Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 439/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3448/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig sind die Rechtmäßigkeit einer Einladung zum Meldetermin, eines Anhörungsschreibens, der Abzug der Warmwasserpauschale für die Jahre 2006 bis 2010, höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH), Fürsorgeleistungen, die Erstellung "sozialgeheimniskonformer Lebensmittelgutscheine" sowie die Erstattung von Fahrtkosten für die Einlösung der Lebensmittelgutscheine in 40 km entfernten Supermärkten. Weiterhin hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben bzw. Feststellungsklage.
Der 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung für eine voll möblierte, etwa 50 Quadratmeter große Wohnung.
Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden und trug hierzu u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituation zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akte), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 kam der Kläger nicht nach. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein fachärztliches Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, die Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem stehe aber auch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z.B. an einem Herzinfarkt zu leiden, im Vordergrund. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger in einem Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst- und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).
Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).
Mit Bewilligungsbescheid vom 23.09.2010 (Bl. 1250 Band 6 der V-Akten) bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 641,39 EUR (Regelbedarf 359 EUR, KdUH 425,99 EUR, Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen 143,60 EUR) für die Monate Oktober bis Dezember 2010 und in Höhe von 784,99 EUR (ohne Sanktionen) für die Zeit ab Januar 2011. Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2010 (Bl. 1330 Band 6 der V-Akten) erfolgte aufgrund zwischenzeitlich aufgehobener Sanktionsbescheide eine Bewilligung für die Monate November 2010 bis März 2011 in Höhe von 784,99 EUR (ohne Sanktion). Ab April 2011 wurde dem Kläger Alg II in Höhe von 692,06 EUR für den Zeitraum April und Mai 2011 (Regelbedarf 364 EUR, KdUH 437,26 EUR, Sanktionen 109,20 EUR) und für die Monate Juni bis September 2011 in Höhe von 801,26 EUR bewilligt (ohne Sanktion; Bewilligungsbescheid vom 28.03.2011, Bl. 1399 Band 6 der V-Akten). Aufgrund eines Sanktionsbescheides vom 20.04.2011 wurde die Bewilligung für die Monate Mai bis Juli 2011 teilweise (in Höhe von 145,60 EUR, Minderung um 40 %) aufgehoben (Bl. 1414 Band 7 der V-Akten; Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011, Bl. 1422 Band 7 der V-Akten, bestandskräftig). Ab dem 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 erfolgte eine Bewilligung von Alg II in Höhe von 801,26 EUR (Regelbedarf 364 EUR, KdUH 437,26 EUR, ohne Sanktion, Bewilligungsbescheid vom 31.08.2011, Bl. 1453 Band 7 der V-Akten), ab dem 01.04.2012 bis 30.09.2012 in Höhe von 811,26 EUR (Regelbedarf 374 EUR, KdUH 437,26 EUR; Bescheid vom 23.02.2012, Bl. 1465 Band 7 der V-Akten).
Mit Schreiben vom 22.11.2011 (Bl. 1489 Band 7 der V-Akten, beim Beklagten eingegangen am 21.05.2012) stellte der Kläger u.a. in Bezug auf die gesetzlich unzulässigen Warmwasserabzüge einen Antrag auf Überprüfung der Bewilligungsbescheide für die Jahre 2006 bis 2010 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Neuregelung hinsichtlich der Warmwasserabzüge bestätige bzw. sei ein starkes Indiz dafür, dass die bisherigen Abzüge schon immer unzulässig/verfassungswidrig gewesen seien. Mit Änderungsbescheid vom 16.10.2012 (Bl. 1530 Band 7 der V-Akten) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seit dem 01.01.2011 die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser nicht mehr im Regelbedarf enthalten seien. Somit werde keine Warmwasserpauschale mehr abgezogen und erhalte der Kläger für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 eine Gesamtnachzahlung in Höhe von 33,81 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 24.10.2012 (Bl. 1538 Band 7 der V-Akten) Widerspruch ein mit der Begründung, die Nachzahlung liege weit unter den von ihm belegten Kosten. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 (W 2885/2012, Bl. 1555 Band 7 der V-Akten) unter Hinweis darauf zurück, ausweislich der Mietbescheinigung vom 21.12.2009 betrage die monatliche Kaltmiete 335 EUR und die monatlichen Nebenkosten 102,26 EUR. Mit der vorgelegten Nebenkostenabrechnung vom 28.07.2011 sei keine Erhöhung der Kaltmiete erfolgt, so dass die monatlich erstatteten KdUH in Höhe von 437,26 EUR nicht zu niedrig gewesen seien. Nachdem der Kläger nachweislich lediglich einen Betrag in Höhe von 425,99 EUR an die Vermieter überwiesen habe, sei der Betrag eher zu hoch als zu niedrig. Im Übrigen seien im Februar 2012 noch die Müllgebühren und eine Müllmarke erstattet worden.
Mit Bescheid vom 16.10.2012 (Bl. 1531 Band 7 der V-Akten) lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 22.11.2011 auf Änderung der Bescheide für die Jahre 2006 bis 2009 hinsichtlich des Warmwasserabzugs mit der Begründung ab, nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II sei eine Prüfung nur für ein Jahr rückwirkend möglich. In Bezug auf das Jahr 2010 sei das Recht nicht unrichtig angewandt worden, da der Warmwasserabzug bis zur gesetzlichen Änderung am 01.01.2011 rechtmäßig gewesen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 (W2885/2012, Bl. 1558 Band 7 der V-Akten) zurück.
Ebenfalls mit Schreiben vom 22.11.2011 (Bl. 1489 Band 7 der V-Akten) beantragte der Kläger weiterhin die Gewährung von "Fürsorgeleistungen". Der Beklagte möge darlegen, welche konkreten (Fürsorge-)Leistungen und Therapien ihm von der Fürsorgebehörde angeboten würden; zur Begründung nahm er im Wesentlichen Bezug auf das Attest des Dr. S. vom 07.06.2011 (Bl. 1494 Band 7 der V-Akten).
Mit Bescheid vom 16.10.2012 (Bl. 1533 Band 7 der V-Akten) lehnte der Beklagte den Antrag auf Fürsorgeleistungen ab, da mangels Rechtsgrundlage keine medizinische Fürsorgeleistung bewilligt werden könne. Der Kläger solle sich an seine Krankenkasse oder an den Rentenversicherungsträger wenden.
Hiergegen legte der Kläger am 24.10.2012 Widerspruch ein (Bl. 1538 Band 7 der V-Akten) und trug vor, der Beklagte sei die für ihn derzeit zuständige Fürsorgebehörde und deshalb in der Leistungsschuld. Seine Ärzte böten keine individuellen Therapien zum AOK-Tarif an; Patienten sollten diese über IGEL-Leistungen selbst tragen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 (W2887/2012, Bl. 1561 Band 7 der V-Akten) zurück.
Weiterhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2011 die Gewährung "sozialgeheimniskonformer Ersatzleistungen". Die Lebensmittelgutscheine seien so zu gestalten, dass er sie überall und ohne Einschränkung einlösen könne, er sich an der Kasse keinesfalls ausweisen müsse, die gekauften Artikel aufgrund des Datenschutzes nicht übermittelt würden, Dritte ihn nicht mit den Gutscheinen an der Kasse sehen könnten, der Einlösungsvorgang nicht von Überwachungskameras in Bilddaten übertragen/gespeichert würden und sein Gesicht im Lebensmittelladen unbekannt bleibe und nicht mit Sozialgutscheinen in Verbindung gebracht werde. Aus diesen Gründen beantrage er die Übernahme der Kosten für eine Bankkarte sowie Fahrtkosten zu mindestens 40 km entfernten Supermärkten, weil er innerhalb dieses Umkreises vielen Personen bekannt sei, die in dortigen Lebensmittelgeschäften einkauften bzw. arbeiteten.
Mit Bescheid vom 16.10.2012 (Bl. 1534 Band 7 der V-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 (W2888/2012, Bl. 1564 Band 7 der V-Akten) lehnte der Beklagte den Antrag auf "sozialgeheimniskonforme Lebensmittelgutscheine" ab. Es bestehe keine Pflicht, Lebensmittelgutscheine in der vom Kläger verlangten Form zu erbringen. Weiterhin lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 16.10.2012 (Bl. 1534 Band 7 der V-Akte) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 (W 3099/2012, Bl. 1570 Band 7 der V-Akten) den Antrag auf Erstattung der Fahrkosten für die Einlösung von Lebensmittelgutscheinen in 40 km entfernten Supermärkten ab. Hierbei handele es sich um einen einmaligen Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst werde.
Mit Schreiben vom 18.09.2012 (Bl. 1551 und 1581 Band 7 der V-Akte) forderte der Beklagte den Kläger auf, am 28.09.2012 um 10 Uhr einen Termin bei ihm wahrzunehmen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Dies sei eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 SGB I. Wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste, werde sein Alg II um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert. Eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung war beigefügt. Den hiergegen mit Schreiben vom 26.09.2012 (Bl. 1536 Band 7 der V-Akten) eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 (W 2463/2012, Bl. 1552 Band 7 der V-Akten) als unbegründet zurück.
