Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1948/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4256/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30.08.2013 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung einer Beitragsforderung mit seiner Altersrente.
Der 1946 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2011 Altersrente von der Beklagten (Rentenbescheid vom 29.11.2010: monatlicher Zahlbetrag einschließlich Beitragszuschuss (150,51 EUR) ab 01.05.2011 870,08 EUR).
Mit Schreiben vom 24.09.2009 hatte die Beigeladene bei der Beklagten die Verrechnung bzw. Vormerkung der Verrechnung einer Beitragsforderung von insgesamt 208.741,45 EUR mit dem Anspruch des Klägers auf Altersrente beantragt. Bei der Forderung, deren Vollstreckbarkeit bestätigt werde, handele es sich um rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge (aus einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers und aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma M. GmbH - Schreiben der Beigeladenen vom 12.11.2012). Unter dem 06.04.2011 teilte die Beigeladene ergänzend mit, die Forderung setze sich aus einer Hauptforderung von 75.524,74 EUR und Säumniszuschlägen von 147.561,71 EUR (Gesamtforderung mittlerweile 223.086,45 EUR) zusammen. Die Hauptforderung sei am 15.12.1993 entstanden und mit Bescheid vom 17.01.1996 festgestellt worden; der Bescheid sei bestandskräftig. Ein weiterer, ebenfalls bestandskräftiger (Feststellungs-)Bescheid sei unter dem 10.11.2004 ergangen. Zahlungsvereinbarungen mit dem Kläger seien nicht getroffen worden.
Mit Schreiben vom 12.04.2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verrechnung an. Die Beigeladene habe sie ersucht und ermächtigt, eine Beitragsforderung (einschließlich Säumniszuschlägen) von 223.086,45 EUR mit seiner Rente zu verrechnen. Die Verrechnung sei bis zur Hälfte des Rentenzahlbetrags (derzeit: 719,57 EUR monatlich netto) zulässig, soweit der Kläger nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig i. S. d. Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII - Sozialhilfe) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) werde. Die Verrechnung bis zur Hälfte des Rentenzahlbetrags sei möglich, da der Kläger nach ihren Unterlagen nicht sozialhilfebedürftig sei. Es ergebe sich ein verrechenbarer Betrag von 359,78 EUR. Beabsichtigt sei außerdem, von einer Nachzahlung (Bescheid vom 29.03.2011) einen Betrag von 283,00 EUR zur Verrechnung einzubehalten. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Falls er bereits hilfebedürftig sei oder infolge der beabsichtigten Verrechnung hilfebedürftig werde, möge er dies durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Sozialamts nachweisen. Diese Bescheinigung müsse ggf. zusätzlich den für ihn maßgebenden Betrag enthalten, ab dem bei einer Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintreten werde.
Der Kläger erteilte seinem (jetzigen) Prozessbevollmächtigten am 29.04.2011 Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren. Im Anhörungsverfahren äußerte er sich nicht.
Mit Bescheid vom 27.05.2011 verfügte die Beklagte die Verrechnung der Beitragsforderung der Beigeladenen i. H. v. 223.086,45 EUR mit der Altersrente des Klägers i. H. v. 364,10 EUR monatlich. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 12.04.2011 und führte ergänzend aus, der Kläger beziehe ab 01.07.2011 Rente i. H. v. 878,71 EUR monatlich. Der Verrechnungsbetrag errechne sich wie folgt: Monatsrente 878,71 EUR - Aufwendungen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers 150,51 EUR = 728,20 EUR: 2 = 364,10 EUR. Die Nachzahlung gemäß Bescheid vom 29.03.2011 i. H. v. 283,00 EUR werde einmalig verrechnet. Ab 01.07.2011 werde die Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 364,10 EUR ausgezahlt. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, nach Ermessen einen geringeren Betrag zu verrechnen bzw. von der Verrechnung abzusehen, lägen nicht vor. Die Interessen der Versichertengemeinschaft überwögen die Interessen des Klägers.
Am 07.06.2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung (ZPO) sollten entsprechend angewendet werden. Der ihm noch ausgezahlte Rentenbetrag liege weit unter dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum. Außerdem wandte sich der Kläger gegen die Forderung der Beigeladenen und machte Ansprüche auf Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen geltend.
Mit Beschluss vom 12.10.2011 (- 3 N /93 -) hob das Amtsgericht Ludwigshafen das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers nach Abhaltung des Schlusstermins und vollzogener Schlussverteilung auf.
Mit Schreiben vom 14.09.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, auf seinen Widerspruch gegen den Verrechnungsbescheid würden zunächst die Vermögensverhältnisse überprüft; der Kläger möge hierzu den beigefügten Fragebogen ausfüllen.
Am 07.12.2011 sandte der Kläger (über seinen Prozessbevollmächtigten) den Fragebogen zurück. Er beantrage Stundung bis 31.12.2015. Der Kläger gab auf dem Fragebogen an, er erziele Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i. H. v. 818,93 EUR monatlich. Über weitere Einkünfte und über Grundvermögen oder sonstiges Vermögen verfüge er nicht und er beziehe auch keine Sozialleistungen. Die Frage nach Einkünften seines Ehegatten/Partners beantwortete der Kläger nicht. Er sei seinem 1993 geborenen Sohn unterhaltspflichtig und zahle Unterhalt i. H. v. 400,00 EUR monatlich. Hierzu übersandte der Kläger auf Anforderung der Beklagten die Geburtsurkunde seines Sohnes und Quittungen über Unterhaltszahlungen (Barzahlungen vom 05.12.2010, 28.05.2011, 08.03.2011 und 10.09.2011 mit einem Betrag von jeweils 1.200,00 EUR).
Mit Schreiben vom 05.09.2012 bat die Beklagte den Kläger um Mitteilung, ob er mittlerweile beim zuständigen Sozialamt Grundsicherungsleistungen beantragt habe bzw. ob solche Leistungen bewilligt oder abgelehnt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Stellung eines Antrags auf Grundsicherungsleistungen beim zuständigen Sozialamt an; hierzu bestehe noch Informationsbedarf durch den Kläger.
Nachdem die Beklagte unter dem 29.11.2012 an die Vorlage eines etwa ergangenen Bescheids über Grundsicherungsleistungen erinnert hatte, legte der Kläger (über seinen Prozessbevollmächtigten) der Beklagten am 03.12.2012 einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Grundsicherungsleistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vom 28.11.2012 vor. Darin ist (u.a.) angegeben, der Kläger sei geschieden. Die Rubrik "Einkommensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin und der Ehegattin/des Ehegatten bzw. (Lebens-)Partners" ist mit Durchstreichungen versehen ohne Ankreuzen der Felder für "ja" oder "nein". Zu den Wohnverhältnissen ist angegeben, der Kläger bewohne ein Zimmer mit Kochgelegenheit und Badbenutzung - Wohnung gegen Kostenbeteiligung. Die Fragen nach etwaigem Grundvermögen im Eigentum des Klägers bzw. seines Ehegatten/Lebenspartners (bebaute oder unbebaute Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen) und nach sonstigem Vermögen (Edelmetalle, Antiquitäten, Gemälde) sind nicht beantwortet.
Die Beklagte leitete den Antrag dem Landratsamt R.-N.-Kreis (Sozialamt) unter Beifügung einer Rentenbezugsbescheinigung zu (Schreiben vom 11.12.2012); sie bitte, über den Antrag baldmöglichst zu entscheiden und ihr eine Durchschrift der Entscheidung zu übersenden, da sie über eine Verrechnung befinden müsse.
Mit Schreiben vom 11.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, man habe den Antrag auf Grundsicherungsleistungen an das zuständige Sozialamt weitergeleitet. Er möge ihr von dessen Entscheidung zu gegebener Zeit Kenntnis geben. Unabhängig davon werde um Übersendung einer Bescheinigung des Sozialamts über den sozialhilferechtlichen Bedarf gebeten.
Mit Schreiben vom 31.01.2013 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Beantwortung ihres Schreibens vom 11.12.2011. Die Bescheinigung des Sozialamts über den sozialhilferechtlichen Bedarf sei noch nicht vorgelegt worden. Es werde um umgehende Übersendung der erforderlichen Unterlagen gebeten, damit das Widerspruchsverfahren gegen den Verrechnungsbescheid fortgeführt werden könne. Falls bis 28.02.2012 (gemeint ersichtlich: 2013) keine Antwort vorliege, werde der Vorgang der Widerspruchsabteilung zur Entscheidung vorgelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2013 bat die Beklagte das Landratsamt R.-N.-Kreis (Sozialamt) um Mitteilung, ob über den (weitergeleiteten) Antrag des Klägers auf Grundsicherungsleistungen entschieden worden sei.
Unter dem 26.02.2013 teilte das Landratsamt R.-N.-Kreis (Sozialamt) der Beklagten mit, der Kläger habe auf Unterlagenanforderungen nicht reagiert. Der Bedarf könne daher nicht berechnet werden. Für etwaige weitere Angaben bitte man um Vorlage einer Einwilligung des Klägers zur Datenübermittlung.
Mit Schreiben vom 26.04.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Abschluss der Ermittlungen werde der Widerspruch gegen den Verrechnungsbescheid nunmehr dem Widerspruchausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, Einwendungen gegen die zur Verrechnung gestellte Forderung würden nicht geprüft und seien ggf. bei der Beigeladenen geltend zu machen. Der Kläger sei bereits im Anhörungsverfahren und später auch im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen worden, dass er eine Bescheinigung des Sozialamts über seinen sozialhilferechtlichen Bedarf vorlegen müsse, sofern infolge der Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete. Dem sei er nicht nachgekommen. Nach Auskunft des zuständigen Sozialamts habe er dort die für die Bedarfsermittlung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt, weshalb der Bedarf nicht habe berechnet werden können. Da damit der Nachweis von Hilfebedürftigkeit infolge der Verrechnung nicht erbracht sei, werde die Verrechnung wie angekündigt durchgeführt. Davon könne im Rahmen der Ermessensausübung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Versicherten nicht abgesehen werden.
Am 18.06.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er begehrte die Aufhebung des ergangenen Verrechnungs- bzw. Widerspruchsbescheids und außerdem die Feststellung der Unzulässigkeit der Verrechnung. Der Kläger trug vor, die Beklagte mache die Feststellung von Hilfebedürftigkeit von der Vorlage einer Bescheinigung des Sozialamts über den sozialhilferechtlichen Bedarf abhängig. Das Landratsamt R.-N.-Kreis (Sozialamt) habe seinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Bescheid vom 26.02.2013 abgelehnt, weil er die "bürokratischen" Erfordernisse nicht erfüllt habe, obgleich offensichtlich sei, dass er mit seiner Rente von 743,02 EUR - über weiteres Einkommen verfüge er nicht - hilfebedürftig werde, wenn die Beklagte die Verrechnung durchführe.
