zu übernehmende angemessene Kaltmiete bestimmen sich nach § 22 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Die nach Angaben der Klägerin zu zahlende tatsächliche Kaltmiete von 675 EUR übersteigt das Maß des für einen Hilfebedürftigen Angemessenen erheblich. Die Bestimmung der abstrakt angemessenen Kaltmiete in Höhe von 388,15 EUR auf Basis des Mietspiegels der Stadt F. ist nicht zu beanstanden. Der Mietspiegel der Stadt F. ist zur Überzeugung des Senats als qualifizierter Mietspiegel taugliche Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs.1 SGB II (vgl. hierzu ausführlich: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 19/13 -, juris; Urteil vom 28.04.2015, - L 13 AS 400/13 -, nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 14.05.2014 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind.
Auch die Antragstellerin bestreitet letztlich nicht, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit einer Kaltmiete von 675 EUR den Rahmen der für einen Hilfebedürftigen angemessenen Kosten der Unterkunft übersteigen, sondern beruft sich vielmehr darauf, ihr sei trotz intensiver Bemühungen eine Kostensenkung nicht möglich. Rechtlich ist dieser Vortrag auf Basis der hierzu einschlägigen Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zu werten. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Übernahme abstrakt unangemessener Unterkunftskosten im Einzelfall ist demnach im Grundsatz auf einen begrenzten Zeitraum angelegt. Lediglich soweit und so lange dem Leistungsberechtigten eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, werden abstrakt unangemessene Kosten übernommen, dies aber eben auch nur "in der Regel längstens für sechs Monate". Welchen konkreten Anwendungsbereich das nach sechs Monaten normierte gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis noch eröffnet, muss vorliegend nicht entschieden werden, da die Antragstellerin bereits weder eine objektive Unmöglichkeit noch eine subjektive Unzumutbarkeit glaubhaft gemacht hat.
Gründe, warum die Antragstellerin über den bereits abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass es der Antragstellerin objektiv nicht möglich ist, insbesondere durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken. Das System der Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten - wie vorliegend auf Basis eines qualifizierten Mietspiegels - impliziert bei dessen zutreffender Anwendung, dass es im Ergebnis auch konkret möglich ist, eine kostenangemessene Wohnung zu finden (BSG,Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 Rn. 30; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rn. 130). Wird - wie vorliegend - der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt; dies steht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - vielmehr aufgrund des qualifizierten Mietspiegels, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurde, und der Anwendung des Durchschnittswerts dieses Mietspiegels fest (vgl. BSG, Urteil vom 13.4.2011 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2013, a.a.O.). Jedenfalls im hier gegebenen städtischen Vergleichsraum, auch wenn dieser durch einen hohen Konkurrenzdruck im unteren Marktsegment geprägt ist, scheiden Fälle der objektiven Unmöglichkeit damit praktisch aus (in diesem Sinne BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 für München; BSG, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O., explizit für F. mit zustimmender Anm. Winter, SGb 2012, 366; Krauß a.a.O.). Gründe, die eine Ausnahme von der dargelegten Rechtsprechung des BSG zulassen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere sind die die von der Antragstellerin anhand von Zeitungsannoncen dargestellten Suchbemühungen nicht geeignet, eine objektive Unmöglichkeit der Kostenreduzierung in F. zu belegen. Eine lediglich auszugweise und selektive Vorlage von Wohnungsangeboten ist jedenfalls dann nicht geeignet, die objektive Unmöglichkeit der Wohnungsfindung nachzuweisen bzw. im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zumindest glaubhaft zu machen, wenn bei der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 SGB II ein geeigneter qualifizierter Mietspiegel - iS eines schlüssigen Konzeptes - angewendet wurde. Der von der Antragstellerin geäußerten Kritik an der diesbezüglichen Maßgeblichkeit des Mietspiegels folgt der Senat nicht. Die Probleme der Erarbeitung eines schlüssigen Konzeptes gerade in weniger stark besiedelten Gebieten, für die es keine Grundlagen wie einen qualifizierten Mietspiegel gibt, machen eindringlich deutlich, dass mit dem qualifizierten Mietspiegel eine Erkenntnisquelle vorliegt, die in keinem Fall ungenutzt bleiben sollte. § 558d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass ein solcher Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist. Regelmäßig sind bei der Erstellung fachkundige Kreise beteiligt und es erfolgt eine umfassende Auswertung der Mieten für freifinanzierte Wohnungen. Der qualifizierte Mietspiegel erreicht damit als Erkenntnisgrundlage regelmäßig einen Qualitätsstandard, der von Erhebungen, die die Träger der Leistungen nach dem SGB II oder auch die Gerichte im Rahmen der Amtsermittlung in Eigenregie vornehmen, nur schwerlich erreicht werden kann (Winter, SGb 2012, 366) und die durch die selektive Vorlage von Zeitungsannoncen nicht erschüttert werden kann.
Der Senat konnte sich des Weiteren auch nicht davon überzeugen, dass eine Kostenreduzierung wegen subjektiver Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist. Die bei der Antragstellerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen sind zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend, um eine fortdauernde Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug.
In Ergänzung zu den Ausführungen des SG ist zuletzt anzumerken, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ausscheidet. An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es zunächst für das Begehren der Antragstellerin, ihr (auch) für die Zeit vor Eingang des einstweiligen Rechtsschutzantrags beim SG d.h. für die Zeit vom 01.04.2015 bis 29.04.2015 höhere Leistungen zu bewilligen. Bei einem Begehren, das sich auf Geldleistungen für einen in der Vergangenheit, vor der Anrufung des Gerichts liegenden Leistungszeitraum richtet, ist ein Anordnungsgrund in der Regel zu verneinen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rdnr. 35a). Hintergrund ist, dass die eine einstweilige Anordnung begründende Notlage in der Regel nicht besteht, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Eine Notlage kann sich in der Regel immer nur daraus ergeben, dass aktuell keine Mittel vorhanden sind, um den laufenden Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu sichern. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung für zurückliegende Zeiträume kann deshalb nur in Betracht kommen, wenn eine Nichtleistung für die Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für die Gegenwart und Zukunft begründet und deshalb ein Nachholbedarf besteht. Eine solche besondere Lage hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Auch für die Zeit ab 30.04.2014 hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar mögen durchaus beachtliche Gründe dafür sprechen, einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Kosten der Unterkunft nicht erst dann anzunehmen, wenn eine Räumungsklage erhoben wurde (vgl. hierzu unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 – L 6 AS 853/15 B ER –; Beschluss vom 07.05.2015 – L 7 AS 576/15 B ER –; Beschluss vom 04.05.2015 – L 7 AS 139/15 B ER - jeweils juris, m.w.N.; a.A. hingegen nach wie vor: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 – L 12 AS 573/15 B ER, L 12 AS 574/15 B –, juris). Eine Eilbedürftigkeit wird vielmehr auch bereits dann anzunehmen sein, wenn der Vermieter wegen Zahlungsrückständen die fristlose Kündigung ausgesprochen und hinreichend deutlich gemacht hat, dass er gewillt ist, seine aus dem Zahlungsverzug des Mieters folgenden Rechte konsequent zu verfolgen und das Mietverhältnis zu beenden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 – L 6 AS 2085/14 B ER, L 6 AS 2086/14 B –, juris.). Allein das mögliche Auflaufen von Mietrückständen und ein möglicherweise abstrakt hieraus resultierender Kündigungsgrund ist hingegen für sich genommen nicht ausreichend, um einen Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnisses zu begründen (a.A. offenbar: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 – L 11 AS 261/14 B –, juris). Für die Annahme von Eilbedürftigkeit ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senates erforderlich, dass hinreichend konkret Wohnungs- oder Obdachlosigkeit droht oder die Nichtbewilligung der begehrten Leistungen für die Hilfebedürftigen zu einer vergleichbaren Notlage führt (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 26.08.2014 - L 12 AS 2500/14 ER-B - und vom 03.02.2014 - L 12 AS 5360/13 - m.w.N.). Als unabdingbares Mindesterfordernis für die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung erachtet es der Senat, dass unmittelbar negative Konsequenzen für die Beibehaltung der bisherigen Wohnung glaubhaft gemacht werden. Von einer Eilbedürftigkeit im zuletzt genannten Sinne vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen. Vorliegend ist weder der drohende Verlust der Unterkunft glaubhaft dargetan, noch wurden auch nur aufgelaufene Mietrückstände nachvollziehbar beziffert. Zwar hat der Vermieter der Antragstellerin in einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 25.07.2014 mitgeteilt, eine Kündigung sei "bereits eingereicht" und die Räumungsklage folge "auch in dieser Woche" (Bl. 29 Verwaltungsakte). Bereits in Anbetracht des seither vergangenen Zeitraums ist jedoch dieses Schreiben kein Beleg für einen aktuell tatsächlich (noch) drohenden Verlust der Wohnung und genügt damit der der Antragstellerin obliegenden Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Eilbedürftigkeit nicht. Dies gilt umso mehr, da die Antragstellerin in der Vergangenheit selbst mehrfach angegeben hat, ihr drohe eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters (Band II Verwaltungsakte). Sollte tatsächlich - wie von der Antragstellerin angegeben - eine Kündigung wegen Eigenbedarf erfolgen, könnte die Wohnung auch durch weitere Zahlung der Miete in tatsächlicher Höhe nicht gesichert werden, so dass eine Eilbedürftigkeit allein schon unter diesem Gesichtspunkt ausscheiden würde. Aktuell jedenfalls hat die Antragstellerin weder im Verfahren vor dem SG noch im Beschwerdeverfahren dazu vorgetragen, dass ihr ein Verlust der Wohnung infolge Mietrückständen droht. Der nicht näher konkretisierte Vortrag der Antragstellerin, sie sei derzeit gezwungen, sich von Dritten vorübergehend Geld zu leihen, ist nicht geeignet eine Eilbedürftigkeit zu begründen, sondern steht dieser vielmehr entgegen. Gründe, die nachvollziehbar ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen, wurden daher nach alledem von der Antragstellerin nicht glaubhaft dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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