Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 5736/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3446/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen zwei Einladungen zu Meldeterminen, eine Sanktion in Höhe von 10 % für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.09.2012 wegen eines Meldeversäumnisses sowie eine Anhörung. Ferner begehrt er u.a. im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Antrags auf Ausstellung "sozialgeheimniskonformer" Lebensmittelgutscheine und auf Nachzahlung von Heizkosten, stellt mehrere Feststellungsanträge und begehrt Auskunft.
Der am 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung für eine etwa 50 Quadratmeter große voll möblierte Wohnung.
Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden und trug hierzu u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituation zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akten), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 folgte der Kläger nicht. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst- und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, die Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem stehe aber auch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z. B. an einem Herzinfarkt zu leiden, im Vordergrund. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger in dem Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst- und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).
Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).
Mit Schreiben vom 14.10.2011 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 28.10.2011 um 10 Uhr eingeladen. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012 (W 2202/2012, Bl. 1510 Band 7 der V-Akten) als unzulässig.
Mit Schreiben vom 13.04.2012 (Bl. 1470 und Bl. 1502 Band 5 der V-Akten) forderte der Beklagte den Kläger auf, am 25.04.2012 um 10 Uhr einen Termin bei dem Beklagten wahrzunehmen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handele und das Alg II um 10 % des Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste. Eine Rechtsfolgenbelehrung war beigefügt. Gegen diese Einladung legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 1488 Band 7 der V-Akten) mit der Begründung, zum Einladungstermin medikamentenbedingt geschlafen zu haben. Auch leide die Einladung unter schweren Formmängeln, weil daraus nicht ersichtlich sei, für welchen Grund ihm eine mögliche Sanktion angedroht werde. Es fehle der spezielle für seinen Fall erforderliche Rechtsbehelf zum Patientenschutz und Schweigerecht. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012 (W 2203/2012, B. 1513 Band 7 der V-Akten) zurück.
Nachdem der Kläger den Termin am 25.04.2012 versäumt hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 08.06.2012 (Bl. 1475 Band 7 der V-Akten) nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 27.04.2012, Bl. 1469 Band 7 der V-Akten) für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.09.2012 eine Minderung des Alg II monatlich um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zum Meldetermin am 25.04.2012 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2012 (W 1842/2012, B. 1504 Band 7 der V-Akten) als unbegründet zurück.
Nachdem der Kläger einer weiteren Einladung (Bl. 1486 Band 7 der V-Akten) zu einem Termin am 06.07.2012 keine Folge geleistet hatte, hörte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 09.07.2012 zum möglichen Eintritt einer Sanktion an (Bl. 1481 Band 7 der V-Akten). Gegen dieses Anhörungsschreiben legte der Kläger Widerspruch ein (B. 1484 Band 7 der V-Akten) u.a. mit der Begründung, er habe die erwähnte Einladung nicht erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig (W 2144/2012, B. 1507 Band 7 der V-Akten).
Am 16.10.2012 ergingen folgende Bescheide: - Änderung zum Bewilligungsbescheid vom 26.03.2011 (eigentlich vom 26.11.2010, Bl. 1530 Band 7 der V-Akten: Nachzahlung Warmwasser ab 01/11 bis 03/11). - Ablehnung eines Antrags gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X, Bl. 1531 Band 7 der V-Akten) bzgl. Warmwasserabzug für den Zeitraum vor 01.01.2011. - Ablehnung des Antrags auf medizinische Fürsorgeleistung (Bl. 1533 Band 7 der V-Akten) - Ablehnung des Antrags auf sozialgeheimniskonforme Erstellung von Lebensmittelgutscheinen (Bl. 1534 Band 7 der V-Akten) - Ablehnung der Erstattung der Fahrkosten für die Einlösung von Lebensmittelgutscheinen in 40 km entfernten Supermärkten (Bl. 1535 Band 7 der V-Akten) Die hiergegen gerichteten Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20.12.2012 (Bl. 1552 ff. Band 7 der V-Akten) zurückgewiesen, waren anschließend Gegenstand der Klage S 7 AS 439/13 und sind nunmehr Gegenstand des Berufungsverfahrens L 9 AS 3448/14.
Mit beim SG am 19.10.2012 eingegangenem Schreiben hat der Kläger "Untätigkeits- und Verpflichtungsklage" gegen den Beklagten eingelegt sowie sich gegen die Widerspruchsbescheide vom 10.09.2012 und 11.09.2012 gewandt. Er hat beantragt, den Beklagten zur vollständigen Bescheidung/Beantwortung seiner Anträge und Fragen vom 22.11.2011, 16.05.2012, 14.06.2012 und 26.09.2012 zu verpflichten, die Erbringung gerichtlich zu überwachen und in allen Hauptsacheverfahren für Recht zu erkennen:
a) Das Jobcenter soll meine Fragen zu den Einladungen mit präzisem Rechtsbehelf beantworten und bescheiden - insbesondere zu meinem Schweigerecht als bedrohter Bürger/Patient (GG, StGB, SGB). b) Der Datenfluss meiner med. Daten, die Namen aller Einsichtspersonen, Lagerort und Aufbewahrungsdauer sollen mir über das Gericht offengelegt und transparent gemacht werden. Auch der med. Dienst des Jobcenters soll über das Gericht zur schriftlichen Beantwortung meiner Fragen verpflichtet werden (GG, StGB, SGB). c) Das Jobcenter soll meinen Einspruch bzgl. Warmwasserkosten-Nachzahlung 2011 klagefähig bescheiden. d) Die vom Jobcenter seit 2011 geschuldeten Ersatzleistungen stehen mir weiterhin sozialgeheimniskonform, selbstbestimmt, zusatzkosten- und schikanefrei zu. Diese wurden vom Jobcenter bis dato weder erbracht, noch wurden meine Anträge zum Einlösungsvorgang, Ausweispflicht, Kameraaufzeichnung, Gesichtserkennung (durch Nachbarschaft) und anfahrtskostenfreie Erbringung beantwortet/beschieden. Die mutwillige Verschleppung soll gerichtlich festgestellt werden. Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Sanktionsbescheid vom 08.