Die Beklagte legte dem SG die Verwaltungsakten am 02.07.2013 (Akteneingang bei Gericht) vor und trat der Klage entgegen.
Mit Verfügung vom 09.08.2013 wies das SG die Beteiligten darauf hin, eine Verrechnung könne erfolgen, wenn der Leistungsberechtigte den Eintritt von Hilfebedürftigkeit nicht nachweise. Ihn treffe daher eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht, die den Untersuchungsgrundsatz aber unberührt lasse. Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er weder über grundsicherungsrechtlich relevante Einkünfte noch über relevantes Vermögen verfüge. Obwohl die Beklagte die Angaben des Klägers für unzureichend erachtet habe, habe sie Ermittlungen zur drohenden Hilfebedürftigkeit nicht angestellt, sich vielmehr auf eine Mitteilung des zuständigen Sozialamts verlassen, wonach der Kläger angeforderte Unterlagen nicht eingereicht habe. Die Beklagte habe beim Sozialamt nicht nachgefragt, um welche Unterlagen es sich dabei handele. Sie habe offenbar ihre Ermittlungspflicht auf das Sozialamt delegieren wollen. Hilfebedürftigkeit könne nicht nur durch eine Bedarfsbescheinigung nachgewiesen werden. Die Beklagte werde weitere Ermittlungen zur Frage der Hilfebedürftigkeit anzustellen haben.
Die Beklagte trug hierauf vor, gem. § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) müsse der Schuldner und nicht der verrechnende Leistungsträger eine infolge der Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit nachweisen. Sie müsse hierzu Ermittlungen daher nicht anstellen; eine Amtsermittlungspflicht bestehe insoweit nicht. Der entsprechenden Gesetzesänderung (zum 01.01.2005) liege die Erwägung zugrunde, dass die Verrechnungsmöglichkeit vielfach nicht habe genutzt werden können, weil die Leistungsträger den Eintritt von Hilfebedürftigkeit nicht oder nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand hätten feststellen können (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 68).
Mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2013 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2013 auf. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide würden gem. § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgehoben. Danach könne das Gericht binnen 6 Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte, die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich seien und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Sechsmonatsfrist nach Eingang der Akten bei Gericht sei nicht verstrichen. Die dem Versicherten in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I auferlegte Nachweispflicht lasse den Untersuchungsgrundsatz unberührt. Der Kläger habe mit der Übersendung des ihm von der Beklagten zugesandten Formulars (zur Feststellung der Vermögensverhältnisse) und eines Antrags auf Grundsicherungsleistungen alles Erforderliche getan, um seine drohende Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Aus den genannten Unterlagen gehe nämlich hervor, dass er weder über grundsicherungsrechtlich relevantes Einkommen noch über Vermögen verfüge. Es wäre an der Beklagten gewesen, dem Kläger ggf. die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit aufzugeben. Sie hätte sich nicht damit begnügen dürfen, beim zuständigen Sozialamt eine Bedarfsbescheinigung anzufordern. Nachdem das Sozialamt des Landratsamts R.-N.-Kreis, das gerichtsbekannt die Mitteilungspflichten von Antragstellern sehr extensiv interpretiere, der Beklagten mitgeteilt habe, der Kläger habe angeforderte Unterlagen nicht eingereicht, habe die Beklagte unvermittelt den Widerspruchsbescheid erlassen. Die Beklagte habe ohne eigene Ermittlungen und nur gestützt auf die genannte Mitteilung des Landratsamts R.-N.-Kreis (Sozialamt) nicht davon ausgehen dürfen, der Kläger habe den in § 51 Abs. 2 SGB I verlangten Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit nicht erbracht. Dieser Nachweis könne nicht nur durch Bedarfsbescheinigungen des Sozialamts geführt werden. Liege eine solche Bescheinigung nicht vor und erachte die Beklagte die Angaben des Versicherten nicht für ausreichend, müsse sie zur drohenden Hilfebedürftigkeit eigene Ermittlungen anstellen. Stattdessen habe die Beklagte beim zuständigen Sozialamt nicht einmal nachgefragt, welche Unterlagen der Kläger nicht vorgelegt habe. Offenbar habe sie ihre Ermittlungspflicht auf das Sozialamt delegieren wollen. Die Beklagte müsse nunmehr eigenständig prüfen, ob die Verrechnung zu Hilfebedürftigkeit des Klägers führen werde oder nicht. Hierfür könne sie dem Kläger etwa die Vorlage von Kontoauszügen oder eines Vermögensverzeichnisses aufgeben. Die noch erforderlichen Ermittlungen könne die Beklagte besser als das Gericht durchführen, weshalb ihr die Sache nach richterlichem Ermessen zurückverwiesen werde, um dem Gericht eine eigentlich der Beklagten obliegende zeit- und kostenintensive Sachaufklärung zu ersparen. Außerdem solle dem Kläger ein sachgerechtes Verwaltungsverfahren garantiert werden.
Gegen den ihr am 10.09.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 01.10.2013 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, es dürfe nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen, wenn der Kläger am Verwaltungsverfahren nicht ausreichend mitwirke. Ihm sei es zuzumuten, drohende Hilfebedürftigkeit nachzuweisen und dafür die notwendigen Verfahrenshandlungen gegenüber dem Sozialamt vorzunehmen, zumal der Nachweis von Hilfebedürftigkeit in seinem Interesse liegen müsse. Die Unterlagen, die ihr der Kläger vorgelegt habe, seien zum Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit nicht geeignet. Der Kläger habe entscheidungserhebliche Fragen nicht beantwortet. Den Antrag auf Grundsicherungsleistungen habe er nicht vollständig ausgefüllt. So fehlten Angaben dazu, ob der Kläger oder sein Ehegatte/Lebenspartner ggf. gemeinsam Eigentümer bebauter oder unbebauter Grundstücke oder von Eigentumswohnungen sei oder über sonstiges Vermögen verfüge. Da der Kläger angegeben habe, er bewohne ein Zimmer mit Kochgelegenheit und Badbenutzung gegen Kostenbeteiligung, sei zu vermuten, dass eine Partnerschaft vorliege und entsprechendes Vermögen vorhanden sei, das möglicherweise verschwiegen werde. Dass der Kläger die entsprechenden Fragen übersehen habe, sei nicht anzunehmen, zumal er die Unterlagen über seinen (rechtskundigen) Prozessbevollmächtigten vorgelegt habe. Auf dem ihm übersandten Fragebogen habe der Kläger die Frage nach den Einkünften des Ehegatten oder Partners ebenfalls nicht beantwortet. Da der Kläger damit weder ihre Fragebögen ordnungsgemäß ausgefüllt noch im Verfahren vor dem Sozialamt ausreichend mitgewirkt habe, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass er ihr die erforderlichen Nachweise zum Eintritt drohender Hilfebedürftigkeit noch vorlegen werde. Im Interesse der Versichertengemeinschaft habe man daher die Verrechnung durchführen und nicht mehr abwarten müssen, ob sich der Kläger möglicherweise doch noch zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren bereitfinden werde. Mit der zum 01.01.2005 eingeführten Pflicht des Versicherten, Hilfebedürftigkeit infolge Verrechnung nachzuweisen, sei der Untersuchungsgrundsatz zwar nicht beseitigt, jedoch erheblich abgeschwächt worden, und es müsse bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bedacht und berücksichtigt werden, ob hierzu erforderliche Angaben gemacht oder verweigert würden. Der Kläger sei insgesamt der ihm in § 51 Abs. 2 SGB I auferlegten Pflicht zum Nachweis von Hilfebedürftigkeit weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsverfahren nachgekommen, obgleich er bereits im Widerspruchsverfahren durch seinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei. Das SG habe die Bestimmung des § 131 Abs. 5 SGG fehlerhaft angewandt. Die Anhörung Beteiligter im Gerichtsverfahren und die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen, die das Klagebegehren stützten, gehörten zu typischen Verfahrenshandlungen des Gerichts, zu deren Vornahme es verpflichtet sei und die es nicht nach Maßgabe des § 131 Abs. 5 SGG in ein (weiteres) Verwaltungsverfahren verlagern dürfe. Das SG hätte die seiner Ansicht nach erforderlichen Ermittlungen, etwa durch Vernehmung des Klägers oder einer Person der ggf. bestehenden Bedarfsgemeinschaft, besser als sie durchführen können. Es sei nicht gewährleistet, dass eine weitere schriftliche Befragung des Klägers im Verwaltungsverfahren hinreichende Erkenntnisse erbracht hätte. Außerdem müsste das Gericht - auch nach etwaiger ergänzender schriftlicher Befragung des Klägers in einem weiteren Verwaltungsverfahren - zur Entscheidungsfindung ggf. selbst weitere Unterlagen des Klägers anfordern oder diesen auch selbst anhören und befragen. Das SG habe schließlich zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht aufweise.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30.08.2013 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Lebenspartnerin, weshalb sich die Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen erübrige. Es entfalle daher auch eine Bedarfsgemeinschaft. Er verfüge nicht über Sachvermögen - Immobilien. Andernfalls würde er nicht in einer Mietwohnung wohnen. Er wohne bei einem zuckerkranken und gehbehinderten Schrotthändler ohne eigenes Einkommen in dessen völlig heruntergekommenen Haus. Insoweit könne ebenfalls nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden. Bei ungenügender Beantwortung von Fragen gelte der Untersuchungsgrundsatz und die Beklagte müsse dann eigene Ermittlungen, etwa zu seiner Wohnsituation, anstellen.
Mit Beschluss vom 25.08.2015 ist die A. zum Verfahren beigeladen worden. Sie hat sich zur Sache nicht geäußert und stellt auch keinen Antrag.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das SG statthaft. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2013, mit dem die Verrechnung der Forderung der Beigeladenen i. H. v. 223.086,45 EUR mit der Altersrente des Klägers in Monatsbeträgen i. H. v. 364,10 EUR verfügt worden ist. Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hat damit einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i. S. d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zum Gegenstand. Der in der genannten Vorschrift für die zulassungsfreie Berufung festgelegte Beschwerdewert von 750,00 EUR ist schon mit drei Verrechnungsraten überschritten. Außerdem betrifft die Berufung wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat die Bestimmung des § 131 Abs. 5 SGG fehlerhaft angewendet; das Verfahren des SG leidet daher an einem wesentlichen Mangel (unten 1). Der Senat verweist die Sache gleichwohl nicht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zurück. Er kann nämlich ohne weitere Ermittlungen bzw. ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden. Die Klage des Klägers ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (unten 2).
