L 8 AL 4947/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1637/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4947/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.10.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand:

Der Kläger ist Rentenberater. Er begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihn nicht als Bevollmächtigten des Beigeladenen zurückweisen durfte.

Der Kläger ist gemäß der Registrierung des Landgerichts Freiburg (Registrierungsbehörde) im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich "Rentenberatung" als "registrierter Erlaubnisinhaber" eingetragen (www.rechtsdienstleistungsregister.de).

Die Beklagte lehnte den Antrag des Beigeladenen vom 27.07.2011 auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 23.08.2011 ab, da der Beigeladene nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen bis zu sechs Monate nicht zur Verfügung stehe (Bl. 1 und 7 der Verwaltungsakte). Den dagegen durch den Kläger für den Beigeladenen eingelegten Widerspruch vom 24.08.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2011 als unbegründet zurück (Bl. 12 und 25 der Verwaltungsakte). Im dagegen vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) geführten Klageverfahren (S 15 AL 4874/11) wies das SG den Kläger mit Beschluss vom 21.12.2011 als Bevollmächtigten des Beigeladenen zurück. Das Klageverfahren endete durch ein angenommenes Anerkenntnis der Beklagten.

Mit Bescheid vom 13.09.2011 wies die Beklagte den Kläger gemäß § 13 Abs. 5 SGB X als Bevollmächtigten des Beigeladenen zurück (Bl. 39 der Verwaltungsakte). Den dagegen eingelegten und nicht begründeten Widerspruch des Klägers vom 14.10.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2011 zurück (Bl. 54 und 77 der Verwaltungsakte). Dagegen erhob der Kläger Klage zum SG (S 3 AL 28/12), welches mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2012 feststellte, dass die Zurückweisung des Klägers rechtswidrig war, weil sie erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgt sei.

Der Kläger beantragte am 24.08.2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG), die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung Arbeitslosengeld zu gewähren (S 15 AL 4600/11 ER). Mit zwei Beschlüssen jeweils vom 07.09.2011 wies das SG den Kläger als Bevollmächtigten des Beigeladenen im Eilverfahren zurück und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Bl. 41 46 der Verwaltungsakte). Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 11.11.2011 (L 8 AL 3985/11 ER-B) als unzulässig (Bl. 76 der Verwaltungsakte).

Der Beigeladene beantragte am 10.11.2011 unter Vorlage eines Attestes des Allgemeinmediziners Dr. E. vom 21.11.2011, nach dem der Beigeladene ab sofort wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig für leichte Tätigkeiten einsetzbar sei erneut Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 28.11.2011 Arbeitslosengeld ab dem 21.11.2011 (Bl. 57, 65 und 82 der Verwaltungsakte). Dagegen legte der Kläger für den Beigeladenen mit Schreiben vom 16.12.2011 wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2011 als unbegründet zurückwies (Bl. 80 und 89 der Verwaltungsakte). Dagegen wurde keine Klage erhoben.

Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 22.12.2011 gemäß § 13 Abs. 5 SGB X als Bevollmächtigten des Beigeladenen zurück. Aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz ergebe sich nicht, dass die Tätigkeit des Klägers in der vorliegenden sozialrechtlichen Angelegenheit erlaubt sei. Bereits das SG habe mit Beschluss vom 07.09.2011 eine Zulassung des Klägers als Bevollmächtigter des Beigeladenen abgelehnt (Bl. 87 der Verwaltungsakte). Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 23.01.2012, welchen er trotz Ankündigung nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 als unbegründet zurück (Bl. 98 und 99 der Verwaltungsakte).

Dagegen erhob der Kläger mit Telefax vom 02.04.2012 Klage zum SG, zu deren Begründung er mit Schriftsatz vom 21.12.2012 vortrug, er habe seit dem Jahre 1983 ungehindert Arbeitslosenversicherungsrechtsangelegenheiten vertreten können. Der Berufsausübungsumfang müsse im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 GG gesetzlich geregelt werden und dürfe nicht der freien Auslegung aller möglichen Stellen obliegen. § 73 SGG sei verfassungswidrig. Es sei kein faires Verfahren gewährleistet, wenn jeder einzelne Richter darüber entscheiden dürfe, "was man darf und was nicht". Nach dem vollen Wortlaut des Schreibens des damaligen LSG-Präsidenten habe der Kläger eine Vollzulassung ohne Sachgebietsbeschränkung erteilt bekommen (Bl. 16 bis 18 der SG-Akte). Ferner reichte der Kläger nach mehrmaliger Aufforderung durch das SG mit Schreiben vom 07.03.2013 Kopien seiner Zulassungsurkunden ein (Bl. 24 bis 37 der SG-Akte).

