Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2547/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3901/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung als Maschinenschlosser und war zuletzt von Januar 1995 bis Juni 2008 als Maschinenbediener, Transporteur und Lagerist tätig. Seit Oktober 2009 bezieht er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 3. Januar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung und machte hierbei geltend, unter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule zu leiden. Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und ließ den Kläger durch die Fachärztin für Anästhesiologie, Sozialmedizin Dr. Schw. und den Facharzt für Orthopädie Dr. Schu. untersuchen und begutachten. Dr. Schw. stellte in ihrem Gutachten vom 20. Februar 2014 aufgrund der Untersuchung am 28. Januar 2014 sowie unter Berücksichtigung der von Dr. Schu. (Zusatzgutachten vom 5./12. Februar 2014) erhobenen Ergebnisse die folgenden Diagnosen: Belastungsabhängige Lumbalgien und Lumboischialgien rechts nach Verblockungsoperation, Thalassaemia minor (Blutarmut) ohne klinische Symptomatik, Bluthochdruck, rezidivierende transitorische ischämische Attacken, dissoziative Störung. Die Gutachter Dr. Schw. und Dr. Schu. gelangten zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch unter Beachtung entsprechender qualitativer Einschränkungen über ein sechsstündiges Leistungsvermögen an fünf Arbeitstagen in der Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte körperliche Tätigkeiten verfüge.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und führte zur Begründung aus, nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen könne der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Die erforderliche Wartezeit mit fünf Jahren anrechenbaren Zeiten sei dagegen erfüllt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er sei insbesondere durch die Folgen einer Versteifungsoperation in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt. Ohne fremde Hilfe könne er sich nicht einmal mehr Socken anziehen, schmerzfreies Sitzen und Stehen sei jeweils lediglich für zehn Minuten möglich. Außerdem bestehe eine rentenrelevante Einschränkung der Gehstrecke.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, es liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor.
Dagegen hat der Kläger am 31. Juli 2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Im Wesentlichen hat er wie bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen und sich in dem Zusammenhang auf eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 18. August 2014 gestützt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Leistungseinschränkungen lediglich noch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden ausüben könne.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere auf die vorliegenden medizinischen Ermittlungen gestützt an ihrer Auffassung festgehalten.
Das SG hat zunächst als sachverständige Zeugen die behandelnden Ärzte angehört. Die Hausärztin Dr. H. hat in ihrer Auskunft vom 21. Oktober 2014 im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, noch einer vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Chirurg Dr. M., Oberarzt im SRH-Klinikum K., Zentrum für Wirbelsäulenchirurgie hat in seiner Auskunft vom 19. Oktober 2014 unter Berücksichtigung der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen die Auffassung vertreten, dass der Kläger aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht noch in der Lage sei, einer leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit im Rahmen einer Fünftagewoche mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Allerdings sollte die psychische Belastungsfähigkeit noch entsprechend neurologisch beurteilt werden.
Im Folgenden hat das SG zunächst bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. das Gutachten vom 27. März 2015 eingeholt. Dr. N. hat darin als Diagnosen eine chronische Schmerzstörung, Thalassaemia minor (Blutarmut) und Bluthochdruck gestellt. Er hat den Kläger dennoch in der Lage gesehen, unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten unter Zeitdruck und Stressbelastung, wie Akkord-, Fließbandarbeiten und Arbeiten unter nervlicher Belastung) noch vollschichtig einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 19. Mai 2015 auf orthopädischem Gebiet als Diagnose eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach Versteifungsoperation L4 bis S1, persistierende neurologische Defizite nach Nervenwurzelkompression, derzeit kein Hinweis auf aktuelle Wurzelkompressionssymptomatik, gestellt. Er ist hinsichtlich des Leistungsvermögens unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von schweren und ständig mittelschweren körperlichen Tätigkeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Tätigkeiten ausschließlich im Stehen, Gehen oder Sitzen) zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen nach wie vor vollschichtig erbringen könne. Der Kläger sei auch wegefähig, er könne täglich viermal einen Fußweg von 500 m in maximal 20 Minuten als Arbeitsweg zurücklegen und sowohl öffentliche Verkehrsmittel benutzen als auch einen PKW führen.