1.) Das SG hat den Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 27.05.2011 (Widerspruchsbescheid vom 11.06.2013) zu Unrecht aufgehoben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG, der eine gerichtliche Entscheidung dieser Art ermöglicht, sind nicht erfüllt.
Gem. § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid (binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht - § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG) aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Eine Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG wird grundsätzlich durch Urteil zu treffen sein. Ein Gerichtsbescheid wird regelmäßig nicht ergehen können, da in den Fällen des § 131 Abs. 5 SGG meist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegen werden; eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist allerdings nicht in jedem Fall ausgeschlossen (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.01.2006, - L 6 SB 197/05 -, in juris; a. A.: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014 § 131 Rdnr. 19b m. w. N. etwa auf NK-VwGO/Wolff § 113 Rdnr. 376 - Gerichtsbescheid grundsätzlich ausgeschlossen).
Die in § 131 Abs. 5 SGG eröffnete Befugnis zur Zurückverweisung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde soll den Gerichten zeit- und kostenintensive Sachaufklärungen ersparen, die eigentlich der Behörde obliegen (vgl. BT-Drs. 15/1508 S. 29). Die Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG ist der entsprechenden Regelung in § 113 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachgebildet (vgl. auch § 100 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung, FGO) und ist wie diese eng auszulegen (zu § 113 Abs. 3 VwGO BVerwG, Urt. v. 18.11.2002, - 9 C 2/02 -, in juris). Im Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Gerichte von umfangreichen Sachverhaltsermittlungen und dem Bedürfnis der Beteiligten nach einer abschließenden und verbindlichen gerichtlichen Beurteilung des Rechtsstreits soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Interesse an der Entlastung der Justiz nämlich nur in besonders gelagerten Fällen überwiegen. Nur dann, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung eine Sachverhaltsermittlung besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen, soll die Vorschrift heranzuziehen sein (BVerwG, a. a. O. unter Hinweis auf BT-Drs. 11/7030, S. 29,30 (zu § 113 Abs. 3 VwGO); BSG, Urt. v. 17.04.2007, - B 5 RJ 30/05 R -; Urt. v. 25.04.13, - B 8 SO 21/11 R -, alle in juris). Das Rechtsinstitut der Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG dient der Entlastung der Gerichte und nicht der Sanktionierung etwaiger Mängel oder Defizite des Verwaltungsverfahrens (vgl. auch LSG Sachsen, Urt. v. 15.12.2011, - L 3 AS 619/10 -, in juris).
Die zur weiteren (erforderlichen) Sachaufklärung notwendigen Ermittlungen müssen erheblich sein. Das kann sich aus ihrer Zeitdauer und/oder ihrem Umfang oder auch aus den personellen Möglichkeiten des Gerichts ergeben. Die Notwendigkeit, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, Befundberichte beizuziehen oder Zeugen zu vernehmen, genügt aber regelmäßig nicht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014 § 131 Rdnr. 19 mit Nachweisen zur Rechtsprechung), da es sich dabei um Maßnahmen zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts handelt, die das Gericht bei gegebenem Anlass vornehmen muss (vgl. § 106 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGG) und auch grundsätzlich ohne i. S. d. § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG erheblichen Aufwand vornehmen kann. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anhörung und Befragung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs und (auch) zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts ist ureigenste Aufgabe des Gerichts. Mit dem damit verbundenen Verfahrensaufwand kann eine Zurückverweisungsentscheidung nach Maßgabe des § 131 Abs. 5 SGG von vornherein nicht begründet werden. Das gilt entsprechend für die Durchführung eines Erörterungstermins gem. § 106 Abs. 2 Nr. 7 SGG. Erörterungstermine stellen eine wesentliche Erkenntnisquelle des Gerichts dar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2014 § 106 Rdnr. 15), die das Gericht nach Lage der Dinge nutzen muss, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Zuge seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) festzustellen. Das Gericht kann und muss schließlich die Beteiligten, namentlich den Kläger, im Hinblick auf deren prozessuale Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts heranziehen und ihnen ggf. aufgeben, Tatsachen oder Beweismittel mitzuteilen oder Urkunden vorzulegen. Hierfür kann das Gericht Fristen setzen und verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nach näherer Maßgabe des § 106a SGG zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
Die Zurückverweisung des Verfahrens nach § 131 Abs. 5 SGG muss außerdem auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (BSG, Urt. v. 17.04.2007, - B 5 RJ 30/05 R -; Urt. v. 25.04.13, - B 8 SO 21/11 R -, alle in juris; BVerwG, a. a. O.). Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur dann sachdienlich, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen und erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Verwaltung (etwa mit eigenem ärztlichem Dienst), inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (BSG, Urt. v. 25.04.2013, - B 8 SO 21/11 R - Rdnr. 15, in juris).
Die Voraussetzungen für das Ergehen einer Zurückverweisungsentscheidung, namentlich die Erheblichkeit der erforderlichen Ermittlungen und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung, unterliegen der uneingeschränkten Rechtskontrolle durch das Rechtsmittelgericht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2014 § 131 Rdnr. 20a m. w. N.).
Davon ausgehend hat das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Unrecht eine Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG getroffen. Hierfür kann dahinstehen, ob das SG auf der Grundlage des Sachverhalts bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens ohne weitere Ermittlungen eine Sachentscheidung hätte treffen können (dazu noch im Folgenden unter 2.), weitere Ermittlungen also schon nicht notwendig gewesen wären. Denn auch nach dem Rechtsstandpunkt des SG, das eine weitere Sachaufklärung für notwendig erachtet hat, ist die Zurückverweisung des Verfahrens an die Beklagte unzulässig gewesen. Das SG hat nämlich ohne erheblichen Aufwand (i. S. d. § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG) vorzunehmende (eigene) Ermittlungshandlungen, die das SGG zur Erfüllung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus § 103 Satz 1 SGG vorsieht und von denen bei gegebener Sachlage Gebrauch zu machen ist, unterlassen. So hätte es zur Durchführung der von ihm für erforderlich angesehenen Ermittlungen dem Kläger gem. § 106 Abs. 3 Nr. 1 SGG, ggf. unter Fristsetzung nach § 106a SGG, aufgeben können, vollständige und widerspruchsfreie (Antrags-)Unterlagen zum Beleg der behaupteten Hilfebedürftigkeit vorzulegen. Es hätte den Kläger außerdem in einem Erörterungstermin (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG) oder in der mündlichen Verhandlung - unter Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 111 SGG) - zum Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Verrechnungsfall befragen und so die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen können und dies - vor Erlass einer Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG - auch müssen. Die genannten Ermittlungen sind weder i. S. d. § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG erheblich noch ist die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte ohne Entscheidung in der Sache unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich gewesen.
Mit dem Erlass einer nach § 131 Abs. 5 SGG nicht zulässigen Zurückverweisungsentscheidung leidet das Verfahren des SG an einem wesentlichen Mangel i. S. d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Der Senat verweist die Sache gleichwohl nicht an das SG zurück, weil auf Grund des Mangels des sozialgerichtlichen Verfahrens eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nicht notwendig ist (zur Zurückverweisung der Sache bei fehlerhaften Zurückverweisungsentscheidungen des SG nur nach Maßgabe des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 14. Aufl. 2014 § 131 Rdnr. 20b). Der Senat kann auf der Grundlage des Sachverhalts bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine das Verfahren abschließende Sachentscheidung treffen (dazu sogleich unter 2.).
2.) Zu entscheiden ist allein über die mit Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2013 verfügte Verrechnung. Das Gleiche würde aber auch für spätere Rentenbescheide, mit denen ein monatlicher Einbehalt festgestellt wurde, gelten. Solche Bescheide befinden sich aber weder in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte noch wurden sie von den Beteiligten vorgelegt. Die demgemäß mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Verrechnung der Forderung der Beigeladenen mit der Altersrente des Klägers in Monatsbeträgen von 364,10 EUR rechtsfehlerfrei verfügt.
Gem. § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger (u.a.) mit Beitragsansprüchen (dazu gehören auch Umlagen sowie Säumniszuschläge - LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.06.2012, - L 3 R 314/11 - und Beschl. v. 10.03.2015, - L 1 R 425/15 ER-B -; BSG, Urt. v. 30.06.1981, - 5b/5 RJ 18/80 -, alle in juris) gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit i. S. d. §§ 19, 27&8201;ff. SGB XII sind die Regelsätze nach § 28 SGB XII ggf. zuzüglich des Mehrbedarfs nach §§ 28&8201;a, 30 SGB XII und unter Anrechnung von sonstigem Einkommen und Vermögen des Berechtigten maßgeblich, wobei auch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist (LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.02.2011, - L 5 17/11 B ER -, in juris). Die Pfändungsfreigrenzen (vgl. auch § 54 SGB I) sind demgegenüber nicht anzuwenden. Die Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I (i. V. m. § 52 SGB I) soll die Aufrechnung bzw. Verrechnung mit (systemerhaltenden) Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen erleichtern und den Sozialleistungsträger insoweit begünstigen (dazu: KassKomm/Seewald, SGB I § 51 Rdnr. 18, 19; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.03.2015, - L 1 R 425/14 ER-B sowie BSG, Urt. v. 07.02.2012, - B 13 R 85/09 R -, alle in juris).
Hier hat die die Beigeladene die Beklagte als für die Zahlung der Altersrente zuständigen Leistungsträger ermächtigt, ihre Ansprüche gegen den Kläger auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge zzgl. Säumniszuschlägen mit der Altersrente des Klägers (einer laufenden Geldleistung, Sozialleistung nach § 11 Satz 1 SGB I, auch im Hinblick auf den Nachzahlungsbetrag von 283,00 EUR (Bescheid vom 29.03.2011) - vgl. etwa KassKomm/Seewald, SGB I § 51 Rdnr. 18a) zu verrechnen. Sie hat ihre Forderung in den Schreiben vom 24.09.2009 und 06.04.2011 hinreichend bestimmt bezeichnet als am 15.12.1993 entstandene und mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.01.1996 bzw. vom 10.11.2004 festgestellte Forderung auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen i. H. v. 75.524,74 EUR (zzgl. Säumniszuschlägen i. H. v. 147.561,71 EUR - Stand 06.04 2011: Gesamtforderung 223.086,45 EUR; zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verrechnungsermächtigung KassKomm/Seewald, SGB I § 52 Rdnr. 24 m. Nachw. zur Rspr. des BSG). Die Beklagte hat die Verrechnung verfahrensrechtlich einwandfrei nach Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X, Anhörungsschreiben vom 12.04.2011) durch Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X (Verrechnungsbescheid vom 27.05.2011) verfügt (zur Verrechnung durch Verwaltungsakt ebenfalls KassKomm/Seewald a. a. O. Rdnr. 27 sowie BSG, Beschl. v. 31.08.2011, - GS 2/10 -; Urt. v. 31.10.2012, - B 13 R 13/12 R -, alle in juris). Über all das streiten die Beteiligten nicht. Streitig ist allein, ob der Kläger gem. § 51 Abs. 2 SGB I nachgewiesen hat, im Verrechnungsfall hilfebedürftig nach Maßgabe des SGB XII bzw. des SGB II zu werden. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist.