Nachdem der Kläger zum Termin am 28.09.2012 nicht erschienen war, hörte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2012 (Bl. 1583 Band 7 der V-Akten) zum Eintritt einer Sanktion wegen Verletzung der Meldepflicht an. Den gegen dieses Anhörungsschreiben gerichteten Widerspruch des Klägers verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 (W 2889/2012, Bl. 1567 Band 7 der V-Akten) als unzulässig.
Am 21.01.2013 hat der Kläger gegen alle Widerspruchsbescheide vom 20.12.2012 Klage beim SG erhoben. Er beantrage weiterhin die Einholung von Fachgutachten. Es gehe um Lebensmittelentzug von 10 % bis 40 % und Verschleppung der "sozialgeheimniskonformen" Leistungserbringung. Der Einlösungsvortrag sei bis heute weder geklärt noch fachgutachterlich geprüft. Hinzu komme der noch immer ungeklärte 100%ige Lebensmittelentzug im Juli 2010, bei dem der Ablauf und die Gerichtsakten fachgutachterlich/kriminaltechnisch überprüft werden sollten. Er beantrage richterliche Belegvorlage und Stellungnahme zum Fachausbildungs- und Sachkundenachweis für Medizin und Psychologie, Kriminalpsychologie, Datenschutz, VWL und Buchprüfung. Er stelle auch einen Antrag wegen Untätigkeit des Jobcenters bzgl. Aufklärung/Rechtsbehelf.
Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage in Bezug auf die Einladung vom 18.09.2012 habe keinen Erfolg, da diese sich durch Zeitablauf erledigt habe. Unabhängig davon sei sie auch rechtmäßig gewesen, da ein zulässiger Meldezweck verfolgt worden sei. Die Höhe der KdUH für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 sei rechtmäßig, da diese den tatsächlichen Ausgaben entsprächen. Ein Anspruch auf Gewährung höherer KdUH ohne Abzug der Warmwasserpauschale für die Zeit vom 2006 bis 2009 bestehe nicht, da die aus § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II folgende Jahresfrist eine Nachzahlung für die Zeit vor 2010 ausschließe und sich ohne eine solche Nachzahlung kein rechtliches Interesse an einer Rücknahme ergebe. Für das Jahr 2010 habe der Beklagte zu Recht eine Nachzahlung abgelehnt, da zu diesem Zeitpunkt die Pauschale für die Aufbereitung von Warmwasser noch in Abzug zu bringen gewesen sei. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten Fürsorgeleistungen bestehe nicht, zumal nicht erkennbar sei, was der Kläger darunter verstehe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf "sozialgeheimniskonforme Erstellung von Lebensmittelgutscheinen", da es diesbezüglich keine Rechtsgrundlage gebe. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Art der Ausstellung der Gutscheine habe das Gericht nicht, da diese nicht auf den Namen des Hilfebedürftigen ausgestellt würden. Allein die Tatsache, dass beim Einkauf mit solchen Gutscheinen u.a. für den Kassierer erkennbar sei, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhalte, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme solcher Gutscheine. Ebenfalls gebe es keine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Fahrtkosten in 40 km entfernten Supermärkten.
Eine Anhörung könne nicht mit Widerspruch angefochten werden, da es an einer Regelung fehle und kein Verwaltungsakt vorliege. Soweit der Kläger einen "Antrag wegen Untätigkeit" stelle bzgl. "Aufklärung/Rechtsbehelf", sei die Klage unzulässig, da die Voraussetzungen des § 88 SGG nicht erfüllt seien. Auch sei nicht ersichtlich, worin die Untätigkeit des Beklagten liegen solle.
Gegen dieses Urteil (und gegen zwölf weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufung beim LSG eingelegt mit der - jeweils identischen - Begründung, die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten auf Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und SG seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 309 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häusliche Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG-Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter-Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 18. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 rechtswidrig war, 3. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, 4. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm unter Abänderung der Bewilligungsbescheide für die Zeit von 2006 bis 2010 höhere Kosten der Unterkunft ohne Abzug der Warmwasserpauschale zu gewähren, 5. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Oktober 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Dezember 2012 und unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 23. Februar 2012 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Fürsorgeleistungen und Fahrtkosten zu gewähren, 6. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm sozialgeheimniskonforme Lebensmittelgutscheine zu gewähren, 7. das Anhörungsschreiben vom 1. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 aufzuheben, 8. den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge wegen Aufklärung/Rechtsbehelf zu entscheiden. 9. die Feststellung in Bezug auf alle Begründungen/Anträge in seinen Widerspruchsschreiben an das Jobcenter sowie in allen Schreiben an die 7. Kammer von 2010 - 2012.
Weiterhin beantragt der Kläger in allen Berufungsverfahren,
- die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ersatzleistungspraxis, - die Feststellung aller Sätze seines Berufungsschreibens.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
Mit Schreiben vom 13.10.2015, dem Kläger zugestellt am 15.10.2015, hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligen die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Klage bleibt mit allen Anträgen ohne Erfolg.
1. Leistungen im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 Mit Schreiben vom 22.11.2011, das beim Beklagten allerdings erst am 21.05.2012 einging, beantragte der Kläger u.a. "Fürsorgeleistungen", sozialgeheimniskonforme Lebensmittelgutscheine sowie Fahrtkosten zu 40 km entfernten Supermärkten.
Da dieser Antrag in den Bewilligungsabschnitt April 2012 bis September 2012 fällt (Bewilligungsbescheid vom 23.02.2012, Bl. 1465 Band 7 der V-Akten) und eine Mehrbedarfsleistung keinen selbständigen Streitgegenstand darstellt, ergänzen die die Fürsorgeleistungen bzw. Fahrtkosten ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 16.10.2012 den Bewilligungsbescheid vom 23.02.2012, so dass die Höhe des Alg II in diesem Bewilligungsabschnitt insgesamt im Streit steht (st. Rspr., s. nur BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 3/10 R, Juris).
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind §§ 19 Abs. 1, 22 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Grundvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 SGB II liegen vor. Ausschlusstatbestände (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 SGB II) sind nicht erfüllt. Der Kläger war in der strittigen Zeit auch in vollem Umfang hilfebedürftig, da er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Der Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) belief sich im streitigen Zeitraum auf 374 EUR und wurde dem Kläger in entsprechender Höhe bewilligt. Auch wurden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung übernommen (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Entgegen dem Vortrag des Klägers ist der Regelbedarf eines alleinstehenden Erwachsenen nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Wie das BSG ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber bei der Neuermittlung des Regelbedarfs den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes im Urteil vom 09.02.2010 (BVerfGE 125, 175) nach realitätsgerechten sowie nachvollziehbaren Festsetzungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren entspricht. Dabei hat sich der Gesetzgeber des vom BVerfG gebilligten Statistikmodells bedienen können. Innerhalb dieses Ansatzes hat er, ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008, die Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu überschreiten (s. hierzu nur BSG, Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R m.w.N., Juris).
Ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im streitigen Bewilligungsabschnitt besteht daher nicht.
a) Fürsorgeleistungen als Mehrbedarf Soweit der Kläger "Fürsorgeleistungen" als Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II in der ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung geltend macht, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Vorschrift setzt somit eine atypische Bedarfslage voraus, die über den Durchschnittsbedarf hinausgeht oder aufgrund ihrer Atypik vom Regelbedarf nicht erfasst wird (vgl. hierzu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 21 Rdnr. 66 m.w.N.). Der Kläger hat hier angeführt, es entstünden Mehrkosten durch IGEL-Leistungen bei den Ärzten, die die AOK nicht übernehme. Diesbezüglich ist die Bedarfslage des Klägers allerdings nicht atypisch, da solche IGEL-Leistungen nicht nur von ihm in Anspruch genommen werden und nicht ersichtlich ist, dass er in besonderem Maße davon betroffen ist. Auch ist nicht vorgetragen worden, dass es sich hierbei um einen laufenden, d.h. regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften und längerfristigen Bedarf handelt und nicht nur um einmalig auftretende Bedarfsspitzen.
b) Fahrtkosten zu 40 km entfernten Supermärken Ein Mehrbedarf in Form von Fahrtkosten zu 40 km entfernten Supermärkten bestand im streitgegenständlichen Zeitraum allein deshalb nicht, weil der Kläger diese Fahrten nicht unternommen hat. Im Übrigen handelt es sich hier nicht um einen unabweisbaren besonderen Bedarf, da der Kläger selbstverständlich auch ortsnah einkaufen kann.
