Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 773/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3014/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Kläger auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist unter anderem im Streit, ob der Beklagte weitere Leistungen zu gewähren hat.
Der im Jahr 1982 geborene Kläger zu 1) steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die mit ihm seit Jahren in ihrem im Jahr 1987 erbauten, eine Wohnfläche von 87 Quadratmeter umfassenden und mittels Ölheizung beheizten Eigenheim in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, die Kläger zu 2) und 3), beziehen Renten wegen Berufsunfähigkeit und erhalten bislang keine Leistungen nach dem SGB II.
Die Kläger hatten unter dem 13.07.2014 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Der Beklagte hatte daraufhin dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 23.07.2014 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.01.2015 in Höhe des monatlichen Regelbedarfs von 391,00 EUR bewilligt. Kosten der Unterkunft und Heizung waren nicht gewährt worden. Der Beklagte hatte ferner den Antrag der Kläger zu 2) und 3) aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens mit Bescheid vom 31.07.2014 abgelehnt. Gegen den Bescheid vom 31.07.2014 war kein Widerspruch erhoben worden. Den gegen den Bescheid vom 23.07.2014 erhobenen Widerspruch hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2014 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene und unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2825/14 geführte Klage hatte das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2014 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte und unter dem Aktenzeichen L 13 AS 4718/14 geführte Berufung hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.05.2015 zurückgewiesen.
Bereits am 16.01.2015 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 02.02.2015 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016 in Höhe des monatlichen Regelbedarfs von 399,00 EUR. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht gewährt.
Hiergegen haben die Kläger am 03.03.2015 beim SG die unter dem Aktenzeichen S 17 AS 773/15 geführte Klage erhoben. Der Beklagte hat diese Klage als Widerspruch gewertet und diesen mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2015 zurückgewiesen. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Bedarfe für Unterkunft und Heizung entstünden dem Kläger zu 1) nicht, da solche nicht nachgewiesen worden seien. Hiergegen haben die Kläger am 27.04.2015 beim SG die unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1393/15 geführte Klage erhoben. Das SG hat die beiden Klagen mit Beschluss vom 04.05.2015 unter dem Aktenzeichen S 17 AS 773/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat die Anträge der Kläger wie folgt gefasst "Die Kläger beantragen - teilweise sinngemäß gefasst -, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2015 zu verurteilen, dem Kläger zu 1) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016 zu gewähren. 2. Nachzahlung des laufenden 100 %igen unfallbedingten Lohnausfalls seit 2004. 3. Auszahlung der Sozialbeiträge seit 2004 zur Herstellung der notwendigen privaten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung für den Unfallgeschädigten. 4. Über die Anträge der Kläger zu 2) und 3) aus Juli 2014 = aus Januar 2015 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu entscheiden." Es hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger zu 1) stehe kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu als von dem Beklagten bewilligt. Der Regelbedarf betrage für den Kläger zu 1) wie vom Beklagten bewilligt 399,00 EUR. Die Kläger zu 2) und 3) gewährten dem Kläger zu 1) kostenlos Unterkunft. Der Kläger zu 1) habe in vorangegangenen Verfahren ausdrücklich bestätigt, dass von ihm keine Mietzahlungen erbracht würden. Auf erneute Anfrage des Beklagten habe der Kläger keine Nachweise für entsprechende Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Klägern zu 2) und 3) oder gegenüber Dritten vorgelegt. Auch im hiesigen gerichtlichen Verfahren habe der Kläger zu 1) weder behauptet noch dargelegt, dass und in welcher Höhe ihm vom Beklagen nicht berücksichtigte Kosten für das Wohnen entstünden. Seien ihm jedoch keine Kosten der Unterkunft und Heizung entstanden, habe er auch keinen Anspruch auf diesbezügliche Leistungen. Sofern die Kläger einen Verdienstausfall geltend machten, so seien sie diesbezüglich auf die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. Den Klägern stehe es frei, dort eine entsprechende Klage zu erheben. Eine Anspruchsgrundlage nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) sei jedenfalls nicht zu erkennen. Sofern die Kläger die Auszahlung von Sozialbeiträgen begehrten, sei ebenfalls keine Anspruchsgrundlage nach dem SGB zu erkennen. Sofern begehrt werde, über die Anträge der Kläger zu 2) und 3) vom Juli 2014 und Januar 2015 auf Leistungen nach dem SGB II sei zu entscheiden, sei dieses Begehren unzulässig, da der Beklagte bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.07.2014 hierüber entschieden habe.
