L 11 R 2948/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 3191/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2948/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12.06.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Rahmen eines Feststellungsbescheides gem § 149 Abs 5 SGB VI.

Mit Schreiben vom 12.09.2012 informierte die Beklagte die 1969 geborene Klägerin von Amts wegen über die im Versicherungskonto enthaltenen Daten. Nachdem diesbezüglich keine Reaktion der Klägerin bei der Beklagten eingegangen war, stellte diese mit Bescheid vom 12.04.2013 nach § 149 Abs 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2006, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt wurden. Zudem führte die Beklagte aus, dass die Zeit vom 27.08.1986 bis 15.09.1986 nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden könne, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Der Bescheid ging der Klägerin am 19.04.2013 zu. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig.

Am 10.09.2013 hat die Klägerin Feststellungsklage zum Sozialgericht Mannheim erhoben (SG) und beantragt, den Bescheid vom 12.04.2013 aufzuheben und abzuändern sowie die Daten auf dem Rentenkonto entsprechend reeller Verhältnisse vollends anzupassen. Sie hat zur Begründung auf eine Vielzahl von Klageverfahren beim SG verwiesen sowie einen Bescheid der Fernuniversität in H. vom 04.11.2004 bezüglich der Bewilligung von Bonussemestern, ein Zeugnis der D. P. AG über eine Beschäftigung vom 23.10.2006 bis 15.08.2008, Lohnsteuerbescheinigungen für 2007 bis 2009 sowie eine Urkunde über die Abschlussprüfung zur Fachwirtin Computermanagement vom 13.12.2008 vorgelegt. Die Klägerin hat zudem ausgeführt, dass sie seit 2007 weitere Beschäftigungen bzw ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Feststellungsklage wegen der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sei.

Gegen den der Klägerin am 18.06.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 14.07.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.07.2014 an die Klägerin unter Nennung der von ihr aufgeworfenen Zeiten angefragt, ob diese zu überprüfen seien. Den insoweit angenommenen Überprüfungsantrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 11.08.2015 abgelehnt.

Der Senat hat einen Antrag der Klägerin auf Videoverhandlung mit Beschluss vom 09.11.2015 abgelehnt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass weitere Klageakten beigezogen werden müssen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12.06.2014 aufzuheben sowie den Bescheid vom 12.04.2013 abzuändern und den Versicherungsverlauf entsprechend reeller Verhältnisse anzupassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es kann dabei dahin stehen, ob die Klägerin tatsächlich eine isolierte Feststellungsklage erhoben hat. Eine solche Feststellungsklage auf Verpflichtung der Beklagten, den Versicherungsverlauf den realen Verhältnissen anzupassen, ist unzulässig. Denn Voraussetzung für eine zulässige Feststellungsklage ist grundsätzlich, dass ein Kläger seine Rechte nicht mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Meyer-Ladewig, SGG, § 55 Rn 19, mwN).

Dies ist hier nicht der Fall. Über die Feststellung von Versicherungszeiten oder die Ablehnung der Berücksichtigung von solchen Zeiten erlässt die Rentenversicherung jeweils Bescheide gem § 149 Abs 5 SGB VI, die dann nach den gesetzlichen Vorgaben (zunächst in einem Widerspruchsverfahren) überprüft werden können.

Aber selbst wenn man das Klagebegehren als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auslegt, ist eine solche Klage im vorliegenden Fall unzulässig. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen den Feststellungsbescheid vom 12.04.2013. Der Überprüfungsbescheid vom 11.08.2015 ist nicht gem § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieser Bescheid ändert den angefochtenen Verwaltungsakt weder ab, noch ersetzt er ihn. Dies gilt schon deshalb, weil der Bescheid vom 12.04.2013 ausschließlich Versicherungszeiten bis 31.12.2006 regelt, die im Bescheid in Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlauf aufgeführt und nicht schon in einem früheren Feststellungsbescheid festgestellt worden sind. Zudem wird geregelt, dass die Zeit vom 27.8.1986 bis 15.9.1986 nicht mehr als Anrechnungszeit vorgemerkt werden kann. Mehr ist in diesem Bescheid nicht geregelt. Insbesondere trifft der Bescheid keine Regelung zu weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zeiten.

Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist schon deshalb unzulässig, weil der Bescheid vom 12.04.2013 wegen fehlendem Widerspruch gem § 77 SGG bestandskräftig bindend ist und deshalb nicht mehr mit einer Klage angefochten werden kann.

Die Klägerin ist vom Senat schon mit Schreiben vom 15.04.2015 darauf hingewiesen worden, dass es ihr nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens freistehe, ggf dann Rechtsmittel (Widerspruch/Klage) einzulegen. Im vorliegenden Berufungsverfahren können diese zusätzlichen Zeiten nicht geprüft werden.

Die von der Klägerin übersandten Unterlagen zum SGB XII sind für das hier vorliegende Verfahren nicht relevant.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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