Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2012/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 353/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger macht die Verpflichtung der Beklagten geltend, dem Grunde nach die Kosten seines damaligen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu tragen.
Der 1954 geborene Kläger beantragte im Mai 2009 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 12.08.2009 lehnte diese die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab, weil der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei. Dagegen erhob der Kläger selbst am 03.09.2009 Widerspruch, worauf die Beklagte ihn um Übersendung eines aktuellen Befundberichts des Dr. S., behandelnder Orthopäde, ersuchte. Mit Schriftsatz vom 10.11.2009 legitimierte sich der Rentenberater E. bei der Beklagten als Bevollmächtigter, beantragte Akteneinsicht und kündigte an, den angeforderten Befundbericht in den nächsten Tagen der Beklagten zuzuleiten. Den am 09.11.2009 erstatteten Befundbericht des Orthopäden Dr. S. übersandte der damalige Bevollmächtigten dann der Beklagten. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. Pr ... Dieser sah das Leistungsvermögen des Klägers in der letzten beruflichen Tätigkeit (Baublechner, Gas-/Wasserinstallateur) bei unter drei Stunden und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei drei bis unter sechs Stunden.
Mit Bescheid vom 28.06.2010 teilte die Beklagte mit, sie anerkenne den Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2010. Die Rente werde derzeit nicht ausbezahlt. Kosten des Widerspruchsverfahrens würden nicht erstattet. Zur Begründung von Letzterem führte die Beklagte aus, die Kosten für das Widerspruchsverfahren würden nicht übernommen, weil die zur Rentenbewilligung führende Leistungsminderung erst während des Widerspruchsverfahrens eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, am 13.07.2010 Widerspruch, der sich gegen die Ablehnung der Auszahlung der Rente richtete. Mit Schreiben vom 14.07.2010 erhob er weiteren Widerspruch, gerichtet gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011 wies die Beklagte unter anderem die beiden Widersprüche gegen den Bescheid vom 28.06.2010 zurück.
Am 18.04.2011 hat der Kläger, vertreten durch seinen derzeitigen Bevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2011 erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung der genannten Bescheide zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Ablehnung des Rentenantrags im Rahmen des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu tragen.
Mit Urteil vom 30.07.2013 hat das Sozialgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei allein der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.08.2009; der die Übernahme der Kosten ablehnende Bescheid vom 28.06.2010 sei aber rechtmäßig. Die Ursache für den Erfolg des Widerspruchs sei nicht der Widerspruch selbst, sondern eine Änderung der Sachlage. Die Beschwerden des Klägers hätten im Laufe des Widerspruchsverfahrens zugenommen, wie sowohl die behandelnden Ärzte als auch ihnen folgend Dr. Pr. festgestellt hätten. Für die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hätte es insofern nicht des Widerspruchs bedurft. Der Kläger hätte einen neuen Antrag stellen können. Die Berufung sei nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstands selbst bei Abrechnung der Höchstgebühr nach Nr. 2400 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zuzüglich Telekommunikationspauschale und Dokumentenpauschale sowie Umsatzsteuer 750,00 EUR nicht erreiche. Gründe für die Zulassung der Berufung bestünden nicht.
Gegen das ihm am 02.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2013 beim erkennenden Senat Berufung eingelegt, mit welcher er sein erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgt hat (L 10 R 3790/13). Es gehe vorliegend um eine Verurteilung dem Grunde nach im Rahmen des § 131 SGG; vor diesem Hintergrund sei ein Gegenstandswert vorerst überhaupt nicht ermittelbar, weshalb die Berufung zulässig sei. Mangels Vorliegen einer Kostennote und mangels Entscheidung über die Höhe der Kosten könne es hier nicht zu einer Entscheidung über die Höhe der Kosten kommen.
Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat der erkennende Senat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Regelung in § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG sei auch auf das Begehren anzuwenden, die Kosten eines Widerspruchsverfahrens der Behörde aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Der Wert des Beschwerdegegenstandes sei nicht ohne weiteres erkennbar, da der Kläger zum einen lediglich eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach begehre und er zum anderen weder tatsächlich mit Kosten seines damaligen Bevollmächtigten belastet worden, noch vor dessen Inanspruchnahme überhaupt einer entsprechenden Forderung ausgesetzt worden sei. Dem Senat stehe daher ein Bestimmungsrecht für den Beschwerdegegenstand zu, im Rahmen dessen er einen Betrag von 642,60 EUR zugrunde lege (Geschäftsgebühr: 240,00 EUR, Erledigungsgebühr: 280,00 EUR, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: 20,00 EUR, insgesamt: 540,00 EUR, Umsatzsteuer [19 %] hiervon: 102,60 EUR, insgesamt: 642,60 EUR). Damit werde der Beschwerdewert für die Berufung des Klägers nicht erreicht. Diese erweise sich als unzulässig und sei als solche zu verwerfen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 31.01.2014 eingelegte Beschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 02.07.2014 (B 5 R 48/14 B) als unzulässig verworfen.
