L 9 R 2173/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3116/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2173/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1945 geborene Kläger, der seit 01.05.2005 (Vollendung 60. Lebensjahr) Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezieht, führte in der Vergangenheit diverse sozialgerichtliche Verfahren gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Im vorliegenden Verfahren streitig ist die Anpassung der Altersrente zum 01.07.2013.

Am 01.07.2013 erging durch die Rentenzahlstelle der Beklagten die Mitteilung an den Kläger über die erfolgte Rentenanpassung zum selben Tag. Hiergegen erhob dieser mit Schreiben vom 18.07.2013 Widerspruch und führte dazu aus, er sei nicht einverstanden und beantrage eine Überprüfung seiner Rente in Bezug auf Richtigkeit, Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn, Rentenzeitraum usw ... Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2013 zurück und legte in der Begründung des Widerspruchsbescheids die Ermittlungsgrundlagen des aktuellen Rentenwertes dar. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 vom 12.06.2013 seien der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert Ost zum 01.07.2013 neu bestimmt worden. Der aktuelle Rentenwert betrage seit dem 01.07.2013 28,14 EUR, der aktuelle Rentenwert Ost 25,74 EUR. Eine Überprüfung der bisher in seiner Versicherungsangelegenheit ergangenen Bescheide könne der Kläger mit dem Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung nicht erreichen. Der Widerspruch sei nur zulässig, soweit er sich gegen die Regelung in dem angefochtenen Bescheid richte. Dies sei ausschließlich die Anpassung der Rente zum 01.07.2013, nicht dagegen die Überprüfung der bisher ergangenen Bescheide.

Am 10.09.2013 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, mit der er sein Vorbringen wiederholt und vertieft hat.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, da Rentenanpassungsmitteilungen grundsätzlich anfechtbare Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013 rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt sei. Im Widerspruchsbescheid habe die Beklagte die Rechtsgrundlagen, nach denen die Rentenanpassung durchgeführt werde, detailliert und zutreffend dargelegt. Hierauf werde Bezug genommen. Soweit der Kläger sich gegen die Höhe und die Art seiner Rente wende, sei die Klage unzulässig, wie es die Beklagte ebenso zutreffend festgestellt habe. Zulässig sei die Klage nur insoweit, als der Kläger den tatsächlichen Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides angreife. Soweit er die Überprüfung seiner Rentenansprüche begehre, müsse er dies zunächst bei der Beklagten beantragen und das entsprechende Vorverfahren durchlaufen, bevor er insoweit das Gericht anrufen könne.

Gegen den am 01.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.04.2014 beim SG "Widerspruch" eingelegt und "Revision" beantragt mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Behörde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. März 2014 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte - und sachdienlich als solche auszulegende - Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente ab 01.07.2013.

Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2013, mit dem die Altersrente des Klägers ab 01.07.2013 angepasst und erhöht worden ist.

Soweit der Kläger generell eine höhere Rente bzw. eine (nochmalige) Überprüfung seiner gesamten Versicherungsbiographie (auch in diesem Verfahren) begehrt, ist die Klage unzulässig. Denn eine Entscheidung über den bereits zuerkannten Wert des Rechts auf Rente ist durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Die Feststellungswirkung der Rentenanpassungsmitteilung ist - worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat - auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte bzw. die Neufestsetzung des konkreten Rentenbetrages unter Zugrundelegung der aktuell geltenden Rentenformel beschränkt (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R -, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13; ebenso Urteile des erkennenden Senats vom 14.05.2013 - L 9 R 3597/12 -, vom 17.12.2013 - L 9 R 1880/13 - und vom 18.03.2014 - L 9 R 1138/13 -) und vermag daher über die Anpassung des Renten(zahl)betrages hinaus keine nachteiligen Rechtswirkungen zu entfalten. Die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats müsste dem Kläger auch aufgrund der von ihm selbst betriebenen Verfahren bekannt sein (Urteile vom 01.08.2014 - L 9 R 3985/13 - (Rentenanpassung 2010) und vom 29.07.2014 - L 9 R 1720/12 - (Rentenanpassung 2011)). In Bezug auf die hier streitige Rentenanpassung zum 01.07.2013 ergibt sich nichts anderes. Mit Blick auf die beschränkte Feststellungswirkung der streitgegenständlichen Bescheide kann die vom Kläger beantragte Überprüfung seines rechtenrechtlichen "Status" bzw. von rentenrechtlichen Zeiten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erfolgen, zumal hierüber bislang keine (weiteren) gesonderten Bescheide ergangen sind.

Die Anpassung der Rente des Klägers zum 01.07.2013 entspricht den einfachgesetzlichen Vorgaben für die Rentenanpassung. Nach § 69 Abs. 1 SGB VI hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung mit der Verordnung vom 12.06.2013 zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01.07.2013 (BGBl. I, 1573) den auch für den Kläger maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 28,14 EUR festgesetzt. Die Beklagte hat in korrekter Umsetzung dieser Verordnungsvorgabe dem Kläger die Rentenerhöhung zutreffend mitgeteilt. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes (West) auf 28,14 EUR zum 01.07.2013 in der genannten Verordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die in § 68 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 (der frühere Abs. 6 ist aufgehoben) SGB VI im Einzelnen festgelegt sind.

Diese einfachgesetzlichen Bestimmungen stehen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang (ebenso Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.08.2014 - L 2 R 306/14 - (juris)). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die für die jährliche Rentenanpassung maßgeblichen Bestimmungen unzutreffend angewandt oder den Zahlbetrag unrichtig ermittelt hätte, sind nicht vorhanden und macht der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent geltend.

Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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