Gegen den dem Kläger zu 2) am 20.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid des SG haben die Kläger am 20.07.2015 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Sie haben unter anderem ausgeführt: "Der Unfallgeschädigte wurde mit dem gesetzlichen Übergang der Rechtsansprüche 3 X (!) strafbar vom rechtskräftig verhandelten angetretenen ! Schulplatz geholt - zum Hartz IV Empfänger gemacht - seine unbeteiligten Eltern zur unfallbedingten Bedarfsgemeinschaft ! Die verantwortlichen Beamten haben strafbar a) die Nachzahlungsfrist der unfallbedingten Rentenversicherungsbeiträge ablaufen ! lassen, b) 21 Monate (!) nicht einmal Essensgutscheine an den Unfallgeschädigten herausgegeben!, 24 Monate(!) keinerlei Krankenversicherungsbeiträge für den Unfallverletzten gezahlt!, geben bis heute keinen Cent Wohnkosten ! an den Unfallgeschädigten heraus - geschweige denn die 269,40 EUR/monatlich die der Unfallgeschädigte gemäß rechtskräftigem ! BSG Urteil seit 2006 (!) an seine Eltern zu zahlen hat ... Bei der dokumentierten Beweislage ist es für die Eltern ausgeschlossen , den Unfallgeschädigten ... kostenfrei ! zu beherbergen ... Der Unfallgeschädigte ... kann ... N I C H T S weitergeben ... es wurde wiederholt ! ein Mietvertrag mit den Eltern! ... vorgelegt und eingeklagt ... Eingeklagt sind die sog. Mintdesansprüche des Geschädigten und die Kassenbehandlung ! der schweren Unfallverletzungen - Auch hier erhalte ich N I C H T S" ... Der mit Rechtsanspruch durchgehend beantragte Rechtsanwalt wird wiederholt angemahnt - der ist dringend bei den seit jahren dokumentierten fortgesetzten strafbaren Übergriffen gegen die Kläger".
Die Kläger haben im Berufungsverfahren keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Berücksichtigung gefunden hätten. Insbesondere lägen keine Nachweise zu tatsächlich erbrachten Miet- oder Nebenkostenzahlungen des Klägers zu 1) an die Kläger zu 2) und 3) vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechten Berufungen der Kläger musste der Erfolg versagt bleiben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 19.06.2015. Die Kläger erstreben nach richtiger Auslegung ihres vielfältigen Vortrags neben der Aufhebung dieses Gerichtsbescheides die Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 und die Verurteilung des Beklagten, dem Kläger zu 1) unter zusätzlicher Berücksichtigung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016, einen Ausgleich für einen unfallbedingten Lohnausfall seit 2004 und Sozialbeiträge seit 2004 zur Herstellung einer privaten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewähren sowie über die Anträge der Kläger zu 2) und 3) auf Leistungen nach dem SGB II vom Juli 2014 und Januar 2015 zu entscheiden. Denn die Kläger haben im Berufungsverfahren keine Einwände gegen die in diesem Sinne vom SG im angegriffenen Gerichtsbescheid ausgelegten Klageanträge erhoben. Auch lassen sich dem vielfältigen und teilweise schwer verständlichen Vortrag der Kläger keine weiteren Klageanträge entnehmen. Diese prozessualen Ziele verfolgen die Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sowie gemäß § 88 SGG mit einer Untätigkeitsklage.
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Der die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016 für den Kläger zu 1) regelnde Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten. Ihm steht insbesondere unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der §§ 7 und 22 SGB II kein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II zu. Aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ergibt sich, dass der Kläger zu 1), welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat, und die Kläger zu 2) und 3) zwei eigenständige Bedarfsgemeinschaften bilden. Da die Kläger zu 2) und 3) dem Kläger zu 1) kostenlos Unterkunft gewähren, ist bei ihm kein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Denn nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut werden damit nur tatsächlich anfallende Kosten der Unterkunft übernommen, welche beim Kläger zu 1) aber gerade nicht vorliegen. Dies entnimmt der Senat den Angaben des Klägers zu 1) in vorangegangenen Verfahren, wonach von ihm keine Mietzahlungen erbracht worden sind. Insoweit verweist der Senat auf den Gerichtsbescheid des SG vom 06.03.2014 in dem Verfahren S 9 AS 3333/13 und das Urteil des LSG Baden-Württemberg in dem Verfahren L 13 AS 1774/14 sowie auf den Gerichtsbescheid des SG vom 14.10.2014 in dem Verfahren S 14 AS 2825/14 und das Urteil des LSG Baden-Württemberg in dem Verfahren L 13 AS 4718/14. In den den dortigen Entscheidungen vorausgegangenen Verwaltungsverfahren hat der Kläger zu 1) auch auf erneute Anfrage des Beklagten keine Nachweise für entsprechende Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Klägern zu 2) und 3) oder gegenüber Dritten vorgelegt. Auch im hiesigen gerichtlichen Verfahren hat der Kläger weder behauptet noch dargelegt, dass und in welcher Höhe ihm vom Beklagten nicht berücksichtigte Kosten für das Wohnen entstanden sein sollen.
Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keine Anspruchsgrundlage im SGB für die vom Kläger zu 1) begehrten Leistungen in Form eines Ausgleichs für einen unfallbedingten Lohnausfall seit 2004 sowie von Sozialbeiträgen seit 2004 zur Herstellung einer privaten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren, so dass die Klage insoweit schon unzulässig ist.
Soweit sich die Kläger zu 2) und 3) gegen den die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016 für den Kläger zu 1) regelnden Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 wenden und weitere Leistungen für den Kläger zu 1) geltend machen, ist ihre Klage schon unzulässig, da sie hiervon nicht betroffen sind und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für das hiergegen von ihnen angestrengte Gerichtsverfahren haben.
Sofern die Kläger eine Verurteilung des Beklagten zur Entscheidung über die Anträge der Kläger zu 2) und 3) vom Juli 2014 und Januar 2015 auf Leistungen nach dem SGB II begehren, ist dieses Begehren unzulässig. Denn diese Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG scheitert schon daran, dass der Beklagte über den unter dem 13.07.2014 gestellten Antrag in Bezug auf die Kläger zu 2) und 3) bereits mit Bescheid vom 31.07.2014 entschieden hat und in dem unter dem 16.01.2015 gestellten Antrag keine abweichenden oder neuen Angaben gemacht worden sind, so dass der mit diesem Antrag von den Klägern zu 2) und 3) verfolgte materiell-rechtliche Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen darstellt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 88, Rn. 4a). In Bezug auf das diesbezügliche Begehren des Klägers zu 1) kommt hinzu, dass seine hierauf gerichtete Klage auch deshalb unzulässig ist, da er hiervon nicht betroffen ist und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für das insoweit von ihm angestrengte Gerichtsverfahren hat.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Den Klägern war im Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag der Kläger auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist unter anderem im Streit, ob der Beklagte weitere Leistungen zu gewähren hat.
Der im Jahr 1982 geborene Kläger zu 1) steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die mit ihm seit Jahren in ihrem im Jahr 1987 erbauten, eine Wohnfläche von 87 Quadratmeter umfassenden und mittels Ölheizung beheizten Eigenheim in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, die Kläger zu 2) und 3), beziehen Renten wegen Berufsunfähigkeit und erhalten bislang keine Leistungen nach dem SGB II.
Die Kläger hatten unter dem 13.07.2014 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt. Der Beklagte hatte daraufhin dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 23.07.2014 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.01.2015 in Höhe des monatlichen Regelbedarfs von 391,00 EUR bewilligt. Kosten der Unterkunft und Heizung waren nicht gewährt worden. Der Beklagte hatte ferner den Antrag der Kläger zu 2) und 3) aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens mit Bescheid vom 31.07.2014 abgelehnt. Gegen den Bescheid vom 31.07.2014 war kein Widerspruch erhoben worden. Den gegen den Bescheid vom 23.07.2014 erhobenen Widerspruch hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2014 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene und unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2825/14 geführte Klage hatte das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2014 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte und unter dem Aktenzeichen L 13 AS 4718/14 geführte Berufung hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.05.2015 zurückgewiesen.
Bereits am 16.01.2015 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 02.02.2015 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016 in Höhe des monatlichen Regelbedarfs von 399,00 EUR. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht gewährt.
