Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 984/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 380/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kostens sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme von versicherungsrechtliche Zeiten feststellenden Vormerkungsbescheiden.
Der am 1960 in W., geborene Kläger befand sich nach einer Berufsausbildung als Gärtner (September 1977 bis Juli 1980) im Zeitraum vom 24. August 1980 bis 27. April 1985 - mit Unterbrechung durch Pflichtbeitragszeiten (10. Mai bis 16. Juni 1982 und 6. Juli 1982 bis 12. Januar 1983) - in politischer Haft. Vom 29. April bis 31. Juli 1985 war er wieder rentenversicherungspflichtig beschäftigt und dann bis 30. September 1985 arbeitslos. Anschließend studierte er bis 24. Januar 1991 Rechtswissenschaften und war dann im Zeitraum vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 beim F. B. als Rechtsreferendar Beamter auf Widerruf. Danach arbeitete er als Angestellter vom 16. Mai bis 31. Juli 1994 beim L. L., vom 1. August 1994 bis 30. September 1995 beim F. S. und vom 1. Oktober 1995 bis 27. Juni 1996 beim Land S.-A. rentenversicherungspflichtig (Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung). Für die Zeit vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1995 als Beamter auf Widerruf (Rechtsreferendar) wurde er am 24. April 1995 nachversichert. In der Zeit vom 28. Juni 1996 bis 21. Mai 2008 war er als Beamter des L. S.-A. bzw. der Verwaltungsgemeinschaft S. tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Festsetzungsbescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes S.-A. vom 19. Juni 2012 (vgl. Verwaltungsakten der Beklagten) verwiesen.
Der Kommunale Versorgungsverband S.-A. berücksichtigte im Bescheid über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge vom 19. Juni 2012 die Zeit vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 gemäß § 6 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und die Zeit vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. September 2012 nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 2005 verbindlich fest, u.a. die nachversicherte Zeit vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 als Pflichtbeitragszeit und die Zeit seiner Beschäftigung als Angestellter vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 ebenfalls als Pflichtbeitragszeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 14. September 2012 (Bl. 128 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16. September 2013 die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 2006 verbindlich fest und erteilte eine Wartezeitauskunft (die erforderliche Wartezeit vom fünf Jahren sei mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt), wobei sie wiederum die Zeiten vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 als Nachversicherungszeit und 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 als Pflichtbeitragszeit aufführte.
Am 15. Oktober 2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid über die Wartezeitauskunft Widerspruch und machte geltend, es lägen keine fünf Jahre an Versicherungszeiten vor. Die Zeiten vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 und 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 seien bereits bei seiner Pension als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Er bitte um Rückzahlung der Beiträge für 53 Monate. Hierzu legte er den Bescheid des KVV vom 19. Juni 2012 über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge, auf den bezüglich der Einzelheiten verwiesen wird, vor.
Die Beklagte erachtete den Widerspruch, da sich dieser auf im Bescheid vom 14. September 2012 geregelte strittige Zeiträume bezog, als Überprüfungsantrag bezüglich dieses Bescheids und lehnte dessen Rücknahme mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, in diesem Bescheid sei weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Nachversicherung für die Zeit vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 sei zu ihr erfolgt. Die Beiträge verblieben im Versicherungskonto. Dass sie außerdem bei der Versorgung berücksichtigt würden, sei eine dienstrechtliche Angelegenheit und ändere sozialversicherungsrechtlich nichts. Eine Rückabwicklung der Beiträge sei nicht möglich. Die Beiträge für die Zeit vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 seien rechtmäßig abgeführt, da der Kläger abhängig beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 12. November 2013 lehnte die Beklagte die Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung ab, da die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sei.
Gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2013 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2014 als unbegründet zurückwies.
Deswegen hat der Kläger am 1. April 2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und geltend gemacht, die von der Beklagten berücksichtigten Ausbildungs- und Pflichtbeitragszeiten vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 und 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst seien schon bei seiner Pension berücksichtigt. Er sei insoweit beschwert, als er die Möglichkeit habe, eine dreijährige Zeit politischen Gewahrsams in der D. nach § 12b BeamtVG bei seiner beamtenrechtlichen Versorgung berücksichtigt zu bekommen. Dies setze aber voraus, dass die allgemeine Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt sei. Außerdem würden anlässlich seiner Scheidung beim Versorgungsausgleich Versorgungsrechte für die Zeit vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 doppelt übertragen, zum einen solche der gesetzlichen Rentenversicherung und zum anderen solche der Beamtenversorgung.
