Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AL 1130/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1562/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1972 geborene Kläger war vom 8. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 als Lagerarbeiter beschäftigt. Sein Antrag vom 1. Juli 2003 auf Gewährung von Arbeitslosengeld wurde abgelehnt, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei (Bescheid vom 29. September 2003). Danach war er vom 22. September bis 30. September 2003 als Kellner beschäftigt. Am 8. Oktober 2003 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm ab 8. Oktober 2003 für 180 Tage bewilligt wurde (siehe Bl. 18 der Verwaltungsakten der Beklagten). Arbeitslosengeld bezog der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 4. April 2004. Auf seinen Antrag vom 5. April 2004 erhielt der Kläger von der Beklagten Arbeitslosenhilfe -mit Unterbrechung vom 19. April bis 9. Mai 2004 wegen des Eintritts einer Sperrzeit (Bescheid vom 8. Juli 2004)- bis einschließlich 31. Dezember 2004. Ab 1. Januar 2005 erhielt der Kläger Leistungen nach dem SGB II.
Unter dem 13. Juli 2007 machte der Kläger die Unrichtigkeit des Leistungsnachweises vom 6. Juli 2007 geltend. Er rügte in der Folge die Alg-I-Leistungen von Oktober 2003 bis August 2006. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 die Sach- und Rechtslage. Am 16. Dezember 2008 erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2008 verworfen worden ist. Mit Bescheid vom 9. Januar 2009 hat die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe abgelehnt, da die Bescheide nicht zu beanstanden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2009 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid betreffend seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus dem Jahr 2004, gegen die Sperrung für die Zeit vom 19. April bis 9. Mai 2004 (Bescheid vom 8. Juli 2004) und gegen einen Arbeitslosengeld-II-Bescheid für den Zeitraum 21. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006. Mit Widerspruchsbescheiden vom 7. Oktober 2010 verwarf die Beklagte die Widersprüche gegen den Sperrzeitbescheid vom 8. Juli 2004 und wegen der Arbeitslosenhilfe 2004 als unzulässig. Die dagegen gerichteten Klagen blieben ebenso wie die jeweiligen Berufungen ohne Erfolg (S 8 AL 3634/09, S 14 AL 3633/09; L 3 AL 1548/10 und L 3 AL 2570/10). Mit Schreiben vom 2. April 2012 bat der Kläger um Erläuterung der Leistungsbeträge für Arbeitslosengeld I und II, dem die Beklagte mit E-Mail vom 10. April 2012 entsprach.
Am 10. April 2012 hat der Kläger die hier streitgegenständliche Klage gegen das Jobcenter/Agentur für Arbeit U. wegen des Verdachts auf Gewährung von zu wenig Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 2003 bis 2006 erhoben. Er finde es nicht in Ordnung, dass die tatsächlich erhaltenen Leistungsbeträge niedriger seien als die Beträge aus dem Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2005 sei das Jobcenter U. zuständig. Die für die Zeit davor von ihr erlassenen Bescheide seien längst bestandskräftig, die bewilligten Beträge seien ausgezahlt worden. Mit Beschluss vom 5. August 2013 hat das SG die Klage gegen das Jobcenter U. von dem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 8 AS 2526/13 geführt.
Mit Urteil vom 26. Februar 2015 hat das SG die Klage wegen der allein anhängigen Leistungen vom Zeitraum 8. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 abgewiesen. Für eine Klage gegen die damals ergangenen Leistungsbescheide fehle es bereits an dem für eine zulässige Anfechtungsklage erforderlichen Vorverfahren (§ 78 SGG). Sollte der Kläger eine Zahlungsklage erhoben haben, sei diese jedenfalls unbegründet ebenso wie eine Auskunftsklage.
