L 13 R 1588/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 1953/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1588/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. März 2015 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit welchem sie zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser "Erwerbsunfähigkeit" (gemeint: Erwerbsminderung) bei Berufsunfähigkeit verurteilt worden ist.

Der 1954 geborene Kläger war nach seiner Berufsausbildung zum Mechaniker (September 1970 bis September 1973) im Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis November 2011 (Eintritt von Arbeitsunfähigkeit) - mit Unterbrechungen - als Maschinenschlosser, ab 1. Juli 1976 im Bereich Instandhaltung und Maschinentechnik als Betriebsschlosser (Reparatur in Hochspannungsschaltanlagen, Schweißarbeiten, Instandsetzungsarbeiten allgemein an maschinentechnischen Anlagen und Wartungsarbeiten an Hilfsanlagen [Kompressor, Druckbehälter etc.]; Arbeitgeberauskunft vom 6. Dezember 2013) bei der Sch.-Werk AG rentenversicherungspflichtig beschäftigt und zuletzt nach Vergütungsgruppe 6:/25 (Manteltarifvertrag vom 30. Januar 2004 zwischen dem Arbeitgeberverband der Elektrizitätswerke Baden-Württemberg e.V. und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.) vergütet. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Gesamtkontospiegel vom 10. Dezember 2012 in den Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Außerdem übte er seit 2005 eine Nebenerwerbsbeschäftigung im Bereich der Flugzeugwartung aus, ist Freizeitsportflieger für Motorflugzeuge, wie auch für Segler und verfügt über ein eigenes Segelflugzeug.

Der Kläger, der im Wesentlichen unter Rücken- und Hüftbeschwerden leidet, befand sich vom 26. Juni bis 17. Juli 2012 in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der M.-Klinik (Diagnosen [D]: Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, rechtskonvexe Wirbelsäulen[WS]-Skoliose, Z.n. Harnblasenkarzinom-OP und Revision 08/2008, Nikotinabusus; eine Tätigkeit als Maschinen- und Betriebsschlosser sei nur noch unter drei Stunden täglich möglich, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - ohne häufiges Bücken und Aufrichten, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, einseitige körperliche Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit vorgeneigter WS - seien, so der Heilverfahren-Entlassungsbericht [HV-EB] vom 17. Juli 2012 - sechs Stunden und mehr möglich).

Den Rentenantrag vom 23. November 2012 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 und Widerspruchsbescheid vom 4. April 2013 ab, da der Kläger auf Grund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, die zum Leitberuf des Facharbeiters zähle, auch wenn er diese nicht mehr verrichten könne, Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Registrator zumutbar mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne und daher weder erwerbsgemindert, noch berufsunfähig sei.

Grundlage der Entscheidung war eine Stellungnahme der Fachärztin für Allgemein-, Notfall- und Sozialmedizin Dr. T. vom 5. Dezember 2012 (Auswertung des HV-EB), ein Gutachten des Arztes für Orthopädie und Chirotherapie Dr. F. vom 6. Februar 2013 (D: Chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Coxalgie rechts mit Bewegungseinschränkungen; die zuletzt ausgeübte Tätigkeiten eines Betriebsschlossers sei nicht mehr möglich, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen - ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf kg, gebückte Stellung, witterungsabhängige Arbeiten und solche auf Leitern und Treppen - seien sechs Stunden und mehr möglich) sowie eine weitere Stellungnahme der Dr. T., die sich dem Gutachten anschloss.

Wegen der die Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidung hat der Kläger am 29. April 2013 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, auf Grund seiner erheblichen Schmerzsymptomatik sei er nicht mehr vollschichtig leistungsfähig. Er sei jedenfalls berufsunfähig, da Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter mit regelmäßigem Heben von Lasten verbunden und damit nicht mehr möglich seien und er die erforderlichen Kenntnisse für eine Tätigkeit als Registrator nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erlernen könne.

Das SG hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Über die von ihnen erhobenen Befunde und ihre Einschätzung des Leistungsvermögens haben der Orthopäde Dr. A. am 26. September 2013 (leichte Tätigkeiten seien drei bis unter sechs Stunden möglich), der Allgemeinmediziner Dr. St. am 15. Oktober 2013 (leichte Tätigkeiten ohne Bücken, Heben und Überkopfarbeiten seien bis zu sechs Stunden möglich) und der Urologe Dr. Sp. am 27. November 2013 (der therapierte Blasentumor im Jahr 2008 dürfte keine weiteren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit gehabt haben, Rezidiverkrankungen seien ihm nicht bekannt) berichtet.