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 (W 1842/2012), mit dem für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.09.2012 eine Sanktion von 10 % festgesetzt worden sei, sei rechtmäßig, da der Kläger trotz Kenntnis der Meldeaufforderung zu dem Meldetermin am 25.04.2012 nicht erschienen sei. Die Meldeaufforderung sei rechtmäßig gewesen. Nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III habe sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Alg erhebe, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordere. Ein zulässiger Meldezwecke (Besprechung seines Bewerberangebots bzw. seiner beruflichen Situation) habe vorgelegen, und der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen nachgewiesen. Zwar habe er gesundheitliche Gründe angegeben, doch fehlten entsprechende Nachweise und sage auch die in einem früheren Verfahren vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts darüber aus, ob der Kläger gerade am 25.04.2012 hätte erscheinen können. Gerade wenn Einschränkungen hinsichtlich seiner Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden, könne eine Besprechung mit dem Arbeitsvermittler sinnvoll sein, um ggf. die berufliche Wiedereingliederung des Klägers durch den Beklagten als Rehabilitationsträger zu fördern. Da der Kläger auch hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden sei, der Sanktionszeitraum vom Beklagten zutreffend festgesetzt und der Absenkungsbetrag korrekt errechnet worden sei, sei der Sanktionsbescheid rechtmäßig. Die Klage gegen die Einladungsschreiben vom 13.04.2012 und 14.10.2012 (Widerspruchsbescheide vom 11.09.2012, Bl. 1507 ff. Band 7 der V-Akten) sei erfolglos, da diese sich durch Zeitablauf erledigt hätten. Außerdem seien sie auch rechtmäßig gewesen. Soweit sich der Kläger gegen das Anhörungsschreiben vom 09.07.2012 gewandt habe, habe der Beklagte seinen Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen, da es sich bei einer Anhörung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die eingelegten Untätigkeitsklagen seien unzulässig. Zum einen fehle es bei den Anträgen a) und b) an solchen auf Vornahme eines Verwaltungsaktes bzw. an einem Widerspruch, die zu bescheiden gewesen wären. Zum anderen habe der Beklagte mit Bescheiden vom 16.10.2012 (Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012) auch über die Anträge des Klägers hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (Antrag c) bzw. hinsichtlich sozialgeheimniskonformer Lebensmittelgutscheine" (Antrag d) entschieden, so dass keine Untätigkeit vorliege.
Gegen dieses Urteil (und gegen zwölf weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufung beim LSG eingelegt mit der - jeweils identischen - Begründung, die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten auf Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und SG seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 309 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häusliche Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG-Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter-Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen.
Der Kläger beantragt (zum Teil wörtlich, zum Teil sachdienlich gefasst),
1. den Beklagten zur vollständigen Bescheidung/Beantwortung seiner Anträge und Fragen vom 22. November 2011, 16. Mai 2012, 14. Juni 2012 und 26. September 2012 zu verpflichten, die Erbringung gerichtlich zu überwachen und in allen Hauptsacheverfahren für Recht zu erkennen: a) Das Jobcenter soll meine Fragen zu den Einladungen mit präzisem Rechtsbehelf beantworten und bescheiden - insbesondere zu meinem Schweigerecht als bedrohter Bürger/Patient (GG, StGB, SGB). b) Der Datenfluss meiner med. Daten, die Namen aller Einsichtspersonen, Lagerort und Aufbewahrungsdauer sollen mir über das Gericht offengelegt und transparent gemacht werden. Auch der med. Dienst des Jobcenters soll über das Gericht zur schriftlichen Beantwortung meiner Fragen verpflichtet werden (GG, StGB, SGB). c) Das Jobcenter soll meinen Einspruch bzgl. Warmwasserkosten-Nachzahlung 2011 klagefähig bescheiden. d) Die vom Jobcenter seit 2011 geschuldeten Ersatzleistungen stehen mir weiterhin sozialgeheimniskonform, selbstbestimmt, zusatzkosten- und schikanefrei zu. Diese wurden vom Jobcenter bis dato weder erbracht, noch wurden meine Anträge zum Einlösungsvorgang, Ausweispflicht, Kameraaufzeichnung, Gesichtserkennung (durch Nachbarschaft) und anfahrtskostenfreie Erbringung beantwortet/beschieden. Die mutwillige Verschleppung soll gerichtlich festgestellt werden. 2. den Bescheid vom 8. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 aufzuheben, 3. das Anhörungsschreiben vom 2. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 aufzuheben, 4. festzustellen, dass die Meldeaufforderungen vom 14. Oktober 2011 sowie 13. April 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. September 2012 rechtswidrig waren.
Weiterhin beantragt der Kläger in allen Berufungsverfahren,
- die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ersatzleistungspraxis, - die Feststellung aller Sätze seines Berufungsschreibens, - das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 12.08.2015 hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber mit allen Anträgen unbegründet.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind vorliegend der Sanktionsbescheid vom 08.06.2012 (Widerspruchsbescheid vom 10.09.2012), Einladungen vom 13.04.2012 und 14.10.2011, hierzu ergangene Widerspruchsbescheide vom 11.09.2012, eine Anhörung vom 09.07.2012 (Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012) sowie eine Untätigkeitsklage (vgl. Antrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren) Gegenstand des Verfahrens. Weiterhin hat der Kläger verschiedene Feststellungsanträge gestellt und Auskunft begehrt.
1. Sanktionsbescheid vom 08.06.2012 Der Sanktionsbescheid vom 08.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die vom SG Gotha im Vorlagebeschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sanktionsregelungen (§ 31 a, 31, 31 b SGB II in der ab 01.04.2011 gültigen Fassung) teilt der Senat - jedenfalls wenn wie hier nur eine Sanktion in Höhe von 10 % im Raum steht - nicht (ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2015, L 16 AS 381/15 B, Juris). Zwar ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminiums (Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG) dem Grunde nach unverfügbar, doch bedarf dieses der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sind die vorliegend einschlägigen Regelungen von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst (so zu den Regelungen §§ 31 a, 31, 31 b SGB II BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Terminbericht). Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf eine Minderung in Höhe von nur 10 % wie vorliegend. Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG kam daher nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag des Klägers war deshalb durch unanfechtbaren Beschluss (§ 177 SGG) zurückzuweisen.
