Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 4943/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3854/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.09.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über den 29.02.2016 hinaus.
Der 1958 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 22.07.2015 bewilligte ihm der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 27.08.2015 (vorläufig) Leistungen für die Zeit vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 in Höhe von 759,12 EUR monatlich (Regelleistung: 399,00 EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 360,12 EUR).
Mit Schreiben vom 01.09.2015 (eingegangen am 02.09.2015) hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei gerichtsbekannt, dass die Leistungsgewährung in seinem Fall durch rechtlich nicht gewürdigte Vergehen und Verbrechen Dritter verursacht worden sei. Eine zivil- und strafrechtliche Würdigung seiner rechtlichen Angelegenheiten stehe nach wie vor aus. Der Antragsgegner sei deshalb zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss seiner Rechtsauseinandersetzungen, auch über den laufenden Bewilligungsabschnitt hinaus, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluss vom 04.09.2015 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die vom Beklagten verfügte Bewilligungsdauer entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Gegen diesen ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 08.09.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 10.09.2015 schriftlich beim SG Beschwerde eingelegt. Er sei wiederholt in seinen Grundrechten verletzt worden; dies sei zu Unrecht weder vom Antragsgegner noch vom SG anerkannt worden. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des SG halte er deshalb für rechtswidrig.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.09.2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch über den 29.02.2016 hinaus zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch über den 29.02.2016 hinaus zu bewilligen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 SGG. Nach Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25.07.1996 – 1 BvR 638/96 – NVwZ 1997, 479; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 – NJW 2003, 1236; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803, alle veröffentlicht auch in Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig. Der Erlass einer Regelungsanordnung – nur eine solche kommt hier in Betracht (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG) – dient dazu, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Regelung zu treffen und den Rechtsschutzsuchenden dadurch vor Nachteilen zu schützen, die bis zu diesem Zeitpunkt bestehen bzw. entstehen können. Die (vorbeugende) Regelung zukünftiger Rechtsbeziehungen ist hingegen nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes. Für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsbewilligung ab 01.03.2016 fehlt es deshalb bereits am Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses (vgl. zur Parallelvorschrift § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]: Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rdnr. 22).
Im Übrigen hat der Antragsteller, wie das SG zu Recht entschieden hat, auch weder eine die Annahme eins Anordnungsgrundes begründende Eilbedürftigkeit noch einen Anordnungsanspruch (ab 01.03.2016) glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des SG Bezug und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über den 29.02.2016 hinaus.
Der 1958 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 22.07.2015 bewilligte ihm der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 27.08.2015 (vorläufig) Leistungen für die Zeit vom 01.09.2015 bis 29.02.2016 in Höhe von 759,12 EUR monatlich (Regelleistung: 399,00 EUR; Kosten der Unterkunft und Heizung: 360,12 EUR).
Mit Schreiben vom 01.09.2015 (eingegangen am 02.09.2015) hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei gerichtsbekannt, dass die Leistungsgewährung in seinem Fall durch rechtlich nicht gewürdigte Vergehen und Verbrechen Dritter verursacht worden sei. Eine zivil- und strafrechtliche Würdigung seiner rechtlichen Angelegenheiten stehe nach wie vor aus. Der Antragsgegner sei deshalb zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss seiner Rechtsauseinandersetzungen, auch über den laufenden Bewilligungsabschnitt hinaus, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluss vom 04.09.2015 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die vom Beklagten verfügte Bewilligungsdauer entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Gegen diesen ihm gemäß Postzustellungsurkunde am 08.09.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 10.09.2015 schriftlich beim SG Beschwerde eingelegt. Er sei wiederholt in seinen Grundrechten verletzt worden; dies sei zu Unrecht weder vom Antragsgegner noch vom SG anerkannt worden. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des SG halte er deshalb für rechtswidrig.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.09.2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch über den 29.02.2016 hinaus zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch über den 29.02.2016 hinaus zu bewilligen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 SGG. Nach Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25.07.1996 – 1 BvR 638/96 – NVwZ 1997, 479; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 – NJW 2003, 1236; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803, alle veröffentlicht auch in Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig. Der Erlass einer Regelungsanordnung – nur eine solche kommt hier in Betracht (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG) – dient dazu, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Regelung zu treffen und den Rechtsschutzsuchenden dadurch vor Nachteilen zu schützen, die bis zu diesem Zeitpunkt bestehen bzw. entstehen können. Die (vorbeugende) Regelung zukünftiger Rechtsbeziehungen ist hingegen nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes. Für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungsbewilligung ab 01.03.2016 fehlt es deshalb bereits am Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses (vgl. zur Parallelvorschrift § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]: Kopp, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rdnr. 22).
Im Übrigen hat der Antragsteller, wie das SG zu Recht entschieden hat, auch weder eine die Annahme eins Anordnungsgrundes begründende Eilbedürftigkeit noch einen Anordnungsanspruch (ab 01.03.2016) glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des SG Bezug und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
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