Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AS 4033/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3807/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. August 2015 für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (S 23 AS 4033/15 ER) wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 114 Rn. 19). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Nach dem gesamten Vorbringen des Antragstellers waren für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass ein Durchdringen des Antragstellers mit seinem Begehren vom Sozialgericht zutreffend für nicht möglich erachtet wurde. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Sozialgerichts vom 06.08.2015 (S 23 AS 4033/15 ER) und den Beschluss des Senats vom 29.09.2015 (L 9 AS 3806/15 ER-B) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zutreffend abgelehnt.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 115 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO) und der Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 114 Rn. 19). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Nach dem gesamten Vorbringen des Antragstellers waren für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass ein Durchdringen des Antragstellers mit seinem Begehren vom Sozialgericht zutreffend für nicht möglich erachtet wurde. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Sozialgerichts vom 06.08.2015 (S 23 AS 4033/15 ER) und den Beschluss des Senats vom 29.09.2015 (L 9 AS 3806/15 ER-B) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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