Mit Urteil vom 13. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei die Überprüfung des Vormerkungsbescheides vom 14. September 2012. Die Voraussetzungen für dessen Rücknahme lägen nicht vor, da die Beklagte bei seinem Erlass das Recht nicht unrichtig angewandt habe und auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Vormerkungsbescheid beruhe auf § 149 Abs. 5 SGB VI und sei nicht zu beanstanden. Die Feststellung habe Beweissicherungsfunktion. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die von der Beklagten festgestellten Ausbildungszeiten und die aufgrund abhängiger Beschäftigung bzw. Nachversicherung entstandenen Pflichtversicherungszeiten lägen vor. Zwar schließe § 12b BeamtVG die Berücksichtigung bestimmter Zeiten aus, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt sei und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig seien, doch gebe es keine rechtliche Grundlage für das mit der Klage verfolgte Begehren. Da ein Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI allein die Funktion der Beweissicherung für Belange des Rentenversicherungsträgers habe, sei über die Art und Weise der Berücksichtigung dieser Zeiten erst bei Feststellung einer Leistung zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 21. Januar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Januar 2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, die doppelte Berücksichtigung der Zeiten seiner Beschäftigungen im öffentlichen Dienst vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 als Beamter auf Widerruf (Referendar) und vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 als Pflichtbeitragszeiten sei nicht möglich. Sie könnten nicht sowohl bei seiner Pension wie auch bei der Rente berücksichtigt werden. Vom Ausgang des Rechtsstreits sei es abhängig, ob er für drei Jahre Haft in der D. eine Pensionserhöhung um 400,00 EUR unter Anrechnung dieser drei Jahre auf ein Amt als Leiter einer Kommunalverwaltung oder eine Rentenerhöhung von monatlich 14,00 EUR unter Anrechnung dieser Zeit auf eine Tätigkeit im Niedriglohnberuf als Gärtner erhalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Januar 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. (richtig: 30.) Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014 insgesamt sowie den Bescheid vom 14. September 2012 insoweit aufzuheben, als darin versicherungsrechtliche Zeiten enthalten sind, die bereits im Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes S.-A. vom 19. Juni 2012 über die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge berücksichtigt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung sei nicht dargelegt. Dass tatsächliche Vorliegen der festgestellten Sachverhalte werde vom Kläger nicht bestritten. Maßgeblich für die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung rentenrechtlicher Sachverhalte seien die Vorschriften des SGB VI. Eine Prüfung, inwieweit sich die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten wirtschaftlich positiv auswirke, sei hierbei nicht vorgesehen. Erst recht nicht, inwieweit sich Auswirkungen in anderen Versorgungssystemen ergeben könnten.
Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung hat auch keinen Erfolg, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. (nicht 14.) Oktober 2013 und Widerspruchsbescheid vom 4. März 2014 zu Recht die Rücknahme des Bescheids vom 14. September 2012 abgelehnt, weil sie bei dessen Erlass von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und das Recht zutreffend angewandt hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rücknahme des angefochtenen Bescheids vom 14. September 2012 - § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - und die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten - § 149 Abs. 5 SGB VI - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist festzustellen, dass die Nachversicherung für die Zeit des Klägers als Beamter auf Widerruf beim F. B. (Rechtsreferendar) am 24. April 1995 erfolgt ist und diese Zeit von der Beklagten zu Recht als Pflichtversicherungszeit in den Versicherungsverlauf aufgenommen worden und festgestellt worden ist. Auch die Zeit vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 ist als Pflichtbeitragszeit zutreffend von der Beklagten festgestellt worden, da der Kläger in dieser Zeit als Angestellter des L. L., des F. S. bzw. des L. S.-A. rentenversicherungspflichtig beschäftigt war und die Versicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt worden sind. Es steht weder zur Disposition des Klägers, noch der Beklagten, ob die zu Recht entrichteten Beiträge im Versicherungsverlauf ausgewiesen werden. Im Übrigen sind auch die im Bescheid der Beklagten vom 14. September 2012 aufgeführten Zeiten vom 20. August bis 12. Oktober 1985 und 1. Oktober 1985 bis 24. Januar 1991 (Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosigkeit, Hochschulausbildung, Bezug von Unterhaltsgeld) für die im Bescheid des KVV vom 19. Juni 2012 drei Jahre als ruhegehaltfähig (Student an den Universitäten T. und B.) anerkannt sind, zu Recht nach § 149 Abs. 5 SGB VI festgestellt.
Ohne Relevanz ist es insofern auch, ob der KVV diese Zeiten auch als bei den Versorgungbezügen ruhegehaltfähige Dienstzeiten aufführt oder ob beim Eintritt des Versorgungsfalles Zeiten der Haft in der ehemaligen D. wegen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 12 b BeamtVG nicht anzurechnen sind.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kostens sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme von versicherungsrechtliche Zeiten feststellenden Vormerkungsbescheiden.