Gem. § 51 Abs. 2 SGB I in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) muss der Leistungsberechtigte und nicht mehr wie nach der zuvor geltenden Rechtslage der Leistungsträger den Eintritt von Hilfebedürftigkeit infolge der Aufrechnung bzw. der Verrechnung nachweisen. Den Leistungsberechtigten trifft insoweit eine (Nachweis-)Obliegenheit im Sinne einer verstärkten (bzw. i. S. d. § 21 Abs. 2 Satz 3 SGB X "weitergehenden") Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2012 - L 4 R 1763/09 -, nicht veröffentlicht). Die schlichte Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse genügt zur Beweisführung grundsätzlich nicht (LSG Hessen, Urt. v 08.04.2014, - L 2 R 526/11 -, in juris). Der Nachweis von Hilfebedürftigkeit kann etwa durch Vorlage eines (sozialhilferechtlichen) Leistungsbescheids oder in der Regel ohne großen Aufwand durch eine Bedarfsbescheinigung des örtlich zuständigen Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträgers geführt werden (LSG Hessen, Urt. v. 08.04.2014, -L 2 R 526/11 -, in juris; Beschl. v. 31.03.2011, - L 5 R 95/11 B -, nicht veröffentlicht). Der Nachweis durch Bedarfsbescheinigung entspricht gängiger Verwaltungspraxis, wobei der Nachweis freilich auch auf andere Weise erbracht werden kann.
Die in § 51 Abs. 2 SGB I festgelegte (Nachweis-)Obliegenheit des Leistungsberechtigten beseitigt den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG) nicht, weshalb das Gericht ermitteln muss, ob infolge der Aufrechnung oder der Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintritt. Gem. § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG sind bei der gerichtlichen Amtsermittlung - der Erforschung des Sachverhalts - die Beteiligten aber heranzuziehen. Sie haben eine prozessuale Mitwirkungspflicht oder Mitwirkungslast, die auf Art und Umfang der gerichtlichen Amtsermittlung zurückwirken kann. Die Anforderungen an die Amtsermittlung des Gerichts verringern sich, wenn ein Beteiligter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2014 § 103 Rdnr. 16 m. w. N. zur Rspr. des BSG). Im Hinblick darauf kann auch im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, dass das Gesetz (hier) dem Kläger als Leistungsberechtigtem in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Sinne einer Obliegenheit zum Nachweis von Hilfebedürftigkeit auferlegt, auch wenn die genannten Vorschriften (im Zusammenhang mit § 21 SGB X) in erster Linie das Verwaltungsverfahren betreffen. Soweit der Leistungsberechtigte daher eine - bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit regelmäßig unschwer zu erlangende - Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträgers nicht beibringt, muss er dem Gericht alle zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. des SGB XII notwendigen Angaben über seine Lebensumstände machen, damit es die Hilfebedürftigkeit feststellen kann, wobei es zu seinen Lasten geht, wenn die Angaben lückenhaft oder unvollständig sind und durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 08.04.2014, - L 3 R 526/11 -, in juris).
Hier ist die Verrechnung mit dem Altersrentenanspruch des Klägers in den (erweiterten) Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I (i. V. m. § 52 SGB I) zulässig, weil es sich bei der zur Verrechnung gestellten (Haupt-)Forderung der Beigeladenen um eine Beitragsforderung i. S. d. § 51 Abs. 2 SGB I, nämlich eine Forderung auf Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28d SGB IV) zzgl. Säumniszuschlägen, handelt. Verrechnungsfest ist danach nur die Hälfte des Rentenanspruchs, also der von der Beklagten unstreitig zutreffend berechnete und verrechnungsfrei gestellte Monatsbetrag von 364,10 EUR. Hinsichtlich der zweiten Hälfte des Rentenanspruchs ist die Verrechnung nur dann unzulässig, wenn der Kläger gem. § 51 Abs. 2 SGB I nachweist, dass er infolge der Verrechnung hilfebedürftig i. S. d. SGB XII oder des SGB II wird. Dieser Nachweis ist nicht erbracht. Der Kläger ist seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht aus § 51 Abs. 2 SGB I weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ausreichend nachgekommen. Er hat die ihm abzuverlangenden und bei tatsächlich drohender Hilfebedürftigkeit auch in seinem eigenen Interesse liegenden Mitwirkungshandlungen vielmehr der Sache nach verweigert und zur Frage der Hilfebedürftigkeit nur lückenhafte und unvollständige Angaben gemacht, auf deren Grundlage Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann. Das dem Kläger anzulastende Mitwirkungsdefizit ist durch naheliegende ergänzende Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht zu beseitigen. Ermittlungen des Senats, etwa zur Wohnsituation des Klägers im Haus des Schrotthändlers oder zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und ggf. zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Mitglieder, sind bei gegebener Sachlage nicht veranlasst.
Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren nicht geäußert und auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 12.04.2011 - in dem mangels erkennbarer Hilfebedürftigkeit die Verrechnung mit einem Teilbetrag seiner Rente von 359,78 EUR monatlich angekündigt worden war - nichts vorgetragen. Die Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren sind unzureichend und in sich nicht widerspruchsfrei. So hat der Kläger auf dem der Beklagten am 07.12.2011 zurückgesandten Fragebogen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i. H. v. 818,93 EUR monatlich angegeben und den Bezug weiterer Einkünfte sowie das Vorhandensein von Vermögen verneint. Auf dem der Beklagten am 03.12.2012 vorgelegten Antrag auf Grundsicherungsleistungen sind die Fragen zu den Einkommensverhältnissen durchgestrichen; klare Antworten hat der Kläger nicht gegeben, insbesondere die zu den einzelnen Fragen vorgesehenen Antwortalternativen "ja oder nein" unausgefüllt gelassen. Auch die Fragen nach etwaigem Grundvermögen oder sonstigem Vermögen hat der Kläger nicht beantwortet. Das zuständige Sozialamt, dem die Beklagte den Antrag auf Grundsicherungsleistungen zugeleitet hatte, hat eine Bedarfsberechnung ebenfalls nicht durchführen können, da der Kläger auf die Anforderung von Unterlagen nicht reagiert hatte. Deswegen ist der Leistungsantrag auch mit Bescheid vom 26.02.2013 abgelehnt worden. Dass dagegen Rechtsbehelfe eingelegt worden wären, hat der Kläger nicht vorgetragen, im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die hier streitgegenständliche Verrechnung vielmehr lediglich darauf verwiesen, er habe gegenüber dem Sozialamt "bürokratische" Erfordernisse nicht erfüllt und aus seiner Sicht sei der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Verrechnungsfall ohnehin offensichtlich. Damit kann er sich seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit im Verrechnungsfall freilich nicht entziehen. Ob und inwieweit Hilfebedürftigkeit vorliegt oder im Verrechnungsfall eintritt, beurteilt die zuständige Behörde und im Streitfall das Gericht auf der Grundlage des hierfür entscheidungserheblichen Sachverhalts und nicht der Leistungsberechtigte. Er befindet auch nicht darüber, welche Angaben oder Unterlagen die Behörden zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit (noch) benötigt und welche nicht. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger außerdem vorgetragen, neben seiner Rente verfüge er nicht über weiteres Einkommen. Das steht in Widerspruch zu den Angaben im Verwaltungsverfahren, wonach er neben der Rente über monatliche Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit i. H. v. 818,93 EUR verfügt, was auch seine Fähigkeit zur im Widerspruchsverfahren angegebenen Zahlung von Unterhalt an seinen Sohn i. H. v. 400,00 EUR monatlich erklären mag. Dass sich im Zeitverlauf Änderungen, ggf. welcher Art, etwa durch Beendigung der nicht selbstständigen Tätigkeit, ergeben hätten, ist nicht dargetan worden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger schließlich mitgeteilt, er wohne im Haus eines Schrotthändlers, wo er offenbar - so die Angaben im Antrag auf Grundsicherungsleistungen vom 28.11.2012 - gegen Kostenbeteiligung ein Zimmer mit Kochgelegenheit und Badbenutzung innehat. Die Beklagte weist hierzu mit Recht darauf hin, dass sich aus diesem Sachverhalt das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ergeben und es für die Hilfebedürftigkeit des Klägers deswegen auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, etwa des Schrotthändlers, ankommen könnte. Bei dieser Sachlage ist es an dem Kläger, seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht aus § 51 Abs. 2 SGB I nachzukommen und in ausreichendem Maße an dem auf die Feststellung von Hilfebedürftigkeit gerichteten Verwaltungsverfahren der Beklagten bzw. des Sozialamts mitzuwirken. Unterlässt er dies, geht das zu seinen Lasten. Der Senat ist auch nicht verpflichtet, die Mitwirkungsdefizite des Klägers durch ergänzende Ermittlungen zu beheben. Hierfür geeignete und naheliegende Ermittlungshandlungen drängen sich dem Senat nicht auf. Er kann über die Rechtmäßigkeit des Verrechnungsbescheids vielmehr auf der Grundlage des bei Beendigung des Verwaltungsverfahrens (durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2013) bestehenden Sachverhalts entscheiden; aus diesem ergibt sich, dass der Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Klägers im Verrechnungsfall nicht i. S. d. § 51 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 52 SGB I nachgewiesen ist.
Die Beklagte hat das ihr in § 52 SGB I eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide Verwaltungsermessen betätigt, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessenspielraums eingehalten und zu Recht maßgeblich auf das Interesse der Versichertengemeinschaft an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel und auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten abgestellt (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Kläger hat weder im Anhörungsverfahren - in dem er sich (gar) nicht geäußert hat - noch im Widerspruchsverfahren Gründe vorgetragen, die die Beklagte bei der Ermessensbetätigung hätte erwägen müssen und die eine andere Entscheidung (zu Gunsten des Klägers) hätten rechtfertigen können. Im Widerspruchsverfahren hat sich der Kläger mit der Geltendmachung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO lediglich gegen die Rechtsvoraussetzungen der Verrechnung und außerdem gegen die zur Verrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen gewandt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung einer Beitragsforderung mit seiner Altersrente.
Der 1946 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2011 Altersrente von der Beklagten (Rentenbescheid vom 29.11.2010: monatlicher Zahlbetrag einschließlich Beitragszuschuss (150,51 EUR) ab 01.05.2011 870,08 EUR).