Mit Urteil vom 19. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nicht gegeben sei. Der Kläger sei vielmehr nach wie vor in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer leichten körperlichen Tätigkeit unter Beachtung entsprechender qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünftagewoche nachzugehen. Auf orthopädischem Gebiet sei die Leistungsfähigkeit des Klägers infolge einer Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach Versteifungsoperation verbunden mit persistierenden neurologischen Defiziten qualitativ eingeschränkt. Nicht mehr möglich seien ihm hier entsprechende schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Tätigkeiten ausschließlich im Stehen und Gehen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und häufiges Treppensteigen. Damit aber sei nach Überzeugung des SG eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher (quantitativer) Hinsicht nicht gegeben. Insbesondere seien nach den von Dr. M. erhobenen Befunden keine erheblichen Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule festzustellen. Weitere orthopädische Beschwerden würden im Übrigen beim Kläger nicht vorliegen. Soweit der behandelnde Orthopäde Dr. G. das Leistungsvermögen als aufgehoben angesehen habe, könne das SG dem nicht folgen. Er habe eine Bewegungseinschränkung in allen Ebenen der Lendenwirbelsäule beschrieben, ohne konkrete Messwerte mitzuteilen. Demgegenüber habe Dr. M. eine altersübliche freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule feststellen können. vor diesem Hintergrund sei für das SG die Einschätzung von Dr. G. nicht nachvollziehbar, da er zum einen keine konkreten Bewegungsmaße nenne, aber auch zum anderen eine Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen nicht unmittelbar zu einer Aufhebung des Leistungsvermögens führen könne. Die beim Kläger darüber hinaus bestehende chronische Schmerzstörung beeinträchtige sein Leistungsvermögen nach Einschätzung des SG lediglich qualitativ. Zu vermeiden seien Tätigkeiten unter Zeitdruck und Stressbelastung. Das SG sei nicht davon überzeugt, dass die chronische Schmerzstörung in einem solch schweren Ausprägungsgrad bestehe, welche eine Aufhebung oder Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens bedingen könnte. Hiergegen spräche auch bereits die fehlende Behandlung dieser Erkrankung. Der Kläger habe sich weder in fachpsychiatrische noch in ambulante Psycho- oder Schmerztherapie begeben. Er nehme als Schmerzmittel Ibuprofen ein. Dr. N. habe im Rahmen der Begutachtung keine Befunde erheben können, die auf eine schwerwiegende psychische Gesundheitsstörung hindeuten könnten. Zwar sei es themenabhängig zu einer depressiven Stimmungsauslenkung gekommen insbesondere im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik. Darüber hinaus sei aber die Mitschwingungsfähigkeit erhalten, der Kläger habe abgelenkt und aufgeheitert werden können, Anzeichen für eine Antriebsstörung hätten nicht bestanden. Eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten habe sich nicht nachweisen lassen. Auch der vom Kläger geschilderte Tagesablauf biete keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung. Er führe nach wie vor seinen Haushalt selbst, gehe in der Stadt bummeln, unternehme Spaziergänge, beschäftige sich mit seiner Enkeltochter, besuche täglich seine Mutter, helfe seinem Sohn beim Streichen, und übernehme sonstige kleine handwerkliche Tätigkeiten, putze das Auto seiner Lebensgefährtin und Ähnliches. Dies zeige, dass er noch in der Lage sei, trotz seiner Erkrankungen seinen Tagesablauf hinreichend zu strukturieren. Schließlich habe Dr. N. auch eine Beschwerdeverdeutlichung erkennen können. Auch die Wegefähigkeit des Klägers, also die Fähigkeit, von seiner Wohnung zu einem Arbeitsplatz und zurück zu gelangen, sei erhalten. Er sei noch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m binnen höchstens 15 Minuten zu Fuß zurückzulegen und darüber hinaus auch zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel selbstständig zu benutzen. Im Rahmen der Begutachtung habe er ein flüssiges Gangbild gezeigt und selbst angegeben, regelmäßig spazieren zu gehen, wobei erst nach ca. 600 m Probleme auftreten würden. Zudem bestünden keine Erkrankungen, die sich erheblich auf die Gehfähigkeit des Klägers auswirken könnten.
