L 4 R 3154/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1065/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3154/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Altersrente sowie Zuschüssen zum Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von insgesamt EUR 3.840,34.

Der Kläger ist am 1947 geboren, privat krankenversichert und bei der Beklagten rentenversichert. Die Beklagte gewährte ihm auf seinen Antrag hin, in welchem er angab, ab Rentenbeginn Einkommen in geringfügiger Höhe zu erhalten, mit Bescheid vom 14. Mai 2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juli 2010 in Höhe von monatlich EUR 533,68 sowie einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich EUR 37,36. Für die letzten drei Jahre vor Beginn der Rente wies das Versicherungskonto des Klägers insgesamt 0,4724 Entgeltpunkte auf. Der Bescheid enthielt auf seiner vierten Seite u.a. folgende Hinweise:

Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten

Ich möchte neben der Rente hinzuverdienen. Muss ich das Einkommen angeben?

Ihre Altersrente kann sich mindern oder sie kann wegfallen, sofern durch Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze finden Sie in der Anlage 19 (Zwischenstaatliche Berechnung). Sie müssen uns unverzüglich mitteilen, wenn Ihr Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze liegt.

Einkommen sind: - Arbeitsentgelt, - Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), - [ ]

Im Ausland erzieltes Einkommen zählt ebenfalls dazu.

Auch wenn Sie eine selbständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben, aber steuerrechtlich "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit" vorliegen, müssen Sie uns dieses Einkommen mitteilen.

In Anlage 19 zum Bescheid vom 14. Mai 2010 wurden die verschiedenen für den Kläger maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen dargestellt.

Ab dem 1. Juli 2011 zahlte die Beklagte aufgrund ihrer entsprechenden Rentenanpassungsmitteilung dem Kläger eine monatliche Rente von EUR 538,98 und einen monatlichen Zuschuss zu Krankenversicherung in Höhe von EUR 39,35.

Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger am 12. April 2013 den ihm und seiner Ehefrau gegenüber ergangenen Bescheid des Finanzamtes S. vom 4. Januar 2013 über Einkommensteuer , Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2011 vor. Darin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers in Höhe von EUR 8.921,00 zu Grunde gelegt.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Teilaufhebung seiner Altersrente für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 und zur Rückforderung von Rentenbeträgen in Höhe von EUR 3.579,08 sowie des Betragszuschusses in Höhe von EUR 261,26 an. Der Kläger trug vor, dass es sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb überwiegend um Einkünfte aus der Verpachtung seiner Metzgerei und seines Partyservices handele. Die Einkünfte aus dem aktiven Teil des Partyservices lägen weit unter der Hinzuverdienstgrenze von EUR 400,00.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 14. Mai 2010 über die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Wirkung vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 insoweit auf, als dem Kläger die Altersrente wegen des Überschreitens der zulässigen Hinzuverdienstgrenze nur noch in Höhe von einem Drittel der Vollrente zustehe. Zugleich forderte sie die im Aufhebungszeitraum zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge in Höhe von EUR 3.579,08 sowie des Beitragszuschusses in Höhe von EUR 261,26 zurück. Der Kläger habe im Kalenderjahr 2011 Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.921,00 (= monatlich EUR 743,42) erzielt. Die zulässige Hinzuverdienstgrenze dürfe im Kalenderjahr zweimal bis maximal zur doppelten Höhe überschritten werden. Die Überschreitung der Verdienstgrenze in den Monaten Januar und Februar 2011 sei deshalb zulässig und wirke sich nicht auf die Rentenhöhe aus. Unter Berücksichtigung des vom Kläger erzielten Hinzuverdienstes könne ihm für März bis Dezember 2011 nur noch eine Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente gezahlt werden. Im Rentenbescheid sei ausdrücklich auf die Folgen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze hingewiesen worden. Als Arbeitseinkommen sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zu werten. Die Definition des Arbeitseinkommens im Sozialgesetzbuch stütze sich nach der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Rechtslage vollständig auf den Begriff des Gewinns im steuerlichen Sinne. Im Ergebnis werde mit dieser rechtlichen Ausgestaltung eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht hergestellt, soweit es um die Zuordnung und um die Höhe des Arbeitseinkommens gehe.

