Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 2313/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3871/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Notwendigkeit, aufgrund eines imperativen Harndrangs häufig
(alle halbe bis eine Stunde) eine Toilette aufsuchen zu müssen,
rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Versicherte nur noch unter
betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann.
(alle halbe bis eine Stunde) eine Toilette aufsuchen zu müssen,
rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Versicherte nur noch unter
betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.08.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend.
Der 1956 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er erlernte keinen Beruf und war sowohl in Italien als auch in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen im Sinne des § 3 Satz 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wurden in Deutschland zuletzt bis 31.12.2010 entrichtet; insgesamt sind Beitragszeiten von mehr als fünf Jahren vorhanden. Seit 01.01.2011 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II. Der Kläger ist seit 25.07.2005 als schwer behinderter Mensch anerkannt, derzeit besteht ein Grad der Behinderung von 50. Einen am 18.01.2006 gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 ab; Rechtsbehelfe hiergegen wurden nicht eingelegt.
Den streitgegenständlichen Rentenantrag stellte der Kläger am 06.06.2012. Den Antrag begründete er mit Depressionen, Schmerzen in allen Gelenken, Beckenschiefstand, Magengeschwüren, Darmentzündung, Gastritis, Hüftgelenksbeschwerden und Problemen mit der Prostata. Außerdem wies der darauf hin, dass er nachts 10 mal zum Wasserlassen aufstehen müsse. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27.07.2012 ab.
Am 28.07.2012 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2012 begründete. Er machte geltend, er leide an erheblichen Schlafstörungen. Dies liege an einem Schlafapnoesyndrom und an einer zu kleinen Blase. Wegen seiner Blase müsse er nachts häufig die Toilette aufsuchen. Weiterhin bestehe eine Darmerkrankung, weshalb er sechs bis sieben Stuhlgänge pro Tag habe. Als Beleg für seine Angaben reichte er mehrere Arztbriefe seiner behandelnden Ärzte zu den Akten. Die Beklagte holte das Gutachten des Internisten Dr. B. vom 27.02.2013 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger - ohne betriebsunübliche Pausen zu benötigen - noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständiges Stehen und Gehen und ohne längere Gehstrecken 6 Stunden und mehr ausüben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Am 22.04.2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das von der Beklagten eingeholte Gutachten werde seinen Gesundheitsstörungen nicht gerecht. Der Gutachter setze sich nicht mit der Frage auseinander, dass eine Toilette jederzeit erreichbar sein müsse und damit Tätigkeiten nur unter marktunüblichen Bedingungen möglich seien. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen befragt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.08.2014, dem Kläger zugestellt am 20.08.2014, abgewiesen.
Am 10.09.2014 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese am 24.02.2015 begründet. Er trägt vor, bei ihm bestünden erhebliche urologische Probleme in Form einer Pollakisurie (häufige Blasenentleerungen bei kleinen Harnmengen) und einer Nykturie (nächtlicher Harndrang). Der behandelnde Urologe habe bestätigt, dass selbst die Verrichtung einer körperlich leichten Berufstätigkeit nicht mehr möglich sei. Die Blasenkapazität betrage maximal 100 ml und die Miktionsmenge maximal 50 bis 60 ml. Dies bedeute, dass er jederzeit die Toilette erreichen können müsse.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.08.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung ab 01.06.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat ein fachurologisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 25.06.2015 ausgeführt, die vorliegende Gesundheitsstörung bestehe im Wesentlichen in einer gutartigen Geschwulst der Prostata (Prostataadenom). Die Vergrößerung der Prostata führe zu erheblichen Störungen des Wasserlassens mit sehr häufiger Miktion bei kleiner Blasenkapazität. Die berufliche Beeinträchtigung bestehe in einer zwanghaften Unterbrechung der Tätigkeit durch einen Toilettengang alle halbe bis eine Stunde. In der Nacht sei die Folge Schlafmangel. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Voraussetzung sei die Verfügbarkeit einer Toilette.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 2 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw gemäß § 43 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (jeweils Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (jeweils Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (jeweils Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der im Klage- und Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Voraussetzung ist lediglich die Verfügbarkeit einer Toilette. Nicht mehr zumutbar sind dem Kläger Arbeiten, die hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellen.