Anders als nach der alten Rechtslage folgt aus dem Wortlaut des § 31 b Abs. 1 Satz 1, § 39 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung, dass Sanktionsbescheide isoliert mit der Anfechtungsklage angefochten werden können und keine rechtliche Einheit mit dem anschließenden Bewilligungsbescheid bzw. mit dem Absenkungsbescheid mehr besteht (s. hierzu Terminbericht des BSG zu B 14 AS 19/14 R vom 29.04.2015, Nr. 18/15; s. auch LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2014, L 7 AS 85/13, Juris).
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Sanktionsbescheides verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der ersten Instanz und schließt sich ihnen auch nach Einbeziehung des klägerischen Vortrags im Berufungsverfahren nach eigener Überprüfung an.
Nicht zu überzeugen vermag der Kläger insbesondere mit seinem Vortrag, die Einladungen seien nur nach § 309 Abs. 1 SGB III erfolgt, sodass nachträglich nicht auf § 309 Abs. 2 SGB III verwiesen werden könne, die Einladungen enthielten nur einen Gesprächswunsch und keine -pflicht, ein wichtiger Meldezweck liege nicht vor, die Rechtsfolgenbelehrungen seien unzutreffend und der Begriff "Einladung" sei irreführend, sodass die Meldeaufforderungen allesamt rechtsunwirksam und nichtig seien. Zu Recht hat der Beklagte auf § 309 Abs. 1 SGB III (i.V.m. § 59 SGB II) verwiesen, weil darin die allgemeine Meldepflicht definiert wird. Abs. 2 dieser Vorschrift konkretisiert lediglich, zu welchen Zwecken die Aufforderung zur Meldung erfolgen kann. Dass es sich nicht nur um einen "Gesprächswunsch" handelt, ist aus dem klaren Wortlaut der Einladung unschwer ersichtlich (Hinweis auf die Folgen bei Nichterscheinen, gesonderte Rechtsfolgenbelehrung in der Anlage). Insofern ist auch der Begriff "Einladung" nicht irreführend, sondern lediglich höflicher formuliert als "Aufforderung". Die Rechtsfolgenbelehrung ist ausführlich und zutreffend dargestellt. Es liegt auch ein wichtiger Meldezweck vor, da nach jahrelanger Arbeitslosigkeit ein Gespräch über die berufliche Situation Aussicht bietet, den Kläger entweder in eine passende Arbeitsstelle zu vermitteln, ihn ggf. zu schulen oder auf andere Weise zu fördern, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Insofern dient die Einladung sogar mehreren Zwecken, nämlich der Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit sowie der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit 2005 keinen Meldeterminen nachgekommen ist, war es dem Beklagten kaum möglich, einen konkreteren Meldezweck anzugeben, da - auch für das Gericht - nicht erkennbar ist, für welche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt der Kläger sich eignet, ob Schulungsbedarf besteht oder sonstige Maßnahmen seitens des Beklagten zu ergreifen sind.
Wie das SG ausführlich und zutreffend begründet hat, steht dem Kläger auch kein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen zu Seite, weil die von ihm wiederholt vorgetragene gesundheitsbedingte Unmöglichkeit eines Erscheinens nicht nachgewiesen worden sind. Zwar hat der Senat eine Befragung seiner Ärzte erwogen, um die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nachprüfen zu können. Jedoch hat sich der Kläger - wie bereits in den Jahren zuvor - bisher ausdrücklich geweigert, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen, sodass es dem Senat verwehrt ist, eine Beweisaufnahme in Form der Befragung der behandelnden Ärzte durchzuführen. Die fehlende Nachweisbarkeit eines wichtigen Grundes für das Meldeversäumnis aber geht zu Lasten des Klägers.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um seine gesundheitlichen Beschwerden nachzuweisen. Vorliegend ist nicht Streitgegenstand, ob der Kläger zum heutigen Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder ob er heute zu Meldeterminen erscheinen kann, sondern betrifft das Verfahren Meldetermine aus 2012, mithin aus einer Zeit, die mittlerweile drei Jahre zurückliegt. Ein Gutachter, dem keinerlei Auskünfte der behandelnden Ärzte und auch sonst keine ärztlichen Unterlagen über den streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehen, mag zwar den Gesundheitszustand am Tag der Untersuchung beurteilen können, nicht aber den von vor drei Jahren und schon gar nicht den konkreten Gesundheitszustand des Klägers an den einzelnen Meldeterminen. Deshalb sind vor Einholung eines Sachverständigengutachtens Informationen über den Gesundheitszustand durch Beiziehung ärztlicher Unterlagen - wie Befundberichte und Krankenhausunterlagen oder sachverständige Zeugenaussagen - unerlässlich. Ohne diese Vorermittlungen ist eine Gutachtenseinholung nicht sinnvoll (s. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.10.1997, L 13 An 19/96, Juris).
2. Einladungsschreiben vom 13.04.2012 und 14.10.2012 Soweit sich die Klage gegen die genannten Einladungsschreiben richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.
Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Meldeaufforderung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Verwaltungsakt ist (vgl. Beschluss des BSG vom 19.12.2011, B 14 AS 146/11 B, zitiert nach Juris), so dass den hier vorliegenden Meldeaufforderungen Verwaltungsaktqualität beizumessen ist, jedoch hatten sich diese Verwaltungsakte bereits vor Klageerhebung erledigt. Nach Verstreichen der in den Meldeaufforderungen angegebenen Meldetermine gingen von den Aufforderungen für den Kläger keine belastenden Wirkungen mehr aus. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl. Roos: in von Wulffen SGB X, 8. Auflage 2014, § 39 Rdnr. 14). Die Erledigung ist hier eingetreten durch Verstreichen der jeweils genannten Termine. Mithin haben die angefochtenen Verwaltungsakte nach § 39 Abs. 2 SGB X ihre Wirksamkeit verloren, so dass es der dagegen gerichteten Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung an der erforderlichen Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) gefehlt hat. Insofern bestand - wie das SG zutreffend festgestellt hat - kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Anfechtungsklage, sie konnte für den Kläger keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2013, L 34 AS 224/13 m.w.N., Juris).