2. "Sozialgeheimniskonforme" Lebensmittelgutscheine Ein Anspruch auf "sozialgeheimniskonforme" Lebensmittelgutscheine besteht ebenfalls nicht. Zum Zeitpunkt seines Schreibens im November 2011 bezog der Kläger Leistungen ohne Abzug wegen einer Sanktion (vgl. Bewilligungsbescheid vom 31.08.2011, Bewilligung vom 01.10.2011 bis 31.03.2012). Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen können aber gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II in der ab 01.04.2011 gültigen Fassung erst beansprucht werden bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, so dass im November 2011 kein Anspruch auf Lebensmittelgutscheine bestand, unabhängig von ihrer Ausgestaltung. Gleiches gilt für den Zeitraum, als das Schreiben vom 22.11.2011 beim Beklagten einging (Mai 2012): Auch zu diesem Zeitpunkt lag keine Minderung der Leistungen um mehr als 30 % vor (vgl. Bewilligungsbescheid 23.02.2012, Bl. 1465 Band 7 der V-Akten: Bewilligung ab 01.04. bis 30.09.2012; Leistungen ohne Sanktion). Der Beklagte hat deshalb zu Recht Ersatzleistungen abgelehnt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Lebensmittelgutscheinen für die Zeit der 40 %igen Sanktion im Mai 2011 bis Juli 2011 (Sanktionsbescheid vom 20.04.2011, Bl. 1414 Band 7 der V-Akten; Widerspruchsbescheid 05.05.2011, Bl. 1422 Band 7 der V-Akten, bestandskräftig). In diesem Sanktionsbescheid, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern bestandskräftig wurde, hat der Beklagte dargelegt, der Kläger könne ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen, wenn er diese konkret beantrage. Nachdem der Kläger daraufhin Sachleistungen in Geldform, ersatzweise die Kostenübernahme für Strom und Telefon und außerdem die Übersendung von Lebensmittelgutscheinen verlangt hatte, wies der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011 (Bl. 1422 Band 7 der V-Akten) ausdrücklich darauf hin, ein Versand der Lebensmittelgutscheine per Post sei aus Sicherheitsgründen nicht möglich und der Kläger solle über die Hotline einen Termin zur Aushändigung vereinbaren. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen, so dass ihm tatsächlich keine Ersatzleistungen gewährt wurden. Dies ist allerdings auch nicht mehr nachholbar, da die Notlage längst entfallen ist. Mit der Regelung des § 31 a Abs. 3 Satz 1 SGB II soll sichergestellt werden, dass die von einer Sanktion Betroffenen stets ausreichende Mittel zur Verfügung haben, um ihnen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (BT-Drucksache 17/3404 S. 112). Lebensmittelgutscheine zum heutigen Zeitpunkt vermögen indes an der Situation im Jahre 2011 nichts mehr zu ändern, so dass ein nachträglicher Anspruch nicht besteht, unabhängig von der Ausgestaltung der Lebensmittelgutscheine. Die Auffassung des Klägers, die Lebensmittelgutscheine seien in Bezug auf die Einlösung in Lebensmittelgeschäften nicht "sozialgeheimniskonform", teilt der Senat im Übrigen nicht. Der Kläger kann vom Beklagten schon nicht verlangen, dass er während des Einlösungsvorganges in Lebensmittelgeschäften nicht kameraüberwacht wird, da dies dem Einflussbereich des Jobcenters gänzlich entzogen ist. Die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis kann daher nicht begehrt werden. 3. Einladungsschreiben vom 18.09.2012 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2013) Sofern sich die Klage gegen das Einladungsschreiben vom 18.09.2012 richtet, ist sie ebenfalls unbegründet.
Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Meldeaufforderung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Verwaltungsakt ist (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 2011, B 14 AS 146/11 B, zitiert nach Juris), so dass der hier vorliegenden Meldeaufforderung Verwaltungsaktqualität beizumessen ist, jedoch hatte sich dieser Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt. Nach Verstreichen des in der Meldeaufforderung angegebenen Meldetermins gingen von der Aufforderung für den Kläger keine belastenden Wirkungen mehr aus. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl. Roos in von Wulffen SGB X, 7. Auflage, § 39 Rdnr. 14). Die Erledigung ist hier eingetreten durch Verstreichen des genannten Termins. Das Aufforderungsschreiben hat sich erledigt, ohne dass es noch weitere Rechtswirkungen zeitigte oder zeitigen konnte. Mithin hat der angefochtene Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X seine Wirksamkeit verloren, so dass es der dagegen gerichteten Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung an der erforderlichen Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) gefehlt hat. Mithin bestand - wie das SG zutreffend festgestellt hat - kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Anfechtungsklage, sie konnte für den Kläger keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2013, L 34 AS 224/13 m.w.N., Juris).
Da das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden kann, ist dieses als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013, L 3 AS 2492/13, sozialgerichtsbarkeit.de). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann u.a. unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn bereits der vorliegende Akteninhalt zeigt, dass es der Beklagte wiederholt unternommen hat, den Kläger mittels Schreiben mit ähnlichem oder sogar identischem Inhalt zu Meldeterminen einzuladen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Einladungen zu erwarten sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 a.a.O.).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Meldeaufforderung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, wie auch das SG dargelegt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Nicht zu überzeugen vermag der Kläger insbesondere mit seinem Vortrag, die Einladungen seien nur nach § 309 Abs. 1 SGB III erfolgt, sodass nachträglich nicht auf § 309 Abs. 2 verwiesen werden könne, die Einladungen enthielten nur einen Gesprächswunsch und keine -pflicht, ein wichtiger Meldezweck liege nicht vor, die Rechtsfolgenbelehrungen seien unzutreffend und der Begriff "Einladung" sei irreführend, sodass die Meldeaufforderungen allesamt rechtsunwirksam und nichtig seien. Zu Recht hat der Beklagte auf § 309 Abs. 1 SGB III (i.V.m. § 59 SGB II) verwiesen, weil darin die allgemeine Meldepflicht definiert wird. Abs. 2 dieser Vorschrift konkretisiert lediglich, zu welchen Zwecken die Aufforderung zur Meldung erfolgen kann. Dass es sich nicht nur um einen "Gesprächswunsch" handelt, ist aus dem klaren Wortlaut der Einladung unschwer ersichtlich (Hinweis auf die Folgen bei Nichterscheinen, gesonderte Rechtsfolgenbelehrung in der Anlage). Insofern ist auch der Begriff "Einladung" nicht irreführend, sondern lediglich höflicher formuliert als "Aufforderung". Die Rechtsfolgenbelehrung ist ausführlich und zutreffend dargestellt. Es liegt auch ein wichtiger Meldezweck vor, da nach jahrelanger Arbeitslosigkeit ein Gespräch über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation Aussicht bietet, den Kläger entweder in eine passende Arbeitsstelle zu vermitteln, ihn ggf. zu schulen oder auf andere Weise zu fördern, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Insofern dient die Einladung sogar mehreren Zwecken, nämlich der Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit sowie der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit 2005 keinen Meldeterminen nachgekommen ist, war es dem Beklagten kaum möglich, einen konkreteren Meldezweck anzugeben, da - auch für das Gericht - nicht erkennbar ist, für welche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt der Kläger sich eignet, ob Schulungsbedarf besteht oder sonstige Maßnahmen seitens des Beklagten zu ergreifen sind.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Einladung sei bereits rechtswidrig, weil er aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht in der Lage sei, zu einem Termin zu erscheinen. Wie das SG in etlichen Urteilen zu gegenüber dem Kläger verhängten Sanktionsbescheiden ausführlich und zutreffend begründet hat, ist die von ihm wiederholt vorgetragene gesundheitsbedingte Unmöglichkeit eines Erscheinens nicht nachgewiesen worden. Zwar hat der Senat eine Befragung seiner Ärzte erwogen, um die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nachprüfen zu können. Jedoch hat sich der Kläger - wie bereits in den Jahren zuvor - bisher ausdrücklich geweigert, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen, so dass es dem Senat verwehrt ist, eine Beweisaufnahme in Form der Befragung der behandelnden Ärzte durchzuführen.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um seine gesundheitlichen Beschwerden nachzuweisen. Vorliegend ist nicht Streitgegenstand, ob der Kläger zum heutigen Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder ob er heute zu Meldeterminen erscheinen kann, sondern betrifft das Verfahren einen Meldetermin aus 2012, mithin aus einer Zeit, die mittlerweile drei Jahre zurückliegt. Ein Gutachter, dem keinerlei Auskünfte der behandelnden Ärzte und auch sonst keine ärztlichen Unterlagen über den streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehen, mag zwar den Gesundheitszustand am Tag der Untersuchung beurteilen können, nicht aber den von vor drei Jahren und schon gar nicht den konkreten Gesundheitszustand des Klägers an den einzelnen Meldeterminen. Deshalb sind vor Einholung eines Sachverständigengutachtens Informationen über den Gesundheitszustand durch Beiziehung ärztlicher Unterlagen - wie Befundberichte und Krankenhausunterlagen oder sachverständige Zeugenaussagen - unerlässlich. Ohne diese Vorermittlungen ist eine Gutachtenseinholung nicht sinnvoll (s. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.10.1997, L 13 An 19/96, Juris).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf das Einladungsschreiben vom 18.09.2012 ist daher unbegründet.
4. KdUH im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 Soweit der Kläger - als abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 8/06 R, Juris) - höhere KdUH in Form höherer Kosten für die Warmwasseraufbereitung im Zeitraum Januar bis März 2011 (Änderungsbescheid vom 16.10.2012, Bl. 1530 Band 7 der V-Akten) begehrt, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt, zahlte der Kläger 2011 tatsächlich nur monatlich 425,99 EUR an seine Vermieter. Außerdem fielen Abfallgebühren in Höhe von 70 EUR sowie Kosten für eine Gebührenmarke in Höhe von 38 EUR an, die vom Beklagten mit Bescheid vom 23.02.2011 bewilligt wurden (Bl. 113 des Unterordners KdU in Band 7 der V-Akte). Dass darüber hinaus im o.a. Zeitraum weitere Kosten angefallen sind, ist nicht nachgewiesen.
5. KdUH im Zeitraum 2006 bis 2010 Die Berufung hat auch in Bezug auf die Gewährung höherer KdUH ohne Abzug der Warmwasserpauschale in den Jahren 2006 bis 2010 keinen Erfolg (Bescheid vom 16.10.2012, Widerspruchsbescheid 20.12.2012). In Bezug auf die Voraussetzungen eines Antrags nach § 44 SGB X wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Unabhängig vom Ablauf der Jahresfrist gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 gültigen Fassung besteht auch materiell-rechtlich für die Jahre 2006 bis 2010 kein Anspruch auf Nichtabzug der Warmwasserpauschale. Vielmehr hat der Beklagte richtigerweise aus den berücksichtigungsfähigen Nebenkosten den Betrag, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, herausgerechnet, da dieser Betrag gemäß § 22 Abs. 1 SGB II a. F. bereits in der Regelleistung enthalten war (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14 /11 b AS 15/07 R, in Juris). Der Gesetzgeber hat zwar rückwirkend zum 01.01.2011 durch die Herausnahme des Bedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser aus dem Regelbedarf entschieden, dass dieser Bedarf nun im Rahmen des § 22 SGB II als Nebenkosten zu berücksichtigen ist bzw. nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer, Boiler) erzeugt wird. Diese Neuregelung entfaltet aber keine Rückwirkung, so dass sich hieraus kein Anspruch für die Jahre vor 2011 ableiten lässt.
6. Anhörungsschreiben Die durch den Kläger erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig, da sie voraussetzt, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Bei dem Anhörungsschreiben vom 01.10.2012, gegen das sich der Kläger wendet, handelt es sich indes nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Die Anhörung eines Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist vielmehr eine rein vorbereitende Verfahrenshandlung. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung kann grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden (BSG, Urteil vom 10.12.1992, 11 RAr 71/91, Juris, Rdnr. 14). Diese Rechtsfolge entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 44a Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) seinen Niederschlag gefunden hat und im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (BSG, Urteil vom 24.11.2004, B 3 KR 16/03 R, Juris, Rdnr. 19). Der Senat hat daher nicht zu entscheiden, ob die in den Anhörungsschreiben angekündigten Bescheide rechtmäßig wären.
7. Untätigkeitsklage/Feststellungsklage
Soweit der Kläger in seiner Klageschrift vor dem SG einen "Antrag wegen Untätigkeit des Jobcenters" bzgl. Aufklärung/Rechtsbehelf gestellt hat und die Begründungen/Anträge aller seiner Widerspruchsschreiben sowie Schreiben an die 7. Kammer als Feststellungsklagen verstanden haben will, ist die Klage unzulässig.
Wie das SG zutreffend geurteilt hat, ist schon nicht ersichtlich, über welche konkreten Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 88 SGG der Beklagte noch nicht entschieden hat, so dass die Untätigkeitsklage unzulässig ist.
Soweit der Kläger sämtliche Widerspruchsschreiben an das Jobcenter und Schriftsätze ans SG in den Jahren 2010 - 2012 als Feststellungsanträge verstanden haben will, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Zwar kann gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG mit der Klage auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Jedoch ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rdnr. 19 f. m.w.N.). Vorliegend sind allein beim LSG 13 Berufungen anhängig gemacht und darin annähernd sämtliche Bescheide (und auch sonstige Schreiben des Beklagte) aus den Jahren 2010 bis 2013 vor allem im Rahmen von Anfechtungsklagen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen worden, so dass nicht ersichtlich ist, worin noch ein weitergehendes Feststellungsinteresse liegen soll.
Soweit der Kläger "sämtliche Sätze seines Berufungsschreibens nicht nur als Begründung, sondern auch als Feststellungsanträge" verstanden haben und die Rechtswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis festgestellt haben will, ist die Klage aus denselben Gründen ebenfalls unzulässig.
Die Berufung war somit im Ergebnis zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz erfolglos blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig sind die Rechtmäßigkeit einer Einladung zum Meldetermin, eines Anhörungsschreibens, der Abzug der Warmwasserpauschale für die Jahre 2006 bis 2010, höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH), Fürsorgeleistungen, die Erstellung "sozialgeheimniskonformer Lebensmittelgutscheine" sowie die Erstattung von Fahrtkosten für die Einlösung der Lebensmittelgutscheine in 40 km entfernten Supermärkten. Weiterhin hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben bzw. Feststellungsklage.
Der 1962 geborene Kläger, der im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker bis einschließlich 2008 selbständig tätig gewesen war, bezieht seit Januar 2005 von dem Beklagten Arbeitslosengeld II (ALG II) als laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung für eine voll möblierte, etwa 50 Quadratmeter große Wohnung.
Seit Beginn des Leistungsbezugs trägt der Kläger vor, unter psychosomatischen bzw. psychischen Beschwerden zu leiden. Meldeaufforderungen des Beklagten kommt der Kläger seit 2005 nicht nach unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden und trug hierzu u.a. vor (Bl. 282 Band 1 der V-Akten), sich aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse mit Ämtern/Behörden derzeit psychisch nicht in der Lage zu sehen, mit fremden Personen über seine Lebenssituation zu sprechen. Sein Rechtsbeistand könne dies im Zusammenhang mit Sozialamtsbesuchen bezeugen. Zunächst benötige er eine Therapie. Der Anforderung, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden (Bl. 474 Band 2 der V-Akte), kam der Kläger mit der Begründung nicht nach, einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung könne er nicht zustimmen, da aus dem Vordruck nicht ersichtlich sei, welche Information der Beklagte konkret zu welchem Zweck erlangen wolle und mit welchen Ärzten er hinter seinem Rücken welche Daten austauschen wolle. Einer Einladung zur psychologischen Begutachtung am 26.05.2010 kam der Kläger nicht nach. Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, S 7 AS 4239/11 ER) legte der Kläger ein fachärztliches Attest der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. S. vom 07.06.2011 vor, die die Diagnose einer Angst und Depression gemischt stellte. Im Vordergrund stünden seine Kraftlosigkeit, seine wechselhafte Stimmung, seine reduzierte Freude, ausgeprägte Grübel- und Sorgenneigung, die Ein- und Durchschlafstörungen. Vor allem stehe aber auch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgrund seiner Ängste, z.B. an einem Herzinfarkt zu leiden, im Vordergrund. Belastungen oder auch Sport führten zu Ängsten, die er deswegen zu meiden suche. Eine psychopharmakotherapeutische Behandlung und/oder eine psychotherapeutische Behandlung seien die im Vordergrund stehenden Therapiemöglichkeiten. Weiterhin legte der Kläger in einem Verfahren S 7 AS 2563/11 ER ebenfalls vor dem SG neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 18.04.2011 über eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 06.06.2011 einen Arztbrief von Dr. H. S. vom 28.02.2011 mit der Diagnose einer Angst- und Depression, gemischt, vor, die in weiten Teilen geschwärzt wurde. In den lesbaren Abschnitten dieses Arztbriefes führte Dr. S. aus, der Kläger habe dann 2000 gar nichts mehr machen können, habe nicht schlafen können. Es seien monatelange stationäre Aufenthalte erfolgt, danach ein Jahr lang Arbeitsunfähigkeit, seit 2000 nicht arbeitsfähig und deswegen auch Hartz IV-Empfänger; seit etwa 10 Jahren teilt Medikation mit bedarfsweise. Dr. S. vermute, dass der Kläger im Jahr 2000 eine schwere depressiv (Rest geschwärzt).
Da der Kläger seit 2005 keinen Meldeaufforderungen nachgekommen war, kam es in der Folgezeit aufgrund verhängter Sanktionen zu etlichen Klagen bzw. Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG).