Ferner hat das SG eine Auskunft der Sch.-Werk AG vom 6. Dezember 2013 eingeholt (u.a.: der Kläger sei als Facharbeiter Instandhaltung Maschinentechnik-Betriebsschlosser beschäftigt gewesen, habe Tätigkeiten im Bereich Reparatur in Hochspannungsschaltanlagen, Schweißarbeiten, Instandsetzungsarbeiten allgemein an maschinentechnischen Anlagen sowie Wartungsarbeiten an Hilfsanlagen [Kompressor, Druckbehälter etc.] verrichtet und sei entsprechend der Vergütungsgruppe 6:/25 [Manteltarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband der Elektrizitätswerke Baden-Württemberg e.V. und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.] entlohnt gewesen, unter Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter).

Ferner hat das SG ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. E. vom 10. Februar 2014 eingeholt. Er ist zum Ergebnis geL.t, beim Kläger bestünden eine Retrolisthese L4, Grad I nach Meyerding bei schwerer erosiver Osteochondrose L4/5 mit hypertropher Spondylarthrose und rechtsbetonter Einengung des Neuroforamens L4/5 und eine leichte rechtsbetonte Bandscheiben(BS)-Protrusion L5/S1. Tätigkeiten als Betriebsschlosser seien nicht mehr in vollem Umfang möglich. Der Kläger könne seit 2011 nur noch leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von allenfalls sechs kg - ohne Tätigkeiten auf Leitern oder an exponierter Stelle, gebückte Haltung oder Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Bereichen besonderer Gefährdung, bei denen eine schnelle körperliche Reaktion erforderlich sein könne, Akkordarbeit, Tätigkeiten bei Kälte und Nässe sowie in Zwangshaltung, Arbeiten mit einer längeren Gehstrecke - mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten, wenn ein Wechsel der Körperposition im Sinne von Wechseln vom Sitzen zum Stehen sowie vom Stehen zum Sitzen regelmäßig möglich sei. Der Kläger könne keine 500 m viermal täglich zu Fuß zurücklegen, allerdings sei er in der Lage, einen PKW zu fahren.

Außerdem hat das SG ein weiteres Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Chirotherapie Dr. St. vom 28. Juli 2014 eingeholt. Dieser ist zum Ergebnis geL.t, auf orthopädischem Gebiet bestünden ein chronisch degeneratives LWS-Syndrom mit (geringgradiger) Seitverbiegung der LWS (Skoliose), Osteochondrose und Spondylarthrose, ein degeneratives HWS-Syndrom mit Osteochondrose, Spondylarthrose und Facettengelenksarthrose sowie ein beginnender Verschleiß der Hüftgelenke links mehr als rechts (das Altersmaß nicht wesentlich überschreitend bei freier Beweglichkeit). Auf Grund dessen seien Tätigkeiten als Betriebsschlosser grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Der Kläger könne aber leichte Tätigkeiten mit dem zeitweisen Anheben von Lasten bis maximal unter zehn kg und Bedienen leichtgehender Steuerhebel oder mechanisch wirkender Einrichtungen ständig sitzend bzw. überwiegend stehend oder gehend - ohne die LWS belastende Zwangshaltungen wie ständiges vornübergebeugtes Stehen (Rumpfvorbeuge), ständiges Bücken oder Hocken bzw. Knien bzw. ständig notwendige Rotation des Oberkörpers im Sitzen, ohne die bei leichten Arbeiten enthaltenen 5% erlaubten Anteile mittelschwerer Arbeiten (Heben und Tragen mittelschwerer Lasten zwischen zehn und fünfzehn kg bzw. vergleichbare Kraftanstrengungen) mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Zumutbar seien insbesondere Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen. Die Gehfähigkeit sei nicht wesentlich eingeschränkt. Der Kläger könne mindestens viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß zurücklegen mit einer Gehgeschwindigkeit von ca. 2,5 km pro Stunde, also in ca. zehn bis zwölf Minuten. Ferner sei er in der Lage, einen PKW zu fahren.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne ihm zumutbare Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder Registrator wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Hierzu hat sie zum Gutachten von Prof. Dr. E. die sozialmedizinische Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. L. vom 24. April 2014 vorgelegt (die von Prof. Dr. E. erhobenen Befunde rechtfertigten die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen nicht, für diese fehle es im Übrigen an einer nachvollziehbaren Begründung).