Mit Beschluss vom 18.09.2012 erfolgte die Beiladung des Beigeladenen.

Mit Urteil vom 16.10.2014 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte das SG aus, die dem Kläger nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Rechtsberatungsgesetz erteilte Erlaubnis "als Rentenberater" umfasse, wenn sie auch wie vorliegend ohne weitere Einschränkungen erteilt worden sei, nicht ein Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung. Diese Auffassung werde insbesondere dem Zweck des Rechtsberatungs- und auch des Rechtdienstleistungsgesetzes gerecht, den Rechtsuchenden vor Schäden zu bewahren, welche sich aus der Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch Personen, welche nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung bieten, ergeben könnten. Rentenberater böten gerade keine Gewähr für eine derartige und rechtlich qualifizierte Unterstützung und Beratung in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung. Der Kläger könne weder aus seiner fortwirkenden Erlaubnis, noch aus einer Annexkompetenz eine Befugnis zum Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung herleiten. Das Arbeitslosengeld sei keine Leistung der Rentenversicherung oder der Altersvorsorge, sondern der Arbeitsförderung. Ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente ergebe sich auch nicht daraus, dass die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen seien.

Gegen das dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 31.10.2014 zugestellte Urteil hat dieser am Montag, den 01.12.2014 Berufung zum LSG eingelegt, welche er trotz eigener Ankündigung und gerichtlicher Aufforderung nicht begründet hat.

Die Berichterstatterin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2015 auf die bislang nicht erfolgte Anhörung des Klägers hingewiesen (Bl. 18 der Senatsakte). Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21.05.2015 unter Angabe der für die Zurückweisung maßgeblichen Aspekte Gelegenheit eingeräumt, sich zur Zurückweisung als Bevollmächtigter bis zum 19.06.2015 zu äußern. Eine Reaktion des Klägers hierauf ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat dem Senat mit Schreiben vom 30.06.2015 mitgeteilt, sie halte nach der nachgeholten Anhörung des Klägers an ihrer Entscheidung fest (Bl. 20 bis 22 der Senatsakte).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.10.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2012 rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, er hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte des Beigeladenen sowie die Prozessakten des SG in Sachen S 3 AL 28/12, S 3 AL 1637/12, S 15 AL 4600/11 ER und S 15 AL 4874/11 sowie die Prozessakte des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens des Beigeladenen im Termin entscheiden können, denn in der dem Beigeladenen mit Zustellungsurkunde (Blatt 37c der Senatsakte) ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig aber nicht begründet.

Der Senat hat den vom Kläger gestellten reinen Anfechtungsantrag sachdienlich als Fortsetzungsfeststellungsantrag ausgelegt. Die vom Kläger erhobene reine Anfechtungsklage ist unzulässig. Zwar kann grundsätzlich eine Anfechtungsklage gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter zulässigerweise erhoben werden, solange das Verwaltungs- bzw. das sich hieran ggf. anschließende Gerichtsverfahren in der Angelegenheit, für welche eine Zurückweisung als Bevollmächtigter erfolgt ist, noch nicht beendet ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Behörde auch noch während des laufenden Klageverfahrens Verfahrenshandlungen vornehmen kann und die Zurückweisung des Bevollmächtigten wegen der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Zurückweisung (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG) zunächst keine Wirkung entfaltet, wodurch die Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten wirksam bleiben. Die Anfechtungsklage gegen die Zurückweisung kann indes nicht mehr zulässig erhoben werden, wenn sich das Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren in der Angelegenheit, für welche eine Zurückweisung als Bevollmächtigter erfolgt ist, erledigt hat, weil sich dann auch die Zurückweisung erledigt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4). Dann kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein für die Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit bei Präjudizialität, das heißt, wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, bei einem Schadens- oder Rehabilitationsinteresse oder bei Wiederholungsgefahr in Betracht. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl. BSGE, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, m.w.N., juris, BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rn. 7 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig / ders. / Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 131 Rn. 10 bis 10g.)