Gegen das dem Kläger am 15. April 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. April 2015 Berufung eingelegt. Der Kläger hat auf seinen Widerspruch vom 14. Januar 2009 hingewiesen. Schließlich hat er noch das berücksichtigte Arbeitsentgelt beanstandet (Schriftsatz vom 8. Juli 2015).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung ergangener Bescheide vom 8. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 höheres Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Alle an den Kläger ergangenen Verwaltungsakte seien bestandskräftig. Sie hat nochmals die bewilligten Leistungen der Höhe nach dargelegt.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 31. Juli 2015 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 13. Juli 2007 die Beklagte aufgefordert, ihm richtige Leistungsnachweise zuzuschicken. Dem sei erst jetzt entsprochen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Höhe des vom 8. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 zu gewährenden Arbeitslosengeldes und Arbeitslosenhilfe. Über die Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II) ab 2005 hat das SG im angefochtenen Urteil keine Entscheidung getroffen, da es diese Klage abgetrennt hat (Beschluss vom 5. August 2013). Entgegen der Auffassung des SG ist der Senat nicht der Auffassung, dass der Kläger eine Klage erhoben hat, auf Zahlung der bewilligten Leistungen und auf Auskunft. Der Kläger hat mit seiner Klage ausdrücklich den Verdacht geäußert, dass er zu wenig Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe gewährt bekommen hat. Dies stellt sich als Klage auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes bzw. Arbeitslosenhilfe dar. Er hat nicht geltend gemacht, dass bewilligtes Arbeitslosengeld nicht ausbezahlt worden sei. Auch eine hilfsweise gestellte Klage auf Auskunft kann der Senat nicht erkennen. Jedenfalls hat der Kläger ein solches Begehren im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Höhe des bis Ende 2004 bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe. Das SG hat zutreffend entschieden, dass ein notwendiges Vorverfahren vor Erhebung einer Anfechtungs- und Leistungsklage nicht durchgeführt worden ist. Der Kläger hat am 10. April 2012 Klage erhoben, ohne dass dem Begehren ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren mit abschließendem, anfechtbarem Widerspruchsbescheid vorausgegangen wäre. Soweit der Kläger vorträgt, er habe mit Widerspruch vom 14. Januar 2009 den Bescheid vom 9. Dezember 2008 (wohl gemeint 9. Januar 2009) angefochten, ist darauf hinzuweisen, dass dieser mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2009 zurückgewiesen und damit bestandskräftig geworden ist. Soweit der Kläger auf sein Schreiben vom 13. Juli 2007 Bezug nimmt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass dies ein Widerspruchsverfahren nicht ersetzt. Zudem hat der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen, dass diesem Anliegen (nunmehr) entsprochen sei, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1972 geborene Kläger war vom 8. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 als Lagerarbeiter beschäftigt. Sein Antrag vom 1. Juli 2003 auf Gewährung von Arbeitslosengeld wurde abgelehnt, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei (Bescheid vom 29. September 2003). Danach war er vom 22. September bis 30. September 2003 als Kellner beschäftigt. Am 8. Oktober 2003 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm ab 8. Oktober 2003 für 180 Tage bewilligt wurde (siehe Bl. 18 der Verwaltungsakten der Beklagten). Arbeitslosengeld bezog der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 4. April 2004. Auf seinen Antrag vom 5. April 2004 erhielt der Kläger von der Beklagten Arbeitslosenhilfe -mit Unterbrechung vom 19. April bis 9. Mai 2004 wegen des Eintritts einer Sperrzeit (Bescheid vom 8. Juli 2004)- bis einschließlich 31. Dezember 2004. Ab 1. Januar 2005 erhielt der Kläger Leistungen nach dem SGB II.
Unter dem 13. Juli 2007 machte der Kläger die Unrichtigkeit des Leistungsnachweises vom 6. Juli 2007 geltend. Er rügte in der Folge die Alg-I-Leistungen von Oktober 2003 bis August 2006. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 die Sach- und Rechtslage. Am 16. Dezember 2008 erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2008 verworfen worden ist. Mit Bescheid vom 9. Januar 2009 hat die Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe abgelehnt, da die Bescheide nicht zu beanstanden seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2009 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid betreffend seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus dem Jahr 2004, gegen die Sperrung für die Zeit vom 19. April bis 9. Mai 2004 (Bescheid vom 8. Juli 2004) und gegen einen Arbeitslosengeld-II-Bescheid für den Zeitraum 21. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2006. Mit Widerspruchsbescheiden vom 7. Oktober 2010 verwarf die Beklagte die Widersprüche gegen den Sperrzeitbescheid vom 8. Juli 2004 und wegen der Arbeitslosenhilfe 2004 als unzulässig. Die dagegen gerichteten Klagen blieben ebenso wie die jeweiligen Berufungen ohne Erfolg (S 8 AL 3634/09, S 14 AL 3633/09; L 3 AL 1548/10 und L 3 AL 2570/10). Mit Schreiben vom 2. April 2012 bat der Kläger um Erläuterung der Leistungsbeträge für Arbeitslosengeld I und II, dem die Beklagte mit E-Mail vom 10. April 2012 entsprach.