Mit Urteil vom 6. März 2015 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser "Erwerbsunfähigkeit" bei Berufsunfähigkeit befristet auf drei Jahre auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 17. Juli 2012 zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung seien nicht erfüllt, da der Kläger leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne. Dieser könne allerdings seine bisherige Tätigkeit als Betriebsschlosser nicht mehr verrichten und sei auch nicht auf eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter verweisbar. Für die Tätigkeit als Registrator, die grundsätzlich zumutbar und ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes möglich sei, fehle es dem Kläger an den erforderlichen Vorkenntnissen. Er sei auf Grund seiner Vorbildung auch nicht in der Lage, sich die hierfür erforderlichen Kenntnisse innerhalb einer dreimonatigen Einlernphase zu verschaffen. Insbesondere habe er in seinem bisherigen Berufsleben rein praktische Tätigkeiten verrichtet, die in seinem bisherigen Beruf keine EDV-Kenntnisse erfordert hätten. Ferner sei er nicht im Ansatz mit Abläufen der öffentlichen Verwaltung vertraut. Außerdem dürfte ihm das Einlernen aufgrund seines Alters zusätzlich erschwert sein. Eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter scheide aus, da eine solche regelmäßig mit dem gelegentlichen Heben von Lasten auch über zehn kg verbunden sei, was nach dem vorliegenden Gerichtsgutachten gänzlich auszuschließen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das ihr am 7. April 2015 zugestellte Urteil hat allein die Beklagte am 21. April 2015 Berufung eingelegt. Dem Kläger stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Wie der (erkennende) 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nach umfangreichen Ermittlungen festgestellt habe, sei ein Facharbeiter zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) verweisbar. Entsprechende Tätigkeiten existierten auf dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Die für die Ausübung der Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten könnten innerhalb von drei Monaten erworben werden. Nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg könne von einem Facharbeiter jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben. Es bedürfe insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter auch einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben. Auch im zuletzt ausgeübten Beruf als Betriebsschlosser sei ein bestimmtes Maß an Gedächtnisleistung, Merkfähigkeit und geistiger Flexibilität vorausgesetzt. Der Kläger habe nach seinen Angaben u.a. Reparaturen, Instandhaltungen, Revisionen und Prüfungen von diversen Spannungsstationen durchgeführt und regelmäßig Freiluftstromaußenanlagen bis zu 400 Kilovolt kontrolliert und auch allgemeine Instandsetzungsarbeiten an maschinentechnischen Anlagen sowie Wartungsarbeiten an Hilfsanlagen durchgeführt. Hierfür sei zumindest ein gewisses Grundwissen über messsteuerungs- und regeltechnische Komponenten erforderlich. Da viele Anlagen im Energiewerk auch computergesteuert würden, seien für die Arbeiten Diagnoseverfahren bzw. Diagnosesysteme sowie Mess- und Prüfgeräte erforderlich, die ebenfalls auf Computerprogrammen basierten und über bestimmte Eingabefelder mit entsprechenden Funktionsbefehlen bedient werden müssten. Von gewissen Kenntnissen in der Anwendung eines Computers beim Kläger sei daher auszugehen. Dieser habe auf Grund seines Aufgabengebiets auch Berichte zu fertigen oder seine Reparaturarbeiten zu dokumentieren und weiterzuleiten gehabt. Ein fortgeschrittenes Alter bedeute auch nicht automatisch, dass die Anpassungs- und Lernfähigkeit fehle. Medizinische Befunde lägen hierfür nicht vor. Im Übrigen habe der Kläger seit sieben Jahren eine Nebenerwerbsbeschäftigung in der Flugzeugwartung gehabt. Er sei Freizeitsportflieger für Motorflugzeuge und auch Segler und verfüge