Hiergegen erhob der Kläger am 3. Juli 2013 Widerspruch. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb resultiere nicht aus einer selbständigen Tätigkeit, sondern aus einer Verpachtung des Betriebsvermögens. Dementsprechend sei dies nicht anzurechnen.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2014 zurück. Es wurde die Begründung des Ausgangsbescheides wiederholt und vertieft. Es lägen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vor. Der Kläger sei im Rentenbescheid vom 14. Mai 2010 ausdrücklich auf die Folgen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze hingewiesen worden. Er habe daher bei Anwendung einfacher Sorgfalt wissen müssen, dass der Bescheid vom 14. Mai 2010 durch das von ihm erzielte Einkommen rechtswidrig werde, da hierdurch der Anspruch auf eine Altersvollrente teilweise wegfalle. Wer zumindest grob fahrlässig nicht erkenne, dass der Anspruch jedenfalls in dem zuerkannten Ausmaß durch eine Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht mehr bestehe und der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig werde, verdiene insoweit keinen Vertrauensschutz.

Hiergegen erhob der Kläger am 7. April 2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Er habe bis zum 30. Juni 2010 eine Metzgerei und einen Partyservice betrieben. Er habe bereits im Jahr 2005 den Verkaufsraum für die Metzgerprodukte an eine Metzgerei verpachtet. Diese Metzgerei habe aber die Produktionsräume nicht benötigt, da sie ihre eigenen Produkte lediglich in seinem alten Verkaufsraum verkauft habe. Er habe dann bis etwa zum Jahr 2010 noch den Partyservice in den alten Räumen betrieben. Den habe er dann 2010 eigentlich aufgegeben. Er habe aber eine Betriebsaufgabe nicht erklären können, weil er noch Suppen herstelle. Die Suppen brächten aber nicht viel Geld. Das meiste Geld bringe die Verpachtung. Da er in geringem Umfang noch eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübe, stehe ihm das Wahlrecht, die Betriebsaufgabe zu erklären, nicht zu. Die Einnahmen aus der Verpachtung der Metzgerei betrügen EUR 7.200,00 sowie die Einnahmen aus der Verpachtung des Partyservices EUR 7.248,79 im Jahr 2011. Der Gesamtüberschuss betrage lediglich EUR 8.921,94. Hieraus ergebe sich, dass die anteiligen Einkünfte aus seiner Arbeitstätigkeit deutlich unter den Hinzuverdienstgrenzen lägen. Auf Grund dieser geringfügigen selbständigen Tätigkeit sei es ihm nicht möglich, eine sogenannte Betriebsaufgabe zu erklären und damit zu erreichen, dass die Einkünfte aus der Verpachtung der Metzgerei sowie die Einkünfte aus der Verpachtung des Partyservices zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet würden, die bei der Beurteilung der Hinzuverdienstgrenzen unbeachtlich seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe klargestellt, dass es im Entscheidungsbereich des jeweiligen Versicherten liege, ob er die Betriebsaufgabe erkläre oder nicht (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 13/04 R – in juris). Entscheide sich der Versicherte dazu, die Betriebsausgabe nicht zu erklären, müsse er auch die negativen sozialversicherungsrechtlichen Folgen tragen. Er – der Kläger – selbst könne indes keine Betriebsaufgabe erklären, weil er ja noch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erziele. Insoweit sei die Entscheidung des BSG im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Gleiches gelte für das Urteil des BSG vom 7. Oktober 2004 (B 13 RJ 47/03 R – in juris). Die Beklagte könne sich auch nicht auf das Urteil des BSG vom 17. Februar 2005 (B 13 RJ 43/03 R – in juris) berufen. Im dortigen Fall habe der Kläger Rente aus einem Versorgungswerk erhalten, die steuerrechtlich ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln gewesen seien. Hier habe das BSG entschieden, dass eine solche Rente, obwohl sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werde, kein Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit sei. Das BSG habe in dieser Entscheidung nochmals darauf hingewiesen, dass es dort nicht in der Hand des hinzuverdienenden Rentners gelegen habe, durch eine andere steuerrechtliche oder wirtschaftliche Gestaltung (Betriebsaufgabe statt Betriebsfortführung) Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu vermeiden. Im Übrigen habe er auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Der Rentenbescheid vom 14. Mai 2010 umfasse 40 Seiten. Auf Seite 38 werde auf die Hinzuverdienstgrenzen hingewiesen. Dass dies für einen Laien nicht mehr durchschaubar gewesen sei und von grober Fahrlässigkeit selbstverständlich keine Rede sein könne, sei offensichtlich.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. In den genannten Urteilen habe das BSG bestätigt, dass Einkommen immer dann als Arbeitseinkommen zu werten sei, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. Es könnte kein hiervon abweichender sozialrechtlicher Begriff der selbständigen Tätigkeit zu Grunde gelegt werden. Auch setze die Bewertung von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit als Hinzuverdienst nicht voraus, dass eine eigene, (selbständige) Tätigkeit noch ausgeübt werde. Eine Ausnahme bildeten nach der Rechtsprechung des BSG allein nachträgliche Einkünfte wie zum Beispiel Honoraraußenstände oder Renten mit Versorgungscharakter. Diese nachträglichen Einkünfte hätten gemeinsam, dass zum Zeitpunkt ihres Entstehens der Gewerbebetrieb steuerrechtlich bereits aufgegeben worden sei. Bei der Verpachtung eines Betriebes, wie im Fall des Klägers, sei der Betrieb steuerrechtlich gerade noch nicht aufgegeben. Die aus der Verpachtung erzielten und im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesenen Einkünfte seien deshalb als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 43/03 R – in juris). Die Mitteilungspflichten des Klägers seien im Übrigen bereits auf Seite 4 des Rentenbescheides vom 14. Mai 2010 dargelegt worden. Versicherte seien verpflichtet, Bewilligungsbescheide zu lesen.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2015 ab. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe in der Zeit von März bis September 2011 nur noch Anspruch auf ein Drittel der Vollrente gehabt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.921,00 stellten Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit dar und seien daher rentenschädlich. Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit durch den Versicherten komme es hierbei nicht an. Das Argument des Klägers, er habe kein Wahlrecht gehabt, greife nicht durch. Es obliege dem Kläger selbst, ob er eine Betriebsaufgabe erkläre oder ob er noch in geringem Umfang selbständig tätig sei.

