Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 1608/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2890/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1982 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau und war zuletzt als Bäckereifachverkäuferin/Filialleiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Am 05.04.2007 ereignete sich ein Unfall, als sich die Klägerin mit ihrem Motorroller auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle befand und von einem Kraftfahrzeug angefahren wurde. Seitdem ist sie arbeitsunfähig und bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung (seit Januar 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch).
Am 13.01.2009 ging bei der Beklagten die "Anlage zum Rentenantrag" ein, welche von der Klägerin am 09.01.2009 unterzeichnet worden war. U.a. legte die Klägerin das Gutachten nach Aktenlage des Dr. Ö. vom 31.10.2008 für die Bundesagentur für Arbeit vor, in dem dieser eine psychische Leistungseinschränkung und eine Belastungsminderung der rechten Schulter und der Wirbelsäule beschrieb und deshalb von einer Leistungsfähigkeit von weniger als drei Stunden für voraussichtlich bis zu sechs Monaten ausging. Darüber hinaus liegt der Bericht der Schwarzwaldklinik Bad R. vor, wo sich die Klägerin in der Zeit vom 18.11.2008 bis 23.12.2008 zu einer stationären Rehabilitation befand. Im Entlassungsbericht vom 30.12.2008 stellten die behandelnden Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom rechts bei Zustand nach Clavikulafraktur im April 2007, eine chronische Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen, eine depressive Störung und Senk-, Spreizfüße beidseits fest und gingen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin wie auch für leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung näher ausgeführter qualitativer Einschränkungen von einer Leistungsfähigkeit von täglich sechs Stunden und mehr aus. Schließlich liegt der Bericht der SRH Berufliche Rehabilitation gGmbH, H., vom 13.10.2010 über eine Berufsfindung und Arbeitserprobung in der Zeit vom 07.12.2009 bis 18.12.2009 vor. Die Klägerin könne wegen eines chronischen Schmerzsyndroms der rechten Schulter bei Zustand nach Schlüsselbeinfraktur rechts in ihrem Beruf als Filialleiterin in einer Bäckerei nicht mehr tätig sein, grundsätzlich aber weiterhin eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und unter Berücksichtigung näher ausgeführter weiterer qualitativer Einschränkungen ausüben. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 15.07.2010 ab, nachdem sie Gutachtens beim Neurologen und Psychiaters Dr. W. sowie beim Orthopäden Dr. R. eingeholt hatte. In seinem Gutachten vom 30.04.2010 stellte Dr. W. eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung fest und führte aus, dass bezüglich des nervenärztlichen Fachgebietes für die Probandin keine qualitativen Leistungseinschränkungen weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch im Bezugsberuf als Bäckereifachverkäuferin bestünden. Zu vermeiden seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck. Dr. R. stellte eine Anbindungsstörung des rechten Schulterblattes nach Schlüsselbeinfraktur rechts mit dadurch bedingter Funktionsstörung des Schultergelenkes, ein geringes HWS-Syndrom und ein leichtes LWS-Syndrom bei Bandscheibenschädigung mit Vorwölbung L4/5 fest (Gutachten vom 04.05.2010). Der Klägerin sei aus orthopädischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Auszuschließen seien Arbeiten nur im Sitzen. Nur eingeschränkt möglich seien Arbeiten überwiegend im Stehen und vorwiegend im Sitzen. Auszuschließen seien darüber hinaus Nachtschichtarbeiten, Zwangshaltungen, Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit Verletzungs- und Absturzgefahr und Arbeiten in Nass- und Feuchtbereichen. Das Heben und Tragen sei auf mittelschwere Lasten beschränkt. Den hiergegen erhobenen, am 26.08.2010 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2010 als verfristet zurück.