Mit Schreiben vom 24.09.2009 hatte die Beigeladene bei der Beklagten die Verrechnung bzw. Vormerkung der Verrechnung einer Beitragsforderung von insgesamt 208.741,45 EUR mit dem Anspruch des Klägers auf Altersrente beantragt. Bei der Forderung, deren Vollstreckbarkeit bestätigt werde, handele es sich um rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge (aus einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers und aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma M. GmbH - Schreiben der Beigeladenen vom 12.11.2012). Unter dem 06.04.2011 teilte die Beigeladene ergänzend mit, die Forderung setze sich aus einer Hauptforderung von 75.524,74 EUR und Säumniszuschlägen von 147.561,71 EUR (Gesamtforderung mittlerweile 223.086,45 EUR) zusammen. Die Hauptforderung sei am 15.12.1993 entstanden und mit Bescheid vom 17.01.1996 festgestellt worden; der Bescheid sei bestandskräftig. Ein weiterer, ebenfalls bestandskräftiger (Feststellungs-)Bescheid sei unter dem 10.11.2004 ergangen. Zahlungsvereinbarungen mit dem Kläger seien nicht getroffen worden.
Mit Schreiben vom 12.04.2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verrechnung an. Die Beigeladene habe sie ersucht und ermächtigt, eine Beitragsforderung (einschließlich Säumniszuschlägen) von 223.086,45 EUR mit seiner Rente zu verrechnen. Die Verrechnung sei bis zur Hälfte des Rentenzahlbetrags (derzeit: 719,57 EUR monatlich netto) zulässig, soweit der Kläger nicht nachweise, dass er dadurch hilfebedürftig i. S. d. Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII - Sozialhilfe) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) werde. Die Verrechnung bis zur Hälfte des Rentenzahlbetrags sei möglich, da der Kläger nach ihren Unterlagen nicht sozialhilfebedürftig sei. Es ergebe sich ein verrechenbarer Betrag von 359,78 EUR. Beabsichtigt sei außerdem, von einer Nachzahlung (Bescheid vom 29.03.2011) einen Betrag von 283,00 EUR zur Verrechnung einzubehalten. Der Kläger erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Falls er bereits hilfebedürftig sei oder infolge der beabsichtigten Verrechnung hilfebedürftig werde, möge er dies durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Sozialamts nachweisen. Diese Bescheinigung müsse ggf. zusätzlich den für ihn maßgebenden Betrag enthalten, ab dem bei einer Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintreten werde.
Der Kläger erteilte seinem (jetzigen) Prozessbevollmächtigten am 29.04.2011 Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsverfahren. Im Anhörungsverfahren äußerte er sich nicht.
Mit Bescheid vom 27.05.2011 verfügte die Beklagte die Verrechnung der Beitragsforderung der Beigeladenen i. H. v. 223.086,45 EUR mit der Altersrente des Klägers i. H. v. 364,10 EUR monatlich. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 12.04.2011 und führte ergänzend aus, der Kläger beziehe ab 01.07.2011 Rente i. H. v. 878,71 EUR monatlich. Der Verrechnungsbetrag errechne sich wie folgt: Monatsrente 878,71 EUR - Aufwendungen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers 150,51 EUR = 728,20 EUR: 2 = 364,10 EUR. Die Nachzahlung gemäß Bescheid vom 29.03.2011 i. H. v. 283,00 EUR werde einmalig verrechnet. Ab 01.07.2011 werde die Rente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 364,10 EUR ausgezahlt. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, nach Ermessen einen geringeren Betrag zu verrechnen bzw. von der Verrechnung abzusehen, lägen nicht vor. Die Interessen der Versichertengemeinschaft überwögen die Interessen des Klägers.
Am 07.06.2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung (ZPO) sollten entsprechend angewendet werden. Der ihm noch ausgezahlte Rentenbetrag liege weit unter dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum. Außerdem wandte sich der Kläger gegen die Forderung der Beigeladenen und machte Ansprüche auf Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen geltend.
Mit Beschluss vom 12.10.2011 (- 3 N /93 -) hob das Amtsgericht Ludwigshafen das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers nach Abhaltung des Schlusstermins und vollzogener Schlussverteilung auf.
Mit Schreiben vom 14.09.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, auf seinen Widerspruch gegen den Verrechnungsbescheid würden zunächst die Vermögensverhältnisse überprüft; der Kläger möge hierzu den beigefügten Fragebogen ausfüllen.
Am 07.12.2011 sandte der Kläger (über seinen Prozessbevollmächtigten) den Fragebogen zurück. Er beantrage Stundung bis 31.12.2015. Der Kläger gab auf dem Fragebogen an, er erziele Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i. H. v. 818,93 EUR monatlich. Über weitere Einkünfte und über Grundvermögen oder sonstiges Vermögen verfüge er nicht und er beziehe auch keine Sozialleistungen. Die Frage nach Einkünften seines Ehegatten/Partners beantwortete der Kläger nicht. Er sei seinem 1993 geborenen Sohn unterhaltspflichtig und zahle Unterhalt i. H. v. 400,00 EUR monatlich. Hierzu übersandte der Kläger auf Anforderung der Beklagten die Geburtsurkunde seines Sohnes und Quittungen über Unterhaltszahlungen (Barzahlungen vom 05.12.2010, 28.05.2011, 08.03.2011 und 10.09.2011 mit einem Betrag von jeweils 1.200,00 EUR).
Mit Schreiben vom 05.09.2012 bat die Beklagte den Kläger um Mitteilung, ob er mittlerweile beim zuständigen Sozialamt Grundsicherungsleistungen beantragt habe bzw. ob solche Leistungen bewilligt oder abgelehnt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2012 kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Stellung eines Antrags auf Grundsicherungsleistungen beim zuständigen Sozialamt an; hierzu bestehe noch Informationsbedarf durch den Kläger.
Nachdem die Beklagte unter dem 29.11.2012 an die Vorlage eines etwa ergangenen Bescheids über Grundsicherungsleistungen erinnert hatte, legte der Kläger (über seinen Prozessbevollmächtigten) der Beklagten am 03.12.2012 einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Grundsicherungsleistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vom 28.11.2012 vor. Darin ist (u.a.) angegeben, der Kläger sei geschieden. Die Rubrik "Einkommensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin und der Ehegattin/des Ehegatten bzw. (Lebens-)Partners" ist mit Durchstreichungen versehen ohne Ankreuzen der Felder für "ja" oder "nein". Zu den Wohnverhältnissen ist angegeben, der Kläger bewohne ein Zimmer mit Kochgelegenheit und Badbenutzung - Wohnung gegen Kostenbeteiligung. Die Fragen nach etwaigem Grundvermögen im Eigentum des Klägers bzw. seines Ehegatten/Lebenspartners (bebaute oder unbebaute Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen) und nach sonstigem Vermögen (Edelmetalle, Antiquitäten, Gemälde) sind nicht beantwortet.
Die Beklagte leitete den Antrag dem Landratsamt R.-N.-Kreis (Sozialamt) unter Beifügung einer Rentenbezugsbescheinigung zu (Schreiben vom 11.12.2012); sie bitte, über den Antrag baldmöglichst zu entscheiden und ihr eine Durchschrift der Entscheidung zu übersenden, da sie über eine Verrechnung befinden müsse.
Mit Schreiben vom 11.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, man habe den Antrag auf Grundsicherungsleistungen an das zuständige Sozialamt weitergeleitet. Er möge ihr von dessen Entscheidung zu gegebener Zeit Kenntnis geben. Unabhängig davon werde um Übersendung einer Bescheinigung des Sozialamts über den sozialhilferechtlichen Bedarf gebeten.
Mit Schreiben vom 31.01.2013 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Beantwortung ihres Schreibens vom 11.12.2011. Die Bescheinigung des Sozialamts über den sozialhilferechtlichen Bedarf sei noch nicht vorgelegt worden. Es werde um umgehende Übersendung der erforderlichen Unterlagen gebeten, damit das Widerspruchsverfahren gegen den Verrechnungsbescheid fortgeführt werden könne. Falls bis 28.02.2012 (gemeint ersichtlich: 2013) keine Antwort vorliege, werde der Vorgang der Widerspruchsabteilung zur Entscheidung vorgelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2013 bat die Beklagte das Landratsamt R.-N.-Kreis (Sozialamt) um Mitteilung, ob über den (weitergeleiteten) Antrag des Klägers auf Grundsicherungsleistungen entschieden worden sei.
Unter dem 26.02.2013 teilte das Landratsamt R.-N.-Kreis (Sozialamt) der Beklagten mit, der Kläger habe auf Unterlagenanforderungen nicht reagiert. Der Bedarf könne daher nicht berechnet werden. Für etwaige weitere Angaben bitte man um Vorlage einer Einwilligung des Klägers zur Datenübermittlung.
Mit Schreiben vom 26.04.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Abschluss der Ermittlungen werde der Widerspruch gegen den Verrechnungsbescheid nunmehr dem Widerspruchausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, Einwendungen gegen die zur Verrechnung gestellte Forderung würden nicht geprüft und seien ggf. bei der Beigeladenen geltend zu machen. Der Kläger sei bereits im Anhörungsverfahren und später auch im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen worden, dass er eine Bescheinigung des Sozialamts über seinen sozialhilferechtlichen Bedarf vorlegen müsse, sofern infolge der Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete. Dem sei er nicht nachgekommen. Nach Auskunft des zuständigen Sozialamts habe er dort die für die Bedarfsermittlung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt, weshalb der Bedarf nicht habe berechnet werden können. Da damit der Nachweis von Hilfebedürftigkeit infolge der Verrechnung nicht erbracht sei, werde die Verrechnung wie angekündigt durchgeführt. Davon könne im Rahmen der Ermessensausübung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Versicherten nicht abgesehen werden.
Am 18.06.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er begehrte die Aufhebung des ergangenen Verrechnungs- bzw. Widerspruchsbescheids und außerdem die Feststellung der Unzulässigkeit der Verrechnung. Der Kläger trug vor, die Beklagte mache die Feststellung von Hilfebedürftigkeit von der Vorlage einer Bescheinigung des Sozialamts über den sozialhilferechtlichen Bedarf abhängig. Das Landratsamt R.-N.-Kreis (Sozialamt) habe seinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Bescheid vom 26.02.2013 abgelehnt, weil er die "bürokratischen" Erfordernisse nicht erfüllt habe, obgleich offensichtlich sei, dass er mit seiner Rente von 743,02 EUR - über weiteres Einkommen verfüge er nicht - hilfebedürftig werde, wenn die Beklagte die Verrechnung durchführe.