Gegen das ihm am 30. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juli 2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Im Übrigen habe sich das SG überhaupt nicht mit der Frage, ob eine rückwirkende Änderung des Verwaltungsaktes zulässig sei, befasst.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Juni 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat an seiner bisherigen Auffassung festgehalten. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da sich der Kläger gegen die Aufhebung und Rückforderung von Rente und Zuschüssen zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt EUR 3.840,34 wendet, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.

3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2014 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von EUR 3.579,08 sowie den Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 261,26 aufgehoben und Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 3.840,34 zurückgefordert. Denn der Kläger hatte wegen erzielten Einkommens in diesen Zeiträumen nur einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von einem Drittel der Vollrente und entsprechend nur einen Anspruch auf geringere Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag.

a) Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom 14. Mai 2010 erfolgten und mit der Rentenanpassungsmitteilung ab Juli 2011 angepassten Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag ist § 48 SGB X.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gelten die § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X jedoch nicht im Falle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X.

Diese Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 14. Mai 2010 und (konkludent) der Rentenanpassungsmitteilung für die Zeit ab Juli 2011 mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse liegen vor.

aa) Es handelt sich bei dem genannten Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Dementsprechend hat Dauerwirkung der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkung sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 – 1 RK 45/93 – in juris, Rn. 14 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall, weil mit dem Bescheid vom 14. Mai 2010 Altersrente auf Dauer sowie Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag auf Dauer bewilligt worden sind.

bb) Gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14. Mai 2010 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine wesentliche Änderung eingetreten.

Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich – zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen – auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSG, Urteil vom 9. August 2001 – B 11 AL 17/01 R – in juris, Rn. 14 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn der Kläger bezog im Jahr 2011 Arbeitseinkommen, das die Hinzuverdienstgrenzen überschritt.

(1) Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 34 Abs. 3 SGB VI genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Einkünfte werden zusammengerechnet (§ 34 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das (1.) eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) nicht übersteigt, oder (2.) ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält (§ 34 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).

Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 34 Abs. 3 SGB VI in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 geltenen Fassung (1.) bei einer Rente wegen Alters als Vollrente EUR 400,00, (2.) bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]). Die monatliche Bezugsgröße betrug im Jahr 2011 EUR 2.555,00 (Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 [Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011]) vom 3. Dezember 2010, BGBl. I S. 1761). Das 0,19fache hiervon beträgt EUR 485,45. Vervielfältigt mit 1,5 Entgeltpunkten – die Summe der Entgeltpunkte des Klägers der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters beträgt weniger als 1,5 – ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze des Klägers im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI von EUR 728,18.

(2) Diese Hinzuverdienstgrenze hat der Kläger in allen zwölf Monaten des Jahres 2011 überschritten.

Gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Hieraus folgt, dass die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Höhe des als Arbeitseinkommens zu wertenden Einkommens, sondern auch für die Bewertung als Arbeitseinkommen maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 13/04 R – in juris, Rn. 25 ff.; siehe auch Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2014 – L 2 R 4854/12 – in juris, Rn. 31). In diesem Sinne ist in der Begründung des Gesetzentwurfes zur Neufassung des § 15 SGB IV durch Art. 3 Nr. 2 Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) ausgeführt: "Das Arbeitseinkommen entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser wird unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen. Auch für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist nach der neuen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht" (Bundestags-Drucksache 12/5700, S. 92 zu Art. 3 Nr. 2).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen der Einkommensteuer (1.) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, (2.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, (3.) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, (4.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, (5.) Einkünfte aus Kapitalvermögen, (6.) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, (7.) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Von diesen sieben genannten Einkunftsarten sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1), aus Gewerbebetrieb (Nr. 2) und aus selbstständiger Arbeit (Nr. 3) als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne von § 15 SGB IV zu bewerten, nicht dagegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 13/04 R – in juris, Rn. 29).

Der Kläger hat im Jahr 2011 Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.921,00 erzielt. Dies ergibt sich aus dem ihm und seiner Ehefrau gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes S. vom 4. Januar 2013 für das Jahr 2011. Der Kläger zieht die Feststellungen des Finanzamtes S. in diesem Bescheid nicht in Zweifel, weswegen der Senat nicht in eine eigenständige Prüfung der steuerrechtlichen Feststellungen des Finanzamtes eintreten muss (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2014 – L 2 R 4854/12 – in juris, Rn. 32 m.w.N.).

Bei den vom Kläger erzielten Einnahmen aus Gewerbebetrieb handelt es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV, das als Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen ist. Die Bewertung als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit setzt nicht voraus, dass eine eigene Tätigkeit tatsächlich noch ausgeübt wird (dazu BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 13/04 R – in juris, Rn. 32 ff.).

Die vom Kläger insoweit vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für den Vortrag, das BSG habe darauf abgestellt, dass der Versicherte ein Wahlrecht haben müsse, einen Betrieb fortzuführen oder ihn aufzugeben, um ihm Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zurechnen zu können (so der Kläger unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. Oktober 2004 – B 13 RJ 13/04 R – in juris, Rn. 30). Es kann dahinstehen, ob das BSG das Vorliegen eines solchen Wahlrechts tatsächlich zur Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften als Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV macht. Denn dem Kläger stand ein solches Wahlrecht zu. Er konnte frei entscheiden, ob er seinen Betrieb weiterführt oder ob er die Betriebsaufgabe erklärt. Er hat von diesem Wahlrecht dahingehend Gebrauch gemacht, den Betrieb zum Zwecke der Herstellung von Suppen fortzuführen.

Das BSG hat allerdings – worauf der Kläger ebenfalls hingewiesen hat – in einer Entscheidung auch ausgeführt, die Parallelität zum Einkommensteuerrecht finde dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbständige Tätigkeit in Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG mehr zu Grunde liege (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 43/03 R – in juris, Rn. 24). Dies betraf aber einen Fall des § 24 Nr. 2 EStG und damit nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser steuerrechtlichen Norm Einkünfte "aus einer ehemaligen Tätigkeit", also um nachträgliche Einkünfte aus einer bereits aufgegebenen selbständigen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 43/03 R – in juris, Rn. 25), weswegen sich hieraus für den vorliegenden, ganz anders gelagerten Fall nichts ableiten lässt.

