Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1576/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2586/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Witwenrente unter voller Anrechnung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zurückgelegten Zeiten streitig.
Die Klägerin ist die Witwe des am 1937 geborenen und am 2009 verstorbenen J. P. (im Folgenden: Versicherter). Dieser war am 24.10.1992, zusammen mit der Klägerin aus Rumänien kommend, ins Bundesgebiet zugezogen und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Auf Grund Bescheid vom 26.04.1995 bzw. 12.06.1995 bezog der Versicherte zunächst ab 01.07.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab 01.12.1998 Altersrente für Schwerbehinderte (Bescheid vom 29.10.1998). Der Rentenberechnung lagen Versicherungszeiten nach dem FRG vom 01.08.1955 bis 22.10.1992 und Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit sowie eine Zurechnungszeit zu Grunde. Die durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung festgelegten Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten wurden bei der Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte um 30 % vermindert (Faktor 0,7) berücksichtigt (vgl. Bescheid vom 26.04.1995, Anlage 10, Seite 3, Bl. 136 VerwA). Der Rentenberechnung lagen jeweils persönliche Entgeltpunkte im Umfang von 32,2354 zu Grunde. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf die Bescheide verwiesen.
Im Januar 2002 teilte der Versicherte der Beklagten mit, im Hinblick auf die 30 %-Kürzung sei beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Verfahren anhängig und bat, das Ergebnis dieses Urteils auch in seinem Fall zu berücksichtigen. Die Beklagte wertete dieses Begehren als Zugunstenantrag und lehnte es mit Bescheid vom 08.08.2007 ab, den Bescheid vom 29.10.1998 zurückzunehmen, da die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Das BVerfG habe mit Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - entschieden, dass die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) grundsätzlich mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Lediglich für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne, habe das BVerfG noch eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert. Diese liege zwischenzeitlich mit Artikel 6 § 4 c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) vor, der für den berechtigten Personenkreis einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Rentenbezugszeiten bis 30.06.2000 vorsehe. Allerdings gehöre er, der Versicherte, bereits deshalb nicht zu diesem Personenkreis, weil er erst am 24.10.1992 zugezogen sei und damit nach dem maßgeblichen Stichtag.
Auf ihren im Juli 2009 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.09.2009 ab 01.07.2009 große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes als vorläufige Leistung, und zwar nach Ablauf des Sterbevierteljahrs in Höhe von monatlich brutto 526,08 EUR (Zahlbetrag 474,26 EUR). Mit Bescheid vom 04.05.2010 berechnete die Beklagte diese Rente ab 01.07.2010 unter Anrechnung von bezogenem Arbeitslosengeld neu (Zahlbetrag nunmehr: 399,68 EUR). Bei der Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte verminderte sie die festgelegten Werte zwar um 40 % (Faktor 0,6) und ermittelte dementsprechend persönliche Entgeltpunkte des Versicherten im Umfang von 29,9382. Allerdings legte sie der Rentenberechnung persönliche Entgeltpunkte im Umfang von 32,2354 zu Grunde, da persönliche Entgeltpunkte in diesem Umfang bereits Grundlage einer früheren Rente waren. Hinsichtlich der Berechnungen im Einzelnen wird auf die Bescheide Bezug genommen.
Im Juli 2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte dieser mit, dass sie mit einer monatlichen Zahlung der ihr aus Rumänien zustehenden Rente nicht einverstanden sei und sie den Leistungsbeginn gemäß Artikel 44 VO (EWG) 1408/17 hinausschiebe. Nach Mitteilung der Beklagten, dass dies nicht möglich sei und die rumänische Hinterbliebenenrente nach einer entsprechenden Bewilligung direkt an sie, die Klägerin, gezahlt werde, erhob die Klägerin "Widerspruch gegen die 40 % Kürzung", weil dann die Rente von der rumänischen Rentenkasse getragen werde. Nach weiterem Schriftwechsel über die Anrechnung einer rumänischen Rente auf die deutsche Hinterbliebenenrente sowie die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 % beantragte die Klägerin sinngemäß eine Überprüfung der Witwenrentenbescheide und machte u.a. geltend, das BVerfG habe die Rechtmäßigkeit dieser Absenkung damit begründet, dass Deutschland einseitig belastet sei, solange keine Zahlungen aus Rumänien erfolgten. Daraus sei zu schließen, dass die Kürzung nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn Rumänien - was seit 2007 der Fall sein dürfte - seinen Anteil an Rente zahle. Damit sei aber Artikel 6 § 4 c Abs. 2 FANG, worauf sich die Beklagte stütze, nicht mehr gültig, weshalb der Witwenrentenbescheid, der diesen geänderten Tatsachen (Zahlung einer rumänischen Rente durch die rumänische Rentenversicherung) nicht berücksichtige, rechtswidrig sei.