Der am 1960 in W., geborene Kläger befand sich nach einer Berufsausbildung als Gärtner (September 1977 bis Juli 1980) im Zeitraum vom 24. August 1980 bis 27. April 1985 - mit Unterbrechung durch Pflichtbeitragszeiten (10. Mai bis 16. Juni 1982 und 6. Juli 1982 bis 12. Januar 1983) - in politischer Haft. Vom 29. April bis 31. Juli 1985 war er wieder rentenversicherungspflichtig beschäftigt und dann bis 30. September 1985 arbeitslos. Anschließend studierte er bis 24. Januar 1991 Rechtswissenschaften und war dann im Zeitraum vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 beim F. B. als Rechtsreferendar Beamter auf Widerruf. Danach arbeitete er als Angestellter vom 16. Mai bis 31. Juli 1994 beim L. L., vom 1. August 1994 bis 30. September 1995 beim F. S. und vom 1. Oktober 1995 bis 27. Juni 1996 beim Land S.-A. rentenversicherungspflichtig (Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung). Für die Zeit vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1995 als Beamter auf Widerruf (Rechtsreferendar) wurde er am 24. April 1995 nachversichert. In der Zeit vom 28. Juni 1996 bis 21. Mai 2008 war er als Beamter des L. S.-A. bzw. der Verwaltungsgemeinschaft S. tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Festsetzungsbescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes S.-A. vom 19. Juni 2012 (vgl. Verwaltungsakten der Beklagten) verwiesen.
Der Kommunale Versorgungsverband S.-A. berücksichtigte im Bescheid über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge vom 19. Juni 2012 die Zeit vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 gemäß § 6 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und die Zeit vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. September 2012 nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die rentenrechtlichen Zeiten bis 31. Dezember 2005 verbindlich fest, u.a. die nachversicherte Zeit vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 als Pflichtbeitragszeit und die Zeit seiner Beschäftigung als Angestellter vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 ebenfalls als Pflichtbeitragszeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 14. September 2012 (Bl. 128 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16. September 2013 die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 2006 verbindlich fest und erteilte eine Wartezeitauskunft (die erforderliche Wartezeit vom fünf Jahren sei mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt), wobei sie wiederum die Zeiten vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 als Nachversicherungszeit und 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 als Pflichtbeitragszeit aufführte.
Am 15. Oktober 2013 erhob der Kläger gegen den Bescheid über die Wartezeitauskunft Widerspruch und machte geltend, es lägen keine fünf Jahre an Versicherungszeiten vor. Die Zeiten vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 und 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 seien bereits bei seiner Pension als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Er bitte um Rückzahlung der Beiträge für 53 Monate. Hierzu legte er den Bescheid des KVV vom 19. Juni 2012 über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge, auf den bezüglich der Einzelheiten verwiesen wird, vor.
Die Beklagte erachtete den Widerspruch, da sich dieser auf im Bescheid vom 14. September 2012 geregelte strittige Zeiträume bezog, als Überprüfungsantrag bezüglich dieses Bescheids und lehnte dessen Rücknahme mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, in diesem Bescheid sei weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Nachversicherung für die Zeit vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 sei zu ihr erfolgt. Die Beiträge verblieben im Versicherungskonto. Dass sie außerdem bei der Versorgung berücksichtigt würden, sei eine dienstrechtliche Angelegenheit und ändere sozialversicherungsrechtlich nichts. Eine Rückabwicklung der Beiträge sei nicht möglich. Die Beiträge für die Zeit vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 seien rechtmäßig abgeführt, da der Kläger abhängig beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 12. November 2013 lehnte die Beklagte die Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung ab, da die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sei.
Gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2013 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2014 als unbegründet zurückwies.
Deswegen hat der Kläger am 1. April 2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und geltend gemacht, die von der Beklagten berücksichtigten Ausbildungs- und Pflichtbeitragszeiten vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 und 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst seien schon bei seiner Pension berücksichtigt. Er sei insoweit beschwert, als er die Möglichkeit habe, eine dreijährige Zeit politischen Gewahrsams in der D. nach § 12b BeamtVG bei seiner beamtenrechtlichen Versorgung berücksichtigt zu bekommen. Dies setze aber voraus, dass die allgemeine Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt sei. Außerdem würden anlässlich seiner Scheidung beim Versorgungsausgleich Versorgungsrechte für die Zeit vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 doppelt übertragen, zum einen solche der gesetzlichen Rentenversicherung und zum anderen solche der Beamtenversorgung.