Mit Bewilligungsbescheid vom 23.09.2010 (Bl. 1250 Band 6 der V-Akten) bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 641,39 EUR (Regelbedarf 359 EUR, KdUH 425,99 EUR, Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen 143,60 EUR) für die Monate Oktober bis Dezember 2010 und in Höhe von 784,99 EUR (ohne Sanktionen) für die Zeit ab Januar 2011. Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2010 (Bl. 1330 Band 6 der V-Akten) erfolgte aufgrund zwischenzeitlich aufgehobener Sanktionsbescheide eine Bewilligung für die Monate November 2010 bis März 2011 in Höhe von 784,99 EUR (ohne Sanktion). Ab April 2011 wurde dem Kläger Alg II in Höhe von 692,06 EUR für den Zeitraum April und Mai 2011 (Regelbedarf 364 EUR, KdUH 437,26 EUR, Sanktionen 109,20 EUR) und für die Monate Juni bis September 2011 in Höhe von 801,26 EUR bewilligt (ohne Sanktion; Bewilligungsbescheid vom 28.03.2011, Bl. 1399 Band 6 der V-Akten). Aufgrund eines Sanktionsbescheides vom 20.04.2011 wurde die Bewilligung für die Monate Mai bis Juli 2011 teilweise (in Höhe von 145,60 EUR, Minderung um 40 %) aufgehoben (Bl. 1414 Band 7 der V-Akten; Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011, Bl. 1422 Band 7 der V-Akten, bestandskräftig). Ab dem 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 erfolgte eine Bewilligung von Alg II in Höhe von 801,26 EUR (Regelbedarf 364 EUR, KdUH 437,26 EUR, ohne Sanktion, Bewilligungsbescheid vom 31.08.2011, Bl. 1453 Band 7 der V-Akten), ab dem 01.04.2012 bis 30.09.2012 in Höhe von 811,26 EUR (Regelbedarf 374 EUR, KdUH 437,26 EUR; Bescheid vom 23.02.2012, Bl. 1465 Band 7 der V-Akten).
Mit Schreiben vom 22.11.2011 (Bl. 1489 Band 7 der V-Akten, beim Beklagten eingegangen am 21.05.2012) stellte der Kläger u.a. in Bezug auf die gesetzlich unzulässigen Warmwasserabzüge einen Antrag auf Überprüfung der Bewilligungsbescheide für die Jahre 2006 bis 2010 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Neuregelung hinsichtlich der Warmwasserabzüge bestätige bzw. sei ein starkes Indiz dafür, dass die bisherigen Abzüge schon immer unzulässig/verfassungswidrig gewesen seien. Mit Änderungsbescheid vom 16.10.2012 (Bl. 1530 Band 7 der V-Akten) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seit dem 01.01.2011 die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser nicht mehr im Regelbedarf enthalten seien. Somit werde keine Warmwasserpauschale mehr abgezogen und erhalte der Kläger für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 eine Gesamtnachzahlung in Höhe von 33,81 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 24.10.2012 (Bl. 1538 Band 7 der V-Akten) Widerspruch ein mit der Begründung, die Nachzahlung liege weit unter den von ihm belegten Kosten. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 (W 2885/2012, Bl. 1555 Band 7 der V-Akten) unter Hinweis darauf zurück, ausweislich der Mietbescheinigung vom 21.12.2009 betrage die monatliche Kaltmiete 335 EUR und die monatlichen Nebenkosten 102,26 EUR. Mit der vorgelegten Nebenkostenabrechnung vom 28.07.2011 sei keine Erhöhung der Kaltmiete erfolgt, so dass die monatlich erstatteten KdUH in Höhe von 437,26 EUR nicht zu niedrig gewesen seien. Nachdem der Kläger nachweislich lediglich einen Betrag in Höhe von 425,99 EUR an die Vermieter überwiesen habe, sei der Betrag eher zu hoch als zu niedrig. Im Übrigen seien im Februar 2012 noch die Müllgebühren und eine Müllmarke erstattet worden.
Mit Bescheid vom 16.10.2012 (Bl. 1531 Band 7 der V-Akten) lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 22.11.2011 auf Änderung der Bescheide für die Jahre 2006 bis 2009 hinsichtlich des Warmwasserabzugs mit der Begründung ab, nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II sei eine Prüfung nur für ein Jahr rückwirkend möglich. In Bezug auf das Jahr 2010 sei das Recht nicht unrichtig angewandt worden, da der Warmwasserabzug bis zur gesetzlichen Änderung am 01.01.2011 rechtmäßig gewesen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 (W2885/2012, Bl. 1558 Band 7 der V-Akten) zurück.
Ebenfalls mit Schreiben vom 22.11.2011 (Bl. 1489 Band 7 der V-Akten) beantragte der Kläger weiterhin die Gewährung von "Fürsorgeleistungen". Der Beklagte möge darlegen, welche konkreten (Fürsorge-)Leistungen und Therapien ihm von der Fürsorgebehörde angeboten würden; zur Begründung nahm er im Wesentlichen Bezug auf das Attest des Dr. S. vom 07.06.2011 (Bl. 1494 Band 7 der V-Akten).
Mit Bescheid vom 16.10.2012 (Bl. 1533 Band 7 der V-Akten) lehnte der Beklagte den Antrag auf Fürsorgeleistungen ab, da mangels Rechtsgrundlage keine medizinische Fürsorgeleistung bewilligt werden könne. Der Kläger solle sich an seine Krankenkasse oder an den Rentenversicherungsträger wenden.
Hiergegen legte der Kläger am 24.10.2012 Widerspruch ein (Bl. 1538 Band 7 der V-Akten) und trug vor, der Beklagte sei die für ihn derzeit zuständige Fürsorgebehörde und deshalb in der Leistungsschuld. Seine Ärzte böten keine individuellen Therapien zum AOK-Tarif an; Patienten sollten diese über IGEL-Leistungen selbst tragen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 (W2887/2012, Bl. 1561 Band 7 der V-Akten) zurück.
Weiterhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2011 die Gewährung "sozialgeheimniskonformer Ersatzleistungen". Die Lebensmittelgutscheine seien so zu gestalten, dass er sie überall und ohne Einschränkung einlösen könne, er sich an der Kasse keinesfalls ausweisen müsse, die gekauften Artikel aufgrund des Datenschutzes nicht übermittelt würden, Dritte ihn nicht mit den Gutscheinen an der Kasse sehen könnten, der Einlösungsvorgang nicht von Überwachungskameras in Bilddaten übertragen/gespeichert würden und sein Gesicht im Lebensmittelladen unbekannt bleibe und nicht mit Sozialgutscheinen in Verbindung gebracht werde. Aus diesen Gründen beantrage er die Übernahme der Kosten für eine Bankkarte sowie Fahrtkosten zu mindestens 40 km entfernten Supermärkten, weil er innerhalb dieses Umkreises vielen Personen bekannt sei, die in dortigen Lebensmittelgeschäften einkauften bzw. arbeiteten.
Mit Bescheid vom 16.10.2012 (Bl. 1534 Band 7 der V-Akten) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 (W2888/2012, Bl. 1564 Band 7 der V-Akten) lehnte der Beklagte den Antrag auf "sozialgeheimniskonforme Lebensmittelgutscheine" ab. Es bestehe keine Pflicht, Lebensmittelgutscheine in der vom Kläger verlangten Form zu erbringen. Weiterhin lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 16.10.2012 (Bl. 1534 Band 7 der V-Akte) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2012 (W 3099/2012, Bl. 1570 Band 7 der V-Akten) den Antrag auf Erstattung der Fahrkosten für die Einlösung von Lebensmittelgutscheinen in 40 km entfernten Supermärkten ab. Hierbei handele es sich um einen einmaligen Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst werde.
Mit Schreiben vom 18.09.2012 (Bl. 1551 und 1581 Band 7 der V-Akte) forderte der Beklagte den Kläger auf, am 28.09.2012 um 10 Uhr einen Termin bei ihm wahrzunehmen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Dies sei eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 SGB I. Wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste, werde sein Alg II um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert. Eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung war beigefügt. Den hiergegen mit Schreiben vom 26.09.2012 (Bl. 1536 Band 7 der V-Akten) eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 (W 2463/2012, Bl. 1552 Band 7 der V-Akten) als unbegründet zurück.
Nachdem der Kläger zum Termin am 28.09.2012 nicht erschienen war, hörte ihn der Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2012 (Bl. 1583 Band 7 der V-Akten) zum Eintritt einer Sanktion wegen Verletzung der Meldepflicht an. Den gegen dieses Anhörungsschreiben gerichteten Widerspruch des Klägers verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012 (W 2889/2012, Bl. 1567 Band 7 der V-Akten) als unzulässig.
Am 21.01.2013 hat der Kläger gegen alle Widerspruchsbescheide vom 20.12.2012 Klage beim SG erhoben. Er beantrage weiterhin die Einholung von Fachgutachten. Es gehe um Lebensmittelentzug von 10 % bis 40 % und Verschleppung der "sozialgeheimniskonformen" Leistungserbringung. Der Einlösungsvortrag sei bis heute weder geklärt noch fachgutachterlich geprüft. Hinzu komme der noch immer ungeklärte 100%ige Lebensmittelentzug im Juli 2010, bei dem der Ablauf und die Gerichtsakten fachgutachterlich/kriminaltechnisch überprüft werden sollten. Er beantrage richterliche Belegvorlage und Stellungnahme zum Fachausbildungs- und Sachkundenachweis für Medizin und Psychologie, Kriminalpsychologie, Datenschutz, VWL und Buchprüfung. Er stelle auch einen Antrag wegen Untätigkeit des Jobcenters bzgl. Aufklärung/Rechtsbehelf.