Die Beklagte wertete den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 15.07.2010, lehnte aber die Rücknahme dieses Bescheides mit Bescheid vom 12.01.2011 ab. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Zur Begründung legte sie u.a. das Gutachten des Dr. W., Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie H., erstellt für das Landgericht Heilbronn (Aktenzeichen 5 O 424/08 Li), vor. Die Beklagte hörte den behandelnden Hausarzt Erdogan und den Orthopäden Dr. L. an und zog von diesen Befundberichte bei. Ferner gab sie ein Gutachten beim Neurologen und Psychiater Teufel in Auftrag. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 12.08.2011 den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung fest. Er führte aus, dass bezüglich des nervenärztlichen Fachgebietes weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht Leistungseinschränkungen für den Bezugsberuf Bäckereifachverkäuferin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestünden.
Die Beklagte bewilligte hierauf eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Taubertalklinik Bad M ... Im Entlassungsbericht vom 30.01.2012 wurde der Verdacht auf eine zur Dissoziation neigenden Persönlichkeitsstörung, ein Zustand nach Clavikulafraktur infolge Unfallereignis mit Komplikationen im Heilungsverlauf und ein Zustand nach Laminektomie L5/S1 2010 bei Bandscheibenvorfall beschrieben. Als Einzelhandelskauffrau in einer Bäckerei sei die Klägerin noch unter drei Stunden täglich erwerbsfähig. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten und Zwangshaltungen seien ihr jedoch noch vollschichtig zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch sodann zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.05.2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben.
Das SG hat BeW. erhoben durch das Einholen sachverständiger Zeugenaussagen beim Orthopäden Dr. L. und dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H ... Ferner hat es ein Gutachten des Arztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. N. sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. V. eingeholt. Auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin hat es darüber hinaus das Gutachten des Orthopäden Dr. H.erhoben.
Dr. L. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 15.01.2013 eine Lumboischialgie links bei Bandscheibenprotrusion L4-S1, eine Kopfgelenksstörung mit Atlaslinksblockierung, eine somatoforme Schmerzstörung und ein psychosoziales Belastungssyndrom seit Oktober 2009 angegeben. Im Juni 2010 habe sich ein PDS-Syndrom nach osteoligamentärer Dekompression L5/S1 beim Neurochirurgen Dr. R. in Karlsruhe gefunden. Die Klägerin sei aufgrund der orthopädischen und psychiatrischen Befundsituation nicht mehr in der Lage, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf regelmäßig sechs Stunden täglich zu arbeiten. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe ein täglich unter halbschichtiges Leistungsvermögen. Gleiches gelte auch für eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dr. H. hat am 28.02.2013 über eine Behandlung am 16.03.2009, 25.06.2009 und 31.01.2013 berichtet. Er hat ein seit dem 05.04.2007 bestehendes und zunehmendes Angstleiden, welches letztlich diagnostisch nicht genau zugeordnet werden könne, beschrieben. Nach seiner fachärztlichen Einschätzung bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine verwertbare sozialmedizinische Belastbarkeit. Eine leichte körperliche Tätigkeit sei aktuell bis sechs Stunden und darüber hinaus nicht vorstellbar.
Dr. N. hat unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens von Dr. V. (vom 10.09.2013, dieser mit den Diagnosen: Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall 2007, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, residuale Läsion des N. thoracicus longus rechts und mit der Leistungsbeurteilung, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens acht Stunden täglich unter Berücksichtigung von näher beschriebenen qualitativen Einschränkungen auszuführen), einen Zustand nach knöcherner Teilerweiterung L5/S1 im Juni 2010, ohne über die Altersnorm hinausgehende degenerative Verschleißveränderungen der Wirbelsäule und eine leichte BWS- und geringere LWS-Seitverbiegung festgestellt, letztere ohne aktuelle Wurzelreizsymptomatik, ohne sensomotorisches Defizit und ohne aktuelle wesentliche Funktionsbehinderung bei Normgewicht und ohne derzeit bestehende stato-myalgische (Belastungs-)Beschwerden bei abträglichen Haltungen/Belastungen und ohne nachW.liche Wurzelreizerscheinungen, ohne neurologische Ausfallerscheinungen und aktuell nur gering ableitbare Wirbelsäulen-Funktionslimitierungen. Bezüglich des Schlüsselbeins und der rechten Schulter bestehe ein Zustand nach Clavikulafraktur rechts im mittleren Drittel mit konservativer Therapie und Ausheilung mit mäßiger Verschiebung