Mit Bescheid vom 16.12.2010 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 24.09.2009 und 04.05.2010 mit der Begründung ab, das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen zu sein. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Das BVerfG habe die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG für grundsätzlich mit dem GG vereinbar erachtet und lediglich für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne noch eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert. Diese liege mit Artikel 6 § 4 c Abs. 2 FANG vor, die wiederum nicht gegen die Verfassung verstoße, was das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 20.10.2009, B 5 R 38/08 R, und 25.02.2010, B 13 R 61/09 R, entschieden habe und dem Umstand zu entnehmen sei, dass das BVerfG eine gegen diese Übergangsregelung gerichtete Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1201/10) nicht zur Entscheidung angenommen habe.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin in Bezug auf die noch im Streit stehende Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG geltend, der vorliegende Sachverhalt sei nicht mehr mit jenem vergleichbar, der dem BVerfG im Jahr 2006 bzw. dem BSG in den Jahren 2009 und 2010 zu Grunde gelegen habe. Denn anders als seinerzeit, als die Rente für die Berechtigten nach dem FRG vollständig vom Deutschen Rentenversicherungsträger übernommen worden sei, sei dies nun nicht mehr der Fall, da der rumänische Rentenversicherungsträger nach Inkrafttreten des Abkommens über die soziale Sicherheit am 01.06.2006 bzw. nach dem EU-Beitritt Rumäniens am 01.01.2007 die rumänische Rente zahle. Damit sei das Ergebnis der früheren Entscheidungen nicht mehr auf die jetzigen Rentner anwendbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 02.05.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der sie zuletzt die Gewährung großer Witwenrente unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte nach dem FRG zu 100 % geltend gemacht hat. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Rente um 40 % sei für Aussiedler aus Rumänien nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Rente am 01.06.2006 oder später beginne. Denn die Deutsche Rentenversicherung sei auf Grund der Übernahme der Zahlung von Rente durch die rumänische Rentenversicherung nicht mehr so belastet, wie dies der Fall wäre, wenn die gesamte Rente allein durch die Deutsche Rentenversicherung getragen werden würde.
Mit Urteil vom 08.05.2014 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid abgewiesen und im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Änderung der Rechtslage darauf hingewiesen, dass das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen vom 08.04.2005 bereits am 01.06.2006 und damit vor Erlass des Beschlusses des BVerfG am 13.06.2006 in Kraft getreten gewesen sei. Auch in der Sache selbst bestünden gegen die Kürzung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 14.05.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.06.2014, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft und daran festgehalten, dass sie 40 %-ige Kürzung nicht verfassungskonform sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.05.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2011 zu verurteilen, ihr unter Abänderung der Bescheide vom 24.09.2009 und 04.05.2010 ab 01.07.2009 höhere Witwenrente unter Zugrundelegung der nach dem FRG maßgeblichen Werte zu 100 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen. II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit diesen Bescheiden hat es die Beklagte zutreffend abgelehnt, die Bescheide vom 24.09.2009 und 04.05.2010 abzuändern und der Klägerin unter Zugrundelegung höherer Entgeltpunkte, errechnet aus rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG ohne Absenkung, höhere Witwenrente zu gewähren.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragsstellung erbracht.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die Beklagte wandte bei Erlass der Bescheide vom 24.09.2009 (Bewilligung von großer Witwenrente) und 04.05.2010 (Neuberechnung des Zahlbetrages wegen Einkommensanrechnung ab 01.07.2010) das Recht weder unrichtig an, noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erweist. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Rentenberechnung persönliche Entgeltpunkte im Umfang von 32,2354 zu Grunde legte, nicht aber weitere Entgeltpunkte, weil die für Versicherungszeiten nach dem FRG festgelegten Werte nicht abzusenken gewesen wären.