Hiergegen haben die Kläger am 03.03.2015 beim SG die unter dem Aktenzeichen S 17 AS 773/15 geführte Klage erhoben. Der Beklagte hat diese Klage als Widerspruch gewertet und diesen mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2015 zurückgewiesen. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Bedarfe für Unterkunft und Heizung entstünden dem Kläger zu 1) nicht, da solche nicht nachgewiesen worden seien. Hiergegen haben die Kläger am 27.04.2015 beim SG die unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1393/15 geführte Klage erhoben. Das SG hat die beiden Klagen mit Beschluss vom 04.05.2015 unter dem Aktenzeichen S 17 AS 773/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat die Anträge der Kläger wie folgt gefasst "Die Kläger beantragen - teilweise sinngemäß gefasst -, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2015 zu verurteilen, dem Kläger zu 1) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016 zu gewähren. 2. Nachzahlung des laufenden 100 %igen unfallbedingten Lohnausfalls seit 2004. 3. Auszahlung der Sozialbeiträge seit 2004 zur Herstellung der notwendigen privaten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung für den Unfallgeschädigten. 4. Über die Anträge der Kläger zu 2) und 3) aus Juli 2014 = aus Januar 2015 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu entscheiden." Es hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger zu 1) stehe kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu als von dem Beklagten bewilligt. Der Regelbedarf betrage für den Kläger zu 1) wie vom Beklagten bewilligt 399,00 EUR. Die Kläger zu 2) und 3) gewährten dem Kläger zu 1) kostenlos Unterkunft. Der Kläger zu 1) habe in vorangegangenen Verfahren ausdrücklich bestätigt, dass von ihm keine Mietzahlungen erbracht würden. Auf erneute Anfrage des Beklagten habe der Kläger keine Nachweise für entsprechende Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Klägern zu 2) und 3) oder gegenüber Dritten vorgelegt. Auch im hiesigen gerichtlichen Verfahren habe der Kläger zu 1) weder behauptet noch dargelegt, dass und in welcher Höhe ihm vom Beklagen nicht berücksichtigte Kosten für das Wohnen entstünden. Seien ihm jedoch keine Kosten der Unterkunft und Heizung entstanden, habe er auch keinen Anspruch auf diesbezügliche Leistungen. Sofern die Kläger einen Verdienstausfall geltend machten, so seien sie diesbezüglich auf die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. Den Klägern stehe es frei, dort eine entsprechende Klage zu erheben. Eine Anspruchsgrundlage nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) sei jedenfalls nicht zu erkennen. Sofern die Kläger die Auszahlung von Sozialbeiträgen begehrten, sei ebenfalls keine Anspruchsgrundlage nach dem SGB zu erkennen. Sofern begehrt werde, über die Anträge der Kläger zu 2) und 3) vom Juli 2014 und Januar 2015 auf Leistungen nach dem SGB II sei zu entscheiden, sei dieses Begehren unzulässig, da der Beklagte bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.07.2014 hierüber entschieden habe.
Gegen den dem Kläger zu 2) am 20.06.2015 zugestellten Gerichtsbescheid des SG haben die Kläger am 20.07.2015 Berufung zum LSG Baden-Württemberg erhoben. Sie haben unter anderem ausgeführt: "Der Unfallgeschädigte wurde mit dem gesetzlichen Übergang der Rechtsansprüche 3 X (!) strafbar vom rechtskräftig verhandelten angetretenen ! Schulplatz geholt - zum Hartz IV Empfänger gemacht - seine unbeteiligten Eltern zur unfallbedingten Bedarfsgemeinschaft ! Die verantwortlichen Beamten haben strafbar a) die Nachzahlungsfrist der unfallbedingten Rentenversicherungsbeiträge ablaufen ! lassen, b) 21 Monate (!) nicht einmal Essensgutscheine an den Unfallgeschädigten herausgegeben!, 24 Monate(!) keinerlei Krankenversicherungsbeiträge für den Unfallverletzten gezahlt!, geben bis heute keinen Cent Wohnkosten ! an den Unfallgeschädigten heraus - geschweige denn die 269,40 EUR/monatlich die der Unfallgeschädigte gemäß rechtskräftigem ! BSG Urteil seit 2006 (!) an seine Eltern zu zahlen hat ... Bei der dokumentierten Beweislage ist es für die Eltern ausgeschlossen , den Unfallgeschädigten ... kostenfrei ! zu beherbergen ... Der Unfallgeschädigte ... kann ... N I C H T S weitergeben ... es wurde wiederholt ! ein Mietvertrag mit den Eltern! ... vorgelegt und eingeklagt ... Eingeklagt sind die sog. Mintdesansprüche des Geschädigten und die Kassenbehandlung ! der schweren Unfallverletzungen - Auch hier erhalte ich N I C H T S" ... Der mit Rechtsanspruch durchgehend beantragte Rechtsanwalt wird wiederholt angemahnt - der ist dringend bei den seit jahren dokumentierten fortgesetzten strafbaren Übergriffen gegen die Kläger".