über ein Segelflugzeug. Die Flugtauglichkeitsuntersuchung habe im April 2012 einen unauffälligen Befund ergeben. Im Übrigen sei beim Fliegen auch ein Bordcomputer zu bedienen. Hierzu hat die Beklagte Unterlagen über Segelflugaktivitäten des Klägers vorgelegt. Weiter hat sie geltend gemacht, Computer seien heute in allen Bereichen des täglichen Lebens und der Arbeit vorzufinden, meistens in spezialisierten Varianten und auf einen vorliegenden Anwendungszweck zugeschnitten. Dazu zählten neben Diagnosesystemen im Arbeits- oder auch im privaten Bereich auch Mobiltelefone oder Navigationssysteme und Anzeigeninstrumente z.B. in Autos oder auch Flugzeugen aller Art. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Kläger noch nie einen Computer bedient haben sollte. Gewisse Grundkenntnisse dürften vorliegen. Im Übrigen müsse ein Registrator keine Programmierarbeiten verrichten, es werde lediglich die Anwendung eines Computers mit vorgegebenen Masken erwartet. Selbst wenn der Kläger tatsächlich nie einen Computer bedient haben sollte, könne es von einem Facharbeiter erwartet werden, dass er die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des geforderten Zeitraums erwerben könne, da es sich hierbei um schlichte bzw. einfache PC-Kenntnisse handle. Soweit er geltend mache, er habe keinerlei Kenntnisse im Maschinenschreiben, sei darauf hinzuweisen, dass die meisten PC-Anwender keine Maschinenschreibausbildung hätten und der Umgang mit der Tastatur durch entsprechende Übung ebenfalls innerhalb des erforderlichen Zeitraumes erlernt werden könne. Ferner komme auch eine Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter in Betracht. Diese sei nach der Rechtsprechung zumutbar und entsprechende Tätigkeiten kämen in ausreichendem Umfang vor. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn kg gehoben bzw. getragen werden müssten, doch seien solche Transporttätigkeiten zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit einer Poststelle, denn der Transportdienst vom und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle werde dort regelmäßig von wenigen speziellen hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen. Für diese Tätigkeit seien weder kaufmännische, noch büroorganisatorische Kenntnisse Voraussetzung. Unter Berücksichtigung seines Leistungsvermögens könne der Kläger zumutbar auf Tätigkeiten eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters verwiesen werden, wenn auch nicht jeder Arbeitsplatz in einer Poststelle in Betracht kommen könne.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. März 2015 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, die für die Ausübung einer Tätigkeit als Registrator erforderlichen Kenntnisse könne er nicht innerhalb von drei Monaten erwerben. Hinsichtlich einer Tätigkeit in Poststellen sei es so, dass auch dann, wenn in größeren Behörden und Firmen das Bewegen von Lasten von zehn kg nicht typisch sein sollte, dies nichts daran ändere, dass solche Transporttätigkeiten anfallen könnten. Über Kenntnisse in der Anwendung eines Computers verfüge er nicht. Er sei in der Abteilung Instandhaltung und Maschinentechnik beschäftigt gewesen und habe dabei nie einen Computer bedienen müssen oder bedient. Während des gesamten Arbeitslebens habe er keine Möglichkeit gehabt, die Bedienung eines Computers zu erlernen. Außerdem habe er keinerlei Kenntnisse im Maschinenschreiben. Er könne keine wie auch immer geartete Computertätigkeit ausüben. Für das Dokumentieren von Fehlern und deren Ursache sei ausschließlich der Abteilungsleiter zuständig gewesen. Bei der Nebenbeschäftigung im Bereich der Flugzeugwartung seien nur praktische Arbeiten angefallen. Bordcomputer in Segelflugzeugen seien Rechner, die den Flug aufzeichneten und vom Hersteller bereits eingestellt seien. Er fliege Flugzeuge, die einen Bordcomputer hätten, nicht selbst.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist begründet.