Die Höhe der Witwenrente der Klägerin bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 63 ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Dabei ergibt sich gemäß § 64 SGB VI der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Bei einer Witwenrente sind gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten. Dabei regelt § 88 SGB VI für Renten, die sich an eine andere Rente anschließen, sog. Folgerenten, einen Mindestumfang an Besitzschutz. Dementsprechend bestimmt Abs. 2 dieser Regelung für Hinterbliebenenrenten, die sich an eine vom verstorbenen Versicherten aus eigener Versicherung bezogenen Rente anschließen, dass ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zu Grunde gelegt werden.
Diesem Erfordernis trug die Beklagte bei der Berechnung der Witwenrente der Klägerin Rechnung. Denn persönliche Entgeltpunkte legte sie dabei in dem Umfang zu Grunde, wie sie bereits Grundlage der Altersrente des verstorbenen Versicherten waren, und zwar in einem Gesamtumfang von insgesamt 32,2354 persönlichen Entgeltpunkten (vgl. Bescheid vom 24.09.2009, Anlage 6, Seite 1, Bl. 281 VerwA).
Soweit die Klägerin sich in dem anhängigen Verfahren gegen die Absenkung der maßgeblichen Werte auf 60 % wendet, geht dieses Vorbringen ins Leere. Zwar dokumentiert der genannte Bescheid in Anlage 3, Seite 1 und 2 unter der Überschrift "Ermittlung der Entgeltpunkte", dass die Werte der nach dem FRG berücksichtigten Beitragszeiten mit dem Faktor 0,6 multipliziert, mithin um 40 % gekürzt wurden (s. hierzu § 22 Abs. 4 FRG in der ab 07.05.1996 geltenden Fassung). Allerdings legte die Beklagte der Rentenberechnung die so ermittelten Entgeltpunkte gerade nicht zu Grunde, wie in Anlage 6, Seite 1 ausdrücklich ausgeführt ist. Denn dort ist unter der Überschrift "Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte" dargelegt, dass persönliche Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, weiterhin zu Grunde zu legen sind, wenn sie zu einer höheren Rente führen. Entsprechend legte die Beklagte der Berechnung der Witwenrente auch nicht die vorausgehend ermittelten 29,9382 Entgeltpunkte, sondern insgesamt 32,2354 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde, mithin Entgeltpunkte in dem Umfang, wie sie bereits der Berechnung der vom verstorbenen Versicherten bezogenen Erwerbsminderungsrente und Altersrente zu Grunde gelegen haben. Da persönliche Entgeltpunkte auch bei den Renten des verstorbenen Versicherten nicht unter Absenkung der maßgeblichen Werte um 40 % ermittelt wurden, wirkt sich die von der Klägerin für verfassungswidrig erachtete und beanstandete Kürzung der für Versicherungszeiten nach dem FRG zu Grunde zu legenden Werte um den Faktor 0,6 auch nicht mittelbar auf die ihr gewährte Witwenrente aus.
Soweit die Klägerin entsprechend ihres Klageziels meint, Entgeltpunkte seien aus den für Versicherungszeiten nach dem FRG festgelegten Werten - ohne Absenkung - zu ermitteln, und sie sich der Sache nach damit auch gegen die der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zu Grunde liegende Verminderung der maßgeblichen Werte um den Faktor 0,7 wendet, ist eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren nicht ersichtlich.