Mit Urteil vom 23.05.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage in Bezug auf die Einladung vom 18.09.2012 habe keinen Erfolg, da diese sich durch Zeitablauf erledigt habe. Unabhängig davon sei sie auch rechtmäßig gewesen, da ein zulässiger Meldezweck verfolgt worden sei. Die Höhe der KdUH für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 sei rechtmäßig, da diese den tatsächlichen Ausgaben entsprächen. Ein Anspruch auf Gewährung höherer KdUH ohne Abzug der Warmwasserpauschale für die Zeit vom 2006 bis 2009 bestehe nicht, da die aus § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II folgende Jahresfrist eine Nachzahlung für die Zeit vor 2010 ausschließe und sich ohne eine solche Nachzahlung kein rechtliches Interesse an einer Rücknahme ergebe. Für das Jahr 2010 habe der Beklagte zu Recht eine Nachzahlung abgelehnt, da zu diesem Zeitpunkt die Pauschale für die Aufbereitung von Warmwasser noch in Abzug zu bringen gewesen sei. Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten Fürsorgeleistungen bestehe nicht, zumal nicht erkennbar sei, was der Kläger darunter verstehe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf "sozialgeheimniskonforme Erstellung von Lebensmittelgutscheinen", da es diesbezüglich keine Rechtsgrundlage gebe. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Art der Ausstellung der Gutscheine habe das Gericht nicht, da diese nicht auf den Namen des Hilfebedürftigen ausgestellt würden. Allein die Tatsache, dass beim Einkauf mit solchen Gutscheinen u.a. für den Kassierer erkennbar sei, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhalte, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme solcher Gutscheine. Ebenfalls gebe es keine Rechtsgrundlage für die Erstattung der Fahrtkosten in 40 km entfernten Supermärkten.
Eine Anhörung könne nicht mit Widerspruch angefochten werden, da es an einer Regelung fehle und kein Verwaltungsakt vorliege. Soweit der Kläger einen "Antrag wegen Untätigkeit" stelle bzgl. "Aufklärung/Rechtsbehelf", sei die Klage unzulässig, da die Voraussetzungen des § 88 SGG nicht erfüllt seien. Auch sei nicht ersichtlich, worin die Untätigkeit des Beklagten liegen solle.
Gegen dieses Urteil (und gegen zwölf weitere Urteile des SG vom selben Tag) hat der Kläger am 14.08.2014 Berufung beim LSG eingelegt mit der - jeweils identischen - Begründung, die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sei ein unantastbares Menschenrecht, und alle Sanktionsbescheide seien nichtig, weil dieses Menschenrecht verletzt werde. Das Jobcenter und SG hätten nicht nachweisen können, dass in der Regelleistung kürzungsfähige Zulagen von 10 % – 40 % über dem Existenzminimum enthalten seien. Alle strittigen Meldeaufforderungen seien wegen erheblicher Aufklärungs- und Formmängel, unvollständiger Rechtsfolgenbelehrung und mangelnden Rechtsbehelfs nichtig. Die Beweispflicht werde überspannt. Er sei nicht verpflichtet, teure Atteste und Gutachten auf Regelleistungskosten zu erbringen. Er müsse sich nicht von Unbekannten ohne Qualifikationsnachweis psychologisch untersuchen lassen, die im Jobcenter tätig seien. Die gegenwärtige Fassung des § 31 SGB II verstoße gegen das Grundgesetz. Weil Jobcenter und SG seine Anträge abgelehnt hätten, die Kosten für Fachgutachter zu übernehmen, mache er ab sofort von seinem Beweisführungsrecht gemäß § 294 ZPO Gebrauch. Das SG habe Verfahrens- und Beweisanträge aus den Jahren 2011 bis 2014 unterschlagen. Zitierte BGH- und Bundesverfassungsgerichtsurteile seien ignoriert, Eilrechtsschutz verweigert und Beweise unterdrückt worden. Gleiches gelte für Prozesskostenhilfe, Anwaltsbeiordnung und Fachgutachter. Das Jobcenter schulde ihm bis dato Ersatzleistungen. Lebensmittelgutscheine genügten den Anforderungen nicht. Aus § 309 SGB III ergebe sich keine Gesprächspflicht, da dieses Wort dort nirgends auftauche. Der Kläger habe sich persönlich schriftlich gemeldet und damit seiner Mitwirkung genügt und sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Die Einladungen litten unter einem Rechtsbehelfsmangel, da nicht bürgerverständlich vermittelt werde, welche Verhaltens-, Schutz- und Abwehrrechte er habe. Der Einladungstext sei kein wichtiger Meldezweck, sondern es handle sich nur um eine pauschale Einladungsfloskel. Aus seinen vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass eine neurologische Langzeiterkrankung vorliege, dass er Psychopharmaka einnehme und therapiebedürftig sei. Es sei somit von einer überwiegenden Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Aufgrund der Unmöglichkeit, dass Ärzte seine häusliche Medikamenteneinnahme, Schlafdauer, Tagesstruktur oder ähnliches überwachten bzw. überprüfen könnten, sei die SG-Beweisforderung ins Unmögliche überspannt worden. Er versichere gemäß § 294 ZPO an Eides statt, dass er seit 14 Jahren schwere Schlafstörungen und keine normale Tagesstruktur habe, dass er zu den meisten Jobcenter-Meldeterminen medikamentenbedingt nicht wach gewesen sei oder wegen Schlafmangels und Depression keine mentale Kraft für Zwangsgespräche gehabt habe, dass ihm seine Neurologin eine Broschüre mitgegeben habe, mit der er dem SG nachgewiesen habe, dass er bei dieser Erkrankung das Recht habe, sich zurückzuziehen, sich für sein Tun nicht zu rechtfertigen und auch zu nichts zwingen zu lassen. Auch leide er an schweren Folgeerkrankungen (u.a. Psychotrauma/PTBS, Existenzangst, Verfolgungsangst, nervösen Herzbeschwerden, nervösen Magenbeschwerden). Aufgabe seiner Ärzte sei es, die Diagnose zu stellen und ihm Behandlungen bzw. Medikamente anzubieten, nicht jedoch, gutachterlich bzw. kostenlos für das Gericht zu ermitteln, welche Folgeschäden und Traumen die Verfolgungen des Jobcenters bei ihm ausgelöst hätten und ob er belastende Behördengespräche mit bedrohenden Verfolgern führen könne. Es sei keine Rechtspflicht, einen Arzt/Facharzt mit Anamnesearchiv zu haben oder diesen nachzuweisen. Er habe selber ein Selbstbestimmungsrecht über seine Psychotherapie, Belastungsgrenzen, Einnahme und das Absetzen von Medikamenten und könne diese frei entscheiden. Diese Grundrechte müsse er nicht über Atteste/Gutachten belegen. Einer unkontrollierten Datenübermittlung hinter seinem Rücken (totale Schweigepflichtentbindung) müsse er nicht zustimmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2014 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 18. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 rechtswidrig war, 3. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren, 4. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm unter Abänderung der Bewilligungsbescheide für die Zeit von 2006 bis 2010 höhere Kosten der Unterkunft ohne Abzug der Warmwasserpauschale zu gewähren, 5. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Oktober 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. Dezember 2012 und unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 23. Februar 2012 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Fürsorgeleistungen und Fahrtkosten zu gewähren, 6. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 zu verurteilen, ihm sozialgeheimniskonforme Lebensmittelgutscheine zu gewähren, 7. das Anhörungsschreiben vom 1. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 aufzuheben, 8. den Beklagten zu verpflichten, über seine Anträge wegen Aufklärung/Rechtsbehelf zu entscheiden. 9. die Feststellung in Bezug auf alle Begründungen/Anträge in seinen Widerspruchsschreiben an das Jobcenter sowie in allen Schreiben an die 7. Kammer von 2010 - 2012.
Weiterhin beantragt der Kläger in allen Berufungsverfahren,
- die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ersatzleistungspraxis, - die Feststellung aller Sätze seines Berufungsschreibens.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
Mit Schreiben vom 13.10.2015, dem Kläger zugestellt am 15.10.2015, hat der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Aussicht gestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten (7 Bände), der genannten Akten des SG sowie der Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligen die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Klage bleibt mit allen Anträgen ohne Erfolg.
1. Leistungen im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 Mit Schreiben vom 22.11.2011, das beim Beklagten allerdings erst am 21.05.2012 einging, beantragte der Kläger u.a. "Fürsorgeleistungen", sozialgeheimniskonforme Lebensmittelgutscheine sowie Fahrtkosten zu 40 km entfernten Supermärkten.