Da das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden kann, ist dieses als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013, L 3 AS 2492/13, sozialgerichtsbarkeit.de). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann u.a. unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn bereits der vorliegende Akteninhalt zeigt, dass es der Beklagte wiederholt unternommen hat, den Kläger mittels Schreiben mit ähnlichem oder sogar identischen Inhalt zu Meldeterminen einzuladen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Einladungen zu erwarten sind (s. hierzu auch BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R, Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 a.a.O.).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Meldeaufforderungen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, wie auch das SG dargelegt hat. Insbesondere vermag der Kläger mit den Hinweisen auf seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht zu überzeugen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zum Sanktionsbescheid Bezug genommen.
3. Klage gegen das Anhörungsschreiben vom 02.11.2011 (Widerspruchsbescheid vom 11.09.2011) Die durch den Kläger erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig, da sie voraussetzt, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Bei dem Anhörungsschreiben vom 02.11.2011, gegen das sich der Kläger wendet, handelt es sich indes nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Die Anhörung eines Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist vielmehr eine rein vorbereitende Verfahrenshandlung. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung kann grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden (BSG, Urteil vom 10.12.1992, 11 Rar 71/91, Juris, Rdnr. 14). Diese Rechtsfolge entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 44a VwGO seinen Niederschlag gefunden hat und im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (BSG, Urteil vom 24.11.2004, B 3 KR 16/03 R, Juris, Rdnr. 19). Der Senat hat daher nicht zu entscheiden, ob die in den Anhörungsschreiben angekündigten Bescheide rechtmäßig wären.
4. Untätigkeitsklage Wie das SG richtigerweise ausgeführt hat, richtet sich die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG und setzt voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Da der Beklagte indes vorliegend mit Bescheiden vom 16.10.2012 sowohl in Bezug auf die Warmwasserkosten als auch die "sozialgeheimniskonformen Lebensmittelgutscheine" Bescheide erlassen hat, liegt keine Untätigkeit vor. Bei den übrigen Anträgen Ziffer a) und b) fehlt es bereits an einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes.
5. Auskunftsersuchen Im Schreiben vom 22.11.2011 (Bl. 1489 Band VII der V-Akten) trägt der Kläger vor, die Einladung vom 28.10.2011 weise schwere Formmängel auf. Sofern ein Gesprächszwang ausgeübt werden solle, fehle der Rechtsbehelf, ob er das Patientenrecht habe, das Gespräch abzulehnen (Schweigerecht). Sofern ein Erscheinungszwang ausgeübt werden solle, fehle die Begründung, was das Erscheinen nützen solle, wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Im Schreiben vom 14.06.2012 (Bl. 1477 Band VII der V-Akten) hat er dieses Begehren im Wesentlichen wiederholt. Weiterhin hat er beantragt (Schreiben vom 16.05.2012), ihm fortlaufende lückenlose Kopien dessen, was zwischen dem Beklagten und dem medizinischen Dienst an Daten ausgetauscht worden sei bzw. ausgetauscht werde, auszuhändigen. Mit Schreiben vom 26.09.2012 (Bl. 1536 Band VII der V-Akten) hat er dargelegt, es könne ihm nicht vorgeschrieben werden, wann er seine Medikamente einnehmen solle. Wenn man ihn zu einem Gespräch einlade, wolle er alle zu klärenden Fragen schriftlich übersandt haben, um sich vorzubereiten.
Soweit der Kläger nun im Wege der zulässigen Leistungsklage beantragt, dass alle seine Fragen zu den Einladungen beantwortet bzw. beschieden werden, ist die Klage unbegründet. Zwar hat gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch, doch besteht ein solcher Anspruch nur, wenn ein berechtigtes Interesse an den gewünschten Informationen besteht und der Anspruch auf Beratung nicht bereits erfüllt worden ist (vgl. Seewald in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 1, Stand Oktober 2014, § 14 Rdnr. 18). Vorliegend ist ein solches berechtigtes Interesse zu verneinen. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass ein nichtärztlicher Mitarbeiter des Beklagten überhaupt nach medizinischen Einzelheiten gefragt hätte, da er deren Auswirkung auf das klägerische Leistungsvermögen ohnehin nicht beurteilen kann. Zum anderen hätte möglicherweise im Rahmen eines Meldetermins ein Weg gefunden werden können, den Kläger zu schulen oder anderweitig zu fördern, ohne dass gesundheitliche Einschränkungen dem im Wege gestanden hätten oder auch nur im Einzelnen hätten beleuchtet werden müssen. Insofern lässt sich im Vorfeld nicht abstrakt klären, ob es auf die Einzelheiten der klägerischen Erkrankung überhaupt ankommt. Ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft über Schweigerechte ist daher zu verneinen, sondern der Kläger hätte abwarten müssen, welche Themen im Meldetermin überhaupt zur Sprache kommen. Diesbezüglich besteht auch kein berechtigtes Interesse, die zu erörternden Themen vorab zu erfahren. Worum es in den Meldeterminen gehen soll, wird in den Einladungsschreiben grob umrissen. Einer detaillierteren Ankündigung der Gesprächsthemen bedarf es nicht, zumal sich solche erst im Rahmen des Gesprächs ergeben. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger bisher keinen einzigen Termin beim Beklagten wahrgenommen hat, ist es auch kaum möglich, im Vorfeld zu beurteilen, welchen Verlauf der Meldetermin nehmen wird. Im Übrigen erwartet niemand eine besondere Vorbereitung des Termins seitens des Klägers.
Mangels berechtigten Interesses bestand somit kein Anspruch auf Beratung.
6. Feststellungsklagen Soweit der Kläger "sämtliche Sätze seines Berufungsschreibens nicht nur als Begründung, sondern auch als Feststellungsanträge" verstanden haben und Rechtswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis festgestellt haben will, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann zwar mit der Klage auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Jedoch ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rdnr. 19 f. m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger allein beim LSG 13 Berufungen anhängig gemacht und darin annähernd sämtliche Bescheide (und auch sonstige Schreiben) aus den Jahren 2010 bis 2013 vor allem im Rahmen von Anfechtungsklagen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen, so dass nicht ersichtlich ist, worin noch ein weitergehendes Feststellungsinteresse liegen soll.