Die Kläger haben im Berufungsverfahren keine ausdrücklichen Anträge gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Berücksichtigung gefunden hätten. Insbesondere lägen keine Nachweise zu tatsächlich erbrachten Miet- oder Nebenkostenzahlungen des Klägers zu 1) an die Kläger zu 2) und 3) vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechten Berufungen der Kläger musste der Erfolg versagt bleiben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 19.06.2015. Die Kläger erstreben nach richtiger Auslegung ihres vielfältigen Vortrags neben der Aufhebung dieses Gerichtsbescheides die Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 und die Verurteilung des Beklagten, dem Kläger zu 1) unter zusätzlicher Berücksichtigung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016, einen Ausgleich für einen unfallbedingten Lohnausfall seit 2004 und Sozialbeiträge seit 2004 zur Herstellung einer privaten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewähren sowie über die Anträge der Kläger zu 2) und 3) auf Leistungen nach dem SGB II vom Juli 2014 und Januar 2015 zu entscheiden. Denn die Kläger haben im Berufungsverfahren keine Einwände gegen die in diesem Sinne vom SG im angegriffenen Gerichtsbescheid ausgelegten Klageanträge erhoben. Auch lassen sich dem vielfältigen und teilweise schwer verständlichen Vortrag der Kläger keine weiteren Klageanträge entnehmen. Diese prozessualen Ziele verfolgen die Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sowie gemäß § 88 SGG mit einer Untätigkeitsklage.
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Der die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016 für den Kläger zu 1) regelnde Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1) nicht in seinen Rechten. Ihm steht insbesondere unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der §§ 7 und 22 SGB II kein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II zu. Aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ergibt sich, dass der Kläger zu 1), welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat, und die Kläger zu 2) und 3) zwei eigenständige Bedarfsgemeinschaften bilden. Da die Kläger zu 2) und 3) dem Kläger zu 1) kostenlos Unterkunft gewähren, ist bei ihm kein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Denn nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut werden damit nur tatsächlich anfallende Kosten der Unterkunft übernommen, welche beim Kläger zu 1) aber gerade nicht vorliegen. Dies entnimmt der Senat den Angaben des Klägers zu 1) in vorangegangenen Verfahren, wonach von ihm keine Mietzahlungen erbracht worden sind. Insoweit verweist der Senat auf den Gerichtsbescheid des SG vom 06.03.2014 in dem Verfahren S 9 AS 3333/13 und das Urteil des LSG Baden-Württemberg in dem Verfahren L 13 AS 1774/14 sowie auf den Gerichtsbescheid des SG vom 14.10.2014 in dem Verfahren S 14 AS 2825/14 und das Urteil des LSG Baden-Württemberg in dem Verfahren L 13 AS 4718/14. In den den dortigen Entscheidungen vorausgegangenen Verwaltungsverfahren hat der Kläger zu 1) auch auf erneute Anfrage des Beklagten keine Nachweise für entsprechende Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Klägern zu 2) und 3) oder gegenüber Dritten vorgelegt. Auch im hiesigen gerichtlichen Verfahren hat der Kläger weder behauptet noch dargelegt, dass und in welcher Höhe ihm vom Beklagten nicht berücksichtigte Kosten für das Wohnen entstanden sein sollen.
Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keine Anspruchsgrundlage im SGB für die vom Kläger zu 1) begehrten Leistungen in Form eines Ausgleichs für einen unfallbedingten Lohnausfall seit 2004 sowie von Sozialbeiträgen seit 2004 zur Herstellung einer privaten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren, so dass die Klage insoweit schon unzulässig ist.
Soweit sich die Kläger zu 2) und 3) gegen den die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2016 für den Kläger zu 1) regelnden Bescheid des Beklagten vom 02.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2015 wenden und weitere Leistungen für den Kläger zu 1) geltend machen, ist ihre Klage schon unzulässig, da sie hiervon nicht betroffen sind und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für das hiergegen von ihnen angestrengte Gerichtsverfahren haben.
Sofern die Kläger eine Verurteilung des Beklagten zur Entscheidung über die Anträge der Kläger zu 2) und 3) vom Juli 2014 und Januar 2015 auf Leistungen nach dem SGB II begehren, ist dieses Begehren unzulässig. Denn diese Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG scheitert schon daran, dass der Beklagte über den unter dem 13.07.2014 gestellten Antrag in Bezug auf die Kläger zu 2) und 3) bereits mit Bescheid vom 31.07.2014 entschieden hat und in dem unter dem 16.01.2015 gestellten Antrag keine abweichenden oder neuen Angaben gemacht worden sind, so dass der mit diesem Antrag von den Klägern zu 2) und 3) verfolgte materiell-rechtliche Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen darstellt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 88, Rn. 4a). In Bezug auf das diesbezügliche Begehren des Klägers zu 1) kommt hinzu, dass seine hierauf gerichtete Klage auch deshalb unzulässig ist, da er hiervon nicht betroffen ist und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für das insoweit von ihm angestrengte Gerichtsverfahren hat.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Den Klägern war im Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved