Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2906/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5066/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2015 wird zurückgewiesen und der über den Gegenstand der Entscheidung hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Antragstellers führt nicht zum Erfolg.
Soweit das Sozialgericht Reutlingen (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung einer Auskunft über die Zusammensetzung der vom Träger für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt hat, schließt sich der Senat - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren - nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller mit der erstrebten Auskunft die Höhe der bewilligten Bedarfe für KdU und Heizung überprüfen will, ist es ihm - unabhängig davon, dass ihm das zuständige Landratsamt die Auskunft vom 20. November 2015 erteilt hat - zumutbar, die Höhe der insoweit zu gewährenden Leistungen im bereits anhängigen Klageverfahren zur Prüfung zu stellen und bedarf es einer vorläufigen Regelung zur Verhinderung eines nicht wieder auszugleichenden Nachteils nicht.
Soweit der Antragsteller nun im Beschwerdeverfahren "ab sofort und rückwirkend" die Zugrundelegung der Mietstufe I der Wohngeldtabelle bei der Berechnung der KdU begehrt, hat das SG hierüber nicht entschieden, so dass insoweit eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung nicht vorliegt.
Im Übrigen kann das Begehren, im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes "rückwirkend" (vor dem Antrag vom 19. November 2015) die Mietstufe I der Wohngeldtabelle zu Grunde zu legen, keinen Erfolg haben, weil in der Regel kein Anordnungsgrund bei Geldleistungen für die Vergangenheit vor Antragstellung besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86 b, Rdnr 29a); Umstände, die ein Abweichen hiervon begründen könnten, sind weder ersichtlich, noch glaubhaft gemacht.
Ferner fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ab dem Antrag vom 19. November 2015 an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, nachdem eine Kaltmiete von 240,00 EUR zuzüglich kalter Nebenkosten von 81,00 Euro (321,00 EUR) übernommen werden und insoweit die Anwendung der Wohngeldtabelle, wenn sie zu Grunde zu legen wäre, zu einem Betrag von 321,20 EUR führen würde.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Antragstellers führt nicht zum Erfolg.
Soweit das Sozialgericht Reutlingen (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung einer Auskunft über die Zusammensetzung der vom Träger für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt hat, schließt sich der Senat - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren - nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Antragsteller mit der erstrebten Auskunft die Höhe der bewilligten Bedarfe für KdU und Heizung überprüfen will, ist es ihm - unabhängig davon, dass ihm das zuständige Landratsamt die Auskunft vom 20. November 2015 erteilt hat - zumutbar, die Höhe der insoweit zu gewährenden Leistungen im bereits anhängigen Klageverfahren zur Prüfung zu stellen und bedarf es einer vorläufigen Regelung zur Verhinderung eines nicht wieder auszugleichenden Nachteils nicht.
Soweit der Antragsteller nun im Beschwerdeverfahren "ab sofort und rückwirkend" die Zugrundelegung der Mietstufe I der Wohngeldtabelle bei der Berechnung der KdU begehrt, hat das SG hierüber nicht entschieden, so dass insoweit eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung nicht vorliegt.
Im Übrigen kann das Begehren, im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes "rückwirkend" (vor dem Antrag vom 19. November 2015) die Mietstufe I der Wohngeldtabelle zu Grunde zu legen, keinen Erfolg haben, weil in der Regel kein Anordnungsgrund bei Geldleistungen für die Vergangenheit vor Antragstellung besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86 b, Rdnr 29a); Umstände, die ein Abweichen hiervon begründen könnten, sind weder ersichtlich, noch glaubhaft gemacht.
Ferner fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ab dem Antrag vom 19. November 2015 an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, nachdem eine Kaltmiete von 240,00 EUR zuzüglich kalter Nebenkosten von 81,00 Euro (321,00 EUR) übernommen werden und insoweit die Anwendung der Wohngeldtabelle, wenn sie zu Grunde zu legen wäre, zu einem Betrag von 321,20 EUR führen würde.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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