Das SG hat die Klage somit zu Recht abgewiesen, so dass auch die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen zwei Einladungen zu Meldeterminen, eine Sanktion in Höhe von 10 % für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.09.2012 wegen eines Meldeversäumnisses sowie eine Anhörung. Ferner begehrt er u.a. im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Antrags auf Ausstellung "sozialgeheimniskonformer" Lebensmittelgutscheine und auf Nachzahlung von Heizkosten, stellt mehrere Feststellungsanträge und begehrt Auskunft.
Der am 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung für eine etwa 50 Quadratmeter große voll möblierte Wohnung.
Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden und trug hierzu u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituation zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akten), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 folgte der Kläger nicht. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst- und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, die Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem stehe aber auch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z. B. an einem Herzinfarkt zu leiden, im Vordergrund. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger in dem Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst- und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).
Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).
Mit Schreiben vom 14.10.2011 wurde der Kläger zu einem Meldetermin am 28.10.2011 um 10 Uhr eingeladen. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012 (W 2202/2012, Bl. 1510 Band 7 der V-Akten) als unzulässig.
Mit Schreiben vom 13.04.2012 (Bl. 1470 und Bl. 1502 Band 5 der V-Akten) forderte der Beklagte den Kläger auf, am 25.04.2012 um 10 Uhr einen Termin bei dem Beklagten wahrzunehmen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handele und das Alg II um 10 % des Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste. Eine Rechtsfolgenbelehrung war beigefügt. Gegen diese Einladung legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 1488 Band 7 der V-Akten) mit der Begründung, zum Einladungstermin medikamentenbedingt geschlafen zu haben. Auch leide die Einladung unter schweren Formmängeln, weil daraus nicht ersichtlich sei, für welchen Grund ihm eine mögliche Sanktion angedroht werde. Es fehle der spezielle für seinen Fall erforderliche Rechtsbehelf zum Patientenschutz und Schweigerecht. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012 (W 2203/2012, B. 1513 Band 7 der V-Akten) zurück.
Nachdem der Kläger den Termin am 25.04.2012 versäumt hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 08.06.2012 (Bl. 1475 Band 7 der V-Akten) nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 27.04.2012, Bl. 1469 Band 7 der V-Akten) für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.09.2012 eine Minderung des Alg II monatlich um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs fest, da der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zum Meldetermin am 25.04.2012 ohne wichtigen Grund nicht erschienen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2012 (W 1842/2012, B. 1504 Band 7 der V-Akten) als unbegründet zurück.
Nachdem der Kläger einer weiteren Einladung (Bl. 1486 Band 7 der V-Akten) zu einem Termin am 06.07.2012 keine Folge geleistet hatte, hörte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 09.07.2012 zum möglichen Eintritt einer Sanktion an (Bl. 1481 Band 7 der V-Akten). Gegen dieses Anhörungsschreiben legte der Kläger Widerspruch ein (B. 1484 Band 7 der V-Akten) u.a. mit der Begründung, er habe die erwähnte Einladung nicht erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig (W 2144/2012, B. 1507 Band 7 der V-Akten).
Am 16.10.2012 ergingen folgende Bescheide: - Änderung zum Bewilligungsbescheid vom 26.03.2011 (eigentlich vom 26.11.2010, Bl. 1530 Band 7 der V-Akten: Nachzahlung Warmwasser ab 01/11 bis 03/11). - Ablehnung eines Antrags gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X, Bl. 1531 Band 7 der V-Akten) bzgl. Warmwasserabzug für den Zeitraum vor 01.01.2011. - Ablehnung des Antrags auf medizinische Fürsorgeleistung (Bl. 1533 Band 7 der V-Akten) - Ablehnung des Antrags auf sozialgeheimniskonforme Erstellung von Lebensmittelgutscheinen (Bl. 1534 Band 7 der V-Akten) - Ablehnung der Erstattung der Fahrkosten für die Einlösung von Lebensmittelgutscheinen in 40 km entfernten Supermärkten (Bl. 1535 Band 7 der V-Akten) Die hiergegen gerichteten Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20.12.2012 (Bl. 1552 ff. Band 7 der V-Akten) zurückgewiesen, waren anschließend Gegenstand der Klage S 7 AS 439/13 und sind nunmehr Gegenstand des Berufungsverfahrens L 9 AS 3448/14.
Mit beim SG am 19.10.2012 eingegangenem Schreiben hat der Kläger "Untätigkeits- und Verpflichtungsklage" gegen den Beklagten eingelegt sowie sich gegen die Widerspruchsbescheide vom 10.09.2012 und 11.09.2012 gewandt. Er hat beantragt, den Beklagten zur vollständigen Bescheidung/Beantwortung seiner Anträge und Fragen vom 22.11.2011, 16.05.2012, 14.06.2012 und 26.09.2012 zu verpflichten, die Erbringung gerichtlich zu überwachen und in allen Hauptsacheverfahren für Recht zu erkennen:
a) Das Jobcenter soll meine Fragen zu den Einladungen mit präzisem Rechtsbehelf beantworten und bescheiden - insbesondere zu meinem Schweigerecht als bedrohter Bürger/Patient (GG, StGB, SGB). b) Der Datenfluss meiner med. Daten, die Namen aller Einsichtspersonen, Lagerort und Aufbewahrungsdauer sollen mir über das Gericht offengelegt und transparent gemacht werden. Auch der med. Dienst des Jobcenters soll über das Gericht zur schriftlichen Beantwortung meiner Fragen verpflichtet werden (GG, StGB, SGB). c) Das Jobcenter soll meinen Einspruch bzgl. Warmwasserkosten-Nachzahlung 2011 klagefähig bescheiden. d) Die vom Jobcenter seit 2011 geschuldeten Ersatzleistungen stehen mir weiterhin sozialgeheimniskonform, selbstbestimmt, zusatzkosten- und schikanefrei zu. Diese wurden vom Jobcenter bis dato weder erbracht, noch wurden meine Anträge zum Einlösungsvorgang, Ausweispflicht, Kameraaufzeichnung, Gesichtserkennung (durch Nachbarschaft) und anfahrtskostenfreie Erbringung beantwortet/beschieden. Die mutwillige Verschleppung soll gerichtlich festgestellt werden. Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Sanktionsbescheid vom 08.