(3) Das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ergebende jährliche Arbeitseinkommen durfte und musste die Beklagte auch zu gleichen Teilen auf alle zwölf Monate verteilen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 10/10 R – in juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 – B 13 RJ 8/04 R – in juris, Rn. 30 ff.). Hieraus ergibt sich ein monatlicher Betrag von EUR 743,42.

(4) In zwei Kalendermonaten pro Jahr ist das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze unbeachtlich (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Beklagte hat daher zu Recht die Rentenbewilligung für Januar und Februar 2011 nicht aufgehoben. Sie war berechtigt, die ersten beiden Monate des Jahres 2011 als die Monate auszuwählen, in denen der Hinzuverdienst unschädlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 10/10 R – in juris, Rn. 22). Soweit das BSG die Auffassung vertreten hat, bei Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das nicht Monat für Monat nachgewiesen, sondern nur durch Division des jährlichen Betrages durch die Anzahl der betroffenen Monate ermittelt wird, sei ein unschädliches Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht möglich (BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 – B 13 RJ 8/04 R – in juris, Rn. 32 ff.), wirkt sich die dagegen verstoßende Berechnung durch die Beklagte nur zu Gunsten des Klägers aus und ist daher vom Senat nicht zu korrigieren.

(5) In Folge des Hinzuverdienstes in den Monaten März bis Dezember 2011 bestand nach dem oben dargelegten § 34 Abs. 2 SGB VI nur noch ein Anspruch auf ein Drittel der Vollrente. Die Vollrente betrug für März bis Juni 2011 monatlich EUR 533,68 und für Juli bis Dezember 2011 monatlich EUR 538,98. Ein Drittel hiervon beträgt EUR 177,89 bzw. EUR 179,66. In Höhe der Differenzen, insgesamt also EUR 3.579,08, war die Rentenbewilligung daher aufzuheben.

(6) Eine wesentliche Änderung ist weiter eingetreten, da dem Kläger in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2011 nur ein geringerer Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Krankenversicherung zustand.

Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (in der seither unverändert geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VI vom 19. Februar 2002 [BGBl. I S. 754) erhalten u.a. Rentenbezieher, die – wie der Kläger – privat krankenversichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Der monatliche Zuschuss wurde gemäß § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und im Jahre 2011 geltenden Fassung des Art. 6 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-WSG] vom 26. März 2007 [BGBl. I S. 378]) in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung betrug im Jahr 2011 15,5 Prozent (§ 241 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 17 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010 [BGBl. I S. 2309]). Entsprechend hatte der Kläger ausgehend von einen Rentenanspruch von monatlich EUR 177,89 (März bis Juni 2011) bzw. EUR 179,66 (Juli bis Dezember 2011) einen Anspruch auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von lediglich monatlich EUR 12,99 (März bis Juni 2011) bzw. monatlich EUR 13,12 (Juli bis Dezember 2011).

Die Beklagte hat den Bescheid vom 14. Mai 2010 daher hinsichtlich des Beitragszuschusses in Höhe der Differenz zwischen dem bewilligten und gezahlten monatlichen Zuschusses von EUR 38,96 (März bis Juni 2011) bzw. EUR 39,35 (Juli bis Dezember 2011) in Höhe von insgesamt EUR 261,26 aufgehoben.

cc) Die Beklagte durfte die Bewilligung der Rente und des Zuschusses auch für die Vergangenheit vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse am 1. Januar 2011 an aufheben, weil die Vor-aussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gegeben sind. Der Kläger ist seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.

(1) Der Kläger war verpflichtet, wesentliche für ihn nachteilige Änderungen der Verhältnisse – nämlich das erzielte Arbeitseinkommen im Jahr 2011 – der Beklagten mitzuteilen. Diese Verpflichtung folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, unter anderem Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat.