Vorliegend erfolgte die streitgegenständliche Zurückweisung des Klägers für das Verwaltungsverfahren wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes des Beigeladenen, welches sich zwischenzeitlich erledigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Verwaltungsverfahren mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes beendet (BSG v. 27.08.1998 - B 10 KR 5/97 R - BSGE 82, 283, 296 = SozR 3-5420 § 24 Nr. 1; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X-Kommentar, 8. Auflage 2014, § 8 Rn. 10, m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung). Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes des Beigeladenen den Widerspruchsbescheid vom 22.12.2011, welcher eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält, laut dem Vermerk auf diesem Widerspruchsbescheid (Bl. 89 der Verwaltungsakte) am 22.12.2011 an den Beigeladenen abgesandt. Die Absendung an den Beigeladenen persönlich steht der wirksamen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids trotz Vertretungsanzeige des Klägers nicht entgegen (Meyer-Ladewig a.a.O., § 85 Rn. 8a). Der Widerspruchsbescheid gilt damit nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 25.12.2011 als bekannt gegeben. Eine Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 und 2 SGG nicht erhoben. Damit ist das Verwaltungsverfahren wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes des Beigeladenen mit Ablauf der Klagefrist am 25.01.2012 und damit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 28.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2011 erledigt. Dadurch ist auch im Verfahren bezüglich der Zurückweisung des Klägers eine Erledigung eingetreten (vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4). Daher hat der Senat die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage verstanden. Der Kläger kann sich wie ausgeführt bei Erledigung der Zurückweisung als Bevollmächtigter im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG gegen die erledigte Entscheidung wehren. Der Kläger kann sich auf ein berechtigtes Interesse im Sinne einer konkreten Wiederholungsgefahr stützen. Eine solche ist nicht deshalb zu verneinen, weil auch nach Auffassung der Beklagten jeweils bezogen auf das konkrete Mandatsverhältnis eine etwaige Annexkompetenz zu prüfen wäre, was eine Wiederholungsgefahr wegen gebotener Einzelfallprüfung ausschlösse. Der Kläger ist aber nach wie vor als Rentenberater tätig und nimmt für sich in Anspruch, als Rentenberater mangels Sachgebietseinschränkung in seiner Zulassungsurkunde uneingeschränkt auch auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung tätig werden zu dürfen, so dass es nicht auszuschließen ist, dass ihn die Beklagte auch in anderen Verfahren, in denen er für Versicherte als Bevollmächtigter auftritt, zurückweist (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 7 RAr 20/96 - SozR 3-1300 § 13 Nr. 4; Hessisches LSG, Urteil vom 09.08.2000 - L 6 AL 78/00 - juris).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2014 zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2012 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 Abs. 5 SGB X in der Fassung vom 11.12.2008. Bevollmächtigte und Beistände sind nach dieser Vorschrift zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(1) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 22.12.2011 weder den Kläger, noch den Beigeladenen angehört, obwohl sie gemäß § 24 Abs. 1 SGB X dazu verpflichtet gewesen ist (Roller, a.a.O., § 13 Rn. 17). Die fehlende Anhörung des Klägers ist aber nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X durch die im Berufungsverfahren nach Hinweis der Berichterstatterin nachgeholte Anhörung des Klägers durch die Beklagte geheilt (a). Die fehlende Anhörung des Beigeladenen ist zumindest nicht zulasten des Beigeladenen rechtswidrig (b).