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 (W 1842/2012), mit dem für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.09.2012 eine Sanktion von 10 % festgesetzt worden sei, sei rechtmäßig, da der Kläger trotz Kenntnis der Meldeaufforderung zu dem Meldetermin am 25.04.2012 nicht erschienen sei. Die Meldeaufforderung sei rechtmäßig gewesen. Nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III habe sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Alg erhebe, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordere. Ein zulässiger Meldezwecke (Besprechung seines Bewerberangebots bzw. seiner beruflichen Situation) habe vorgelegen, und der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen nachgewiesen. Zwar habe er gesundheitliche Gründe angegeben, doch fehlten entsprechende Nachweise und sage auch die in einem früheren Verfahren vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts darüber aus, ob der Kläger gerade am 25.04.2012 hätte erscheinen können. Gerade wenn Einschränkungen hinsichtlich seiner Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden, könne eine Besprechung mit dem Arbeitsvermittler sinnvoll sein, um ggf. die berufliche Wiedereingliederung des Klägers durch den Beklagten als Rehabilitationsträger zu fördern. Da der Kläger auch hinreichend über die Rechtsfolgen belehrt worden sei, der Sanktionszeitraum vom Beklagten zutreffend festgesetzt und der Absenkungsbetrag korrekt errechnet worden sei, sei der Sanktionsbescheid rechtmäßig. Die Klage gegen die Einladungsschreiben vom 13.04.2012 und 14.10.2012 (Widerspruchsbescheide vom 11.09.2012, Bl. 1507 ff. Band 7 der V-Akten) sei erfolglos, da diese sich durch Zeitablauf erledigt hätten. Außerdem seien sie auch rechtmäßig gewesen. Soweit sich der Kläger gegen das Anhörungsschreiben vom 09.07.2012 gewandt habe, habe der Beklagte seinen Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen, da es sich bei einer Anhörung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die eingelegten Untätigkeitsklagen seien unzulässig. Zum einen fehle es bei den Anträgen a) und b) an solchen auf Vornahme eines Verwaltungsaktes bzw. an einem Widerspruch, die zu bescheiden gewesen wären. Zum anderen habe der Beklagte mit Bescheiden vom 16.10.2012 (Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012) auch über die Anträge des Klägers hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (Antrag c) bzw. hinsichtlich sozialgeheimniskonformer Lebensmittelgutscheine" (Antrag d) entschieden, so dass keine Untätigkeit vorliege.
Gegen dieses Urteil (und gegen zwölf weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufung beim LSG eingelegt mit der - jeweils identischen - Begründung, die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten auf Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und SG seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 309 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häusliche Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG-Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter-Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen.
Der Kläger beantragt (zum Teil wörtlich, zum Teil sachdienlich gefasst),
1. den Beklagten zur vollständigen Bescheidung/Beantwortung seiner Anträge und Fragen vom 22. November 2011, 16. Mai 2012, 14. Juni 2012 und 26. September 2012 zu verpflichten, die Erbringung gerichtlich zu überwachen und in allen Hauptsacheverfahren für Recht zu erkennen: a) Das Jobcenter soll meine Fragen zu den Einladungen mit präzisem Rechtsbehelf beantworten und bescheiden - insbesondere zu meinem Schweigerecht als bedrohter Bürger/Patient (GG, StGB, SGB). b) Der Datenfluss meiner med. Daten, die Namen aller Einsichtspersonen, Lagerort und Aufbewahrungsdauer sollen mir über das Gericht offengelegt und transparent gemacht werden. Auch der med. Dienst des Jobcenters soll über das Gericht zur schriftlichen Beantwortung meiner Fragen verpflichtet werden (GG, StGB, SGB). c) Das Jobcenter soll meinen Einspruch bzgl. Warmwasserkosten-Nachzahlung 2011 klagefähig bescheiden. d) Die vom Jobcenter seit 2011 geschuldeten Ersatzleistungen stehen mir weiterhin sozialgeheimniskonform, selbstbestimmt, zusatzkosten- und schikanefrei zu. Diese wurden vom Jobcenter bis dato weder erbracht, noch wurden meine Anträge zum Einlösungsvorgang, Ausweispflicht, Kameraaufzeichnung, Gesichtserkennung (durch Nachbarschaft) und anfahrtskostenfreie Erbringung beantwortet/beschieden. Die mutwillige Verschleppung soll gerichtlich festgestellt werden. 2. den Bescheid vom 8. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2012 aufzuheben, 3. das Anhörungsschreiben vom 2. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 aufzuheben, 4. festzustellen, dass die Meldeaufforderungen vom 14. Oktober 2011 sowie 13. April 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. September 2012 rechtswidrig waren.
Weiterhin beantragt der Kläger in allen Berufungsverfahren,
- die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ersatzleistungspraxis, - die Feststellung aller Sätze seines Berufungsschreibens, - das Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. Mai 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 12.08.2015 hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber mit allen Anträgen unbegründet.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sind vorliegend der Sanktionsbescheid vom 08.06.2012 (Widerspruchsbescheid vom 10.09.2012), Einladungen vom 13.04.2012 und 14.10.2011, hierzu ergangene Widerspruchsbescheide vom 11.09.2012, eine Anhörung vom 09.07.2012 (Widerspruchsbescheid vom 11.09.2012) sowie eine Untätigkeitsklage (vgl. Antrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren) Gegenstand des Verfahrens. Weiterhin hat der Kläger verschiedene Feststellungsanträge gestellt und Auskunft begehrt.
1. Sanktionsbescheid vom 08.06.2012 Der Sanktionsbescheid vom 08.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die vom SG Gotha im Vorlagebeschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sanktionsregelungen (§ 31 a, 31, 31 b SGB II in der ab 01.04.2011 gültigen Fassung) teilt der Senat - jedenfalls wenn wie hier nur eine Sanktion in Höhe von 10 % im Raum steht - nicht (ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2015, L 16 AS 381/15 B, Juris). Zwar ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminiums (Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG) dem Grunde nach unverfügbar, doch bedarf dieses der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sind die vorliegend einschlägigen Regelungen von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst (so zu den Regelungen §§ 31 a, 31, 31 b SGB II BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, Terminbericht). Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf eine Minderung in Höhe von nur 10 % wie vorliegend. Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG kam daher nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag des Klägers war deshalb durch unanfechtbaren Beschluss (§ 177 SGG) zurückzuweisen.