und Verkürzung, passiv nahezu seitengleicher Beweglichkeit, leicht innenseitig (medial) vorstehendem rechten Schulterblatt, teil-reversiblem leichtem Schultertiefstand rechts. Ohne wesentliche Rückwirkung auf das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe darüber hinaus eine Fußgewölbeabsenkung beidseits. Auch unter Berücksichtigung der nervenärztlichen Diagnosen könnten mindestens leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig über acht Stunden/Tag abverlangt werden. Auszuschließen seien Arbeiten, die ein Heben von Lasten ohne Hilfsmittel über 8 bis 10 kg erforderten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit ständigem Stehen/Sitzen/Gehen, Tätigkeiten, die das Ersteigen von Leitern und Gerüsten bzw. das Arbeiten auf diesen erforderten, Tätigkeiten unter ungünstigen Einflüssen von Vibration/Erschütterung und Witterung, Tätigkeiten im Akkord, in Nachtschichten, mit besonderer Anforderung an Konzentration und Gedächtnis, Tätigkeiten mit ständigem Kundenkontakt, Tätigkeiten der rechten Schulter, weit ausladend, repetitiv, monoton, unter häufigen Endstellbewegungen. Einfache Aufsichtstätigkeiten und überwachende Tätigkeiten an einem geeigneten ergonomischen Arbeitsplatz und bei der einfachen intermittierenden Kontrolle und Überwachung von Instrumenten und Objekten seien der Klägerin vollschichtig möglich. Sie könne z.B. in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde vollschichtig mitarbeiten und in Firmen-Bereichen entsprechende einfache Prüftätigkeiten der Qualitätssicherung an Industrie- und Handelserzeugnissen ausüben. Überwiegend sitzende einfache Montier- und Sortierarbeiten und andere leichte Hilfsarbeiten seien vollschichtig abverlangbar. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 29.01.2014 angegeben, dass er im Wesentlichen nicht von den bisherigen Meinungen der Gutachten abweiche. Auch er hat leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung näher ausgeführter qualitativer Einschränkungen wenigstens sechs Stunden für möglich und zumutbar erachtet.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.06.2014 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 15.07.2010 zu Recht abgelehnt habe. Unter näherer Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat es die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht voll oder teilW.e erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei. Hierbei hat es sich auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. Veit sowie das orthopädische Gutachten von Dr. N. gestützt. Deren Einschätzung sei durch das Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Dr. H. bestätigt worden.
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 10.06.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.07.2014 Berufung eingelegt.
Zur Begründung machen die Bevollmächtigten der Klägerin geltend, dass das SG die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin verkenne, weil die qualitative und quantitative Leistungsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in relevanter Art und W.e behindert sei. Dies hätten sowohl Dr. L. als auch Dr. H. in deren sachverständigen Zeugenaussagen bestätigt. Das Gericht habe sich ohne sachliche Gründe über die Leistungseinschätzung dieser Zeugen hinweggesetzt und sich der quantitativen Leistungseinschätzung des Orthopäden Dr. N. und des Neurologen und Psychiaters Dr. V. sowie des Orthopäden Dr. H. angeschlossen. Dabei müsste festgehalten werden, dass sowohl Dr. V. als auch Dr. H. sich einig gewesen seien, dass die Klägerin den Beruf der &61506;äckereifachverkäuferin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben könne. Es bleibe rätselhaft, welche leichten Frauentätigkeiten konkret verblieben, wenn feststehe, dass sie den typischen Frauenberuf als Bäckereifachverkäuferin definitiv nicht mehr ausüben könne. Dr. H. habe der Klägerin ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden mit der unzulässigen Erwägung zugemutet, warum eine 31-jährige Frau nicht wieder in einer beruflichen Tätigkeit Fuß fassen können solle. Diese Art der Begründung stelle eine Altersdiskriminierung dar, weil die Frage der Erwerbsunfähigkeit nicht an das Merkmal des Alters geknüpft werden dürfe, sondern eine medizinische Beurteilung anhand der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfolgen habe. Die Klägerin sei derzeit definitiv angesichts ihrer körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf Bl. 23 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 15. Juli 2010 aufzuheben und ihr eine Rente wegen voller, hilfsW.e teilW.er Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuW.en.