Ebenfalls am 29.08.2013 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat diese mit der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und damit, dass das Urteil des Sozialgerichts wie auch die Entscheidung des Senats von einer Entscheidung des Bundesozialgerichts abweiche, begründet. Zur Begründung der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat er sich auf die Kommentierung in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 10b und die dortige Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts berufen. Zur dort zitierten Rechtsprechung habe sich das Sozialgericht (und auch das Landessozialgericht) mit seiner Entscheidung über die Frage, inwieweit eine Klage, die die Entscheidung einer Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Kostenerstattung dem Grunde nach betrifft, der Berufungszulassung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unterliegt, in deutlichen Widerspruch begeben. Eine klägerseitige Recherche habe zu Tage gefördert, dass es zu dieser Rechtsfrage offensichtlich noch keine Entscheidung des Bundessozialgerichts gebe. Hieraus ergebe sich auch eine dringende Klärungsbedürftigkeit im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung. Auch handele sich um ein alltägliches Problem in Baden-Württemberg. Im Übrigen stelle es ja geradezu "Glaskugellesen" dar, wenn das Landessozialgericht einfach fiktiv eine Gebührenhöhe festlege und damit über den Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten befinde, ohne dass sich Letztere hierzu überhaupt geäußert haben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten des Klägers für das Tätigwerden seines damaligen Bevollmächtigten im Rahmen des bereits vom Kläger eingeleiteten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 12.08.2009 zu tragen bzw. den Kläger von diesem Anspruch seines damaligen Bevollmächtigten freizustellen. Der diesbezügliche Beschwerdewert beläuft sich - wie der Senat im zitierten Beschluss vom 31.01.2014 (a.a.O.) dargelegt hat - auf nicht mehr als 750 Euro. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die genannte Entscheidung Bezug.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben; ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen (BSG, Beschluss vom 02.07.2014, a.a.O. m.w.N.).
Nach dieser Maßgabe fehlt es vorliegend an einer Klärungsbedürftigkeit, wie das Bundesozialgericht gegenüber dem Kläger bereits mit Beschluss vom 02.07.2014 (a.a.O.) für den inhaltsgleichen § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entschieden hat. So versäumt es der Kläger auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.1988 (7 C 93.86 - Buchholz 312 EntlG Nr. 53) auseinanderzusetzen. Nach dieser Entscheidung handelt es sich bei Klagen, die auf eine Kostengrundentscheidung nach §§ 72, 73 Abs. 3 S. 2 - jetzt S. 3 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gerichtet sind, ebenso wie bei der Klage auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschluss um solche, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen und damit der Berufungsbeschränkung nach dem - inzwischen aufgehobenen - Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Entlastungsgesetz (EntlG) unterliegen. Dass sich aus diesem Urteil nicht ausreichend Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Kläger als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird vom Kläger, in Kenntnis der diesbezüglichen Ausführungen des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 02.07.2014 (a.a.O.), auch nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, das Sozialgericht habe in seiner Entscheidung bei der Bestimmung des Beschwerdewerts zu niedrige Beträge zugrunde gelegt, so ergibt sich auch hieraus keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr sind die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Erwägungen oder Überlegungen auf den konkreten Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf.
Das Bundesozialgericht hat im genannten Beschluss vom 02.07.2014 (a.a.O.) weiterhin die Voraussetzungen für eine Divergenz dargelegt und erläutert, weshalb eine solche hier nicht vorliegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und nimmt hierauf Bezug. Die vom Kläger mittelbar - durch das Literaturzitat - in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen keinen Bescheid über die Kostenerstattung nach § 63 SGB X (vgl. die im Literaturzitat beschriebenen Streitgegenstände der Entscheidungen). Entsprechend führt der Kläger selbst in seiner Beschwerdebegründung aus, seine Recherche auf der Seite "sozialgerichtsbarkeit.de" habe zu Tage gefördert, dass zu dieser Rechtsfrage keine einzige Gerichtsentscheidung und schon gar keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts existiere. Damit liegt selbst nach Einschätzung des Klägers keine Divergenz vor.
Hinweise für das Vorliegen von Zulassungsgründen gem. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger macht die Verpflichtung der Beklagten geltend, dem Grunde nach die Kosten seines damaligen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu tragen.