Der Schwerpunkt der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen liegt auf urologischem Fachgebiet. Dies ergibt sich aus den Auskünften der behandelnden Ärzte und dem eigenen Vorbringen des Klägers im Widerspruchs- , Klage- und Berufungsverfahren. Der Urologe Dr. S. hat in seiner Auskunft vom 30.09.2013 dem SG mitgeteilt, bei einer Blasenkapazität von 100 ml und einer Miktionsmenge von 50 bis 60 ml sei eine Berufstätigkeit von sechs Stunden täglich nicht möglich. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht; sie wurde durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Urologen Dr. R. widerlegt.
Beim Kläger besteht ein Prostataadenom, in deren Folge sich die Prostata vergrößert hat und den Harnabfluss behindert. Eine weitere Folge dieser Gesundheitsstörung ist eine überaktive Harnblase. Außerdem leidet der Kläger an einer Prostatitis (Entzündung der Prostata). Dies entnimmt der Senat dem fachurologischen Gutachten des Dr. R ... Die Vergrößerung der Prostata führt beim Kläger zu erheblichen Störungen des Wasserlassens mit sehr häufiger Miktion bei kleiner Blasenkapazität. Der zwanghafte (imperative) Harndrang beeinträchtigt die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers insofern, als der Kläger eine Tätigkeit alle halbe bis eine Stunde durch einen Toilettengang unterbrechen muss. Auch dies ergibt sich für den Senat schlüssig aus dem Gutachten des Dr. R ... Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass der häufige Gang zur Toilette auch zu Schlafmangel führt, weshalb die Konzentrationsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt ist. Demzufolge sind Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellen, nicht mehr zumutbar. Weitere Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit ergeben sich dadurch nicht. Insbesondere besteht keine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht. Dies hat der gerichtliche Sachverständige, auf den sich der Senat stützt, deutlich gemacht, indem er ausführt, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sind. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Toilette verfügbar ist.
Weitere Gesundheitsstörungen, die zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen, liegen beim Kläger nicht vor. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Bei der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers - leichte Arbeiten mindestens 6-stündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des BSG jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat (GS) BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine genaue Untersuchung erforderlich, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind. Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann (BSG 23.05.2006, B 13 RJ 38/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 9 = NZS 2007, 265).
Die Notwendigkeit, aufgrund des imperativen Harndrangs häufig, dh im konkreten Fall alle halbe bis eine Stunde eine Toilette aufsuchen zu müssen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Versicherte nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann (keine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts; vgl Urteil des Senats vom 26.10.2010, L 11 R 5203/09, juris). In der Personalbedarfsberechnung in Wirtschaft und Verwaltung werden persönliche Verteilzeiten veranschlagt. Es handelt sich um Zeitanteile, die nicht für den Arbeitsprozess selbst verwendet, aber dennoch als Arbeitszeit gerechnet werden (zB für persönliche Verrichtungen, Toilettengänge, Erholungs- und Entspannungszeiten außerhalb der Pausen (LSG Sachsen-Anhalt 26.02.2015, L 1 R 55/14, juris mwN). Aufgrund dieser Verteilzeiten ist es dem Kläger nach Auffassung des Senats möglich, eine mindestens sechsstündige Tätigkeit pro Arbeitstag zu verrichten. Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen lassen deshalb keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen werden bei körperlich leichten Arbeiten nicht verlangt. Daher versperrt der Ausschluss solcher Arbeiten dem Kläger nicht den Zugang zu typischen Arbeitsplätzen für körperlich leichte Tätigkeiten. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar. Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies geht aus den vom Senat und der Beklagten eingeholten Gutachten hervor. Die dort erhobenen Befunde haben keine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit ergeben.
Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI in den ab 01.01.2001 geltenden Fassungen (zuletzt geändert durch Art 1 Nr 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die – wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Deshalb besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu, einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf zu nehmen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige" Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. Da dies im Fall des Klägers eine ungelernte Tätigkeit ist, kann er auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann er – wie dargelegt – noch ausüben. Der Kläger ist somit auch nicht berufsunfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung geltend.