Anders als nach der alten Rechtslage folgt aus dem Wortlaut des § 31 b Abs. 1 Satz 1, § 39 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung, dass Sanktionsbescheide isoliert mit der Anfechtungsklage angefochten werden können und keine rechtliche Einheit mit dem anschließenden Bewilligungsbescheid bzw. mit dem Absenkungsbescheid mehr besteht (s. hierzu Terminbericht des BSG zu B 14 AS 19/14 R vom 29.04.2015, Nr. 18/15; s. auch LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2014, L 7 AS 85/13, Juris).
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Sanktionsbescheides verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil der ersten Instanz und schließt sich ihnen auch nach Einbeziehung des klägerischen Vortrags im Berufungsverfahren nach eigener Überprüfung an.
Nicht zu überzeugen vermag der Kläger insbesondere mit seinem Vortrag, die Einladungen seien nur nach § 309 Abs. 1 SGB III erfolgt, sodass nachträglich nicht auf § 309 Abs. 2 SGB III verwiesen werden könne, die Einladungen enthielten nur einen Gesprächswunsch und keine -pflicht, ein wichtiger Meldezweck liege nicht vor, die Rechtsfolgenbelehrungen seien unzutreffend und der Begriff "Einladung" sei irreführend, sodass die Meldeaufforderungen allesamt rechtsunwirksam und nichtig seien. Zu Recht hat der Beklagte auf § 309 Abs. 1 SGB III (i.V.m. § 59 SGB II) verwiesen, weil darin die allgemeine Meldepflicht definiert wird. Abs. 2 dieser Vorschrift konkretisiert lediglich, zu welchen Zwecken die Aufforderung zur Meldung erfolgen kann. Dass es sich nicht nur um einen "Gesprächswunsch" handelt, ist aus dem klaren Wortlaut der Einladung unschwer ersichtlich (Hinweis auf die Folgen bei Nichterscheinen, gesonderte Rechtsfolgenbelehrung in der Anlage). Insofern ist auch der Begriff "Einladung" nicht irreführend, sondern lediglich höflicher formuliert als "Aufforderung". Die Rechtsfolgenbelehrung ist ausführlich und zutreffend dargestellt. Es liegt auch ein wichtiger Meldezweck vor, da nach jahrelanger Arbeitslosigkeit ein Gespräch über die berufliche Situation Aussicht bietet, den Kläger entweder in eine passende Arbeitsstelle zu vermitteln, ihn ggf. zu schulen oder auf andere Weise zu fördern, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Insofern dient die Einladung sogar mehreren Zwecken, nämlich der Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit sowie der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit 2005 keinen Meldeterminen nachgekommen ist, war es dem Beklagten kaum möglich, einen konkreteren Meldezweck anzugeben, da - auch für das Gericht - nicht erkennbar ist, für welche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt der Kläger sich eignet, ob Schulungsbedarf besteht oder sonstige Maßnahmen seitens des Beklagten zu ergreifen sind.
Wie das SG ausführlich und zutreffend begründet hat, steht dem Kläger auch kein wichtiger Grund für sein Nichterscheinen zu Seite, weil die von ihm wiederholt vorgetragene gesundheitsbedingte Unmöglichkeit eines Erscheinens nicht nachgewiesen worden sind. Zwar hat der Senat eine Befragung seiner Ärzte erwogen, um die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nachprüfen zu können. Jedoch hat sich der Kläger - wie bereits in den Jahren zuvor - bisher ausdrücklich geweigert, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen, sodass es dem Senat verwehrt ist, eine Beweisaufnahme in Form der Befragung der behandelnden Ärzte durchzuführen. Die fehlende Nachweisbarkeit eines wichtigen Grundes für das Meldeversäumnis aber geht zu Lasten des Klägers.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um seine gesundheitlichen Beschwerden nachzuweisen. Vorliegend ist nicht Streitgegenstand, ob der Kläger zum heutigen Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder ob er heute zu Meldeterminen erscheinen kann, sondern betrifft das Verfahren Meldetermine aus 2012, mithin aus einer Zeit, die mittlerweile drei Jahre zurückliegt. Ein Gutachter, dem keinerlei Auskünfte der behandelnden Ärzte und auch sonst keine ärztlichen Unterlagen über den streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehen, mag zwar den Gesundheitszustand am Tag der Untersuchung beurteilen können, nicht aber den von vor drei Jahren und schon gar nicht den konkreten Gesundheitszustand des Klägers an den einzelnen Meldeterminen. Deshalb sind vor Einholung eines Sachverständigengutachtens Informationen über den Gesundheitszustand durch Beiziehung ärztlicher Unterlagen - wie Befundberichte und Krankenhausunterlagen oder sachverständige Zeugenaussagen - unerlässlich. Ohne diese Vorermittlungen ist eine Gutachtenseinholung nicht sinnvoll (s. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.10.1997, L 13 An 19/96, Juris).
2. Einladungsschreiben vom 13.04.2012 und 14.10.2012 Soweit sich die Klage gegen die genannten Einladungsschreiben richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.
Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Meldeaufforderung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Verwaltungsakt ist (vgl. Beschluss des BSG vom 19.12.2011, B 14 AS 146/11 B, zitiert nach Juris), so dass den hier vorliegenden Meldeaufforderungen Verwaltungsaktqualität beizumessen ist, jedoch hatten sich diese Verwaltungsakte bereits vor Klageerhebung erledigt. Nach Verstreichen der in den Meldeaufforderungen angegebenen Meldetermine gingen von den Aufforderungen für den Kläger keine belastenden Wirkungen mehr aus. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl. Roos: in von Wulffen SGB X, 8. Auflage 2014, § 39 Rdnr. 14). Die Erledigung ist hier eingetreten durch Verstreichen der jeweils genannten Termine. Mithin haben die angefochtenen Verwaltungsakte nach § 39 Abs. 2 SGB X ihre Wirksamkeit verloren, so dass es der dagegen gerichteten Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung an der erforderlichen Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) gefehlt hat. Insofern bestand - wie das SG zutreffend festgestellt hat - kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Anfechtungsklage, sie konnte für den Kläger keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2013, L 34 AS 224/13 m.w.N., Juris).