(2) Der Kläger hat diese Pflicht auch zumindest grob fahrlässig verletzt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese Legaldefinition in § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X gilt auch für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R – in juris, Rn. 32; BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 – 7 RAr 55/84 – in juris, Rn. 17). Grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Unterlassung der Mitteilung einer wesentlichen Veränderung liegt vor, wenn der Betroffene hier einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 19. Februar 1986 – 7 RAr 55/84 – in juris, Rn. 17). Es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falls abzustellen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R – in juris, Rn. 32; BSG, Urteil vom 16. März 2005 – B 11a/11 AL 41/03 R – in juris, Rn. 19).

Der Kläger wusste aufgrund der ausdrücklichen Hinweise auf Seite 4 des Bescheides vom 14. Mai 2010, dass er verpflichtet ist, Einkommen, das über der Hinzuverdienstgrenze liegt, der Beklagten mitzuteilen. Er wusste aufgrund dieser Hinweise weiter, dass Einkommen in diesem Sinne auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind und zwar auch dann, wenn er eine selbständige Tätigkeit nicht mehr tatsächlich ausübt, steuerrechtlich aber Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen. Diese Hinweise auf die Mitteilungspflichten sind auch für juristische Laien ohne Weiteres verständlich, weswegen der Kläger mit seinen Hinweis auf den Umfang und die Komplexität des Bescheides nicht durchdringen kann. Sollte der Kläger den Bescheid nicht oder nicht vollständig gelesen habe, würde der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hieran anknüpfen. Denn Empfänger von Bescheiden haben die Obliegenheit, diese zu lesen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R – in juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R – in juris, Rn. 25).

dd) Der Senat kann vor diesem Hintergrund offen lassen, ob auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X erfüllt sind.

ee) Die Beklagte war nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, bei der Aufhebung Ermessen auszuüben. Liegen die Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, hat die Behörde grundsätzlich die Bewilligung aufheben. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein sogenannter atypischer Fall gegeben ist, muss und darf die Behörde Ermessen ausüben, ob ausnahmsweise von einer (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der Bewilligung abzusehen ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R – in juris, Rn. 57 m.w.N.).

Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R – in juris, Rn. 58 m.w.N.). Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R – in juris, Rn. 57 m.w.N.). Ebenso ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ergeben (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R – in juris, Rn. 57 m.w.N.). Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in Nr. 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestände erfüllt ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 77/09 R – in juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 EG 6/04 R – in juris, Rn. 18 m.w.N.).

Ein solcher atypischer Fall liegt nicht vor. Vielmehr liegt der typische Fall vor, dass ein Versicherter eine Sozialleistung erhalten hat, auf die er wegen eigenen Einkommens keinen Anspruch hatte (vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 2012 – L 4 R 5754/11 – nicht veröffentlicht – auch zum Folgenden). Allein die Höhe der Rückforderung, die sich aus der Aufhebung der Bewilligung ergibt, ist als Folge der Aufhebung kein Kriterium für die Feststellung eines typischen oder atypischen Falls. Ein Fehlverhalten oder ein Verschulden der Beklagten, welches ursächlich zu der Zahlung der dem Kläger nicht zustehenden Leistungen führte und deshalb möglicherweise einen atypischen Fall begründen könnte, liegt nicht vor.

ff) Auch die weiteren Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung des Verwaltungsaktes sind erfüllt. So hat die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde gehandelt.

Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2011 Arbeitseinkommen, das die Grenze des Hinzuverdienstes überschritt, erzielt hatte, hatte sie frühestens mit dem Eingang des Einkommensteuerbescheides am 12. April 2013. Der Aufhebungsbescheid ist am 26. Juni 2013, mithin innerhalb eines Jahres ergangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Jahresfrist erst nach Eingang der Stellungnahme des Klägers auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 21. Mai 2013 zu laufen begonnen hat.

Die Beklagte hat auch die Zehnjahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X gewahrt, die hier im Übrigen gar nicht gilt, denn die Beklagte zahlte die Geldleistung (Rente und Zuschuss) mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme.

b) Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Da die Beklagte die Bewilligung der Altersrente sowie des Zuschusses zu den Beiträgen zur Krankenversicherung für die Zeiträume vom 1. März 2011 bis 31. Dezember 2011 teilweise aufgehoben hat, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die Rentenzahlungen und Zuschüsse zur Krankenversicherung im Umfang der Bescheidaufhebung zu erstatten. Dies sind insgesamt EUR 3.840,34.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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