Der 1954 geborene Kläger beantragte im Mai 2009 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 12.08.2009 lehnte diese die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab, weil der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei. Dagegen erhob der Kläger selbst am 03.09.2009 Widerspruch, worauf die Beklagte ihn um Übersendung eines aktuellen Befundberichts des Dr. S., behandelnder Orthopäde, ersuchte. Mit Schriftsatz vom 10.11.2009 legitimierte sich der Rentenberater E. bei der Beklagten als Bevollmächtigter, beantragte Akteneinsicht und kündigte an, den angeforderten Befundbericht in den nächsten Tagen der Beklagten zuzuleiten. Den am 09.11.2009 erstatteten Befundbericht des Orthopäden Dr. S. übersandte der damalige Bevollmächtigten dann der Beklagten. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. Pr ... Dieser sah das Leistungsvermögen des Klägers in der letzten beruflichen Tätigkeit (Baublechner, Gas-/Wasserinstallateur) bei unter drei Stunden und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei drei bis unter sechs Stunden.
Mit Bescheid vom 28.06.2010 teilte die Beklagte mit, sie anerkenne den Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2010. Die Rente werde derzeit nicht ausbezahlt. Kosten des Widerspruchsverfahrens würden nicht erstattet. Zur Begründung von Letzterem führte die Beklagte aus, die Kosten für das Widerspruchsverfahren würden nicht übernommen, weil die zur Rentenbewilligung führende Leistungsminderung erst während des Widerspruchsverfahrens eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, am 13.07.2010 Widerspruch, der sich gegen die Ablehnung der Auszahlung der Rente richtete. Mit Schreiben vom 14.07.2010 erhob er weiteren Widerspruch, gerichtet gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011 wies die Beklagte unter anderem die beiden Widersprüche gegen den Bescheid vom 28.06.2010 zurück.
Am 18.04.2011 hat der Kläger, vertreten durch seinen derzeitigen Bevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2011 erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung der genannten Bescheide zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Ablehnung des Rentenantrags im Rahmen des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu tragen.
Mit Urteil vom 30.07.2013 hat das Sozialgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei allein der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.08.2009; der die Übernahme der Kosten ablehnende Bescheid vom 28.06.2010 sei aber rechtmäßig. Die Ursache für den Erfolg des Widerspruchs sei nicht der Widerspruch selbst, sondern eine Änderung der Sachlage. Die Beschwerden des Klägers hätten im Laufe des Widerspruchsverfahrens zugenommen, wie sowohl die behandelnden Ärzte als auch ihnen folgend Dr. Pr. festgestellt hätten. Für die Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hätte es insofern nicht des Widerspruchs bedurft. Der Kläger hätte einen neuen Antrag stellen können. Die Berufung sei nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstands selbst bei Abrechnung der Höchstgebühr nach Nr. 2400 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zuzüglich Telekommunikationspauschale und Dokumentenpauschale sowie Umsatzsteuer 750,00 EUR nicht erreiche. Gründe für die Zulassung der Berufung bestünden nicht.
Gegen das ihm am 02.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2013 beim erkennenden Senat Berufung eingelegt, mit welcher er sein erstinstanzlichen Begehren weiterverfolgt hat (L 10 R 3790/13). Es gehe vorliegend um eine Verurteilung dem Grunde nach im Rahmen des § 131 SGG; vor diesem Hintergrund sei ein Gegenstandswert vorerst überhaupt nicht ermittelbar, weshalb die Berufung zulässig sei. Mangels Vorliegen einer Kostennote und mangels Entscheidung über die Höhe der Kosten könne es hier nicht zu einer Entscheidung über die Höhe der Kosten kommen.
Mit Beschluss vom 31.01.2014 hat der erkennende Senat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Regelung in § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG sei auch auf das Begehren anzuwenden, die Kosten eines Widerspruchsverfahrens der Behörde aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Der Wert des Beschwerdegegenstandes sei nicht ohne weiteres erkennbar, da der Kläger zum einen lediglich eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach begehre und er zum anderen weder tatsächlich mit Kosten seines damaligen Bevollmächtigten belastet worden, noch vor dessen Inanspruchnahme überhaupt einer entsprechenden Forderung ausgesetzt worden sei. Dem Senat stehe daher ein Bestimmungsrecht für den Beschwerdegegenstand zu, im Rahmen dessen er einen Betrag von 642,60 EUR zugrunde lege (Geschäftsgebühr: 240,00 EUR, Erledigungsgebühr: 280,00 EUR, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: 20,00 EUR, insgesamt: 540,00 EUR, Umsatzsteuer [19 %] hiervon: 102,60 EUR, insgesamt: 642,60 EUR). Damit werde der Beschwerdewert für die Berufung des Klägers nicht erreicht. Diese erweise sich als unzulässig und sei als solche zu verwerfen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 31.01.2014 eingelegte Beschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 02.07.2014 (B 5 R 48/14 B) als unzulässig verworfen.