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt hätten, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr tätig sein könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilW.er Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilW.er Erwerbsminderung - § 43 SGB VI - im Wege des Zugunstenverfahrens (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilW.er Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und W.t die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat ein Absinken der beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, was zu einer zu befristenden Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes führen würde, nicht festzustellen vermag. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Gutachten von Dr. N. und Dr. V., aber auch aus den von Dr. W. und Dr. R. sowie vom Neurologen und Psychiater T.l im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten, welche der Senat im UrkundenbeW. verwertet hat. Schließlich wird die vorgenommene, weitgehend übereinstimmende Leistungsbeurteilung vom im Auftrag und auf Kostenrisiko der Klägerin gehörten Orthopäden Dr. H.r bestätigt. Die genannten medizinischen Sachverständigen haben schlüssig dargelegt, dass aufgrund der Folgen der Clavikulafraktur rechts nach Unfall im April 2007 mit chronischem Schmerzsyndrom, den chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen und der von Dr. W. und dem Neurologen und Psychiater T. als andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung bzw. posttraumatische Belastungsstörung, von Dr. V. als Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall 2007 bezeichneten psychischen Einschränkungen keine Einschränkung des zeitlichen Leitungsvermögens resultiert. Vielmehr besteht angesichts des eindeutigen BeW.ergebnisses kein Zweifel, dass unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen genannten qualitativen Einschränkungen ein zeitliches Leistungsvermögen von wenigstens sechs Stunden für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden ist. So hat insbesondere Dr. N. unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. V. auch für den Senat schlüssig und überzeugend darzulegen vermocht, dass mindestens leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig über acht Stunden/Tag abverlangt werden können. Auszuschließen sind demnach Arbeiten mit Heben von Lasten ohne Hilfsmittel über 8 bis 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit ständigem Stehen/Sitzen/Gehen, Tätigkeiten, die das Ersteigen von Leitern und Gerüsten bzw. das Arbeiten auf diesen erfordern, Tätigkeiten unter ungünstigen Einflüssen von Vibration/Erschütterung und Witterung, Tätigkeiten im Akkord, in Nachtschichten, mit besonderer Anforderung an Konzentration und Gedächtnis, Tätigkeiten mit ständigem Kundenkontakt, sowie Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung der rechten Schulter. Mit diesen Einschränkungen sind die von Dr. N. beschriebenen Tätigkeitsfelder in einer Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, einfache Prüftätigkeiten der Qualitätssicherung an Industrie- und Handelserzeugnissen und überwiegend sitzende einfache Montier- und Sortierarbeiten sowie andere leichte Hilfsarbeiten nicht ausgeschlossen.
Demgegenüber vermögen die Angaben der behandelnden Ärzte, des behandelnden Orthopäden Dr. L. und des Nervenarztes Dr. H. nicht zu überzeugen. Eine nachvollziehbare Begründung für die angenommene zeitliche Leistungsminderung auf weniger als sechs Stunden vermag der Senat den Ausführungen nicht zu entnehmen. Der Senat sieht diese Einschätzung aufgrund der sorgfältig begründeten Gutachten von Dr. N. auf orthopädischem und Dr. V. auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet als widerlegt an, zumal auch der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige diese Leistungsbeurteilung unterstützt. Das Gutachten von Dr. W. bestätigt die vorliegenden Diagnosen, kann aber für die zu entscheidende Fragestellung einer zeitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine abweichende Beurteilung begründen.
Eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt zudem nicht vor, nachdem der Klägerin Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich sind und ihr noch weite Teile des Arbeitsmarktes für leichte Tätigkeiten offen stehen. Zudem hat Dr. N. in seinem Gutachten Tätigkeitsfelder und konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten benannt und beschrieben.
Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuW.en.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1982 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau und war zuletzt als Bäckereifachverkäuferin/Filialleiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Am 05.04.2007 ereignete sich ein Unfall, als sich die Klägerin mit ihrem Motorroller auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle befand und von einem Kraftfahrzeug angefahren wurde. Seitdem ist sie arbeitsunfähig und bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung (seit Januar 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch).
