L 12 AS 4997/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3085/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4997/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1969 geborene Antragstellerin bezog seit 21.03.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Arbeitslosengeld [Alg] II). Die Antragstellerin bewohnt nach dem vorgelegten Mietvertrag zwischen ihr und ihrer Mutter vom 20.03.2005 seit diesem Tag als Mieterin eine im Eigentum ihrer Mutter stehende 90 qm große Eigentumswohnung in G ... Die von der Antragstellerin zu zahlende Miete betrug nach der Mietbescheinigung ihrer Mutter vom 25.06.2006 zuletzt einschließlich Nebenkosten in Höhe von 270,00 EUR insgesamt 470,00 EUR. Wegen zunehmender Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrer Mutter leistete die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen schon seit längerem keine Mietzahlungen mehr.

Die Antragstellerin und ihre Mutter sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen eines nach Angaben der Antragstellerin 464 qm großen Hausgrundstücks in der D.str. in U., das mit einer von der Mutter bewohnten Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von ca. 160 qm bebaut ist. Das (Mit-) Eigentum wurde der Antragstellerin gemäß notariellem Übertragungsvertrag vom 23.08.2000 von deren Großvater (unentgeltlich) übertragen. Zu dessen Gunsten war das Eigentum mit einem Nießbrauch belastet. Bis zu seinem Tod am 21.01.2007 lebte der Großvater in dem Haus zusammen mit der Mutter der Antragstellerin; seither bewohnt diese das Haus allein. Weitere dingliche Belastungen bestehen nicht.

Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin Leistungen zunächst als Zuschuss und ab 01.09.2007 als Darlehen gewährt. Die hiergegen seitens der Antragstellerin beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage (S 6 AS 1427/08) hatte das SG mit Urteil vom 27.05.2009 abgewiesen; die Berufung der Antragstellerin (L 13 AS 3113/09) hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.01.2012 zurückgewiesen. Zuletzt hatte der Antragsgegner für die Zeit vom 01.06.2015 bis 31.08.2015 Alg II in Höhe von 743,56 EUR monatlich als Darlehen bewilligt.

Am 03.08.2015 beantragte die Antragstellerin die Fortzahlung der Leistungen über den 31.08.2015 hinaus. Mit Bescheid vom 28.08.2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, das Hausgrundstück in der D-.straße in U. habe einen Verkehrswert von mindestens 350.000,00 EUR. Die Antragstellerin verfüge als hälftige Miteigentümerin deshalb über Vermögen in Höhe von mindestens 175.000,00 EUR, das den maßgeblichen Vermögensfreibetrag erheblich übersteige. Die Mutter der Antragstellerin habe mehrfach erklärt, der Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil abkaufen zu wollen. Damit sei das Vermögen auch verwertbar und die Antragstellerin nicht hilfebedürftig. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 02.09.2015 Widerspruch. Ihre Mutter habe ihr kein konkretes Angebot für den Ankauf ihres Miteigentumsanteils unterbreitet. Außerdem könne sie nicht gezwungen werden, an ihre Mutter zu verkaufen. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.

Am 25.09.2015 stellte die Antragstellerin einen "Wiederaufgreifensantrag" für die Zeit vom 01.03.2015 bis 30.09.2015. Sie begehrte Alg II nicht auf Darlehensbasis, sondern als Zuschuss. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den ebenfalls noch nicht entschieden wurde.

Die Antragstellerin hat am 13.10.2015 beim SG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 16.11.2015 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verfüge über verwertbares Vermögen, dass den Freibetrag übersteige; sie sei deshalb nicht hilfebedürftig. Auch eine Bewilligung von Leistungen als Darlehen komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin eine Verwertung des Vermögens überhaupt nicht beabsichtige.

Gegen diesen ihr gemäß Empfangsbekenntnis am 19.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 03.12.2015 schriftlich beim LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Annahme des SG, sie habe sich nicht ernsthaft um eine Verwertung ihres Vermögens bemüht, sei unzutreffend. Sie habe vielmehr gegenüber ihrer Mutter eine Nutzungsentschädigung gerichtlich geltend gemacht. Eine einvernehmliche Regelung sei zwischen ihr und ihrer Mutter nicht zu erzielen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16.11.2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab 01.09.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 589,13 EUR monatlich zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält seine Bescheide für rechtmäßig und die angegriffene Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 01.09.2015 zu bewilligen, zu Recht abgelehnt.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 SGG. In der Hauptsache kann die Antragstellerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf eine durch Verwaltungsakt des Antragsgegners verfügte Leistungsbewilligung stützen. Dieser Anspruch ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen; einstweiliger Rechtsschutz wird in einem solchen Fall nach § 86b Abs. 2 SGG gewährt. Nach Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25.07.1996 – 1 BvR 638/96NVwZ 1997, 479; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02NJW 2003, 1236; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803, alle veröffentlicht auch in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011 - L 12 AS 5199/11 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72).

Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02NJW 2003, 1236; BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03NVwZ 2004, 95), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren – wie vorliegend – vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt, und dessen Bedeutung insbesondere im Hinblick auf Fragen des Grundrechtsschutzes zu orientieren. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor; es fehlt an der für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin hat - auch im Beschwerdeverfahren - nicht glaubhaft dargetan, dass sie über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und deshalb hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. insbesondere §§ 9, 11 und 12 SGB II) ist.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diese Voraussetzung liegt bei der Antragstellerin nicht vor. Sie ist nicht hilfebedürftig, denn sie verfügt über verwertbares Vermögen, das den maßgeblichen Freibetrag ganz erheblich übersteigt. Der Senat schließt sich bei der Beurteilung dieser Frage insgesamt der rechtlichen Würdigung des SG in den Gründen des angegriffenen Beschlusses an und nimmt auf diese zur weiteren Begründung Bezug (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Dass der Miteigentumsanteil der Antragstellerin an dem Hausgrundstück in der D. str. in U. als verwertbares Vermögen zu qualifizieren ist, hat das LSG bereits mit Urteil vom 24.01.2012 (L 13 AS 3113/09) entschieden. In tatsächlicher Hinsicht sind seither keine relevanten Veränderungen eingetreten, so dass auch auf diese Entscheidung vollumfänglich verwiesen werden kann. In Übereinstimmung mit dem SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Antragstellerin sich bislang nicht ernsthaft bemüht hat, ihren Miteigentumsanteil zu verwerten. Gegenüber dem Landgericht Ulm hat sie mit Klageentwurf vom 26.05.2015 selbst vorgetragen, an einem Verkauf des Miteigentumsanteils kein Interesse zu haben. Durch die nunmehr gerichtlich geltend gemachte Nutzungsentschädigung allein kann der Bedarf der Antragstellerin auf Dauer jedenfalls nicht vollständig gedeckt werden.

Die nachhaltige Weigerung der Antragstellerin, ihren Miteigentumsanteil zu veräußern, führt letztlich auch zum Verlust des Anspruchs auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen. Grundsätzlich käme eine darlehensweise Leistungserbringung zwar in Betracht, weil die sofortige Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich ist, sondern eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. In diesem Regelungszusammenhang bezweckt die darlehensweise Leistungserbringung einen angemessenen Ausgleich in den Fällen, in denen Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 Abs. 4 SGB II nur deswegen besteht, weil das an sich vorhandene Vermögen aktuell nicht eingesetzt werden kann. Dieser atypische Regelsonderbedarf soll nach Sinn und Zweck der Regelung für eine Übergangszeit bis zu einer möglichen Verwertung des Vermögens den Lebensunterhalt sicherstellen. Eine darlehensweise Leistungsgewährung gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II kommt im Regelfall aber erst in Betracht, wenn der Vermögensinhaber erste Schritte zur Verwertung seines Vermögens unternommen hat. Ist eine Vermögensverwertung – wie hier – überhaupt nicht beabsichtigt, besteht für die Anwendung der Überbrückungsregelung gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II kein Raum. Dass bei fehlender Absicht, vorhandenes Vermögen zu verwerten, auch eine darlehensweise Hilfegewährung nicht in Betracht kommt, ist Ausfluss des in § 2 SGB II verankerten Nachrangprinzips, das die Hilfebedürftigen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2010 – L 7 AS 777/09 B ER – veröffentlicht in Juris m.w.N.).

Auch der Senat weist abschließend darauf hin, dass eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen wieder beansprucht werden kann, sobald die Antragstellerin ernsthafte Bemühungen zur Verwertung ihres Vermögens unternimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind allerdings keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1997, 2102). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung hierkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Antragstellerin, wie oben dargelegt, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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