Der 1956 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er erlernte keinen Beruf und war sowohl in Italien als auch in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen im Sinne des § 3 Satz 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wurden in Deutschland zuletzt bis 31.12.2010 entrichtet; insgesamt sind Beitragszeiten von mehr als fünf Jahren vorhanden. Seit 01.01.2011 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld II. Der Kläger ist seit 25.07.2005 als schwer behinderter Mensch anerkannt, derzeit besteht ein Grad der Behinderung von 50. Einen am 18.01.2006 gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 ab; Rechtsbehelfe hiergegen wurden nicht eingelegt.
Den streitgegenständlichen Rentenantrag stellte der Kläger am 06.06.2012. Den Antrag begründete er mit Depressionen, Schmerzen in allen Gelenken, Beckenschiefstand, Magengeschwüren, Darmentzündung, Gastritis, Hüftgelenksbeschwerden und Problemen mit der Prostata. Außerdem wies der darauf hin, dass er nachts 10 mal zum Wasserlassen aufstehen müsse. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27.07.2012 ab.
Am 28.07.2012 legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2012 begründete. Er machte geltend, er leide an erheblichen Schlafstörungen. Dies liege an einem Schlafapnoesyndrom und an einer zu kleinen Blase. Wegen seiner Blase müsse er nachts häufig die Toilette aufsuchen. Weiterhin bestehe eine Darmerkrankung, weshalb er sechs bis sieben Stuhlgänge pro Tag habe. Als Beleg für seine Angaben reichte er mehrere Arztbriefe seiner behandelnden Ärzte zu den Akten. Die Beklagte holte das Gutachten des Internisten Dr. B. vom 27.02.2013 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger - ohne betriebsunübliche Pausen zu benötigen - noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständiges Stehen und Gehen und ohne längere Gehstrecken 6 Stunden und mehr ausüben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Am 22.04.2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das von der Beklagten eingeholte Gutachten werde seinen Gesundheitsstörungen nicht gerecht. Der Gutachter setze sich nicht mit der Frage auseinander, dass eine Toilette jederzeit erreichbar sein müsse und damit Tätigkeiten nur unter marktunüblichen Bedingungen möglich seien. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen befragt und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.08.2014, dem Kläger zugestellt am 20.08.2014, abgewiesen.
Am 10.09.2014 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese am 24.02.2015 begründet. Er trägt vor, bei ihm bestünden erhebliche urologische Probleme in Form einer Pollakisurie (häufige Blasenentleerungen bei kleinen Harnmengen) und einer Nykturie (nächtlicher Harndrang). Der behandelnde Urologe habe bestätigt, dass selbst die Verrichtung einer körperlich leichten Berufstätigkeit nicht mehr möglich sei. Die Blasenkapazität betrage maximal 100 ml und die Miktionsmenge maximal 50 bis 60 ml. Dies bedeute, dass er jederzeit die Toilette erreichen können müsse.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.08.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung ab 01.06.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat ein fachurologisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 25.06.2015 ausgeführt, die vorliegende Gesundheitsstörung bestehe im Wesentlichen in einer gutartigen Geschwulst der Prostata (Prostataadenom). Die Vergrößerung der Prostata führe zu erheblichen Störungen des Wasserlassens mit sehr häufiger Miktion bei kleiner Blasenkapazität. Die berufliche Beeinträchtigung bestehe in einer zwanghaften Unterbrechung der Tätigkeit durch einen Toilettengang alle halbe bis eine Stunde. In der Nacht sei die Folge Schlafmangel. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Voraussetzung sei die Verfügbarkeit einer Toilette.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 2 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw gemäß § 43 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (jeweils Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (jeweils Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (jeweils Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der im Klage- und Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Voraussetzung ist lediglich die Verfügbarkeit einer Toilette. Nicht mehr zumutbar sind dem Kläger Arbeiten, die hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellen.