(a) Eine Heilung durch eine nachholende Anhörung während des Gerichtsverfahrens kann nur bewirkt werden, wenn das Gericht der Verwaltungsbehörde Gelegenheit gegeben hat, die Anhörung nachzuholen und diese sich nach Abschluss der Anhörung entsprechend qualifiziert äußert. Nach Sinn und Zweck des § 24 SGB X kann es im Gerichtsverfahren als Anhörung nur genügen, wenn die beklagte Behörde – die hier nicht mehr Herrin des Verfahrens ist – dem Bürger vollwertig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erlass des Verwaltungsakts gewährt und danach abschließend zu erkennen gibt, dass sie nach erneuter Prüfung der entscheidungserheblichen Tatsachen am Erlass des Verwaltungsakts festhält. Ohne einen solchen gesonderten formellen Ablauf wären Anhörungsmängel hingegen einem im Ergebnis rechtlich unbeachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 42 Satz 1 SGB X gleichgestellt und das schließt § 42 Satz 2 SGB X gerade aus (vgl. Schütze, in: von Wulffen/ders., Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 17 m.w.N.). Demgemäß verlangt das BSG als Voraussetzung der Heilung einer fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens ein "mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren", in dem regelmäßig die beklagte Behörde dem Beteiligten in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle Haupttatsachen mitzuteilen hat, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will, ihm dabei eine angemessene Frist zur Äußerung setzt und schließlich dessen Vorbringen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG v. 09.11.2010 – B 4 AS 37/09 R – SozR 4-1300 § 41 Nr. 2 Rn. 14f; BSG v. 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 RBSGE 108, 289 Rn. 26 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2).

Die von der Beklagten nachgeholte Anhörung genügt diesen Anforderungen an eine Heilung. Die Beklagte hat dem Kläger nach entsprechendem Hinweis der Berichterstatterin auf die fehlende Anhörung mit Schreiben vom 21.05.2015 mitgeteilt, die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen, sei im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt. Der Kläger habe eine Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten als Rentenberater zu besorgen. Ein Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung und damit eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in diesem Bereich umfasse diese Erlaubnis nicht. Es sei daher nicht erkennbar, dass die Tätigkeit des Klägers in der Angelegenheit der Arbeitsförderung nach dem RDG erlaubt gewesen sei. Bevollmächtigte, die geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein, seien gemäß § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen. Eine Ermessensentscheidung sei nicht zu treffen. Die Beklagte hat dem Kläger Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 16.06.2015 zu äußern. Nachdem hierauf keine Reaktion des Klägers erfolgt war, hat die Beklagte dem Senat mit Schreiben vom 30.06.2015 mitgeteilt, da vom Kläger nichts weiter vorgetragen worden sei und auch keine neuen Umstände ersichtlich seien, bleibe der angefochtene Bescheid vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2012 unverändert. Damit hat die Beklagte dem Kläger wie vom BSG für eine ausreichende Heilung verlangt in dem gesonderten Anhörungsschreiben vom 21.05.2015 alle Tatsachen mitgeteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen wollte und dem Kläger eine angemessene Frist zur Äußerung gesetzt. Nachdem der Kläger sich nicht geäußert hatte, hat die Beklagte sich mit Schreiben vom 30.06.2015 abschließend zum Ergebnis der Überprüfung geäußert. Dies genügt nach Auffassung des Senats, um von einer Heilung der fehlenden Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X auszugehen.

(b) Weiter hat die Beklagte den Beigeladenen vor der streitgegenständlichen Zurückweisung seines Bevollmächtigten nicht angehört, was zwar grundsätzlich einen Verfahrensfehler darstellt. Jedoch erfolgte die Zurückweisung erst mit Bescheid vom 22.12.2011 und somit am selben Tag, an dem der Widerspruchsbescheid im Verfahren wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes des Beigeladenen ergangen ist. Bis dahin sind die Verfahrenshandlungen des Klägers als Bevollmächtigter des Beigeladenen wirksam (Umkehrschluss aus § 13 Abs. 7 Satz 2 SGB X, wonach Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten nach dessen Zurückweisung unwirksam sind). Danach sind soweit ersichtlich in diesem Verwaltungsverfahren keine Verfahrenshandlungen des Klägers für den Beigeladenen mehr erfolgt, so dass sich die fehlende Anhörung im Ergebnis nicht zulasten des Beigeladenen auswirkt. Nach der Zurückweisung erfolgte Verfahrenshandlungen wären ohnehin wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Zurückweisung wirksam.

Weitere Formfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2012 formell rechtmäßig ist.