Am 13.01.2009 ging bei der Beklagten die "Anlage zum Rentenantrag" ein, welche von der Klägerin am 09.01.2009 unterzeichnet worden war. U.a. legte die Klägerin das Gutachten nach Aktenlage des Dr. Ö. vom 31.10.2008 für die Bundesagentur für Arbeit vor, in dem dieser eine psychische Leistungseinschränkung und eine Belastungsminderung der rechten Schulter und der Wirbelsäule beschrieb und deshalb von einer Leistungsfähigkeit von weniger als drei Stunden für voraussichtlich bis zu sechs Monaten ausging. Darüber hinaus liegt der Bericht der Schwarzwaldklinik Bad R. vor, wo sich die Klägerin in der Zeit vom 18.11.2008 bis 23.12.2008 zu einer stationären Rehabilitation befand. Im Entlassungsbericht vom 30.12.2008 stellten die behandelnden Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom rechts bei Zustand nach Clavikulafraktur im April 2007, eine chronische Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen, eine depressive Störung und Senk-, Spreizfüße beidseits fest und gingen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin wie auch für leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung näher ausgeführter qualitativer Einschränkungen von einer Leistungsfähigkeit von täglich sechs Stunden und mehr aus. Schließlich liegt der Bericht der SRH Berufliche Rehabilitation gGmbH, H., vom 13.10.2010 über eine Berufsfindung und Arbeitserprobung in der Zeit vom 07.12.2009 bis 18.12.2009 vor. Die Klägerin könne wegen eines chronischen Schmerzsyndroms der rechten Schulter bei Zustand nach Schlüsselbeinfraktur rechts in ihrem Beruf als Filialleiterin in einer Bäckerei nicht mehr tätig sein, grundsätzlich aber weiterhin eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und unter Berücksichtigung näher ausgeführter weiterer qualitativer Einschränkungen ausüben. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 15.07.2010 ab, nachdem sie Gutachtens beim Neurologen und Psychiaters Dr. W. sowie beim Orthopäden Dr. R. eingeholt hatte. In seinem Gutachten vom 30.04.2010 stellte Dr. W. eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung fest und führte aus, dass bezüglich des nervenärztlichen Fachgebietes für die Probandin keine qualitativen Leistungseinschränkungen weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch im Bezugsberuf als Bäckereifachverkäuferin bestünden. Zu vermeiden seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck. Dr. R. stellte eine Anbindungsstörung des rechten Schulterblattes nach Schlüsselbeinfraktur rechts mit dadurch bedingter Funktionsstörung des Schultergelenkes, ein geringes HWS-Syndrom und ein leichtes LWS-Syndrom bei Bandscheibenschädigung mit Vorwölbung L4/5 fest (Gutachten vom 04.05.2010). Der Klägerin sei aus orthopädischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Auszuschließen seien Arbeiten nur im Sitzen. Nur eingeschränkt möglich seien Arbeiten überwiegend im Stehen und vorwiegend im Sitzen. Auszuschließen seien darüber hinaus Nachtschichtarbeiten, Zwangshaltungen, Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit Verletzungs- und Absturzgefahr und Arbeiten in Nass- und Feuchtbereichen. Das Heben und Tragen sei auf mittelschwere Lasten beschränkt. Den hiergegen erhobenen, am 26.08.2010 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2010 als verfristet zurück.
Die Beklagte wertete den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 15.07.2010, lehnte aber die Rücknahme dieses Bescheides mit Bescheid vom 12.01.2011 ab. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Zur Begründung legte sie u.a. das Gutachten des Dr. W., Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie H., erstellt für das Landgericht Heilbronn (Aktenzeichen 5 O 424/08 Li), vor. Die Beklagte hörte den behandelnden Hausarzt Erdogan und den Orthopäden Dr. L. an und zog von diesen Befundberichte bei. Ferner gab sie ein Gutachten beim Neurologen und Psychiater Teufel in Auftrag. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 12.08.2011 den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung fest. Er führte aus, dass bezüglich des nervenärztlichen Fachgebietes weder in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht Leistungseinschränkungen für den Bezugsberuf Bäckereifachverkäuferin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestünden.
Die Beklagte bewilligte hierauf eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Taubertalklinik Bad M ... Im Entlassungsbericht vom 30.01.2012 wurde der Verdacht auf eine zur Dissoziation neigenden Persönlichkeitsstörung, ein Zustand nach Clavikulafraktur infolge Unfallereignis mit Komplikationen im Heilungsverlauf und ein Zustand nach Laminektomie L5/S1 2010 bei Bandscheibenvorfall beschrieben. Als Einzelhandelskauffrau in einer Bäckerei sei die Klägerin noch unter drei Stunden täglich erwerbsfähig. Leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten und Zwangshaltungen seien ihr jedoch noch vollschichtig zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch sodann zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.05.2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben.
Das SG hat BeW. erhoben durch das Einholen sachverständiger Zeugenaussagen beim Orthopäden Dr. L. und dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H ... Ferner hat es ein Gutachten des Arztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. N. sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. V. eingeholt. Auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin hat es darüber hinaus das Gutachten des Orthopäden Dr. H.erhoben.
Dr. L. hat in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 15.01.2013 eine Lumboischialgie links bei Bandscheibenprotrusion L4-S1, eine Kopfgelenksstörung mit Atlaslinksblockierung, eine somatoforme Schmerzstörung und ein psychosoziales Belastungssyndrom seit Oktober 2009 angegeben. Im Juni 2010 habe sich ein PDS-Syndrom nach osteoligamentärer Dekompression L5/S1 beim Neurochirurgen Dr. R. in Karlsruhe gefunden. Die Klägerin sei aufgrund der orthopädischen und psychiatrischen Befundsituation nicht mehr in der Lage, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf regelmäßig sechs Stunden täglich zu arbeiten. Aus rein orthopädischer Sicht bestehe ein täglich unter halbschichtiges Leistungsvermögen. Gleiches gelte auch für eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dr. H. hat am 28.02.2013 über eine Behandlung am 16.03.2009, 25.06.2009 und 31.01.2013 berichtet. Er hat ein seit dem 05.04.2007 bestehendes und zunehmendes Angstleiden, welches letztlich diagnostisch nicht genau zugeordnet werden könne, beschrieben. Nach seiner fachärztlichen Einschätzung bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine verwertbare sozialmedizinische Belastbarkeit. Eine leichte körperliche Tätigkeit sei aktuell bis sechs Stunden und darüber hinaus nicht vorstellbar.
Dr. N. hat unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens von Dr. V. (vom 10.09.2013, dieser mit den Diagnosen: Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall 2007, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, residuale Läsion des N. thoracicus longus rechts und mit der Leistungsbeurteilung, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens acht Stunden täglich unter Berücksichtigung von näher beschriebenen qualitativen Einschränkungen auszuführen), einen Zustand nach knöcherner Teilerweiterung L5/S1 im Juni 2010, ohne über die Altersnorm hinausgehende degenerative Verschleißveränderungen der Wirbelsäule und eine leichte BWS- und geringere LWS-Seitverbiegung festgestellt, letztere ohne aktuelle Wurzelreizsymptomatik, ohne sensomotorisches Defizit und ohne aktuelle wesentliche Funktionsbehinderung bei Normgewicht und ohne derzeit bestehende stato-myalgische (Belastungs-)Beschwerden bei abträglichen Haltungen/Belastungen und ohne nachW.liche Wurzelreizerscheinungen, ohne neurologische Ausfallerscheinungen und aktuell nur gering ableitbare Wirbelsäulen-Funktionslimitierungen. Bezüglich des Schlüsselbeins und der rechten Schulter bestehe ein Zustand nach Clavikulafraktur rechts im mittleren Drittel mit konservativer Therapie und Ausheilung mit mäßiger Verschiebung und Verkürzung, passiv nahezu seitengleicher Beweglichkeit, leicht innenseitig (medial) vorstehendem rechten Schulterblatt, teil-reversiblem leichtem Schultertiefstand rechts. Ohne wesentliche Rückwirkung auf das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe darüber hinaus eine Fußgewölbeabsenkung beidseits. Auch unter Berücksichtigung der nervenärztlichen Diagnosen könnten mindestens leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig über acht Stunden/Tag abverlangt werden. Auszuschließen seien Arbeiten, die ein Heben von Lasten ohne Hilfsmittel über 8 bis 10 kg erforderten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit ständigem Stehen/Sitzen/Gehen, Tätigkeiten, die das Ersteigen von Leitern und Gerüsten bzw. das Arbeiten auf diesen erforderten, Tätigkeiten unter ungünstigen Einflüssen von Vibration/Erschütterung und Witterung, Tätigkeiten im Akkord, in Nachtschichten, mit besonderer Anforderung an Konzentration und Gedächtnis, Tätigkeiten mit ständigem Kundenkontakt, Tätigkeiten der rechten Schulter, weit ausladend, repetitiv, monoton, unter häufigen Endstellbewegungen. Einfache Aufsichtstätigkeiten und überwachende Tätigkeiten an einem geeigneten ergonomischen Arbeitsplatz und bei der einfachen intermittierenden Kontrolle und Überwachung von Instrumenten und Objekten seien der Klägerin vollschichtig möglich. Sie könne z.B. in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde vollschichtig mitarbeiten und in Firmen-Bereichen entsprechende einfache Prüftätigkeiten der Qualitätssicherung an Industrie- und Handelserzeugnissen ausüben. Überwiegend sitzende einfache Montier- und Sortierarbeiten und andere leichte Hilfsarbeiten seien vollschichtig abverlangbar. Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 29.01.2014 angegeben, dass er im Wesentlichen nicht von den bisherigen Meinungen der Gutachten abweiche. Auch er hat leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung näher ausgeführter qualitativer Einschränkungen wenigstens sechs Stunden für möglich und zumutbar erachtet.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.06.2014 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 15.07.2010 zu Recht abgelehnt habe. Unter näherer Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat es die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht voll oder teilW.e erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei. Hierbei hat es sich auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. Veit sowie das orthopädische Gutachten von Dr. N. gestützt. Deren Einschätzung sei durch das Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Dr. H. bestätigt worden.
Gegen den ihren Bevollmächtigten am 10.06.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.07.2014 Berufung eingelegt.
Zur Begründung machen die Bevollmächtigten der Klägerin geltend, dass das SG die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin verkenne, weil die qualitative und quantitative Leistungsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in relevanter Art und W.e behindert sei. Dies hätten sowohl Dr. L. als auch Dr. H. in deren sachverständigen Zeugenaussagen bestätigt. Das Gericht habe sich ohne sachliche Gründe über die Leistungseinschätzung dieser Zeugen hinweggesetzt und sich der quantitativen Leistungseinschätzung des Orthopäden Dr. N. und des Neurologen und Psychiaters Dr. V. sowie des Orthopäden Dr. H. angeschlossen. Dabei müsste festgehalten werden, dass sowohl Dr. V. als auch Dr. H. sich einig gewesen seien, dass die Klägerin den Beruf der &61506;äckereifachverkäuferin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben könne. Es bleibe rätselhaft, welche leichten Frauentätigkeiten konkret verblieben, wenn feststehe, dass sie den typischen Frauenberuf als Bäckereifachverkäuferin definitiv nicht mehr ausüben könne. Dr. H. habe der Klägerin ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden mit der unzulässigen Erwägung zugemutet, warum eine 31-jährige Frau nicht wieder in einer beruflichen Tätigkeit Fuß fassen können solle. Diese Art der Begründung stelle eine Altersdiskriminierung dar, weil die Frage der Erwerbsunfähigkeit nicht an das Merkmal des Alters geknüpft werden dürfe, sondern eine medizinische Beurteilung anhand der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfolgen habe. Die Klägerin sei derzeit definitiv angesichts ihrer körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf Bl. 23 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 15. Juli 2010 aufzuheben und ihr eine Rente wegen voller, hilfsW.e teilW.er Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuW.en.