Der Schwerpunkt der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen liegt auf urologischem Fachgebiet. Dies ergibt sich aus den Auskünften der behandelnden Ärzte und dem eigenen Vorbringen des Klägers im Widerspruchs- , Klage- und Berufungsverfahren. Der Urologe Dr. S. hat in seiner Auskunft vom 30.09.2013 dem SG mitgeteilt, bei einer Blasenkapazität von 100 ml und einer Miktionsmenge von 50 bis 60 ml sei eine Berufstätigkeit von sechs Stunden täglich nicht möglich. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht; sie wurde durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Urologen Dr. R. widerlegt.
Beim Kläger besteht ein Prostataadenom, in deren Folge sich die Prostata vergrößert hat und den Harnabfluss behindert. Eine weitere Folge dieser Gesundheitsstörung ist eine überaktive Harnblase. Außerdem leidet der Kläger an einer Prostatitis (Entzündung der Prostata). Dies entnimmt der Senat dem fachurologischen Gutachten des Dr. R ... Die Vergrößerung der Prostata führt beim Kläger zu erheblichen Störungen des Wasserlassens mit sehr häufiger Miktion bei kleiner Blasenkapazität. Der zwanghafte (imperative) Harndrang beeinträchtigt die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers insofern, als der Kläger eine Tätigkeit alle halbe bis eine Stunde durch einen Toilettengang unterbrechen muss. Auch dies ergibt sich für den Senat schlüssig aus dem Gutachten des Dr. R ... Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass der häufige Gang zur Toilette auch zu Schlafmangel führt, weshalb die Konzentrationsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt ist. Demzufolge sind Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellen, nicht mehr zumutbar. Weitere Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit ergeben sich dadurch nicht. Insbesondere besteht keine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht. Dies hat der gerichtliche Sachverständige, auf den sich der Senat stützt, deutlich gemacht, indem er ausführt, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sind. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Toilette verfügbar ist.
Weitere Gesundheitsstörungen, die zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen, liegen beim Kläger nicht vor. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Bei der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers - leichte Arbeiten mindestens 6-stündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des BSG jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat (GS) BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine genaue Untersuchung erforderlich, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind. Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann (BSG 23.05.2006, B 13 RJ 38/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 9 = NZS 2007, 265).
Die Notwendigkeit, aufgrund des imperativen Harndrangs häufig, dh im konkreten Fall alle halbe bis eine Stunde eine Toilette aufsuchen zu müssen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Versicherte nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann (keine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts; vgl Urteil des Senats vom 26.10.2010, L 11 R 5203/09, juris). In der Personalbedarfsberechnung in Wirtschaft und Verwaltung werden persönliche Verteilzeiten veranschlagt. Es handelt sich um Zeitanteile, die nicht für den Arbeitsprozess selbst verwendet, aber dennoch als Arbeitszeit gerechnet werden (zB für persönliche Verrichtungen, Toilettengänge, Erholungs- und Entspannungszeiten außerhalb der Pausen (LSG Sachsen-Anhalt 26.02.2015, L 1 R 55/14, juris mwN). Aufgrund dieser Verteilzeiten ist es dem Kläger nach Auffassung des Senats möglich, eine mindestens sechsstündige Tätigkeit pro Arbeitstag zu verrichten. Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen lassen deshalb keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen werden bei körperlich leichten Arbeiten nicht verlangt. Daher versperrt der Ausschluss solcher Arbeiten dem Kläger nicht den Zugang zu typischen Arbeitsplätzen für körperlich leichte Tätigkeiten. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar. Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies geht aus den vom Senat und der Beklagten eingeholten Gutachten hervor. Die dort erhobenen Befunde haben keine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit ergeben.
Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI in den ab 01.01.2001 geltenden Fassungen (zuletzt geändert durch Art 1 Nr 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die – wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Deshalb besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu, einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf zu nehmen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige" Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. Da dies im Fall des Klägers eine ungelernte Tätigkeit ist, kann er auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann er – wie dargelegt – noch ausüben. Der Kläger ist somit auch nicht berufsunfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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