Zwar sind die §§ 44 ff. SGB X auch dann anwendbar, wenn sich anlässlich der "Umwandlung" einer Rente herausstellt, dass die persönlichen Entgeltpunkte bei der vorausgegangenen Rente fehlerhaft zu hoch oder zu niedrig festgesetzt wurden (vgl. KassKomm/Gürtner § 88 SGB VI, Rdnr. 20 f.). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 26.04.1995 bzw. 12.06.1995 (Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente an den Versicherten) und 29.10.1998 (Bewilligung von Altersrente an den Versicherten) das Recht fehlerhaft angewandt hätte. Vielmehr multiplizierte sie auf der Grundlage des mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 mit Wirkung ab 01.08.1991 eingeführten pauschalen Abschlags in Höhe von 30 % die für Zeiten nach dem FRG zu Grund gelegten Werte zutreffend mit dem Faktor 0,7 (§ 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.08.1991 bzw. § 22 Abs. 4 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung). Diese Regelung war im Übrigen auch mit dem GG vereinbar, wie das BSG mit Urteil vom 09.09.1998, B 13 RJ 5/98 R (SozR 3-5050 § 22 Nr. 6) entschied; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2187/98) wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 03.07.2006).
Eine abweichende Beurteilung rechtfertigen auch nicht die von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte. Denn weder das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens zum 01.06.2006 noch der Beitritt Rumäniens zur EU im Jahr 2007 entfalten Rechtswirkungen in die Vergangenheit, also auf den hier maßgebenden Zeitpunkt der gegenüber dem Versicherten ergangenen Rentenbescheide. Damit bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zu den von der Klägerin dargelegten Gesichtspunkten, derentwegen sie sich benachteiligt sieht. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin bzw. des Versicherten angesichts ihres Einreisezeitpunktes im Jahr 1992 im Verhältnis zu nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen Begünstigten schon deshalb nicht vorliegt, weil die entsprechende Vergünstigung an eine Einreise vor dem 01.01.1991 anknüpft (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 09.09.1998, a.a.O.). Auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil weder sie selbst noch der Versicherte die Rentenanwartschaften durch Eigenleistung erwarb (s. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, u.a. 1 BvL 9/00 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 5). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG scheidet aus (BVerfG, a.a.O. zu der noch stärkeren Absenkung um 40 %). Aus welchen Gründen ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegen soll, erschließt sich im Rahmen der allein nach juristischen Kriterien vorzunehmenden Prüfung nicht.
Die Berufung der Klägerin kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Witwenrente unter voller Anrechnung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zurückgelegten Zeiten streitig.
Die Klägerin ist die Witwe des am 1937 geborenen und am 2009 verstorbenen J. P. (im Folgenden: Versicherter). Dieser war am 24.10.1992, zusammen mit der Klägerin aus Rumänien kommend, ins Bundesgebiet zugezogen und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Auf Grund Bescheid vom 26.04.1995 bzw. 12.06.1995 bezog der Versicherte zunächst ab 01.07.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab 01.12.1998 Altersrente für Schwerbehinderte (Bescheid vom 29.10.1998). Der Rentenberechnung lagen Versicherungszeiten nach dem FRG vom 01.08.1955 bis 22.10.1992 und Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit sowie eine Zurechnungszeit zu Grunde. Die durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung festgelegten Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten wurden bei der Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte um 30 % vermindert (Faktor 0,7) berücksichtigt (vgl. Bescheid vom 26.04.1995, Anlage 10, Seite 3, Bl. 136 VerwA). Der Rentenberechnung lagen jeweils persönliche Entgeltpunkte im Umfang von 32,2354 zu Grunde. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf die Bescheide verwiesen.
Im Januar 2002 teilte der Versicherte der Beklagten mit, im Hinblick auf die 30 %-Kürzung sei beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Verfahren anhängig und bat, das Ergebnis dieses Urteils auch in seinem Fall zu berücksichtigen. Die Beklagte wertete dieses Begehren als Zugunstenantrag und lehnte es mit Bescheid vom 08.08.2007 ab, den Bescheid vom 29.10.1998 zurückzunehmen, da die Rente in zutreffender Höhe festgestellt worden sei. Das BVerfG habe mit Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - entschieden, dass die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) grundsätzlich mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Lediglich für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne, habe das BVerfG noch eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert. Diese liege zwischenzeitlich mit Artikel 6 § 4 c Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) vor, der für den berechtigten Personenkreis einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Rentenbezugszeiten bis 30.06.2000 vorsehe. Allerdings gehöre er, der Versicherte, bereits deshalb nicht zu diesem Personenkreis, weil er erst am 24.10.1992 zugezogen sei und damit nach dem maßgeblichen Stichtag.
Auf ihren im Juli 2009 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.09.2009 ab 01.07.2009 große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes als vorläufige Leistung, und zwar nach Ablauf des Sterbevierteljahrs in Höhe von monatlich brutto 526,08 EUR (Zahlbetrag 474,26 EUR). Mit Bescheid vom 04.05.2010 berechnete die Beklagte diese Rente ab 01.07.2010 unter Anrechnung von bezogenem Arbeitslosengeld neu (Zahlbetrag nunmehr: 399,68 EUR). Bei der Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte verminderte sie die festgelegten Werte zwar um 40 % (Faktor 0,6) und ermittelte dementsprechend persönliche Entgeltpunkte des Versicherten im Umfang von 29,9382. Allerdings legte sie der Rentenberechnung persönliche Entgeltpunkte im Umfang von 32,2354 zu Grunde, da persönliche Entgeltpunkte in diesem Umfang bereits Grundlage einer früheren Rente waren. Hinsichtlich der Berechnungen im Einzelnen wird auf die Bescheide Bezug genommen.
Im Juli 2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte dieser mit, dass sie mit einer monatlichen Zahlung der ihr aus Rumänien zustehenden Rente nicht einverstanden sei und sie den Leistungsbeginn gemäß Artikel 44 VO (EWG) 1408/17 hinausschiebe. Nach Mitteilung der Beklagten, dass dies nicht möglich sei und die rumänische Hinterbliebenenrente nach einer entsprechenden Bewilligung direkt an sie, die Klägerin, gezahlt werde, erhob die Klägerin "Widerspruch gegen die 40 % Kürzung", weil dann die Rente von der rumänischen Rentenkasse getragen werde. Nach weiterem Schriftwechsel über die Anrechnung einer rumänischen Rente auf die deutsche Hinterbliebenenrente sowie die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 % beantragte die Klägerin sinngemäß eine Überprüfung der Witwenrentenbescheide und machte u.a. geltend, das BVerfG habe die Rechtmäßigkeit dieser Absenkung damit begründet, dass Deutschland einseitig belastet sei, solange keine Zahlungen aus Rumänien erfolgten. Daraus sei zu schließen, dass die Kürzung nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn Rumänien - was seit 2007 der Fall sein dürfte - seinen Anteil an Rente zahle. Damit sei aber Artikel 6 § 4 c Abs. 2 FANG, worauf sich die Beklagte stütze, nicht mehr gültig, weshalb der Witwenrentenbescheid, der diesen geänderten Tatsachen (Zahlung einer rumänischen Rente durch die rumänische Rentenversicherung) nicht berücksichtige, rechtswidrig sei.
Mit Bescheid vom 16.12.2010 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 24.09.2009 und 04.05.2010 mit der Begründung ab, das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen zu sein. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Das BVerfG habe die Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG für grundsätzlich mit dem GG vereinbar erachtet und lediglich für Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginne noch eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert. Diese liege mit Artikel 6 § 4 c Abs. 2 FANG vor, die wiederum nicht gegen die Verfassung verstoße, was das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 20.10.2009, B 5 R 38/08 R, und 25.02.2010, B 13 R 61/09 R, entschieden habe und dem Umstand zu entnehmen sei, dass das BVerfG eine gegen diese Übergangsregelung gerichtete Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1201/10) nicht zur Entscheidung angenommen habe.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin in Bezug auf die noch im Streit stehende Absenkung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG geltend, der vorliegende Sachverhalt sei nicht mehr mit jenem vergleichbar, der dem BVerfG im Jahr 2006 bzw. dem BSG in den Jahren 2009 und 2010 zu Grunde gelegen habe. Denn anders als seinerzeit, als die Rente für die Berechtigten nach dem FRG vollständig vom Deutschen Rentenversicherungsträger übernommen worden sei, sei dies nun nicht mehr der Fall, da der rumänische Rentenversicherungsträger nach Inkrafttreten des Abkommens über die soziale Sicherheit am 01.06.2006 bzw. nach dem EU-Beitritt Rumäniens am 01.01.2007 die rumänische Rente zahle. Damit sei das Ergebnis der früheren Entscheidungen nicht mehr auf die jetzigen Rentner anwendbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 02.05.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, mit der sie zuletzt die Gewährung großer Witwenrente unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte nach dem FRG zu 100 % geltend gemacht hat. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Kürzung der Rente um 40 % sei für Aussiedler aus Rumänien nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Rente am 01.06.2006 oder später beginne. Denn die Deutsche Rentenversicherung sei auf Grund der Übernahme der Zahlung von Rente durch die rumänische Rentenversicherung nicht mehr so belastet, wie dies der Fall wäre, wenn die gesamte Rente allein durch die Deutsche Rentenversicherung getragen werden würde.
Mit Urteil vom 08.05.2014 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid abgewiesen und im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Änderung der Rechtslage darauf hingewiesen, dass das deutsch-rumänische Sozialversicherungsabkommen vom 08.04.2005 bereits am 01.06.2006 und damit vor Erlass des Beschlusses des BVerfG am 13.06.2006 in Kraft getreten gewesen sei. Auch in der Sache selbst bestünden gegen die Kürzung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 14.05.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.06.2014, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft und daran festgehalten, dass sie 40 %-ige Kürzung nicht verfassungskonform sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.05.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2011 zu verurteilen, ihr unter Abänderung der Bescheide vom 24.09.2009 und 04.05.2010 ab 01.07.2009 höhere Witwenrente unter Zugrundelegung der nach dem FRG maßgeblichen Werte zu 100 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen. II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit diesen Bescheiden hat es die Beklagte zutreffend abgelehnt, die Bescheide vom 24.09.2009 und 04.05.2010 abzuändern und der Klägerin unter Zugrundelegung höherer Entgeltpunkte, errechnet aus rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG ohne Absenkung, höhere Witwenrente zu gewähren.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragsstellung erbracht.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Denn die Beklagte wandte bei Erlass der Bescheide vom 24.09.2009 (Bewilligung von großer Witwenrente) und 04.05.2010 (Neuberechnung des Zahlbetrages wegen Einkommensanrechnung ab 01.07.2010) das Recht weder unrichtig an, noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erweist. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Rentenberechnung persönliche Entgeltpunkte im Umfang von 32,2354 zu Grunde legte, nicht aber weitere Entgeltpunkte, weil die für Versicherungszeiten nach dem FRG festgelegten Werte nicht abzusenken gewesen wären.
Die Höhe der Witwenrente der Klägerin bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 63 ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Dabei ergibt sich gemäß § 64 SGB VI der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Bei einer Witwenrente sind gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten. Dabei regelt § 88 SGB VI für Renten, die sich an eine andere Rente anschließen, sog. Folgerenten, einen Mindestumfang an Besitzschutz. Dementsprechend bestimmt Abs. 2 dieser Regelung für Hinterbliebenenrenten, die sich an eine vom verstorbenen Versicherten aus eigener Versicherung bezogenen Rente anschließen, dass ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zu Grunde gelegt werden.
Diesem Erfordernis trug die Beklagte bei der Berechnung der Witwenrente der Klägerin Rechnung. Denn persönliche Entgeltpunkte legte sie dabei in dem Umfang zu Grunde, wie sie bereits Grundlage der Altersrente des verstorbenen Versicherten waren, und zwar in einem Gesamtumfang von insgesamt 32,2354 persönlichen Entgeltpunkten (vgl. Bescheid vom 24.09.2009, Anlage 6, Seite 1, Bl. 281 VerwA).
