L 10 R 3291/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1730/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3291/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der am 1959 geborene Kläger absolvierte nach der Realschule im elterlichen Betrieb eine Lehre zum Raumausstatter. Später erwarb er den Meisterbrief und war weiterhin im elterlichen Betrieb tätig, den er dann im Jahre 1999 übernahm. Im selben Jahr legte er auch die Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk ab. Bis ins Jahr 2013 bildete er Lehrlinge aus und hatte Angestellte. Neben seiner Tätigkeit im Betrieb war und ist er als Gutachter für die Handwerkskammer Ulm tätig. Sein Versicherungsverlauf weist Pflichtbeitragszeiten bis Dezember 2012 und danach freiwillige Beiträge aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf Bl. 20 f. LSG-Akte Bezug genommen.

Im Dezember 2012 rutschte der Kläger im Rahmen einer Drückjagd auf Wildschweine aus und fiel auf die linke Schulter. In der Folge wurde ein Bizeps- und Subscapularissehnenschaden festgestellt. Der Kläger war arbeitsunfähig und bezog bis zur Aussteuerung Krankengeld. Im November 2013 erlitt er eine Fraktur des linken Wadenbeines im Gelenkbereich (Typ Weber B-Fraktur), die operativ versorgt wurde (Metallentfernung im Februar 2014). Wegen der Beschwerden des linken Schultergelenkes konnte der Kläger die in seinem Betrieb anfallenden handwerklichen Tätigkeiten nicht mehr in vollem Umfang verrichten, so dass er seine betrieblichen Aktivitäten einschränken musste. Er ist nach eigenen Angaben (vgl. u.a. Bl. 27 SG-Akte) drei bis vier Stunden im Betrieb tätig. Seine Ehefrau wird von ihm in Teilzeit im Büro beschäftigt.

Im Juli/August 2013 durchlief der Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitation in der Psychosomatischen Abteilung der S.-klinik B. B. unter den Diagnosen Erschöpfungssyndrom, Zustand nach Schulterprellung links mit aktuell am ehesten Symptomen einer Frozen shoulder und Migräne. Im Reha-Entlassungsbericht ist ausgeführt, dass im Rahmen einer orthopädischen Konsiliaruntersuchung zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit festgestellt worden sei. Die letzte Tätigkeit als Raumausstatter und Parkettleger sei wegen des Zustandes an der linken Schulter nicht mehr leidensgerecht (Leistungsvermögen unter drei Stunden). Das Vorliegen psychischer Störungen wurde verneint, weil die Symptome nicht ausgeprägt genug gewesen seien, um eine schwerere Diagnose als die eines Erschöpfungssyndroms zu rechtfertigen. Insgesamt wurde das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf mehr als sechs Stunden eingeschätzt. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit Armvorhalten und Überkopftätigkeiten.

Am 17.01.2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete diesen Antrag mit seinen Schulterbeschwerden bzw. den Folgen der Verletzung im Bereich des linken Sprunggelenks. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Internist und Sozialmediziner Dr. R. nach Untersuchung des Klägers im Februar 2014 ein Gutachten. Ihm gegenüber bestätigte der Kläger, den Rentenantrag wegen der Schulter gestellt zu haben. Dr. R. fand im Bereich der Wirbelsäule keine nennenswert eingeschränkte Beweglichkeit, im Bereich der linken Schulter eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung und im Bereich des linken Sprunggelenkes eine endgradige Bewegungseinschränkung ohne Gangstörung. Er führte aus, eine schwerwiegende Erkrankung liege nicht vor, wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen bestünden nicht, Veränderungen die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wesentlich zum Tragen kämen, seien nicht nachweisbar und er hielt den Kläger dementsprechend für mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr leistungsfähig. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung dokumentierte die Beklagte die Berufsbilder des Parkettleger-Meisters und des Raumausstatter-Meisters mit den Aufgaben und Tätigkeiten sowie den Funktions- und Aufgabenbereichen nach den von der Arbeitsverwaltung auf der Internetplattform BERUFENET zur Verfügung gestellten Informationen sowie das Berufsbild des Angebotssachbearbeiters in Form einer auf der Internetplattform www.sozialgerichtsbarkeit.de dokumentierten berufskundlichen Stellungnahme vom Januar 2011. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten Bezug genommen (Bl. 16 bis 18 der Widerspruchsakte). Mit Bescheid vom 26.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Gestützt auf das Gutachten von Dr. R. hielt sie den Kläger als selbständigen Raumausstatter- und Parkettleger-Meister noch sechs Stunden und mehr einsatzfähig. Alternativ sei er auf die Tätigkeit als Angebots- und Auftragssachbearbeiter zumutbar verweisbar.

Das hiergegen am 23.06.2014 u.a. mit dem Hinweis, der Hausarzt des Klägers habe schon auf Grund der Schulterproblematik eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bescheinigt, angerufene Sozialgericht Konstanz hat den Hausarzt des Klägers Dr. Ge. und den Unfallchirurgen und Orthopäden Dr. Gez. schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. Gez. hat über die Verletzung des linken Sprunggelenkes und eine insoweit noch verbliebene geringfügige Bewegungseinschränkung und Minderbelastbarkeit berichtet und leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch drei bis unter sechs Stunden für möglich erachtet. Dr. Ge. hat über die Beschwerden der linken Schulter und des linken Sprunggelenkes berichtet, ebenfalls leichte Tätigkeiten nur noch für drei bis unter sechs Stunden für möglich und das orthopädische Fachgebiet als für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgeblich erachtet. Seiner Auskunft hat er diverse Befundberichte beigefügt.

Nach Beiziehung eines vom Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. B. im parallel laufenden Klageverfahren S 5 U 930/14 betreffend den Unfall mit Verletzung der linken Schulter erstatteten Gutachten (Diagnosen: Schmerzhafte Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes bei Tendinitis und partieller Läsion der langen Bicepssehne, Tendinitis der Subscapularissehne, Bursitis subacromialis und Arthrose des AC-Gelenks mit Acromionsporn, Cervicobrachialgie links, geringfügige Wirbelsäulenfehlstatik und Zustand nach operierter Außenknöchelfraktur links; außerhalb des orthopädischen Fachgebietes bestehende Gesundheitsstörungen: keine) hat das Sozialgericht das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Kn. eingeholt. Nach Untersuchung des Klägers im Februar 2015 hat Dr. Kn. eine schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenkes mit Tendinitis der Bizeps- und Subscapularissehne, eine Bursitis subacromialis links, eine aktivierte AC-Gelenksarthrose links, ein Impingement-Syndrom des rechten Schultergelenkes, ein zervicobrachiales Wirbelsäulensyndrom bei initialer Osteochondrose und Spondylarthrose der Halswirbelsäule, rechtsbetont, ein Dorsalsyndrom bei ausgeprägter Wirbelsäulenfehlstatik, Myogelosen und Myotendinosen der Wirbelsäule, eine Osteochondrose der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine beidseitige Cox- und Gonarthrose, Restbeschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen des linken oberen Sprunggelenkes nach operierter Außenknöchelfraktur, Senk-/Spreizfußbildung beidseits, Hallux rigidus rechts mehr als links und eine Krallenzehenstellung diagnostiziert und deshalb mittelschwere und schwere körperlichen Arbeiten ausgeschlossen. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend in Wechselrhythmus zwischen gehender, stehender und sitzender Tätigkeit seien vollschichtig möglich. Zu vermeiden seien das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel von mehr als 20 kg, Zwangshaltungen der Wirbelsäule (insbesondere Arbeiten mit nach vorne übergebeugter und fixierter Wirbelsäule), Arbeiten mit der Notwendigkeit ausgiebiger Rotationsbewegungen und mit Reklination im Halswirbelsäulenbereich, Überkopfarbeiten, häufiges Treppensteigen und Steigen auf Leitern und Gerüsten sowie der Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft. Dieser Leistungsbeurteilung für leichte Tätigkeiten hat der Kläger ausdrücklich zugestimmt (Bl. 184 SG-Akte) und dann in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sein Begehren auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beschränkt.

Mit Urteil vom 09.07.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei ihm die zuletzt ausgeübte selbständige Tätigkeit nicht mehr in sechsstündigem Umfang möglich, jedoch sei der Kläger auf eine Tätigkeit als Registrator zumutbar verweisbar. Bezugsberuf des Klägers sei die zuletzt ausgeübte selbstständige Tätigkeit, die der Stufe eines Facharbeiters zuzuordnen sei. Eine Einordnung in die Stufe eines Meisters sei nicht möglich, weil der Kläger eine solche Tätigkeit nicht ausgeübt habe. Ein Meister, der keine Auszubildenden beschäftige, gehöre zur Gruppe der Facharbeiter (Bezug auf BSG, Urteil vom 25.08.1993, 13 RJ 59/92).

Gegen das ihm am 17.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.2015 Berufung eingelegt. Er macht Berufsschutz als Meister geltend und hält die von der Beklagten angeführte Verweisungstätigkeit eines Angebotssachbearbeiters nicht für zumutbar, weil er in dieser Tätigkeit nicht seinen als selbstständiger Meister erzielten Verdienst erreichen könne. Im Übrigen bezweifelt er, ob in seinem zumutbaren Einzugsbereich eine entsprechende Anzahl solcher Stellen tatsächlich am Arbeitsmarkt verfügbar sei. Als fraglich hat der Kläger angesehen, ob er die entsprechenden Fähigkeiten für eine solche Verweisungstätigkeit aufbringe, weil in der Vergangenheit Angebote, Aufmaß, Rechnungen und Kostenvoranschläge durch die Ehefrau erstellt worden seien. Zuletzt hat der Kläger u.a. ein Gutachten in der Unfallsache S 5 U 930/14 von PD Dr. Kr. vorgelegt, der die Unfallfolgen an der linken Schulter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. bewertet hat sowie einen Befundbericht des Dr. Di., Neurozentrum R., der über eine chronische Schmerzerkrankung, einen Migränekopfschmerz sowie Zukunftsängste und depressive Stimmungsschwankungen berichtet und eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als nicht mehr möglich angesehen hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09.07.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2014 zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

(Zulässiger) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Auf diesen Rentenanspruch hat der Kläger sein Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausweislich des dort gestellten Antrages beschränkt. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 26.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2014 darüber hinaus einen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ablehnte, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung an einem derartigen Begehren nicht mehr festgehalten. Insoweit sind die Bescheide damit bestandskräftig geworden. Dem hat der Kläger auf den Hinweis des Senats im Schreiben vom 08.12.2015 auch nicht widersprochen. Wie in diesem Schreiben angekündigt, legt der Senat daher das Begehren des Klägers entsprechend dem in erster Instanz gestellten Antrag und der prozessualen Situation dahingehend aus, dass weiterhin nur ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend gemacht wird.

Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grund-sätzen ist auf die vom Kläger zuletzt (und im Umfang von drei bis vier Stunden täglich bis heute) ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Raumausstatter und Parkettleger abzustellen.

Selbst wenn der Kläger diesen Beruf nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann, ist er noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Der Kläger war zuletzt als selbstständiger Raumausstatter und Parkettleger tätig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts steht ihm auf Grund seiner Ausbildung mit dem Erwerb zweier Meisterbriefe, einmal im Raumausstatter- und zum anderen im Parkettleger-Handwerk, Berufsschutz als Meister und damit als hoch qualifizierter Facharbeiter nach der ersten Stufe des dargestellten Mehrstufenschemas zu. Durch die Meisterprüfung wies er seine Fähigkeit nach, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden sowie die in seinem jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten zu können und er wies nach, dass er die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt (siehe das bereits vom Sozialgericht herangezogene Urteil des BSG vom 25.08.1993, 13 RJ 59/92 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 43). Zwar ist Voraussetzung für den Berufsschutz als besonders hoch qualifizierter Facharbeiter (BSG, a.a.O.) auch, dass eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich verrichtet wurde. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist dagegen nicht Voraussetzung, dass eine Lehrlingsausbildung betrieben wird. Eine derartige Forderung lässt sich dem angeführten Urteil des BSG gerade nicht entnehmen, sondern das Gegenteil. Zwar ist dort ausgeführt, dass ein Handwerksmeister, der Lehrlinge ausbildet, immer die Voraussetzungen für die Einstufung in die höchste Gruppe des Mehrstufenschemas erfüllt. Indessen - so das BSG weiter - ist hieraus nicht der Schluss zu ziehen, dass ein solcher Berufsschutz nur dann vorliege, wenn Lehrlingsausbildung betrieben wurde. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Zweifel daran, dass dem Kläger auf Grund seiner im Rahmen der Ausbildung zum Meister in zwei Handwerksberufen erworbenen Kenntnisse und seiner tatsächlichen Tätigkeit im eigenen Betrieb Berufsschutz als Meister zu kommt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bildete der Kläger bis zur Verletzung seiner Schulter und auch noch danach Auszubildende aus, nämlich - so der vom Kläger vorgelegte Ausbildungsvertrag - von Mitte 2012 bis Mitte 2013. Daneben ist der Kläger seit Jahren als Gutachter für die Handwerkskammer Ulm tätig, was ebenfalls auf tatsächlich vorhandene, über eine reinen Facharbeiterstatus hinausreichende Kenntnisse hindeutet. Schließlich führte und führt (wenn auch zwischenzeitlich in geringerem Umfang) der Kläger einen eigenen Fachbetrieb, was ohne die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht möglich wäre. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht darauf hingewiesen hat, dass seine Meisterausbildung jahrelang zurückliege, folgt hieraus nichts anderes. Voraussetzung für den erworbenen Berufsschutz ist nicht, dass über die jahrelange Berufstätigkeit hinweg auch sämtliche, für die Ablegung der entsprechenden Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in vollem Umfang aufrecht erhalten werden. Es genügt, wenn die Versicherten eine entsprechende fachliche Tätigkeit tatsächlich ausüben. Angesichts des umfassenden Einsatzes des Klägers im Rahmen seines selbstständigen Betriebes, einschließlich dessen Organisation und Führung, hat der Senat hieran keinerlei Zweifel.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den Anforderungen dieser Tätigkeit in körperlicher Hinsicht nicht mehr in vollem Umfang gewachsen ist. Der Senat stützt sich hierbei auf das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten von Dr. Kn., der wegen der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet und der hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen im Bereich beider Schultern und der Wirbelsäule Tätigkeiten, welche mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel von 20 kg und mehr verbunden sind sowie Überkopfarbeiten ausgeschlossen hat. Damit sind dem Kläger die typischen handwerklichen Tätigkeiten eines Raumausstatters (u.a. Überkopfarbeiten vor allem bei Malerarbeiten, Materialtransporte) und eines Parkettlegers (u.a. Transport von schwerem Material und schweren Maschinen) nicht mehr zumutbar.

Allerdings ist der Kläger noch in der Lage, trotz der bei ihm vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben. Auch insoweit stützt sich der Senat auf das überzeugende Gutachten von Dr. Kn ... Danach kann den gesundheitlichen Einschränkungen und den - auch schmerzbedingten - Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers durch Beachtung der von Dr. Kn. aufgeführten qualitativen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden. Es ist deshalb nicht begründbar, dass das Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht auf unter sechs Stunden eingeschränkt ist. Auch der Kläger hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Sozialgericht zum Gutachten von Dr. Kn. diese Leistungsbeurteilung für nachvollziehbar angesehen.

Soweit die vom Sozialgericht vernommenen behandelnden Ärzte ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen bescheinigt haben, ist dies durch das Gutachten von Dr. Kn. widerlegt. Der Unfallchirurg und Orthopäde Dr. Gez. hat seine Leistungsbeurteilung allein mit den Funktionseinschränkungen des linken Sprunggelenkes begründet, die sich in Form schneller Ermüdung und frühzeitigem Abbruch einer Arbeit auswirken würden. Aus welchen Gründen derartigen Funktionsbeeinträchtigungen nicht durch qualitative Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden können soll, erschließt sich nicht. Gleiches gilt für die Beurteilung des Hausarztes Dr. Ge ... Auch er hat aus den allein aufgeführten orthopädischen Gesundheitsstörungen vor allem qualitative Einschränkungen angeführt (Arbeiten über der Horizontale, Heben und Tragen von Lasten, längeres Gehen, längeres Stehen, Treppensteigen), die auch Dr. Kn. aufgeführt hat. Aus welchen Gründen dann aber unter Beachtung dieser Einschränkungen selbst leichte Tätigkeiten nur unter sechs Stunden möglich sein soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Aus dem vom Kläger zuletzt vorgelegten Bericht des Dr. Di. folgt nichts anderes.

Soweit Dr. Di. über Zukunftsängste und depressive Stimmungsschwankungen beim Kläger berichtet, sieht er ausweislich seiner weiteren Ausführungen insoweit keine eigentlichen gesundheitlichen Störungen. Denn die von ihm durchgeführte Therapie beschränkt sich auf eine medikamentöse Therapie der Migräne. Hieraus folgt, dass diese - durch die psychosoziale Situation des Klägers mit der Unsicherheit seiner beruflichen Zukunft wegen der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen verursachten (so Dr. Di. im Bericht vom Dezember 2013, Bl. 62 SG-Akte) - Ängste und Stimmungsschwankungen keine therapiebedürftige Qualität erreichen, so dass auch nicht von einer relevanten leistungsmindernden Bedeutung ausgegangen werden kann. Entsprechend hat auch der Hausarzt des Klägers - in Kenntnis der von Dr. Di. beschriebenen Stimmungsschwankungen und Zukunftsängste, s. den von Dr. Ge. dem Sozialgericht vorgelegten Bericht des Dr. Di. vom Dezember 2013 - in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht hieraus keine leistungsrelevanten Schlüsse gezogen, sondern die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet als (allein) leistungsmindernd angesehen. Auch im Reha-Entlassungsbericht der S.-klinik Bad Buchau ist diese Belastung des Klägers (Diagnose: Erschöpfungssyndrom) beschrieben, ohne dass die Ärzte der S.-klinik B. B. - allen voran der Chefarzt und Arzt für Psychiatrie PD Dr. M. - für leichte Tätigkeiten ein eingeschränktes Leistungsvermögen angenommen hätten. Sie haben vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass eine schwerere Diagnose nicht gerechtfertigt sei.

Soweit Dr. Di. auf die Migräneanfälle verweist, resultiert hieraus keine rentenrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit. An diesen Migräneanfällen leidet der Kläger ausweislich des Berichts von Dr. Di. schon seit 2006, ohne dass er an seiner beruflichen Tätigkeit gehindert gewesen wäre. Im Entlassungsbericht der S.-klinik B. B. ist dokumentiert, dass die Migräneanfälle stressabhängig auftreten, wobei der Kläger besondere Stressbelastungen wegen der Probleme mit der (Weiter)Führung seines Betriebes bei bestehendem Konkurrenzdruck des Marktes und der Unzuverlässigkeit seiner Mitarbeiter beschrieb. Wenn aber die Migräneanfälle durch die besonderen Belastung der selbstständigen Tätigkeit ausgelöst werden, würde dies allenfalls eine Leistungseinschränkung für diese selbstständige Tätigkeit begründen. Allerdings gab der Kläger gegenüber den Ärzten der S.-klinik B. B. an, trotz der Migräneanfälle arbeiten zu gehen. Hiermit korrespondiert, dass der Kläger die Migräneanfälle in der Begründung seines Rentenantrages gar nicht anführte, sondern allein auf die Beschwerden seitens der Rotatorenmanschette und des Knöchelbruchs verwies. Auch Dr. Ge. hat die Migräneanfälle in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht, obwohl im bekannt (s. den von ihm vorgelegten, bereits erwähnten Bericht des Dr. Di.), nicht als leistungsmindernd angeführt. Jedenfalls aber stellt die stressabhängige Migräne für eine mit derartigen Stressbelastungen nicht verbundene Tätigkeit im Angestelltenverhältnis - ohne die Verantwortung für den eigenen Betrieb, ohne die Abhängigkeit von der Zuverlässigkeit eigener Angestellten und ohne körperliche Überforderung im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit - somit kein Hindernis dar. Entsprechend haben die Ärzte der S.-klinik Bad Buchau auch insoweit keine relevanten Einschränkungen für leichte Tätigkeiten angenommen.

Soweit Dr. Di. auf die Schmerzzustände des Klägers verweist, gilt nichts anderes. Die für diese Schmerzzustände nach übereinstimmender Beurteilung des Hausarztes Dr. Ge. (s. die sachverständige Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht: Sprunggelenksbeschwerden, Schulterbeschwerden, für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgeblich sei das orthopädische Fachgebiet), von Dr. B. in dem vom Sozialgericht beigezogenen Gutachten (Diagnose insoweit: schmerzhafte Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes und Zervikobrachialgie, außerhalb des orthopädischen Fachgebiets keine Gesundheitsstörungen), dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des PD Dr. Kra. (ebenfalls schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks) und den Ärzten der S.-klinik B. B. (u.a. Symptome einer Frozen shoulder) verantwortlichen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet sind von Dr. Kn. in seinem Gutachten (Diagnosen insbesondere: schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenks und Impingement-Syndrom des rechten Schultergelenks, zervikobrachiales und dorsolumbales Wirbelsäulensyndrom, Hüft- und Kniegelenksarthrose jeweils beidseits) ausführlich gewürdigt worden. Dabei hat Dr. Kn. auch darauf hingewiesen, dass die Schmerztherapie nach der Stufe I des dreistufigen Therapieschemas der WHO erfolgt und bei Bedarf erhöht wird. In Übereinstimmung mit Dr. R. in seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten und den Ärzten der S.-klinik B. B. (auf Grund eines orthopädischen Konsils) hat Dr. Kn. leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden und mehr für zumutbar erachtet.

Schließlich begründete der Kläger seinen Rentenantrag auch nicht etwa mit psychischen Leistungseinschränkungen, sondern ausschließlich mit den (orthopädisch zu beurteilenden) Funktionseinschränkungen der linken Schulter und den Folgen des Wadenbeinbruchs. Gegenüber Dr. R. bestätigte er dies ausdrücklich. Auch gegenüber Dr. Kn. hat der Kläger angegeben, die Hauptproblematik bestehe in der Belastbarkeit der Arme und Beine (Bl. 143 SG-Akte). Noch in der Berufungsbegründung hat der Kläger vorgetragen, er sei körperlich nicht in der Lage, seiner Tätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus hat der Kläger der Beurteilung des Dr. Di. direkt widersprochen, wenn er dessen Feststellung einer seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit dem handschriftlich angebrachten Vermerk versieht, dass er nur mit Einnahme von Schmerzmitteln arbeitsfähig sei. Damit räumt der Kläger ein, mit Schmerzmitteln (laut Dr. Kn. dosiert nach der niedrigsten Stufe des Therapieschemas der WHO) sogar für die weiter ausgeübte selbstständige Tätigkeit leistungsfähig zu sein.

Im Ergebnis ist die Leistungsbeurteilung von Dr. Di. in dem vom Kläger vorgelegten Bericht (keine regelmäßige Arbeitstätigkeit im Angestelltenverhältnis möglich) somit widerlegt.

Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des PD Dr. Kra. lässt sich ebenfalls nicht zur Begründung einer i.S. der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrelevanten Leistungseinschränkung anführen. Zwar gelangt PD Dr. Kra. zu einer MdE um 20 v.H. Indessen bezieht sich diese Wertung allein auf die für die gesetzliche Unfallversicherung und dort geregelte Verletztenrente maßgebende Gesamtheit des Erwerbslebens, also gerade nicht auf die im vorliegenden Fall für die Frage der Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten (hierzu sogleich) allein maßgebenden leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Offen bleiben kann, ob der Kläger mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit noch wenigstens sechs Stunden tätig sein kann, insbesondere inwieweit ihm eine entsprechende leidensgerechte Organisation seines Betriebes möglich ist, z.B. durch den Betrieb einer Verkaufsstelle mit Beratung (Angaben gegenüber Dr. R.) und Übernahme der seiner in Teilzeit im Betrieb tätigen Ehefrau überlassenen Büroarbeit (Angaben gegenüber Dr. Kn.).

Denn jedenfalls ist der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Angebotssachbearbeiter verweisbar.

Eine solche Tätigkeit kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Es handelt sich - so die von der Beklagten in den Verwaltungsakten dokumentierte berufskundliche Beschreibung mit Stand Januar 2011 (Bl. 16 VA des Widerspruchsakte) - um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise Gehen und Stehen bzw. in wechselnder Körperhaltung. Damit entspricht diese Tätigkeit der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers, wie sie Dr. Kn. beschrieben hat.

Der Kläger verfügt auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für diese Tätigkeit. Zu den Aufgaben von Angebotssachbearbeitern (s. Bl. 16 VA des Widerspruchsakte) gehört das Kalkulieren von Material-, Betriebs- und Produktions- und sonstiger Kosten, das Organisieren und Koordinieren der durchzuführenden Arbeiten sowie das Prüfen von Rechnungen. Auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit mit Führen eines eigenen Betriebes verfügt der Kläger über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten für eine solche Tätigkeit. Die Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung, allein seine Ehefrau habe die kaufmännischen Bereiche erledigt, lässt sich mit den früheren Angaben, er verbringe 15 % seiner Tätigkeit mit Büroarbeiten (s. den Entlassungsbericht der S.-klinik Bad Buchau), der Auflistung der von ihm vorgenommenen Arbeiten gegenüber Dr. Kn. (u.a. Aufmaß und Angebotserstellung) und der Verantwortung für den Betrieb insgesamt nicht in Übereinstimmung bringen. Der Kläger hat diesen Vortrag auf diesen Hinweis des Senat (Bl. 17/18 LSG-Akte) auch nicht wiederholt. Soweit der Kläger zuletzt unter Hinweis auf seine Migräneanfälle und den Bericht von Dr. Di. eine solche Tätigkeit hindernde Konzentrationsstörungen anführt, hat der Senat oben bereits dargelegt, dass diese Migräneanfälle, weil stressbedingt durch die besonderen Belastungen der Selbstständigkeit ausgelöst, eine abhängige Beschäftigung nicht hindern, weil eine solche Beschäftigung nicht mit den auslösenden Belastungen der Selbstständigkeit verbunden ist. Im Übrigen hat Dr. Di. gerade nicht über Konzentrationsstörungen berichtet und auch der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt zuvor eine derartige Leistungseinschränkung angegeben.

Die genannte Tätigkeit ist dem Kläger auch sozial zumutbar.

Es handelt sich um auch von Meistern verrichtete Tätigkeiten, die in nennenswerter Zahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (so die berufskundliche Stellungnahme, Bl. 16 Widerspruchsakte). Nach den ebenfalls von der Beklagten in den Verwaltungsakten dokumentierten (Bl. 17, 18 Widerspruchsakte) berufskundlichen Informationen der Arbeitsverwaltung (BERUFENET) sind dies auch und gerade für Parkett- und Raumausstattermeister vorgesehene Aufgabenbereiche in Betrieben, nämlich das Angebotswesen und die Kalkulation.

Aus diesen Informationen der Arbeitsverwaltung, auf die der Senat den Kläger ausdrücklich hingewiesen hat (Bl. 17 LSG-Akte), ergibt sich auch, dass Raumausstatter-Meister ebenso wie Parkettleger-Meister nicht nur in der Produktion bzw. Fertigung tätig sind, sondern vorwiegend auch im Vertrieb/Verkauf und in der Arbeitsvorbereitung/Fertigungsplanung und -steuerung. Insbesondere eine Tätigkeit im Verkauf mit Kundenberatung hat der Kläger bereits im Rahmen seines eigenen Betriebes durchgeführt. So gab der Kläger gegenüber Dr. R. an, auch eine Verkaufsstelle zu haben und dort, wie in einem Heimwerkermarkt, zu verkaufen und Kundschaft auch zu beraten. Auch auf derartige Tätigkeiten kann der Kläger somit verwiesen werden, worauf der Senat den Kläger ebenfalls hingewiesen hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf den konkreten Verdienst in der Verweisungstätigkeit nicht an. Soweit der Kläger ausführt, der Sinn des Berufsschutzes verbiete es, dass jede einfache, medizinisch mögliche Tätigkeit angenommen werden müsse, trifft dies zu. Aus diesem Grund wird dem Kläger auch nicht jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zugemutet. Er wird vielmehr auf gerade von Meistern seines Handwerks verrichtete Tätigkeiten verwiesen (obwohl ihm nach dem dargelegten Mehrstufenschema auch eine um eine Stufe niedrigere Tätigkeit zumutbar wäre). Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten alle Tätigkeiten umfasst, die unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Die Verdienstmöglichkeit ist danach keine relevantes Kriterium.

Die vom Kläger geäußerten Bedenken an einer Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsplätze teilt der Senat nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13) ist berufsfähig immer (also nicht berufsunfähig), wer in der Lage ist einen sozial zumutbaren Verweisungsberuf in dem nach dem Gesetz maßgeblichen Umfang (gemäß § 240 SGB VI also sechs Stunden arbeitstäglich) auszuüben. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind, ob dem Versicherten ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden kann, wie viele Bewerber der Anzahl vorhandener Arbeitsplätze gegenüberstehen oder ob der Versicherte die Arbeitsplätze ohne Umzug erreichen könnte. Damit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob die Arbeitsplätze für ihn erreichbar sind. Soweit er auf nach dem Arbeitsförderungsrecht zumutbare Pendelzeiten verweist, greift dies somit nicht. Denn arbeitslosenversicherungrechtlich belangvolle Umstände haben für die Anspruchsschwelle des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit keine Bedeutung (so wörtlich das BSG im zitierten Urteil), weil die gesetzliche Rentenversicherung nur vor den Nachteilen schützt, die aus Krankheit und Behinderung resultieren.

Eine besonders hohe Zahl an Arbeitsplätzen der zumutbaren Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Maßgebend ist allein, dass es diesen Verweisungsberuf in der Arbeitswelt im Inland wirklich, also in nicht nur ganz geringer Zahl gibt (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden), wobei es keine absolute Mindestzahl gibt. In der Rechtsprechung des BSG (a.a.O. m.w.N.) wurden 60 und 100 Arbeitsplätze unter bestimmten Umständen für ausreichend erachtet. Im genannten Urteil hat das BSG eine Anzahl von 300 Arbeitsplätzen als von vornherein nicht ganz gering angesehen. Eine solche Zahl reicht somit stets für eine Verweisung des Versicherten aus.

Der Senat hat keinen Zweifel, dass es eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen in den Verweisungstätigkeiten gibt. Immerhin wird die Verweisungstätigkeit auf der Internetplattform BERUFENET beschrieben. Es handelt sich um von der hierzu besonders fachkundigen Arbeitsverwaltung allgemein zur Verfügung gestellte Informationen zu allen anerkannten und vermittlungsrelevanten Berufen (so die eigene Darstellung auf der Internetplattform). Es werden u.a. Aufgaben und Tätigkeiten, Zugangsvoraussetzungen und Beschäftigungsmöglichkeiten gezeigt. Dies alles, insbesondere der erwähnte Bezug zu vermittlungsrelevanten Berufen und den Beschäftigungsmöglichkeiten zeigt, dass die aufgeführten Tätigkeitsbereiche am Arbeitsmarkt nicht nur in ganz geringem Umfang vorkommen, weil sie andernfalls - was die angesprochene unbeschränkte Anzahl der Nutzer der Plattform angelangt - nicht vermittlungsrelevant wären. Auch der Kläger hat - bezogen auf das maßgebende Bundesgebiet - keine Zweifel am Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von Arbeitsplätzen geäußert.

Im Ergebnis greifen die Einwände des Klägers gegen die angeführten Verweisungstätigkeiten, insbesondere gegen die Tätigkeit eines Angebotssachbearbeiters nicht durch. Soweit der Kläger tatsächlich seine selbstständige Tätigkeit, auch nach einer Umorganisation, nicht mehr sechs Stunden arbeitstäglich ausüben kann, ist er jedenfalls auf eine Tätigkeit in Beratung und Verkauf, auf die Tätigkeiten eines Angebotssachbearbeiters und auf eine Tätigkeit in der Arbeitsvorbereitung und Fertigungsplanung/-steuerung verweisbar. Er ist daher nicht berufsunfähig, so dass ihm die begehrte Rente auch nicht zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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