(2) Der angefochtene Bescheid war auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten des Beigeladenen zurückgewiesen. Rechtsgrundlage hierfür ist wie ausgeführt § 13 Abs. 5 SGB X in der Fassung vom 11.12.2008, wonach Bevollmächtigte zurückzuweisen sind, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

Die Zurückweisung des Klägers war nicht bereits deswegen rechtswidrig, weil für sie wegen des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, für das die Zurückweisung erfolgt ist, kein Bedürfnis mehr bestanden hätte. Das Verwaltungsverfahren wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes des Beigeladenen war wie ausgeführt zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zurückweisung des Klägers am 25.01.2012 nur formell beendet, denn es bestand vorliegend zumindest noch die theoretische Möglichkeit von weiteren Verfahrenshandlungen des Klägers für den Beigeladenen, weil durch die unterbliebene Anhörung dieser Teil des Verwaltungsverfahrens entweder auf Antrag des Klägers oder von Amts wegen auch aus damaliger Sicht durchaus hätte nachgeholt werden können, was den gleichen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und das Mandat des Klägers betroffen hätte. Die Nachholung der Anhörung zur Heilung des Verfahrensfehlers ist auch tatsächlich erfolgt. Jedoch durfte der Kläger den Beigeladenen weder unmittelbar aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung - beschränkt auf das Gebiet der Rentenberatung - durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2011 vertreten (a), noch stand ihm insoweit eine sog. Annexkompetenz zu (b). Damit musste die Beklagte den Kläger als Bevollmächtigten des Beigeladenen zurückweisen. Ihr stand dabei kein Ermessen zu.

(a) Bei der Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2011 für den Beigeladenen handelt es sich um eine vom Kläger geschäftsmäßig betriebene fremde Rechtsangelegenheit, da der Kläger den Widerspruch in Ausübung seines Berufs als Rentenberater eingelegt hat. Der Kläger musste als Bevollmächtigter zurückgewiesen werden, da er zur Besorgung der Rechtsangelegenheit nicht befugt gewesen ist. § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist und das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst hat, gestattet die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang, "in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird". Der Kläger wird als Rentenberater auf eigene Initiative und auf eigene Rechnung und Gefahr und damit selbständig im Sinne des § 3 RDG tätig. Eine Befugnis zur Erbringung der Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente ergibt sich für ihn aber weder aus dem RDG noch aus anderen Gesetzen, insbesondere nicht aus dem Einführungsgesetz zum RDG (RDGEG).

Die Befugnis von Rentenberatern ist in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG geregelt. Danach dürfen natürliche Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen) aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung erbringen "auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung". Voraussetzung ist dabei, dass ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen besteht. Ausgangs- und Endpunkt ist die Rente (Bundestags-Drucksache 16/3655, S. 64).

Nach § 1 Abs. 1 RDGEG erlöschen behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten derjenigen Erlaubnisinhaber, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, 6 Monate nach Inkrafttreten des RDG, wenn nicht unter Vorlage der Erlaubnisurkunde die Registrierung beantragt wurde. Gemäß § 1 Abs. 3 RDGEG werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnis über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgeht, werden zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 dieser Vorschrift als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Mit der Regelung des § 1 RDGEG sollte insgesamt sichergestellt werden, dass alle Erlaubnisinhaber nach dem RBerG die Möglichkeit erhalten, nach Inkrafttreten des RDG ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter zu erbringen (Köhler, SGb 2009, S. 441ff). Die Registrierung durch die Behörde ist somit mit Inkrafttreten des RDG unverzichtbare Voraussetzung der Fortgeltung bisheriger Erlaubnisse als Rentenberater.

Der Kläger ist im Rechtsdienstleistungsregister wie sich dies aus der Registrierung des Landgerichts Freiburg (Registrierungsbehörde) ergibt für den Bereich "Rentenberatung" als "registrierter Erlaubnisinhaber" eingetragen (vgl. www.rechtsdienstleistungsregister.de). Damit steht er im Umfang der Regelung nach § 3 RDGEG einem Rechtsanwalt gleich, denn gemäß § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne von § 73 Abs. 2 S. 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung 1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, 2. als Prozessagenten durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO a. F., 3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandlung vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, 4. nach § 67 der VwGO oder 5. nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestattet war. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen (§ 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG).

Nach dieser Regelung ist jedenfalls für das Land Baden Württemberg dem Kläger keine über die mit der Registrierung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (vgl. Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14.09.1983) hinausgehende weitergehende Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.