Der Kläger hat gegen das ihm mit Postzustellungsurkunde am 27. August 2015 zugestellte Urteil am 8. September 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen wie bereits im Klageverfahren, nicht mehr in der Lage zu sein, noch längere Strecken gehen zu können, schon nach kürzeren Zeiten des Stehens Schmerzen zu haben. Nach Aussage seiner Arbeitsvermittlerin sei er auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. August 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Grundlage (§ 43 SGB VI) und der im Urkundenbeweis zu verwertenden Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren von Dr. Schw. und Dr. Schu. sowie die im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. N. und Dr. M. wie auch die vorliegenden Arztauskünfte in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der von den Gutachtern benannten qualitativen Einschränkungen an fünf Tagen in der Woche gegeben ist und damit die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht vorliegen. Hierauf wird Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung als Maschinenschlosser und war zuletzt von Januar 1995 bis Juni 2008 als Maschinenbediener, Transporteur und Lagerist tätig. Seit Oktober 2009 bezieht er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 3. Januar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung und machte hierbei geltend, unter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule zu leiden. Die Beklagte holte daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und ließ den Kläger durch die Fachärztin für Anästhesiologie, Sozialmedizin Dr. Schw. und den Facharzt für Orthopädie Dr. Schu. untersuchen und begutachten. Dr. Schw. stellte in ihrem Gutachten vom 20. Februar 2014 aufgrund der Untersuchung am 28. Januar 2014 sowie unter Berücksichtigung der von Dr. Schu. (Zusatzgutachten vom 5./12. Februar 2014) erhobenen Ergebnisse die folgenden Diagnosen: Belastungsabhängige Lumbalgien und Lumboischialgien rechts nach Verblockungsoperation, Thalassaemia minor (Blutarmut) ohne klinische Symptomatik, Bluthochdruck, rezidivierende transitorische ischämische Attacken, dissoziative Störung. Die Gutachter Dr. Schw. und Dr. Schu. gelangten zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch unter Beachtung entsprechender qualitativer Einschränkungen über ein sechsstündiges Leistungsvermögen an fünf Arbeitstagen in der Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte körperliche Tätigkeiten verfüge.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und führte zur Begründung aus, nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen könne der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Die erforderliche Wartezeit mit fünf Jahren anrechenbaren Zeiten sei dagegen erfüllt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er sei insbesondere durch die Folgen einer Versteifungsoperation in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt. Ohne fremde Hilfe könne er sich nicht einmal mehr Socken anziehen, schmerzfreies Sitzen und Stehen sei jeweils lediglich für zehn Minuten möglich. Außerdem bestehe eine rentenrelevante Einschränkung der Gehstrecke.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, es liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vor.
Dagegen hat der Kläger am 31. Juli 2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben. Im Wesentlichen hat er wie bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen und sich in dem Zusammenhang auf eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom 18. August 2014 gestützt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger unter Berücksichtigung der bei ihm bestehenden Leistungseinschränkungen lediglich noch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter drei Stunden ausüben könne.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere auf die vorliegenden medizinischen Ermittlungen gestützt an ihrer Auffassung festgehalten.
Das SG hat zunächst als sachverständige Zeugen die behandelnden Ärzte angehört. Die Hausärztin Dr. H. hat in ihrer Auskunft vom 21. Oktober 2014 im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, noch einer vollschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der Chirurg Dr. M., Oberarzt im SRH-Klinikum K., Zentrum für Wirbelsäulenchirurgie hat in seiner Auskunft vom 19. Oktober 2014 unter Berücksichtigung der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen die Auffassung vertreten, dass der Kläger aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht noch in der Lage sei, einer leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit im Rahmen einer Fünftagewoche mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. Allerdings sollte die psychische Belastungsfähigkeit noch entsprechend neurologisch beurteilt werden.
Im Folgenden hat das SG zunächst bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. das Gutachten vom 27. März 2015 eingeholt. Dr. N. hat darin als Diagnosen eine chronische Schmerzstörung, Thalassaemia minor (Blutarmut) und Bluthochdruck gestellt. Er hat den Kläger dennoch in der Lage gesehen, unter Berücksichtigung entsprechender qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten unter Zeitdruck und Stressbelastung, wie Akkord-, Fließbandarbeiten und Arbeiten unter nervlicher Belastung) noch vollschichtig einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen. Dr. M. hat in seinem Gutachten vom 19. Mai 2015 auf orthopädischem Gebiet als Diagnose eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach Versteifungsoperation L4 bis S1, persistierende neurologische Defizite nach Nervenwurzelkompression, derzeit kein Hinweis auf aktuelle Wurzelkompressionssymptomatik, gestellt. Er ist hinsichtlich des Leistungsvermögens unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von schweren und ständig mittelschweren körperlichen Tätigkeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Tätigkeiten ausschließlich im Stehen, Gehen oder Sitzen) zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen nach wie vor vollschichtig erbringen könne. Der Kläger sei auch wegefähig, er könne täglich viermal einen Fußweg von 500 m in maximal 20 Minuten als Arbeitsweg zurücklegen und sowohl öffentliche Verkehrsmittel benutzen als auch einen PKW führen.