Ebenfalls am 29.08.2013 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat diese mit der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und damit, dass das Urteil des Sozialgerichts wie auch die Entscheidung des Senats von einer Entscheidung des Bundesozialgerichts abweiche, begründet. Zur Begründung der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat er sich auf die Kommentierung in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 10b und die dortige Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts berufen. Zur dort zitierten Rechtsprechung habe sich das Sozialgericht (und auch das Landessozialgericht) mit seiner Entscheidung über die Frage, inwieweit eine Klage, die die Entscheidung einer Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Kostenerstattung dem Grunde nach betrifft, der Berufungszulassung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG unterliegt, in deutlichen Widerspruch begeben. Eine klägerseitige Recherche habe zu Tage gefördert, dass es zu dieser Rechtsfrage offensichtlich noch keine Entscheidung des Bundessozialgerichts gebe. Hieraus ergebe sich auch eine dringende Klärungsbedürftigkeit im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung. Auch handele sich um ein alltägliches Problem in Baden-Württemberg. Im Übrigen stelle es ja geradezu "Glaskugellesen" dar, wenn das Landessozialgericht einfach fiktiv eine Gebührenhöhe festlege und damit über den Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten befinde, ohne dass sich Letztere hierzu überhaupt geäußert haben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten des Klägers für das Tätigwerden seines damaligen Bevollmächtigten im Rahmen des bereits vom Kläger eingeleiteten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 12.08.2009 zu tragen bzw. den Kläger von diesem Anspruch seines damaligen Bevollmächtigten freizustellen. Der diesbezügliche Beschwerdewert beläuft sich - wie der Senat im zitierten Beschluss vom 31.01.2014 (a.a.O.) dargelegt hat - auf nicht mehr als 750 Euro. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die genannte Entscheidung Bezug.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben; ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts entfallen (BSG, Beschluss vom 02.07.2014, a.a.O. m.w.N.).
Nach dieser Maßgabe fehlt es vorliegend an einer Klärungsbedürftigkeit, wie das Bundesozialgericht gegenüber dem Kläger bereits mit Beschluss vom 02.07.2014 (a.a.O.) für den inhaltsgleichen § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entschieden hat. So versäumt es der Kläger auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.1988 (7 C 93.86 - Buchholz 312 EntlG Nr. 53) auseinanderzusetzen. Nach dieser Entscheidung handelt es sich bei Klagen, die auf eine Kostengrundentscheidung nach §§ 72, 73 Abs. 3 S. 2 - jetzt S. 3 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gerichtet sind, ebenso wie bei der Klage auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschluss um solche, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen und damit der Berufungsbeschränkung nach dem - inzwischen aufgehobenen - Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Entlastungsgesetz (EntlG) unterliegen. Dass sich aus diesem Urteil nicht ausreichend Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Kläger als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben, ist für den Senat nicht ersichtlich und wird vom Kläger, in Kenntnis der diesbezüglichen Ausführungen des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 02.07.2014 (a.a.O.), auch nicht vorgetragen.
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, das Sozialgericht habe in seiner Entscheidung bei der Bestimmung des Beschwerdewerts zu niedrige Beträge zugrunde gelegt, so ergibt sich auch hieraus keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr sind die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Erwägungen oder Überlegungen auf den konkreten Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf.
Das Bundesozialgericht hat im genannten Beschluss vom 02.07.2014 (a.a.O.) weiterhin die Voraussetzungen für eine Divergenz dargelegt und erläutert, weshalb eine solche hier nicht vorliegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und nimmt hierauf Bezug. Die vom Kläger mittelbar - durch das Literaturzitat - in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen keinen Bescheid über die Kostenerstattung nach § 63 SGB X (vgl. die im Literaturzitat beschriebenen Streitgegenstände der Entscheidungen). Entsprechend führt der Kläger selbst in seiner Beschwerdebegründung aus, seine Recherche auf der Seite "sozialgerichtsbarkeit.de" habe zu Tage gefördert, dass zu dieser Rechtsfrage keine einzige Gerichtsentscheidung und schon gar keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts existiere. Damit liegt selbst nach Einschätzung des Klägers keine Divergenz vor.
Hinweise für das Vorliegen von Zulassungsgründen gem. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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