Im Rechtsdienstleistungsregister ist für die Registrierung des Klägers nach § 3 Abs. 2 RDGEG unter e) eingetragen: Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26.06.1963 zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie vor dem Landessozialgericht Baden Württemberg im Rahmen seiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetzes gemäß Verfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 05.08.1993. Eine Befugnis zur Rechtsberatung oder zur Zulassung zur mündlichen Verhandlung in sozialgerichtlichen Verfahren über die erteilte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetzes hinaus ergibt sich hieraus nicht, insbesondere war auch die Zulassung als Prozessagent für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Baden Württemberg ausdrücklich auf die Erlaubnis als Rentenberater begrenzt. Eine Zulassung zur mündlichen Verhandlung könnte darüber hinaus die mit Urkunde vom 14.09.1983 erteilte Erlaubnis zur Geschäftsbesorgung als Rentenberater nicht erweitern. Dementsprechend ist auch im geltenden Recht mit § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG durch die Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG geregelt worden, dass die gerichtliche Vertretungsbefugnis der Rentenberater nur in denjenigen Angelegenheiten besteht, auf die sich auch ihre außergerichtliche Befugnisse erstrecken (so auch Köhler, a.a.O., Seite 441,445). Eine Erlaubnis zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Zulassung als Prozessagenten nach Art. 1 § 1 RBeratungsGesetz, d. h. als Rentenberater, wurde erstmals durch Verfügung des Präsidenten des LSG Berlin vom 15.07.1985 erteilt. Eine "Besitzstandswahrung" für die früheren Rechtsbeistände (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 - , juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de), die mit der Rechtsänderung von 1980 geschaffen wurde, kommt bei der Zulassung als Rentenberater ab September 1983 daher unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

Der Kläger erhielt vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin mit Urkunde vom 14.09.1983 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 des RBerG (Bl. 26 der SG-Akte). Im Rahmen dieser Erlaubnis wurde der Kläger vom Präsidenten des LSG Berlin am 15.07.1985 als Prozessagent gemäß § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) zur mündlichen Verhandlung zugelassen. Diese Zulassung erstreckte sich auf die Kammern der Sozialgerichte und die Senate des Landessozialgerichts Berlin (Bl. 28 der SG-Akte). Nachdem der Kläger im Jahr 1992 seinen Geschäftssitz nach Waldkirch verlegt hatte, stellte der Präsident des Landgerichts Freiburg mit Beschluss vom 07.05.1993 und Berichtigungsbeschluss vom 10.02.1994 fest, dass die bereits vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin erteilte Erlaubnis unberührt bleibt mit der Maßgabe, dass nunmehr anstelle der Stadt Berlin die Stadt Waldkirch Geschäftssitz sei (Bl. 33 der SG-Akte). Auf den entsprechenden Antrag des Klägers gestattete der ehemalige Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg dem Kläger mit Verfügung vom 05.08.1993 im Rahmen der vom Präsidenten des Landgerichts Freiburg erteilten Erlaubnis das mündliche Verhandeln vor allen Sozialgerichten des Landes und dem LSG Baden-Württemberg (Bl. 34 der SG-Akte).

Diese von der jeweiligen Gerichtsverwaltung erteilten Erlaubnisse beziehen sich ausschließlich auf die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Rechtsberatungsgesetz, die aber nur Rechtsberatung und gerichtliche Vertretungsbefugnis im Arbeitslosenversicherungsrecht beinhaltete, soweit ein konkreter Bezug zu einem gesetzlichen Rentenanspruch bzw. zur berufsständischen oder betrieblichen Versorgung bestand (Annexkompetenz). Im Arbeitslosenversicherungsrecht sind Leistungsansprüche auf die Gewährung einer gesetzlichen Rente oder Versorgung nicht Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten, weshalb die Erlaubnis zur "Rentenberatung" sich grundsätzlich nicht hierauf erstreckt. Ausnahmsweise ist eine Tätigkeit des Rentenberaters im Arbeitslosenversicherungsrecht als Annexkompetenz möglich, wenn ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater besteht. Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG SozR 3 1300 § 13 Nr. 7; BSG SozR 3 1300 § 13 Nr 4 S 16; BSG SozR 3 1300 § 13 Nr 5).