Die Beklagte legte dem SG die Verwaltungsakten am 02.07.2013 (Akteneingang bei Gericht) vor und trat der Klage entgegen.
Mit Verfügung vom 09.08.2013 wies das SG die Beteiligten darauf hin, eine Verrechnung könne erfolgen, wenn der Leistungsberechtigte den Eintritt von Hilfebedürftigkeit nicht nachweise. Ihn treffe daher eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht, die den Untersuchungsgrundsatz aber unberührt lasse. Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er weder über grundsicherungsrechtlich relevante Einkünfte noch über relevantes Vermögen verfüge. Obwohl die Beklagte die Angaben des Klägers für unzureichend erachtet habe, habe sie Ermittlungen zur drohenden Hilfebedürftigkeit nicht angestellt, sich vielmehr auf eine Mitteilung des zuständigen Sozialamts verlassen, wonach der Kläger angeforderte Unterlagen nicht eingereicht habe. Die Beklagte habe beim Sozialamt nicht nachgefragt, um welche Unterlagen es sich dabei handele. Sie habe offenbar ihre Ermittlungspflicht auf das Sozialamt delegieren wollen. Hilfebedürftigkeit könne nicht nur durch eine Bedarfsbescheinigung nachgewiesen werden. Die Beklagte werde weitere Ermittlungen zur Frage der Hilfebedürftigkeit anzustellen haben.
Die Beklagte trug hierauf vor, gem. § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) müsse der Schuldner und nicht der verrechnende Leistungsträger eine infolge der Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit nachweisen. Sie müsse hierzu Ermittlungen daher nicht anstellen; eine Amtsermittlungspflicht bestehe insoweit nicht. Der entsprechenden Gesetzesänderung (zum 01.01.2005) liege die Erwägung zugrunde, dass die Verrechnungsmöglichkeit vielfach nicht habe genutzt werden können, weil die Leistungsträger den Eintritt von Hilfebedürftigkeit nicht oder nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand hätten feststellen können (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 68).
Mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2013 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2013 auf. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide würden gem. § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgehoben. Danach könne das Gericht binnen 6 Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte, die noch erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich seien und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Sechsmonatsfrist nach Eingang der Akten bei Gericht sei nicht verstrichen. Die dem Versicherten in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I auferlegte Nachweispflicht lasse den Untersuchungsgrundsatz unberührt. Der Kläger habe mit der Übersendung des ihm von der Beklagten zugesandten Formulars (zur Feststellung der Vermögensverhältnisse) und eines Antrags auf Grundsicherungsleistungen alles Erforderliche getan, um seine drohende Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Aus den genannten Unterlagen gehe nämlich hervor, dass er weder über grundsicherungsrechtlich relevantes Einkommen noch über Vermögen verfüge. Es wäre an der Beklagten gewesen, dem Kläger ggf. die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit aufzugeben. Sie hätte sich nicht damit begnügen dürfen, beim zuständigen Sozialamt eine Bedarfsbescheinigung anzufordern. Nachdem das Sozialamt des Landratsamts R.-N.-Kreis, das gerichtsbekannt die Mitteilungspflichten von Antragstellern sehr extensiv interpretiere, der Beklagten mitgeteilt habe, der Kläger habe angeforderte Unterlagen nicht eingereicht, habe die Beklagte unvermittelt den Widerspruchsbescheid erlassen. Die Beklagte habe ohne eigene Ermittlungen und nur gestützt auf die genannte Mitteilung des Landratsamts R.-N.-Kreis (Sozialamt) nicht davon ausgehen dürfen, der Kläger habe den in § 51 Abs. 2 SGB I verlangten Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit nicht erbracht. Dieser Nachweis könne nicht nur durch Bedarfsbescheinigungen des Sozialamts geführt werden. Liege eine solche Bescheinigung nicht vor und erachte die Beklagte die Angaben des Versicherten nicht für ausreichend, müsse sie zur drohenden Hilfebedürftigkeit eigene Ermittlungen anstellen. Stattdessen habe die Beklagte beim zuständigen Sozialamt nicht einmal nachgefragt, welche Unterlagen der Kläger nicht vorgelegt habe. Offenbar habe sie ihre Ermittlungspflicht auf das Sozialamt delegieren wollen. Die Beklagte müsse nunmehr eigenständig prüfen, ob die Verrechnung zu Hilfebedürftigkeit des Klägers führen werde oder nicht. Hierfür könne sie dem Kläger etwa die Vorlage von Kontoauszügen oder eines Vermögensverzeichnisses aufgeben. Die noch erforderlichen Ermittlungen könne die Beklagte besser als das Gericht durchführen, weshalb ihr die Sache nach richterlichem Ermessen zurückverwiesen werde, um dem Gericht eine eigentlich der Beklagten obliegende zeit- und kostenintensive Sachaufklärung zu ersparen. Außerdem solle dem Kläger ein sachgerechtes Verwaltungsverfahren garantiert werden.
Gegen den ihr am 10.09.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 01.10.2013 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, es dürfe nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen, wenn der Kläger am Verwaltungsverfahren nicht ausreichend mitwirke. Ihm sei es zuzumuten, drohende Hilfebedürftigkeit nachzuweisen und dafür die notwendigen Verfahrenshandlungen gegenüber dem Sozialamt vorzunehmen, zumal der Nachweis von Hilfebedürftigkeit in seinem Interesse liegen müsse. Die Unterlagen, die ihr der Kläger vorgelegt habe, seien zum Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit nicht geeignet. Der Kläger habe entscheidungserhebliche Fragen nicht beantwortet. Den Antrag auf Grundsicherungsleistungen habe er nicht vollständig ausgefüllt. So fehlten Angaben dazu, ob der Kläger oder sein Ehegatte/Lebenspartner ggf. gemeinsam Eigentümer bebauter oder unbebauter Grundstücke oder von Eigentumswohnungen sei oder über sonstiges Vermögen verfüge. Da der Kläger angegeben habe, er bewohne ein Zimmer mit Kochgelegenheit und Badbenutzung gegen Kostenbeteiligung, sei zu vermuten, dass eine Partnerschaft vorliege und entsprechendes Vermögen vorhanden sei, das möglicherweise verschwiegen werde. Dass der Kläger die entsprechenden Fragen übersehen habe, sei nicht anzunehmen, zumal er die Unterlagen über seinen (rechtskundigen) Prozessbevollmächtigten vorgelegt habe. Auf dem ihm übersandten Fragebogen habe der Kläger die Frage nach den Einkünften des Ehegatten oder Partners ebenfalls nicht beantwortet. Da der Kläger damit weder ihre Fragebögen ordnungsgemäß ausgefüllt noch im Verfahren vor dem Sozialamt ausreichend mitgewirkt habe, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass er ihr die erforderlichen Nachweise zum Eintritt drohender Hilfebedürftigkeit noch vorlegen werde. Im Interesse der Versichertengemeinschaft habe man daher die Verrechnung durchführen und nicht mehr abwarten müssen, ob sich der Kläger möglicherweise doch noch zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren bereitfinden werde. Mit der zum 01.01.2005 eingeführten Pflicht des Versicherten, Hilfebedürftigkeit infolge Verrechnung nachzuweisen, sei der Untersuchungsgrundsatz zwar nicht beseitigt, jedoch erheblich abgeschwächt worden, und es müsse bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit auch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bedacht und berücksichtigt werden, ob hierzu erforderliche Angaben gemacht oder verweigert würden. Der Kläger sei insgesamt der ihm in § 51 Abs. 2 SGB I auferlegten Pflicht zum Nachweis von Hilfebedürftigkeit weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsverfahren nachgekommen, obgleich er bereits im Widerspruchsverfahren durch seinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei. Das SG habe die Bestimmung des § 131 Abs. 5 SGG fehlerhaft angewandt. Die Anhörung Beteiligter im Gerichtsverfahren und die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen, die das Klagebegehren stützten, gehörten zu typischen Verfahrenshandlungen des Gerichts, zu deren Vornahme es verpflichtet sei und die es nicht nach Maßgabe des § 131 Abs. 5 SGG in ein (weiteres) Verwaltungsverfahren verlagern dürfe. Das SG hätte die seiner Ansicht nach erforderlichen Ermittlungen, etwa durch Vernehmung des Klägers oder einer Person der ggf. bestehenden Bedarfsgemeinschaft, besser als sie durchführen können. Es sei nicht gewährleistet, dass eine weitere schriftliche Befragung des Klägers im Verwaltungsverfahren hinreichende Erkenntnisse erbracht hätte. Außerdem müsste das Gericht - auch nach etwaiger ergänzender schriftlicher Befragung des Klägers in einem weiteren Verwaltungsverfahren - zur Entscheidungsfindung ggf. selbst weitere Unterlagen des Klägers anfordern oder diesen auch selbst anhören und befragen. Das SG habe schließlich zu Unrecht durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht aufweise.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30.08.2013 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Lebenspartnerin, weshalb sich die Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen erübrige. Es entfalle daher auch eine Bedarfsgemeinschaft. Er verfüge nicht über Sachvermögen - Immobilien. Andernfalls würde er nicht in einer Mietwohnung wohnen. Er wohne bei einem zuckerkranken und gehbehinderten Schrotthändler ohne eigenes Einkommen in dessen völlig heruntergekommenen Haus. Insoweit könne ebenfalls nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden. Bei ungenügender Beantwortung von Fragen gelte der Untersuchungsgrundsatz und die Beklagte müsse dann eigene Ermittlungen, etwa zu seiner Wohnsituation, anstellen.
Mit Beschluss vom 25.08.2015 ist die A. zum Verfahren beigeladen worden. Sie hat sich zur Sache nicht geäußert und stellt auch keinen Antrag.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das SG statthaft. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2013, mit dem die Verrechnung der Forderung der Beigeladenen i. H. v. 223.086,45 EUR mit der Altersrente des Klägers in Monatsbeträgen i. H. v. 364,10 EUR verfügt worden ist. Die dagegen gerichtete Klage des Klägers hat damit einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i. S. d. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zum Gegenstand. Der in der genannten Vorschrift für die zulassungsfreie Berufung festgelegte Beschwerdewert von 750,00 EUR ist schon mit drei Verrechnungsraten überschritten. Außerdem betrifft die Berufung wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das SG hat die Bestimmung des § 131 Abs. 5 SGG fehlerhaft angewendet; das Verfahren des SG leidet daher an einem wesentlichen Mangel (unten 1). Der Senat verweist die Sache gleichwohl nicht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das SG zurück. Er kann nämlich ohne weitere Ermittlungen bzw. ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden. Die Klage des Klägers ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (unten 2).
1.) Das SG hat den Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 27.05.2011 (Widerspruchsbescheid vom 11.06.2013) zu Unrecht aufgehoben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG, der eine gerichtliche Entscheidung dieser Art ermöglicht, sind nicht erfüllt.