Mit Urteil vom 19. August 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) nicht gegeben sei. Der Kläger sei vielmehr nach wie vor in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer leichten körperlichen Tätigkeit unter Beachtung entsprechender qualitativer Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich im Rahmen einer Fünftagewoche nachzugehen. Auf orthopädischem Gebiet sei die Leistungsfähigkeit des Klägers infolge einer Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach Versteifungsoperation verbunden mit persistierenden neurologischen Defiziten qualitativ eingeschränkt. Nicht mehr möglich seien ihm hier entsprechende schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, sowie das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Tätigkeiten ausschließlich im Stehen und Gehen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und häufiges Treppensteigen. Damit aber sei nach Überzeugung des SG eine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher (quantitativer) Hinsicht nicht gegeben. Insbesondere seien nach den von Dr. M. erhobenen Befunden keine erheblichen Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule festzustellen. Weitere orthopädische Beschwerden würden im Übrigen beim Kläger nicht vorliegen. Soweit der behandelnde Orthopäde Dr. G. das Leistungsvermögen als aufgehoben angesehen habe, könne das SG dem nicht folgen. Er habe eine Bewegungseinschränkung in allen Ebenen der Lendenwirbelsäule beschrieben, ohne konkrete Messwerte mitzuteilen. Demgegenüber habe Dr. M. eine altersübliche freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule feststellen können. vor diesem Hintergrund sei für das SG die Einschätzung von Dr. G. nicht nachvollziehbar, da er zum einen keine konkreten Bewegungsmaße nenne, aber auch zum anderen eine Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen nicht unmittelbar zu einer Aufhebung des Leistungsvermögens führen könne. Die beim Kläger darüber hinaus bestehende chronische Schmerzstörung beeinträchtige sein Leistungsvermögen nach Einschätzung des SG lediglich qualitativ. Zu vermeiden seien Tätigkeiten unter Zeitdruck und Stressbelastung. Das SG sei nicht davon überzeugt, dass die chronische Schmerzstörung in einem solch schweren Ausprägungsgrad bestehe, welche eine Aufhebung oder Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens bedingen könnte. Hiergegen spräche auch bereits die fehlende Behandlung dieser Erkrankung. Der Kläger habe sich weder in fachpsychiatrische noch in ambulante Psycho- oder Schmerztherapie begeben. Er nehme als Schmerzmittel Ibuprofen ein. Dr. N. habe im Rahmen der Begutachtung keine Befunde erheben können, die auf eine schwerwiegende psychische Gesundheitsstörung hindeuten könnten. Zwar sei es themenabhängig zu einer depressiven Stimmungsauslenkung gekommen insbesondere im Hinblick auf die Schmerzsymptomatik. Darüber hinaus sei aber die Mitschwingungsfähigkeit erhalten, der Kläger habe abgelenkt und aufgeheitert werden können, Anzeichen für eine Antriebsstörung hätten nicht bestanden. Eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten habe sich nicht nachweisen lassen. Auch der vom Kläger geschilderte Tagesablauf biete keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung. Er führe nach wie vor seinen Haushalt selbst, gehe in der Stadt bummeln, unternehme Spaziergänge, beschäftige sich mit seiner Enkeltochter, besuche täglich seine Mutter, helfe seinem Sohn beim Streichen, und übernehme sonstige kleine handwerkliche Tätigkeiten, putze das Auto seiner Lebensgefährtin und Ähnliches. Dies zeige, dass er noch in der Lage sei, trotz seiner Erkrankungen seinen Tagesablauf hinreichend zu strukturieren. Schließlich habe Dr. N. auch eine Beschwerdeverdeutlichung erkennen können. Auch die Wegefähigkeit des Klägers, also die Fähigkeit, von seiner Wohnung zu einem Arbeitsplatz und zurück zu gelangen, sei erhalten. Er sei noch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m binnen höchstens 15 Minuten zu Fuß zurückzulegen und darüber hinaus auch zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel selbstständig zu benutzen. Im Rahmen der Begutachtung habe er ein flüssiges Gangbild gezeigt und selbst angegeben, regelmäßig spazieren zu gehen, wobei erst nach ca. 600 m Probleme auftreten würden. Zudem bestünden keine Erkrankungen, die sich erheblich auf die Gehfähigkeit des Klägers auswirken könnten.
Der Kläger hat gegen das ihm mit Postzustellungsurkunde am 27. August 2015 zugestellte Urteil am 8. September 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen wie bereits im Klageverfahren, nicht mehr in der Lage zu sein, noch längere Strecken gehen zu können, schon nach kürzeren Zeiten des Stehens Schmerzen zu haben. Nach Aussage seiner Arbeitsvermittlerin sei er auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. August 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Grundlage (§ 43 SGB VI) und der im Urkundenbeweis zu verwertenden Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren von Dr. Schw. und Dr. Schu. sowie die im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. N. und Dr. M. wie auch die vorliegenden Arztauskünfte in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der von den Gutachtern benannten qualitativen Einschränkungen an fünf Tagen in der Woche gegeben ist und damit die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht vorliegen. Hierauf wird Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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