Da dieser Antrag in den Bewilligungsabschnitt April 2012 bis September 2012 fällt (Bewilligungsbescheid vom 23.02.2012, Bl. 1465 Band 7 der V-Akten) und eine Mehrbedarfsleistung keinen selbständigen Streitgegenstand darstellt, ergänzen die die Fürsorgeleistungen bzw. Fahrtkosten ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 16.10.2012 den Bewilligungsbescheid vom 23.02.2012, so dass die Höhe des Alg II in diesem Bewilligungsabschnitt insgesamt im Streit steht (st. Rspr., s. nur BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 3/10 R, Juris).
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II sind §§ 19 Abs. 1, 22 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Grundvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 SGB II liegen vor. Ausschlusstatbestände (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 SGB II) sind nicht erfüllt. Der Kläger war in der strittigen Zeit auch in vollem Umfang hilfebedürftig, da er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Der Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) belief sich im streitigen Zeitraum auf 374 EUR und wurde dem Kläger in entsprechender Höhe bewilligt. Auch wurden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung übernommen (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Entgegen dem Vortrag des Klägers ist der Regelbedarf eines alleinstehenden Erwachsenen nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Wie das BSG ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber bei der Neuermittlung des Regelbedarfs den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes im Urteil vom 09.02.2010 (BVerfGE 125, 175) nach realitätsgerechten sowie nachvollziehbaren Festsetzungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren entspricht. Dabei hat sich der Gesetzgeber des vom BVerfG gebilligten Statistikmodells bedienen können. Innerhalb dieses Ansatzes hat er, ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008, die Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu überschreiten (s. hierzu nur BSG, Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R m.w.N., Juris).
Ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im streitigen Bewilligungsabschnitt besteht daher nicht.
a) Fürsorgeleistungen als Mehrbedarf Soweit der Kläger "Fürsorgeleistungen" als Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II in der ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung geltend macht, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Vorschrift setzt somit eine atypische Bedarfslage voraus, die über den Durchschnittsbedarf hinausgeht oder aufgrund ihrer Atypik vom Regelbedarf nicht erfasst wird (vgl. hierzu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 21 Rdnr. 66 m.w.N.). Der Kläger hat hier angeführt, es entstünden Mehrkosten durch IGEL-Leistungen bei den Ärzten, die die AOK nicht übernehme. Diesbezüglich ist die Bedarfslage des Klägers allerdings nicht atypisch, da solche IGEL-Leistungen nicht nur von ihm in Anspruch genommen werden und nicht ersichtlich ist, dass er in besonderem Maße davon betroffen ist. Auch ist nicht vorgetragen worden, dass es sich hierbei um einen laufenden, d.h. regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften und längerfristigen Bedarf handelt und nicht nur um einmalig auftretende Bedarfsspitzen.
b) Fahrtkosten zu 40 km entfernten Supermärken Ein Mehrbedarf in Form von Fahrtkosten zu 40 km entfernten Supermärkten bestand im streitgegenständlichen Zeitraum allein deshalb nicht, weil der Kläger diese Fahrten nicht unternommen hat. Im Übrigen handelt es sich hier nicht um einen unabweisbaren besonderen Bedarf, da der Kläger selbstverständlich auch ortsnah einkaufen kann.
2. "Sozialgeheimniskonforme" Lebensmittelgutscheine Ein Anspruch auf "sozialgeheimniskonforme" Lebensmittelgutscheine besteht ebenfalls nicht. Zum Zeitpunkt seines Schreibens im November 2011 bezog der Kläger Leistungen ohne Abzug wegen einer Sanktion (vgl. Bewilligungsbescheid vom 31.08.2011, Bewilligung vom 01.10.2011 bis 31.03.2012). Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen können aber gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II in der ab 01.04.2011 gültigen Fassung erst beansprucht werden bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, so dass im November 2011 kein Anspruch auf Lebensmittelgutscheine bestand, unabhängig von ihrer Ausgestaltung. Gleiches gilt für den Zeitraum, als das Schreiben vom 22.11.2011 beim Beklagten einging (Mai 2012): Auch zu diesem Zeitpunkt lag keine Minderung der Leistungen um mehr als 30 % vor (vgl. Bewilligungsbescheid 23.02.2012, Bl. 1465 Band 7 der V-Akten: Bewilligung ab 01.04. bis 30.09.2012; Leistungen ohne Sanktion). Der Beklagte hat deshalb zu Recht Ersatzleistungen abgelehnt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Lebensmittelgutscheinen für die Zeit der 40 %igen Sanktion im Mai 2011 bis Juli 2011 (Sanktionsbescheid vom 20.04.2011, Bl. 1414 Band 7 der V-Akten; Widerspruchsbescheid 05.05.2011, Bl. 1422 Band 7 der V-Akten, bestandskräftig). In diesem Sanktionsbescheid, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern bestandskräftig wurde, hat der Beklagte dargelegt, der Kläger könne ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen, wenn er diese konkret beantrage. Nachdem der Kläger daraufhin Sachleistungen in Geldform, ersatzweise die Kostenübernahme für Strom und Telefon und außerdem die Übersendung von Lebensmittelgutscheinen verlangt hatte, wies der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 05.05.2011 (Bl. 1422 Band 7 der V-Akten) ausdrücklich darauf hin, ein Versand der Lebensmittelgutscheine per Post sei aus Sicherheitsgründen nicht möglich und der Kläger solle über die Hotline einen Termin zur Aushändigung vereinbaren. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen, so dass ihm tatsächlich keine Ersatzleistungen gewährt wurden. Dies ist allerdings auch nicht mehr nachholbar, da die Notlage längst entfallen ist. Mit der Regelung des § 31 a Abs. 3 Satz 1 SGB II soll sichergestellt werden, dass die von einer Sanktion Betroffenen stets ausreichende Mittel zur Verfügung haben, um ihnen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten (BT-Drucksache 17/3404 S. 112). Lebensmittelgutscheine zum heutigen Zeitpunkt vermögen indes an der Situation im Jahre 2011 nichts mehr zu ändern, so dass ein nachträglicher Anspruch nicht besteht, unabhängig von der Ausgestaltung der Lebensmittelgutscheine. Die Auffassung des Klägers, die Lebensmittelgutscheine seien in Bezug auf die Einlösung in Lebensmittelgeschäften nicht "sozialgeheimniskonform", teilt der Senat im Übrigen nicht. Der Kläger kann vom Beklagten schon nicht verlangen, dass er während des Einlösungsvorganges in Lebensmittelgeschäften nicht kameraüberwacht wird, da dies dem Einflussbereich des Jobcenters gänzlich entzogen ist. Die Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis kann daher nicht begehrt werden. 3. Einladungsschreiben vom 18.09.2012 (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2013) Sofern sich die Klage gegen das Einladungsschreiben vom 18.09.2012 richtet, ist sie ebenfalls unbegründet.
Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Meldeaufforderung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ein Verwaltungsakt ist (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Dezember 2011, B 14 AS 146/11 B, zitiert nach Juris), so dass der hier vorliegenden Meldeaufforderung Verwaltungsaktqualität beizumessen ist, jedoch hatte sich dieser Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt. Nach Verstreichen des in der Meldeaufforderung angegebenen Meldetermins gingen von der Aufforderung für den Kläger keine belastenden Wirkungen mehr aus. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl. Roos in von Wulffen SGB X, 7. Auflage, § 39 Rdnr. 14). Die Erledigung ist hier eingetreten durch Verstreichen des genannten Termins. Das Aufforderungsschreiben hat sich erledigt, ohne dass es noch weitere Rechtswirkungen zeitigte oder zeitigen konnte. Mithin hat der angefochtene Verwaltungsakt nach § 39 Abs. 2 SGB X seine Wirksamkeit verloren, so dass es der dagegen gerichteten Anfechtungsklage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung an der erforderlichen Beschwer (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) gefehlt hat. Mithin bestand - wie das SG zutreffend festgestellt hat - kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Anfechtungsklage, sie konnte für den Kläger keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil bringen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2013, L 34 AS 224/13 m.w.N., Juris).
Da das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Wege der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden kann, ist dieses als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013, L 3 AS 2492/13, sozialgerichtsbarkeit.de). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der mit zulässiger und begründeter Anfechtungsklage angegriffen war, erledigt hatte und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG in SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 m.w.N.) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann u.a. unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht. Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn bereits der vorliegende Akteninhalt zeigt, dass es der Beklagte wiederholt unternommen hat, den Kläger mittels Schreiben mit ähnlichem oder sogar identischem Inhalt zu Meldeterminen einzuladen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Einladungen zu erwarten sind (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R - veröffentlicht in juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131 Rn. 10 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2014 a.a.O.).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Meldeaufforderung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, wie auch das SG dargelegt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Nicht zu überzeugen vermag der Kläger insbesondere mit seinem Vortrag, die Einladungen seien nur nach § 309 Abs. 1 SGB III erfolgt, sodass nachträglich nicht auf § 309 Abs. 2 verwiesen werden könne, die Einladungen enthielten nur einen Gesprächswunsch und keine -pflicht, ein wichtiger Meldezweck liege nicht vor, die Rechtsfolgenbelehrungen seien unzutreffend und der Begriff "Einladung" sei irreführend, sodass die Meldeaufforderungen allesamt rechtsunwirksam und nichtig seien. Zu Recht hat der Beklagte auf § 309 Abs. 1 SGB III (i.V.m. § 59 SGB II) verwiesen, weil darin die allgemeine Meldepflicht definiert wird. Abs. 2 dieser Vorschrift konkretisiert lediglich, zu welchen Zwecken die Aufforderung zur Meldung erfolgen kann. Dass es sich nicht nur um einen "Gesprächswunsch" handelt, ist aus dem klaren Wortlaut der Einladung unschwer ersichtlich (Hinweis auf die Folgen bei Nichterscheinen, gesonderte Rechtsfolgenbelehrung in der Anlage). Insofern ist auch der Begriff "Einladung" nicht irreführend, sondern lediglich höflicher formuliert als "Aufforderung". Die Rechtsfolgenbelehrung ist ausführlich und zutreffend dargestellt. Es liegt auch ein wichtiger Meldezweck vor, da nach jahrelanger Arbeitslosigkeit ein Gespräch über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation Aussicht bietet, den Kläger entweder in eine passende Arbeitsstelle zu vermitteln, ihn ggf. zu schulen oder auf andere Weise zu fördern, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Insofern dient die Einladung sogar mehreren Zwecken, nämlich der Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit sowie der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger seit 2005 keinen Meldeterminen nachgekommen ist, war es dem Beklagten kaum möglich, einen konkreteren Meldezweck anzugeben, da - auch für das Gericht - nicht erkennbar ist, für welche Tätigkeiten am Arbeitsmarkt der Kläger sich eignet, ob Schulungsbedarf besteht oder sonstige Maßnahmen seitens des Beklagten zu ergreifen sind.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Einladung sei bereits rechtswidrig, weil er aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht in der Lage sei, zu einem Termin zu erscheinen. Wie das SG in etlichen Urteilen zu gegenüber dem Kläger verhängten Sanktionsbescheiden ausführlich und zutreffend begründet hat, ist die von ihm wiederholt vorgetragene gesundheitsbedingte Unmöglichkeit eines Erscheinens nicht nachgewiesen worden. Zwar hat der Senat eine Befragung seiner Ärzte erwogen, um die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nachprüfen zu können. Jedoch hat sich der Kläger - wie bereits in den Jahren zuvor - bisher ausdrücklich geweigert, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen, so dass es dem Senat verwehrt ist, eine Beweisaufnahme in Form der Befragung der behandelnden Ärzte durchzuführen.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, es müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um seine gesundheitlichen Beschwerden nachzuweisen. Vorliegend ist nicht Streitgegenstand, ob der Kläger zum heutigen Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder ob er heute zu Meldeterminen erscheinen kann, sondern betrifft das Verfahren einen Meldetermin aus 2012, mithin aus einer Zeit, die mittlerweile drei Jahre zurückliegt. Ein Gutachter, dem keinerlei Auskünfte der behandelnden Ärzte und auch sonst keine ärztlichen Unterlagen über den streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehen, mag zwar den Gesundheitszustand am Tag der Untersuchung beurteilen können, nicht aber den von vor drei Jahren und schon gar nicht den konkreten Gesundheitszustand des Klägers an den einzelnen Meldeterminen. Deshalb sind vor Einholung eines Sachverständigengutachtens Informationen über den Gesundheitszustand durch Beiziehung ärztlicher Unterlagen - wie Befundberichte und Krankenhausunterlagen oder sachverständige Zeugenaussagen - unerlässlich. Ohne diese Vorermittlungen ist eine Gutachtenseinholung nicht sinnvoll (s. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 22.10.1997, L 13 An 19/96, Juris).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf das Einladungsschreiben vom 18.09.2012 ist daher unbegründet.
4. KdUH im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 Soweit der Kläger - als abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 8/06 R, Juris) - höhere KdUH in Form höherer Kosten für die Warmwasseraufbereitung im Zeitraum Januar bis März 2011 (Änderungsbescheid vom 16.10.2012, Bl. 1530 Band 7 der V-Akten) begehrt, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Wie sich aus der Verwaltungsakte ergibt, zahlte der Kläger 2011 tatsächlich nur monatlich 425,99 EUR an seine Vermieter. Außerdem fielen Abfallgebühren in Höhe von 70 EUR sowie Kosten für eine Gebührenmarke in Höhe von 38 EUR an, die vom Beklagten mit Bescheid vom 23.02.2011 bewilligt wurden (Bl. 113 des Unterordners KdU in Band 7 der V-Akte). Dass darüber hinaus im o.a. Zeitraum weitere Kosten angefallen sind, ist nicht nachgewiesen.
5. KdUH im Zeitraum 2006 bis 2010 Die Berufung hat auch in Bezug auf die Gewährung höherer KdUH ohne Abzug der Warmwasserpauschale in den Jahren 2006 bis 2010 keinen Erfolg (Bescheid vom 16.10.2012, Widerspruchsbescheid 20.12.2012). In Bezug auf die Voraussetzungen eines Antrags nach § 44 SGB X wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Unabhängig vom Ablauf der Jahresfrist gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 gültigen Fassung besteht auch materiell-rechtlich für die Jahre 2006 bis 2010 kein Anspruch auf Nichtabzug der Warmwasserpauschale. Vielmehr hat der Beklagte richtigerweise aus den berücksichtigungsfähigen Nebenkosten den Betrag, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, herausgerechnet, da dieser Betrag gemäß § 22 Abs. 1 SGB II a. F. bereits in der Regelleistung enthalten war (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14 /11 b AS 15/07 R, in Juris). Der Gesetzgeber hat zwar rückwirkend zum 01.01.2011 durch die Herausnahme des Bedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser aus dem Regelbedarf entschieden, dass dieser Bedarf nun im Rahmen des § 22 SGB II als Nebenkosten zu berücksichtigen ist bzw. nach § 21 Abs. 7 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer, Boiler) erzeugt wird. Diese Neuregelung entfaltet aber keine Rückwirkung, so dass sich hieraus kein Anspruch für die Jahre vor 2011 ableiten lässt.
6. Anhörungsschreiben Die durch den Kläger erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig, da sie voraussetzt, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Bei dem Anhörungsschreiben vom 01.10.2012, gegen das sich der Kläger wendet, handelt es sich indes nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Die Anhörung eines Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist vielmehr eine rein vorbereitende Verfahrenshandlung. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung kann grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden (BSG, Urteil vom 10.12.1992, 11 RAr 71/91, Juris, Rdnr. 14). Diese Rechtsfolge entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 44a Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) seinen Niederschlag gefunden hat und im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (BSG, Urteil vom 24.11.2004, B 3 KR 16/03 R, Juris, Rdnr. 19). Der Senat hat daher nicht zu entscheiden, ob die in den Anhörungsschreiben angekündigten Bescheide rechtmäßig wären.
7. Untätigkeitsklage/Feststellungsklage
Soweit der Kläger in seiner Klageschrift vor dem SG einen "Antrag wegen Untätigkeit des Jobcenters" bzgl. Aufklärung/Rechtsbehelf gestellt hat und die Begründungen/Anträge aller seiner Widerspruchsschreiben sowie Schreiben an die 7. Kammer als Feststellungsklagen verstanden haben will, ist die Klage unzulässig.
Wie das SG zutreffend geurteilt hat, ist schon nicht ersichtlich, über welche konkreten Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 88 SGG der Beklagte noch nicht entschieden hat, so dass die Untätigkeitsklage unzulässig ist.
Soweit der Kläger sämtliche Widerspruchsschreiben an das Jobcenter und Schriftsätze ans SG in den Jahren 2010 - 2012 als Feststellungsanträge verstanden haben will, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Zwar kann gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 1 SGG mit der Klage auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Jedoch ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen, ohne dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse besteht (Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rdnr. 19 f. m.w.N.). Vorliegend sind allein beim LSG 13 Berufungen anhängig gemacht und darin annähernd sämtliche Bescheide (und auch sonstige Schreiben des Beklagte) aus den Jahren 2010 bis 2013 vor allem im Rahmen von Anfechtungsklagen der gerichtlichen Überprüfung unterworfen worden, so dass nicht ersichtlich ist, worin noch ein weitergehendes Feststellungsinteresse liegen soll.
Soweit der Kläger "sämtliche Sätze seines Berufungsschreibens nicht nur als Begründung, sondern auch als Feststellungsanträge" verstanden haben und die Rechtswidrigkeit der Ersatzleistungspraxis festgestellt haben will, ist die Klage aus denselben Gründen ebenfalls unzulässig.
Die Berufung war somit im Ergebnis zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz erfolglos blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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