Der Kläger war zur Vertretung im vorliegenden Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit nicht befugt. Diese Tätigkeit ist durch die ihm erteilte Erlaubnis nicht gedeckt. Das BSG hat mit Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R - (veröffentlicht in juris) auf der Grundlage einer erneuten ausführlichen Würdigung der Entstehungsgeschichte seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 06.03.1997 - 7 Rar 20/96 - SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 S. 14 ff.) bekräftigt, wonach eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als "Rentenberater" nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG nicht als solche bereits das Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung umfasst. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem ausführlich begründeten Kammerbeschluss vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - (SozR 3-1300 § 13 Nr. 6) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 06.03.1997 nicht angenommen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und geht mit dem BSG davon aus, dass Rentenberatern die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht gestattet ist (so auch der 12. und 13. Senat des LSG; vgl. Urteile vom 26.06.2003 - L 12 AL 3537/02 - und vom 14.08.2007 - L 13 AL 3429/05 - ; ebenso die Rechtsprechung des Senats zum Schwerbehindertenrecht, vgl. Beschluss vom 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 -; juris Rn. 12 ff.; in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R -; juris Rn. 13 ff.).

(b) Dem Kläger stand zur Vertretung des Beigeladenen auch keine Annexkompetenz zur Seite.

Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 4 S. 16; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 5). Eine Annexkompetenz kann daher von vornherein nur so weit tragen, wie sie zur Erfüllung der eigentlichen Berufsaufgaben erforderlich (zumindest jedoch dienlich) ist. Diese bestehen in der Beratung und Unterstützung der Versicherten bei Erlangung von Leistungen der Rentenversicherung und der Altersvorsorge (die evtl. auch dem Rentenberater obliegende Tätigkeit innerhalb der Unfall- oder Krankenversicherung bzw. der sozialen Entschädigung spielt hier keine Rolle). Arbeitslosengeld aber ist eine Leistung der Arbeitsverwaltung und keine Leistung der Rentenversicherung oder der Altersvorsorge. Das Verwaltungsverfahren, in dem die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter des Beigeladenen erfolgte, hatte aber ausschließlich die Zahlung von Arbeitslosengeld bzw. dessen Höhe zum Gegenstand.

Eine Annexkompetenz lässt sich schließlich auch nicht mit dem Argument begründen, eine Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld sei für den Beigeladenen jedenfalls als rentenrechtliche Zeit relevant, weshalb dem Rentenberater die (Annex-)Kompetenz zustehen müsse, für seinen Mandanten eine derartige Zeit zu schaffen. Mit einer derartigen Argumentation ließe sich - entgegen dem Regelungszusammenhang des RBerG bzw. des RDG - die Zuständigkeit des Rechtsberaters bis ins Uferlose ausdehnen. Würde man diesem Gedankengang folgen, wäre auch die Beratung auf arbeitsrechtlichem Gebiet (§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) sowie im Arbeitserlaubnis- und Ausländerrecht der Kompetenz des Rentenberaters zuzurechnen, womöglich auch - wegen der abgeleiteten Ansprüche - im Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Familienrecht. Ebenso wenig kann das Argument weiterhelfen, dass in letzter Zeit die Arbeitslosenversicherung immer enger mit der Rentenversicherung "verzahnt" worden sei (Beispiel: das Altersteilzeitgesetz). Dies kann jedenfalls nicht das gesamte Arbeitsförderungs- (oder Arbeitslosenversicherungs-)Recht zum Tätigkeitsbereich des Rentenberaters machen (so überzeugend BSG, Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R -; juris Rn. 37).

War dem Kläger als Rentenberater ein Tätigwerden für den Beigeladenen in dem hier streitigen Umfang versagt, so liegt hierin entgegen der Ansicht des Klägers kein Verfassungsverstoß (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 6). Eine Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs für Rentenberater über die hier erläuterten Grenzen hinaus obliegt allein dem Gesetzgeber; dieser hätte im Zuge einer Neuregelung auch zu entscheiden, ob dann der Begriff "Rentenberater" noch angemessen ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis. In einem nur vom Bevollmächtigten gegen seine Zurückweisung im Widerspruchsverfahren geführten Rechtsstreit sind Gebühren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben (so auch der 13. Senat des LSG, Beschluss vom 03.01.2007 - L 13 AL 4889/05 W-B -; juris). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welcher keinen Antrag gestellt hat, durch den Kläger erscheint dem Senat nicht angezeigt.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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