Gem. § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid (binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht - § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG) aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Eine Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG wird grundsätzlich durch Urteil zu treffen sein. Ein Gerichtsbescheid wird regelmäßig nicht ergehen können, da in den Fällen des § 131 Abs. 5 SGG meist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG vorliegen werden; eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist allerdings nicht in jedem Fall ausgeschlossen (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.01.2006, - L 6 SB 197/05 -, in juris; a. A.: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014 § 131 Rdnr. 19b m. w. N. etwa auf NK-VwGO/Wolff § 113 Rdnr. 376 - Gerichtsbescheid grundsätzlich ausgeschlossen).
Die in § 131 Abs. 5 SGG eröffnete Befugnis zur Zurückverweisung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde soll den Gerichten zeit- und kostenintensive Sachaufklärungen ersparen, die eigentlich der Behörde obliegen (vgl. BT-Drs. 15/1508 S. 29). Die Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG ist der entsprechenden Regelung in § 113 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachgebildet (vgl. auch § 100 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung, FGO) und ist wie diese eng auszulegen (zu § 113 Abs. 3 VwGO BVerwG, Urt. v. 18.11.2002, - 9 C 2/02 -, in juris). Im Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Gerichte von umfangreichen Sachverhaltsermittlungen und dem Bedürfnis der Beteiligten nach einer abschließenden und verbindlichen gerichtlichen Beurteilung des Rechtsstreits soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Interesse an der Entlastung der Justiz nämlich nur in besonders gelagerten Fällen überwiegen. Nur dann, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung eine Sachverhaltsermittlung besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen, soll die Vorschrift heranzuziehen sein (BVerwG, a. a. O. unter Hinweis auf BT-Drs. 11/7030, S. 29,30 (zu § 113 Abs. 3 VwGO); BSG, Urt. v. 17.04.2007, - B 5 RJ 30/05 R -; Urt. v. 25.04.13, - B 8 SO 21/11 R -, alle in juris). Das Rechtsinstitut der Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG dient der Entlastung der Gerichte und nicht der Sanktionierung etwaiger Mängel oder Defizite des Verwaltungsverfahrens (vgl. auch LSG Sachsen, Urt. v. 15.12.2011, - L 3 AS 619/10 -, in juris).
Die zur weiteren (erforderlichen) Sachaufklärung notwendigen Ermittlungen müssen erheblich sein. Das kann sich aus ihrer Zeitdauer und/oder ihrem Umfang oder auch aus den personellen Möglichkeiten des Gerichts ergeben. Die Notwendigkeit, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, Befundberichte beizuziehen oder Zeugen zu vernehmen, genügt aber regelmäßig nicht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014 § 131 Rdnr. 19 mit Nachweisen zur Rechtsprechung), da es sich dabei um Maßnahmen zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts handelt, die das Gericht bei gegebenem Anlass vornehmen muss (vgl. § 106 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGG) und auch grundsätzlich ohne i. S. d. § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG erheblichen Aufwand vornehmen kann. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anhörung und Befragung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs und (auch) zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts ist ureigenste Aufgabe des Gerichts. Mit dem damit verbundenen Verfahrensaufwand kann eine Zurückverweisungsentscheidung nach Maßgabe des § 131 Abs. 5 SGG von vornherein nicht begründet werden. Das gilt entsprechend für die Durchführung eines Erörterungstermins gem. § 106 Abs. 2 Nr. 7 SGG. Erörterungstermine stellen eine wesentliche Erkenntnisquelle des Gerichts dar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2014 § 106 Rdnr. 15), die das Gericht nach Lage der Dinge nutzen muss, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Zuge seiner Amtsermittlungspflicht (§ 103 Satz 1 SGG) festzustellen. Das Gericht kann und muss schließlich die Beteiligten, namentlich den Kläger, im Hinblick auf deren prozessuale Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts heranziehen und ihnen ggf. aufgeben, Tatsachen oder Beweismittel mitzuteilen oder Urkunden vorzulegen. Hierfür kann das Gericht Fristen setzen und verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel nach näherer Maßgabe des § 106a SGG zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
Die Zurückverweisung des Verfahrens nach § 131 Abs. 5 SGG muss außerdem auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (BSG, Urt. v. 17.04.2007, - B 5 RJ 30/05 R -; Urt. v. 25.04.13, - B 8 SO 21/11 R -, alle in juris; BVerwG, a. a. O.). Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur dann sachdienlich, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen und erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Verwaltung (etwa mit eigenem ärztlichem Dienst), inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (BSG, Urt. v. 25.04.2013, - B 8 SO 21/11 R - Rdnr. 15, in juris).
Die Voraussetzungen für das Ergehen einer Zurückverweisungsentscheidung, namentlich die Erheblichkeit der erforderlichen Ermittlungen und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung, unterliegen der uneingeschränkten Rechtskontrolle durch das Rechtsmittelgericht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2014 § 131 Rdnr. 20a m. w. N.).
Davon ausgehend hat das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Unrecht eine Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG getroffen. Hierfür kann dahinstehen, ob das SG auf der Grundlage des Sachverhalts bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens ohne weitere Ermittlungen eine Sachentscheidung hätte treffen können (dazu noch im Folgenden unter 2.), weitere Ermittlungen also schon nicht notwendig gewesen wären. Denn auch nach dem Rechtsstandpunkt des SG, das eine weitere Sachaufklärung für notwendig erachtet hat, ist die Zurückverweisung des Verfahrens an die Beklagte unzulässig gewesen. Das SG hat nämlich ohne erheblichen Aufwand (i. S. d. § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG) vorzunehmende (eigene) Ermittlungshandlungen, die das SGG zur Erfüllung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus § 103 Satz 1 SGG vorsieht und von denen bei gegebener Sachlage Gebrauch zu machen ist, unterlassen. So hätte es zur Durchführung der von ihm für erforderlich angesehenen Ermittlungen dem Kläger gem. § 106 Abs. 3 Nr. 1 SGG, ggf. unter Fristsetzung nach § 106a SGG, aufgeben können, vollständige und widerspruchsfreie (Antrags-)Unterlagen zum Beleg der behaupteten Hilfebedürftigkeit vorzulegen. Es hätte den Kläger außerdem in einem Erörterungstermin (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG) oder in der mündlichen Verhandlung - unter Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 111 SGG) - zum Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Verrechnungsfall befragen und so die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen können und dies - vor Erlass einer Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG - auch müssen. Die genannten Ermittlungen sind weder i. S. d. § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG erheblich noch ist die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte ohne Entscheidung in der Sache unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich gewesen.
Mit dem Erlass einer nach § 131 Abs. 5 SGG nicht zulässigen Zurückverweisungsentscheidung leidet das Verfahren des SG an einem wesentlichen Mangel i. S. d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Der Senat verweist die Sache gleichwohl nicht an das SG zurück, weil auf Grund des Mangels des sozialgerichtlichen Verfahrens eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nicht notwendig ist (zur Zurückverweisung der Sache bei fehlerhaften Zurückverweisungsentscheidungen des SG nur nach Maßgabe des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 14. Aufl. 2014 § 131 Rdnr. 20b). Der Senat kann auf der Grundlage des Sachverhalts bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine das Verfahren abschließende Sachentscheidung treffen (dazu sogleich unter 2.).
2.) Zu entscheiden ist allein über die mit Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2013 verfügte Verrechnung. Das Gleiche würde aber auch für spätere Rentenbescheide, mit denen ein monatlicher Einbehalt festgestellt wurde, gelten. Solche Bescheide befinden sich aber weder in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte noch wurden sie von den Beteiligten vorgelegt. Die demgemäß mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Verrechnung der Forderung der Beigeladenen mit der Altersrente des Klägers in Monatsbeträgen von 364,10 EUR rechtsfehlerfrei verfügt.
Gem. § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger (u.a.) mit Beitragsansprüchen (dazu gehören auch Umlagen sowie Säumniszuschläge - LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.06.2012, - L 3 R 314/11 - und Beschl. v. 10.03.2015, - L 1 R 425/15 ER-B -; BSG, Urt. v. 30.06.1981, - 5b/5 RJ 18/80 -, alle in juris) gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit i. S. d. §§ 19, 27&8201;ff. SGB XII sind die Regelsätze nach § 28 SGB XII ggf. zuzüglich des Mehrbedarfs nach §§ 28&8201;a, 30 SGB XII und unter Anrechnung von sonstigem Einkommen und Vermögen des Berechtigten maßgeblich, wobei auch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist (LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.02.2011, - L 5 17/11 B ER -, in juris). Die Pfändungsfreigrenzen (vgl. auch § 54 SGB I) sind demgegenüber nicht anzuwenden. Die Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I (i. V. m. § 52 SGB I) soll die Aufrechnung bzw. Verrechnung mit (systemerhaltenden) Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen erleichtern und den Sozialleistungsträger insoweit begünstigen (dazu: KassKomm/Seewald, SGB I § 51 Rdnr. 18, 19; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.03.2015, - L 1 R 425/14 ER-B sowie BSG, Urt. v. 07.02.2012, - B 13 R 85/09 R -, alle in juris).
Hier hat die die Beigeladene die Beklagte als für die Zahlung der Altersrente zuständigen Leistungsträger ermächtigt, ihre Ansprüche gegen den Kläger auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge zzgl. Säumniszuschlägen mit der Altersrente des Klägers (einer laufenden Geldleistung, Sozialleistung nach § 11 Satz 1 SGB I, auch im Hinblick auf den Nachzahlungsbetrag von 283,00 EUR (Bescheid vom 29.03.2011) - vgl. etwa KassKomm/Seewald, SGB I § 51 Rdnr. 18a) zu verrechnen. Sie hat ihre Forderung in den Schreiben vom 24.09.2009 und 06.04.2011 hinreichend bestimmt bezeichnet als am 15.12.1993 entstandene und mit bestandskräftigem Bescheid vom 17.01.1996 bzw. vom 10.11.2004 festgestellte Forderung auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen i. H. v. 75.524,74 EUR (zzgl. Säumniszuschlägen i. H. v. 147.561,71 EUR - Stand 06.04 2011: Gesamtforderung 223.086,45 EUR; zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verrechnungsermächtigung KassKomm/Seewald, SGB I § 52 Rdnr. 24 m. Nachw. zur Rspr. des BSG). Die Beklagte hat die Verrechnung verfahrensrechtlich einwandfrei nach Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X, Anhörungsschreiben vom 12.04.2011) durch Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X (Verrechnungsbescheid vom 27.05.2011) verfügt (zur Verrechnung durch Verwaltungsakt ebenfalls KassKomm/Seewald a. a. O. Rdnr. 27 sowie BSG, Beschl. v. 31.08.2011, - GS 2/10 -; Urt. v. 31.10.2012, - B 13 R 13/12 R -, alle in juris). Über all das streiten die Beteiligten nicht. Streitig ist allein, ob der Kläger gem. § 51 Abs. 2 SGB I nachgewiesen hat, im Verrechnungsfall hilfebedürftig nach Maßgabe des SGB XII bzw. des SGB II zu werden. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist.