Soweit die Klägerin sich in dem anhängigen Verfahren gegen die Absenkung der maßgeblichen Werte auf 60 % wendet, geht dieses Vorbringen ins Leere. Zwar dokumentiert der genannte Bescheid in Anlage 3, Seite 1 und 2 unter der Überschrift "Ermittlung der Entgeltpunkte", dass die Werte der nach dem FRG berücksichtigten Beitragszeiten mit dem Faktor 0,6 multipliziert, mithin um 40 % gekürzt wurden (s. hierzu § 22 Abs. 4 FRG in der ab 07.05.1996 geltenden Fassung). Allerdings legte die Beklagte der Rentenberechnung die so ermittelten Entgeltpunkte gerade nicht zu Grunde, wie in Anlage 6, Seite 1 ausdrücklich ausgeführt ist. Denn dort ist unter der Überschrift "Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte" dargelegt, dass persönliche Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, weiterhin zu Grunde zu legen sind, wenn sie zu einer höheren Rente führen. Entsprechend legte die Beklagte der Berechnung der Witwenrente auch nicht die vorausgehend ermittelten 29,9382 Entgeltpunkte, sondern insgesamt 32,2354 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde, mithin Entgeltpunkte in dem Umfang, wie sie bereits der Berechnung der vom verstorbenen Versicherten bezogenen Erwerbsminderungsrente und Altersrente zu Grunde gelegen haben. Da persönliche Entgeltpunkte auch bei den Renten des verstorbenen Versicherten nicht unter Absenkung der maßgeblichen Werte um 40 % ermittelt wurden, wirkt sich die von der Klägerin für verfassungswidrig erachtete und beanstandete Kürzung der für Versicherungszeiten nach dem FRG zu Grunde zu legenden Werte um den Faktor 0,6 auch nicht mittelbar auf die ihr gewährte Witwenrente aus.
Soweit die Klägerin entsprechend ihres Klageziels meint, Entgeltpunkte seien aus den für Versicherungszeiten nach dem FRG festgelegten Werten - ohne Absenkung - zu ermitteln, und sie sich der Sache nach damit auch gegen die der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zu Grunde liegende Verminderung der maßgeblichen Werte um den Faktor 0,7 wendet, ist eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren nicht ersichtlich.
Zwar sind die §§ 44 ff. SGB X auch dann anwendbar, wenn sich anlässlich der "Umwandlung" einer Rente herausstellt, dass die persönlichen Entgeltpunkte bei der vorausgegangenen Rente fehlerhaft zu hoch oder zu niedrig festgesetzt wurden (vgl. KassKomm/Gürtner § 88 SGB VI, Rdnr. 20 f.). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 26.04.1995 bzw. 12.06.1995 (Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente an den Versicherten) und 29.10.1998 (Bewilligung von Altersrente an den Versicherten) das Recht fehlerhaft angewandt hätte. Vielmehr multiplizierte sie auf der Grundlage des mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 mit Wirkung ab 01.08.1991 eingeführten pauschalen Abschlags in Höhe von 30 % die für Zeiten nach dem FRG zu Grund gelegten Werte zutreffend mit dem Faktor 0,7 (§ 22 Abs. 3 FRG in der ab 01.08.1991 bzw. § 22 Abs. 4 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung). Diese Regelung war im Übrigen auch mit dem GG vereinbar, wie das BSG mit Urteil vom 09.09.1998, B 13 RJ 5/98 R (SozR 3-5050 § 22 Nr. 6) entschied; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2187/98) wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 03.07.2006).
Eine abweichende Beurteilung rechtfertigen auch nicht die von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte. Denn weder das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens zum 01.06.2006 noch der Beitritt Rumäniens zur EU im Jahr 2007 entfalten Rechtswirkungen in die Vergangenheit, also auf den hier maßgebenden Zeitpunkt der gegenüber dem Versicherten ergangenen Rentenbescheide. Damit bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zu den von der Klägerin dargelegten Gesichtspunkten, derentwegen sie sich benachteiligt sieht. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin bzw. des Versicherten angesichts ihres Einreisezeitpunktes im Jahr 1992 im Verhältnis zu nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen Begünstigten schon deshalb nicht vorliegt, weil die entsprechende Vergünstigung an eine Einreise vor dem 01.01.1991 anknüpft (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 09.09.1998, a.a.O.). Auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil weder sie selbst noch der Versicherte die Rentenanwartschaften durch Eigenleistung erwarb (s. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006, u.a. 1 BvL 9/00 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 5). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG scheidet aus (BVerfG, a.a.O. zu der noch stärkeren Absenkung um 40 %). Aus welchen Gründen ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegen soll, erschließt sich im Rahmen der allein nach juristischen Kriterien vorzunehmenden Prüfung nicht.
Die Berufung der Klägerin kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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