Da das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden kann, ist dieses als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013, L 3 AS 2492/13, sozialgerichtsbarkeit.de). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann u.a. unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn bereits der vorliegende Akteninhalt zeigt, dass es der Beklagte wiederholt unternommen hat, den Kläger mittels Schreiben mit ähnlichem oder sogar identischen Inhalt zu Meldeterminen einzuladen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Einladungen zu erwarten sind (s. hierzu auch BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R, Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 a.a.O.).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Meldeaufforderungen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben, wie auch das SG dargelegt hat. Insbesondere vermag der Kläger mit den Hinweisen auf seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht zu überzeugen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zum Sanktionsbescheid Bezug genommen.
3. Klage gegen das Anhörungsschreiben vom 02.11.2011 (Widerspruchsbescheid vom 11.09.2011) Die durch den Kläger erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig, da sie voraussetzt, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Bei dem Anhörungsschreiben vom 02.11.2011, gegen das sich der Kläger wendet, handelt es sich indes nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Die Anhörung eines Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist vielmehr eine rein vorbereitende Verfahrenshandlung. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung kann grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden (BSG, Urteil vom 10.12.1992, 11 Rar 71/91, Juris, Rdnr. 14). Diese Rechtsfolge entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 44a VwGO seinen Niederschlag gefunden hat und im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (BSG, Urteil vom 24.11.2004, B 3 KR 16/03 R, Juris, Rdnr. 19). Der Senat hat daher nicht zu entscheiden, ob die in den Anhörungsschreiben angekündigten Bescheide rechtmäßig wären.
4. Untätigkeitsklage Wie das SG richtigerweise ausgeführt hat, richtet sich die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG und setzt voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Da der Beklagte indes vorliegend mit Bescheiden vom 16.10.2012 sowohl in Bezug auf die Warmwasserkosten als auch die "sozialgeheimniskonformen Lebensmittelgutscheine" Bescheide erlassen hat, liegt keine Untätigkeit vor. Bei den übrigen Anträgen Ziffer a) und b) fehlt es bereits an einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes.
5. Auskunftsersuchen Im Schreiben vom 22.11.2011 (Bl. 1489 Band VII der V-Akten) trägt der Kläger vor, die Einladung vom 28.10.2011 weise schwere Formmängel auf. Sofern ein Gesprächszwang ausgeübt werden solle, fehle der Rechtsbehelf, ob er das Patientenrecht habe, das Gespräch abzulehnen (Schweigerecht). Sofern ein Erscheinungszwang ausgeübt werden solle, fehle die Begründung, was das Erscheinen nützen solle, wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Im Schreiben vom 14.06.2012 (Bl. 1477 Band VII der V-Akten) hat er dieses Begehren im Wesentlichen wiederholt. Weiterhin hat er beantragt (Schreiben vom 16.05.2012), ihm fortlaufende lückenlose Kopien dessen, was zwischen dem Beklagten und dem medizinischen Dienst an Daten ausgetauscht worden sei bzw. ausgetauscht werde, auszuhändigen. Mit Schreiben vom 26.09.2012 (Bl. 1536 Band VII der V-Akten) hat er dargelegt, es könne ihm nicht vorgeschrieben werden, wann er seine Medikamente einnehmen solle. Wenn man ihn zu einem Gespräch einlade, wolle er alle zu klärenden Fragen schriftlich übersandt haben, um sich vorzubereiten.
Soweit der Kläger nun im Wege der zulässigen Leistungsklage beantragt, dass alle seine Fragen zu den Einladungen beantwortet bzw. beschieden werden, ist die Klage unbegründet. Zwar hat gemäß § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch, doch besteht ein solcher Anspruch nur, wenn ein berechtigtes Interesse an den gewünschten Informationen besteht und der Anspruch auf Beratung nicht bereits erfüllt worden ist (vgl. Seewald in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 1, Stand Oktober 2014, § 14 Rdnr. 18). Vorliegend ist ein solches berechtigtes Interesse zu verneinen. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass ein nichtärztlicher Mitarbeiter des Beklagten überhaupt nach medizinischen Einzelheiten gefragt hätte, da er deren Auswirkung auf das klägerische Leistungsvermögen ohnehin nicht beurteilen kann. Zum anderen hätte möglicherweise im Rahmen eines Meldetermins ein Weg gefunden werden können, den Kläger zu schulen oder anderweitig zu fördern, ohne dass gesundheitliche Einschränkungen dem im Wege gestanden hätten oder auch nur im Einzelnen hätten beleuchtet werden müssen. Insofern lässt sich im Vorfeld nicht abstrakt klären, ob es auf die Einzelheiten der klägerischen Erkrankung überhaupt ankommt. Ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft über Schweigerechte ist daher zu verneinen, sondern der Kläger hätte abwarten müssen, welche Themen im Meldetermin überhaupt zur Sprache kommen. Diesbezüglich besteht auch kein berechtigtes Interesse, die zu erörternden Themen vorab zu erfahren. Worum es in den Meldeterminen gehen soll, wird in den Einladungsschreiben grob umrissen. Einer detaillierteren Ankündigung der Gesprächsthemen bedarf es nicht, zumal sich solche erst im Rahmen des Gesprächs ergeben. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger bisher keinen einzigen Termin beim Beklagten wahrgenommen hat, ist es auch kaum möglich, im Vorfeld zu beurteilen, welchen Verlauf der Meldetermin nehmen wird. Im Übrigen erwartet niemand eine besondere Vorbereitung des Termins seitens des Klägers.
Mangels berechtigten Interesses bestand somit kein Anspruch auf Beratung.
6. Feststellungsklagen Soweit der Kläger "sämtliche Sätze seines Berufungsschreibens nicht nur als Begründung, sondern auch als Feststellungsanträge" verstanden haben und Rechtswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis festgestellt haben will, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann zwar mit der Klage auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Jedoch ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rdnr. 19 f. m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger allein beim LSG 13 Berufungen anhängig gemacht und darin annähernd sämtliche Bescheide (und auch sonstige Schreiben) aus den Jahren 2010 bis 2013 vor allem im Rahmen von Anfechtungsklagen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen, so dass nicht ersichtlich ist, worin noch ein weitergehendes Feststellungsinteresse liegen soll.
Das SG hat die Klage somit zu Recht abgewiesen, so dass auch die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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