Am 10. April 2012 hat der Kläger die hier streitgegenständliche Klage gegen das Jobcenter/Agentur für Arbeit U. wegen des Verdachts auf Gewährung von zu wenig Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 2003 bis 2006 erhoben. Er finde es nicht in Ordnung, dass die tatsächlich erhaltenen Leistungsbeträge niedriger seien als die Beträge aus dem Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2005 sei das Jobcenter U. zuständig. Die für die Zeit davor von ihr erlassenen Bescheide seien längst bestandskräftig, die bewilligten Beträge seien ausgezahlt worden. Mit Beschluss vom 5. August 2013 hat das SG die Klage gegen das Jobcenter U. von dem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 8 AS 2526/13 geführt.
Mit Urteil vom 26. Februar 2015 hat das SG die Klage wegen der allein anhängigen Leistungen vom Zeitraum 8. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 abgewiesen. Für eine Klage gegen die damals ergangenen Leistungsbescheide fehle es bereits an dem für eine zulässige Anfechtungsklage erforderlichen Vorverfahren (§ 78 SGG). Sollte der Kläger eine Zahlungsklage erhoben haben, sei diese jedenfalls unbegründet ebenso wie eine Auskunftsklage.
Gegen das dem Kläger am 15. April 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. April 2015 Berufung eingelegt. Der Kläger hat auf seinen Widerspruch vom 14. Januar 2009 hingewiesen. Schließlich hat er noch das berücksichtigte Arbeitsentgelt beanstandet (Schriftsatz vom 8. Juli 2015).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung ergangener Bescheide vom 8. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 höheres Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Alle an den Kläger ergangenen Verwaltungsakte seien bestandskräftig. Sie hat nochmals die bewilligten Leistungen der Höhe nach dargelegt.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 31. Juli 2015 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 13. Juli 2007 die Beklagte aufgefordert, ihm richtige Leistungsnachweise zuzuschicken. Dem sei erst jetzt entsprochen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Höhe des vom 8. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004 zu gewährenden Arbeitslosengeldes und Arbeitslosenhilfe. Über die Leistungen des Jobcenters (Arbeitslosengeld II) ab 2005 hat das SG im angefochtenen Urteil keine Entscheidung getroffen, da es diese Klage abgetrennt hat (Beschluss vom 5. August 2013). Entgegen der Auffassung des SG ist der Senat nicht der Auffassung, dass der Kläger eine Klage erhoben hat, auf Zahlung der bewilligten Leistungen und auf Auskunft. Der Kläger hat mit seiner Klage ausdrücklich den Verdacht geäußert, dass er zu wenig Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe gewährt bekommen hat. Dies stellt sich als Klage auf Gewährung höheren Arbeitslosengeldes bzw. Arbeitslosenhilfe dar. Er hat nicht geltend gemacht, dass bewilligtes Arbeitslosengeld nicht ausbezahlt worden sei. Auch eine hilfsweise gestellte Klage auf Auskunft kann der Senat nicht erkennen. Jedenfalls hat der Kläger ein solches Begehren im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Höhe des bis Ende 2004 bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe. Das SG hat zutreffend entschieden, dass ein notwendiges Vorverfahren vor Erhebung einer Anfechtungs- und Leistungsklage nicht durchgeführt worden ist. Der Kläger hat am 10. April 2012 Klage erhoben, ohne dass dem Begehren ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren mit abschließendem, anfechtbarem Widerspruchsbescheid vorausgegangen wäre. Soweit der Kläger vorträgt, er habe mit Widerspruch vom 14. Januar 2009 den Bescheid vom 9. Dezember 2008 (wohl gemeint 9. Januar 2009) angefochten, ist darauf hinzuweisen, dass dieser mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2009 zurückgewiesen und damit bestandskräftig geworden ist. Soweit der Kläger auf sein Schreiben vom 13. Juli 2007 Bezug nimmt, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass dies ein Widerspruchsverfahren nicht ersetzt. Zudem hat der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen, dass diesem Anliegen (nunmehr) entsprochen sei, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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