Da allein die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Berufung eingelegt hat, hat der Senat auch nur darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht. Dies ist nicht der Fall, denn der Kläger ist nicht berufsunfähig.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung sind die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Nach Maßgabe der vorgenannten rechtlichen Grundlagen hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der Kläger leidet nach dem im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten des Dr. St. im Wesentlichen unter einem chronischen degenerativen LWS-Syndrom mit (geringgradiger) Seitverbiegung der LWS (Skoliose), Osteochondrose und Spondylarthrose, einem degenerativen HWS-Syndrom mit Osteochondrose, Spondylarthrose und Facettengelenksarthrose sowie einem beginnenden Verschleiß der Hüftgelenke links mehr als rechts (das Altersmaß nicht wesentlich überschreitend bei freier Beweglichkeit). Weitere und schwerer wiegende dauerhafte Gesundheitsstörungen, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erheblich sind, sind dagegen nicht nachgewiesen, insbesondere auch nicht durch die Aussagen der behandelnden Ärzte oder durch das Gutachten des Prof. Dr. E., der keinen Befund mitgeteilt hat, der zusätzliche dauerhafte Erkrankungen belegen würde.

Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungen ist das Leistungsvermögen des Klägers zwar eingeschränkt, insbesondere für eine Tätigkeit als Betriebsschlosser, wie zuletzt ausgeübt (unter drei Stunden), was der Senat den insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. E. und Dr. St. entnimmt. Der Kläger kann jedoch, was sich aus dem für den Senat überzeugenden Gutachten von Dr. St. ergibt, leichte Tätigkeiten mit dem zeitweisen Anheben von Lasten bis maximal unter zehn kg und z.B. Bedienen leichtgehender Steuerhebel oder mechanisch wirkender Einrichtungen ständig sitzend bzw. überwiegend stehend oder gehend - ohne die LWS belastende Zwangshaltungen wie ständiges vornübergebeugtes Stehen (Rumpfvorbeuge), ständiges Bücken oder Hocken bzw. Knien bzw. ständig notwendige Rotation des Oberkörpers im Sitzen, ohne die bei leichten Arbeiten enthaltenen 5% erlaubten Anteile mittelschwerer Arbeiten (Heben und Tragen mittelschwerer Lasten zwischen zehn und fünfzehn kg bzw. vergleichbare Kraftanstrengungen) mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Die Gehfähigkeit ist nicht wesentlich eingeschränkt. Der Kläger kann auch mindestens viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß zurücklegen mit einer Gehgeschwindigkeit von ca. 2,5 km pro Stunde, also in ca. zehn bis zwölf Minuten. Ferner ist er in der Lage, einen PKW zu fahren. Soweit hiervon abweichend Prof. Dr. E. von einer auch quantitativen Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich und einer weitergehenden Einschränkung der Gehfähigkeit ausgeht, fehlt es dessen Gutachten an einer nachvollziehbaren Begründung, was sowohl Dr. L. in der als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren Stellungnahme vom 24. April 2014 als auch Dr. St. in seinem Sachverständigengutachten ausgeführt haben. Dem schließt sich der Senat an, da Prof. Dr. E. keine Befunde mitgeteilt hat, die die weitergehende Einschränkung begründen könnten. Weitere wesentliche Einschränkungen sind auch unter Berücksichtigung der Aussagen der behandelnden Ärzte nicht bewiesen und nicht feststellbar.

Auch wenn die bestehenden qualitativen Einschränkungen einer Tätigkeit als Betriebs- oder Maschinenschlosser entgegenstehen, ist der Kläger deswegen weder berufsunfähig, noch erwerbsgemindert, denn er kann ihm zumutbare Tätigkeiten mit dem noch vorhandenen Restleistungsvermögen wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten, zum Beispiel die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Registrators.

Die Verweisung eines Facharbeiters ist - wie dargelegt - grundsätzlich auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe, hier der Angelernten, möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).

Zur Verweisungstätigkeit als Registrator hat der Senat nach umfangreichen Ermittlungen in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, dass eine solche Tätigkeit einem Facharbeiter zumutbar ist und entsprechende Arbeitsplätze auch in hinreichender Zahl vorhanden sind.

Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest auf Grund der u.a. in dem Verfahren Az. L 13 R 6087/09 durchgeführten Ermittlungen (vgl. Entscheidung vom 25. September 2012 [L 13 R 6087/09] in Juris), insbesondere der dort eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.

Auch kann der Kläger zur Überzeugung des Senats und entgegen der Auffassung des SG die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten Registratoren auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden sie elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25. September 2012, a.a.O., unter Hinweis auf www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinen- bzw. Betriebsschlosser, für die er Berufsschutz als Facharbeiters geltend macht, bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann zur Überzeugung des Senats jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Von einer gewissen und insoweit ausreichenden Grundkompetenz hinsichtlich der Nutzung von Computern ist im Übrigen zur Überzeugung des Senats bei einem nicht bildungsfernen Facharbeiter auszugehen. Ob er bei seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit schon Umgang mit Computern und mit solchen gearbeitet hatte, ist nicht entscheidend, da der PC-Einsatz bei einer Tätigkeit als Registrator nicht so speziell ist, dass die erforderlichen Fähigkeiten nicht im Rahmen einer Einarbeitungszeit von einigen, höchsten zwölf Wochen, erworben werden könnten. Dies folgt auch aus den vom Senat im o.g. Verfahren eingeholten Arbeitgeberauskünften, wonach es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse bedarf, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter auch einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben. Es mag sein, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Computer nicht benutzen musste. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht explizit und nachvollziehbar behauptet, dass er auch im privaten Bereich keinerlei Kontakt mit Computern hatte und hat. Nahezu in jedem Haushalt befindet sich heutzutage ein Computer mit Internetzugang, sodass in der Regel schon Kinder Zugang zu Computern und deren Nutzung haben. Soweit es um die spezifische Anwendung von Computern für eine Tätigkeit als Registrator geht, ist der Senat auch überzeugt, dass ein Facharbeiter, wie der Kläger, im genannten zeitlichen Rahmen alle erforderlichen Kenntnisse erwerben kann, um die Tätigkeit auszuüben. Es ist schlichtweg unglaubhaft, dass ihm dies nicht möglich sein sollte. Kenntnisse im Maschinenschreiben sind hierfür nicht erforderlich, es genügt vielmehr, die Tastatur zu bedienen und sich in einem zeitlichen Rahmen von weniger als drei Monaten einzuarbeiten. Auch im Hinblick auf seine Tätigkeit im Rahmen der Flugzeugwartung und sein Flieger-Hobby ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger insofern nicht ausreichend umstellungsfähig sein sollte. Die Fliegertauglichkeit des Klägers, die dieser auch nicht in Abrede stellt, spricht dafür, dass eine entsprechende geistige Flexibilität vorhanden ist und er hierzu imstande ist. Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass eine geistige Beeinträchtigung beim Kläger vorliegt, die dies nicht mehr zuließe. Auf Grund dessen stellt der Senat fest, dass der Kläger die für die Ausübung der Tätigkeit eines Registrators erforderlichen Kenntnisse in weniger als drei Monaten erwerben kann und somit diese Tätigkeit nach einer entsprechenden Einarbeitung vollwertig verrichten kann.

Der Tätigkeit als Registrator stehen auch keine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss gelegentlich, aber nicht zwingend andauernd mit Aktenstücken bis 5 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er - wie oben dargelegt - noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit dem zeitweisen Anheben von Lasten bis maximal unter zehn kg ständig sitzend bzw. überwiegend stehend oder gehend - ohne die LWS belastende Zwangshaltungen wie ständiges vornübergebeugtes Stehen (Rumpfvorbeuge), ständiges Bücken oder Hocken bzw. Knien bzw. ständig notwendige Rotation des Oberkörpers im Sitzen, ohne die bei leichten Arbeiten enthaltenen 5% erlaubten Anteile mittelschwerer Arbeiten (Heben und Tragen mittelschwerer Lasten zwischen zehn und fünfzehn kg bzw. vergleichbare Kraftanstrengungen) mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.

Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.).

Der Senat hat hierzu in ständiger Rechtsprechung wie auch in der bereits zitierten Entscheidung vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09), auf die der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, unter Berücksichtigung der dort zitierten Rechtsprechung des BSG festgestellt, dass die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L auch für Facharbeiter sozial zumutbar ist.

Ohne dass es somit noch darauf ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch ihm zumutbare Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten und sich die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse in einem zeitlichen Rahmen von nicht mehr als 3 Monaten sich aneignen kann. Zu den jeweiligen Anforderungen wird auf das den Beteiligten mitgeteilte Urteil des Senats vom 25. September 2012, L 13 R 4924/09 in Juris, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Damit ist er auch auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisbar.

Somit ist der Kläger nicht berufsunfähig. Ihm steht demnach kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.

Da das SG die Beklagte somit zu Unrecht zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt hat, hebt der Senat das Urteil auf und weist die Klage in vollem Umfang ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Gewährung einer Rente ohne Erfolg geblieben ist.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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