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt hätten, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr tätig sein könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilW.er Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilW.er Erwerbsminderung - § 43 SGB VI - im Wege des Zugunstenverfahrens (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilW.er Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und W.t die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat ein Absinken der beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, was zu einer zu befristenden Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes führen würde, nicht festzustellen vermag. Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Gutachten von Dr. N. und Dr. V., aber auch aus den von Dr. W. und Dr. R. sowie vom Neurologen und Psychiater T.l im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten, welche der Senat im UrkundenbeW. verwertet hat. Schließlich wird die vorgenommene, weitgehend übereinstimmende Leistungsbeurteilung vom im Auftrag und auf Kostenrisiko der Klägerin gehörten Orthopäden Dr. H.r bestätigt. Die genannten medizinischen Sachverständigen haben schlüssig dargelegt, dass aufgrund der Folgen der Clavikulafraktur rechts nach Unfall im April 2007 mit chronischem Schmerzsyndrom, den chronische Wirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen und der von Dr. W. und dem Neurologen und Psychiater T. als andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung bzw. posttraumatische Belastungsstörung, von Dr. V. als Anpassungsstörung nach Verkehrsunfall 2007 bezeichneten psychischen Einschränkungen keine Einschränkung des zeitlichen Leitungsvermögens resultiert. Vielmehr besteht angesichts des eindeutigen BeW.ergebnisses kein Zweifel, dass unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen genannten qualitativen Einschränkungen ein zeitliches Leistungsvermögen von wenigstens sechs Stunden für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden ist. So hat insbesondere Dr. N. unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. V. auch für den Senat schlüssig und überzeugend darzulegen vermocht, dass mindestens leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig über acht Stunden/Tag abverlangt werden können. Auszuschließen sind demnach Arbeiten mit Heben von Lasten ohne Hilfsmittel über 8 bis 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit ständigem Stehen/Sitzen/Gehen, Tätigkeiten, die das Ersteigen von Leitern und Gerüsten bzw. das Arbeiten auf diesen erfordern, Tätigkeiten unter ungünstigen Einflüssen von Vibration/Erschütterung und Witterung, Tätigkeiten im Akkord, in Nachtschichten, mit besonderer Anforderung an Konzentration und Gedächtnis, Tätigkeiten mit ständigem Kundenkontakt, sowie Tätigkeiten mit besonderer Beanspruchung der rechten Schulter. Mit diesen Einschränkungen sind die von Dr. N. beschriebenen Tätigkeitsfelder in einer Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, einfache Prüftätigkeiten der Qualitätssicherung an Industrie- und Handelserzeugnissen und überwiegend sitzende einfache Montier- und Sortierarbeiten sowie andere leichte Hilfsarbeiten nicht ausgeschlossen.
Demgegenüber vermögen die Angaben der behandelnden Ärzte, des behandelnden Orthopäden Dr. L. und des Nervenarztes Dr. H. nicht zu überzeugen. Eine nachvollziehbare Begründung für die angenommene zeitliche Leistungsminderung auf weniger als sechs Stunden vermag der Senat den Ausführungen nicht zu entnehmen. Der Senat sieht diese Einschätzung aufgrund der sorgfältig begründeten Gutachten von Dr. N. auf orthopädischem und Dr. V. auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet als widerlegt an, zumal auch der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige diese Leistungsbeurteilung unterstützt. Das Gutachten von Dr. W. bestätigt die vorliegenden Diagnosen, kann aber für die zu entscheidende Fragestellung einer zeitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine abweichende Beurteilung begründen.
Eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt zudem nicht vor, nachdem der Klägerin Tätigkeiten wie das Verpacken leichter Gegenstände, einfache Prüfarbeiten oder die leichte Bedienung von Maschinen noch uneingeschränkt möglich sind und ihr noch weite Teile des Arbeitsmarktes für leichte Tätigkeiten offen stehen. Zudem hat Dr. N. in seinem Gutachten Tätigkeitsfelder und konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten benannt und beschrieben.
Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuW.en.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.
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