Gem. § 51 Abs. 2 SGB I in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen vom 24.12.2003 (BGBl. I, S. 2954) muss der Leistungsberechtigte und nicht mehr wie nach der zuvor geltenden Rechtslage der Leistungsträger den Eintritt von Hilfebedürftigkeit infolge der Aufrechnung bzw. der Verrechnung nachweisen. Den Leistungsberechtigten trifft insoweit eine (Nachweis-)Obliegenheit im Sinne einer verstärkten (bzw. i. S. d. § 21 Abs. 2 Satz 3 SGB X "weitergehenden") Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2012 - L 4 R 1763/09 -, nicht veröffentlicht). Die schlichte Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse genügt zur Beweisführung grundsätzlich nicht (LSG Hessen, Urt. v 08.04.2014, - L 2 R 526/11 -, in juris). Der Nachweis von Hilfebedürftigkeit kann etwa durch Vorlage eines (sozialhilferechtlichen) Leistungsbescheids oder in der Regel ohne großen Aufwand durch eine Bedarfsbescheinigung des örtlich zuständigen Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträgers geführt werden (LSG Hessen, Urt. v. 08.04.2014, -L 2 R 526/11 -, in juris; Beschl. v. 31.03.2011, - L 5 R 95/11 B -, nicht veröffentlicht). Der Nachweis durch Bedarfsbescheinigung entspricht gängiger Verwaltungspraxis, wobei der Nachweis freilich auch auf andere Weise erbracht werden kann.
Die in § 51 Abs. 2 SGB I festgelegte (Nachweis-)Obliegenheit des Leistungsberechtigten beseitigt den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG) nicht, weshalb das Gericht ermitteln muss, ob infolge der Aufrechnung oder der Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintritt. Gem. § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG sind bei der gerichtlichen Amtsermittlung - der Erforschung des Sachverhalts - die Beteiligten aber heranzuziehen. Sie haben eine prozessuale Mitwirkungspflicht oder Mitwirkungslast, die auf Art und Umfang der gerichtlichen Amtsermittlung zurückwirken kann. Die Anforderungen an die Amtsermittlung des Gerichts verringern sich, wenn ein Beteiligter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2014 § 103 Rdnr. 16 m. w. N. zur Rspr. des BSG). Im Hinblick darauf kann auch im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, dass das Gesetz (hier) dem Kläger als Leistungsberechtigtem in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I eine gesteigerte Mitwirkungspflicht im Sinne einer Obliegenheit zum Nachweis von Hilfebedürftigkeit auferlegt, auch wenn die genannten Vorschriften (im Zusammenhang mit § 21 SGB X) in erster Linie das Verwaltungsverfahren betreffen. Soweit der Leistungsberechtigte daher eine - bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit regelmäßig unschwer zu erlangende - Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträgers nicht beibringt, muss er dem Gericht alle zur Ermittlung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. des SGB XII notwendigen Angaben über seine Lebensumstände machen, damit es die Hilfebedürftigkeit feststellen kann, wobei es zu seinen Lasten geht, wenn die Angaben lückenhaft oder unvollständig sind und durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 08.04.2014, - L 3 R 526/11 -, in juris).
Hier ist die Verrechnung mit dem Altersrentenanspruch des Klägers in den (erweiterten) Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I (i. V. m. § 52 SGB I) zulässig, weil es sich bei der zur Verrechnung gestellten (Haupt-)Forderung der Beigeladenen um eine Beitragsforderung i. S. d. § 51 Abs. 2 SGB I, nämlich eine Forderung auf Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28d SGB IV) zzgl. Säumniszuschlägen, handelt. Verrechnungsfest ist danach nur die Hälfte des Rentenanspruchs, also der von der Beklagten unstreitig zutreffend berechnete und verrechnungsfrei gestellte Monatsbetrag von 364,10 EUR. Hinsichtlich der zweiten Hälfte des Rentenanspruchs ist die Verrechnung nur dann unzulässig, wenn der Kläger gem. § 51 Abs. 2 SGB I nachweist, dass er infolge der Verrechnung hilfebedürftig i. S. d. SGB XII oder des SGB II wird. Dieser Nachweis ist nicht erbracht. Der Kläger ist seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht aus § 51 Abs. 2 SGB I weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ausreichend nachgekommen. Er hat die ihm abzuverlangenden und bei tatsächlich drohender Hilfebedürftigkeit auch in seinem eigenen Interesse liegenden Mitwirkungshandlungen vielmehr der Sache nach verweigert und zur Frage der Hilfebedürftigkeit nur lückenhafte und unvollständige Angaben gemacht, auf deren Grundlage Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann. Das dem Kläger anzulastende Mitwirkungsdefizit ist durch naheliegende ergänzende Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht zu beseitigen. Ermittlungen des Senats, etwa zur Wohnsituation des Klägers im Haus des Schrotthändlers oder zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und ggf. zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Mitglieder, sind bei gegebener Sachlage nicht veranlasst.
Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren nicht geäußert und auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 12.04.2011 - in dem mangels erkennbarer Hilfebedürftigkeit die Verrechnung mit einem Teilbetrag seiner Rente von 359,78 EUR monatlich angekündigt worden war - nichts vorgetragen. Die Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren sind unzureichend und in sich nicht widerspruchsfrei. So hat der Kläger auf dem der Beklagten am 07.12.2011 zurückgesandten Fragebogen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit i. H. v. 818,93 EUR monatlich angegeben und den Bezug weiterer Einkünfte sowie das Vorhandensein von Vermögen verneint. Auf dem der Beklagten am 03.12.2012 vorgelegten Antrag auf Grundsicherungsleistungen sind die Fragen zu den Einkommensverhältnissen durchgestrichen; klare Antworten hat der Kläger nicht gegeben, insbesondere die zu den einzelnen Fragen vorgesehenen Antwortalternativen "ja oder nein" unausgefüllt gelassen. Auch die Fragen nach etwaigem Grundvermögen oder sonstigem Vermögen hat der Kläger nicht beantwortet. Das zuständige Sozialamt, dem die Beklagte den Antrag auf Grundsicherungsleistungen zugeleitet hatte, hat eine Bedarfsberechnung ebenfalls nicht durchführen können, da der Kläger auf die Anforderung von Unterlagen nicht reagiert hatte. Deswegen ist der Leistungsantrag auch mit Bescheid vom 26.02.2013 abgelehnt worden. Dass dagegen Rechtsbehelfe eingelegt worden wären, hat der Kläger nicht vorgetragen, im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die hier streitgegenständliche Verrechnung vielmehr lediglich darauf verwiesen, er habe gegenüber dem Sozialamt "bürokratische" Erfordernisse nicht erfüllt und aus seiner Sicht sei der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Verrechnungsfall ohnehin offensichtlich. Damit kann er sich seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht bei der Feststellung von Hilfebedürftigkeit im Verrechnungsfall freilich nicht entziehen. Ob und inwieweit Hilfebedürftigkeit vorliegt oder im Verrechnungsfall eintritt, beurteilt die zuständige Behörde und im Streitfall das Gericht auf der Grundlage des hierfür entscheidungserheblichen Sachverhalts und nicht der Leistungsberechtigte. Er befindet auch nicht darüber, welche Angaben oder Unterlagen die Behörden zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit (noch) benötigt und welche nicht. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger außerdem vorgetragen, neben seiner Rente verfüge er nicht über weiteres Einkommen. Das steht in Widerspruch zu den Angaben im Verwaltungsverfahren, wonach er neben der Rente über monatliche Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit i. H. v. 818,93 EUR verfügt, was auch seine Fähigkeit zur im Widerspruchsverfahren angegebenen Zahlung von Unterhalt an seinen Sohn i. H. v. 400,00 EUR monatlich erklären mag. Dass sich im Zeitverlauf Änderungen, ggf. welcher Art, etwa durch Beendigung der nicht selbstständigen Tätigkeit, ergeben hätten, ist nicht dargetan worden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger schließlich mitgeteilt, er wohne im Haus eines Schrotthändlers, wo er offenbar - so die Angaben im Antrag auf Grundsicherungsleistungen vom 28.11.2012 - gegen Kostenbeteiligung ein Zimmer mit Kochgelegenheit und Badbenutzung innehat. Die Beklagte weist hierzu mit Recht darauf hin, dass sich aus diesem Sachverhalt das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ergeben und es für die Hilfebedürftigkeit des Klägers deswegen auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, etwa des Schrotthändlers, ankommen könnte. Bei dieser Sachlage ist es an dem Kläger, seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht aus § 51 Abs. 2 SGB I nachzukommen und in ausreichendem Maße an dem auf die Feststellung von Hilfebedürftigkeit gerichteten Verwaltungsverfahren der Beklagten bzw. des Sozialamts mitzuwirken. Unterlässt er dies, geht das zu seinen Lasten. Der Senat ist auch nicht verpflichtet, die Mitwirkungsdefizite des Klägers durch ergänzende Ermittlungen zu beheben. Hierfür geeignete und naheliegende Ermittlungshandlungen drängen sich dem Senat nicht auf. Er kann über die Rechtmäßigkeit des Verrechnungsbescheids vielmehr auf der Grundlage des bei Beendigung des Verwaltungsverfahrens (durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2013) bestehenden Sachverhalts entscheiden; aus diesem ergibt sich, dass der Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Klägers im Verrechnungsfall nicht i. S. d. § 51 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 52 SGB I nachgewiesen ist.
Die Beklagte hat das ihr in § 52 SGB I eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide Verwaltungsermessen betätigt, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessenspielraums eingehalten und zu Recht maßgeblich auf das Interesse der Versichertengemeinschaft an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel und auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten abgestellt (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Kläger hat weder im Anhörungsverfahren - in dem er sich (gar) nicht geäußert hat - noch im Widerspruchsverfahren Gründe vorgetragen, die die Beklagte bei der Ermessensbetätigung hätte erwägen müssen und die eine andere Entscheidung (zu Gunsten des Klägers) hätten rechtfertigen können. Im Widerspruchsverfahren hat sich der Kläger mit der Geltendmachung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO lediglich gegen die Rechtsvoraussetzungen der Verrechnung und außerdem gegen die zur Verrechnung gestellte Forderung der Beigeladenen gewandt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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