Mit Urteil vom 13. Januar 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei die Überprüfung des Vormerkungsbescheides vom 14. September 2012. Die Voraussetzungen für dessen Rücknahme lägen nicht vor, da die Beklagte bei seinem Erlass das Recht nicht unrichtig angewandt habe und auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Der Vormerkungsbescheid beruhe auf § 149 Abs. 5 SGB VI und sei nicht zu beanstanden. Die Feststellung habe Beweissicherungsfunktion. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die von der Beklagten festgestellten Ausbildungszeiten und die aufgrund abhängiger Beschäftigung bzw. Nachversicherung entstandenen Pflichtversicherungszeiten lägen vor. Zwar schließe § 12b BeamtVG die Berücksichtigung bestimmter Zeiten aus, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt sei und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig seien, doch gebe es keine rechtliche Grundlage für das mit der Klage verfolgte Begehren. Da ein Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI allein die Funktion der Beweissicherung für Belange des Rentenversicherungsträgers habe, sei über die Art und Weise der Berücksichtigung dieser Zeiten erst bei Feststellung einer Leistung zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 21. Januar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Januar 2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, die doppelte Berücksichtigung der Zeiten seiner Beschäftigungen im öffentlichen Dienst vom 5. April 1991 bis 17. Februar 1994 als Beamter auf Widerruf (Referendar) und vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 als Pflichtbeitragszeiten sei nicht möglich. Sie könnten nicht sowohl bei seiner Pension wie auch bei der Rente berücksichtigt werden. Vom Ausgang des Rechtsstreits sei es abhängig, ob er für drei Jahre Haft in der D. eine Pensionserhöhung um 400,00 EUR unter Anrechnung dieser drei Jahre auf ein Amt als Leiter einer Kommunalverwaltung oder eine Rentenerhöhung von monatlich 14,00 EUR unter Anrechnung dieser Zeit auf eine Tätigkeit im Niedriglohnberuf als Gärtner erhalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Januar 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. (richtig: 30.) Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2014 insgesamt sowie den Bescheid vom 14. September 2012 insoweit aufzuheben, als darin versicherungsrechtliche Zeiten enthalten sind, die bereits im Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes S.-A. vom 19. Juni 2012 über die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge berücksichtigt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung sei nicht dargelegt. Dass tatsächliche Vorliegen der festgestellten Sachverhalte werde vom Kläger nicht bestritten. Maßgeblich für die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung rentenrechtlicher Sachverhalte seien die Vorschriften des SGB VI. Eine Prüfung, inwieweit sich die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten wirtschaftlich positiv auswirke, sei hierbei nicht vorgesehen. Erst recht nicht, inwieweit sich Auswirkungen in anderen Versorgungssystemen ergeben könnten.
Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung hat auch keinen Erfolg, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. (nicht 14.) Oktober 2013 und Widerspruchsbescheid vom 4. März 2014 zu Recht die Rücknahme des Bescheids vom 14. September 2012 abgelehnt, weil sie bei dessen Erlass von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und das Recht zutreffend angewandt hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rücknahme des angefochtenen Bescheids vom 14. September 2012 - § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - und die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten - § 149 Abs. 5 SGB VI - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch im Berufungsverfahren, uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist festzustellen, dass die Nachversicherung für die Zeit des Klägers als Beamter auf Widerruf beim F. B. (Rechtsreferendar) am 24. April 1995 erfolgt ist und diese Zeit von der Beklagten zu Recht als Pflichtversicherungszeit in den Versicherungsverlauf aufgenommen worden und festgestellt worden ist. Auch die Zeit vom 16. Mai 1994 bis 27. Juni 1996 ist als Pflichtbeitragszeit zutreffend von der Beklagten festgestellt worden, da der Kläger in dieser Zeit als Angestellter des L. L., des F. S. bzw. des L. S.-A. rentenversicherungspflichtig beschäftigt war und die Versicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt worden sind. Es steht weder zur Disposition des Klägers, noch der Beklagten, ob die zu Recht entrichteten Beiträge im Versicherungsverlauf ausgewiesen werden. Im Übrigen sind auch die im Bescheid der Beklagten vom 14. September 2012 aufgeführten Zeiten vom 20. August bis 12. Oktober 1985 und 1. Oktober 1985 bis 24. Januar 1991 (Pflichtbeitragszeit, Arbeitslosigkeit, Hochschulausbildung, Bezug von Unterhaltsgeld) für die im Bescheid des KVV vom 19. Juni 2012 drei Jahre als ruhegehaltfähig (Student an den Universitäten T. und B.) anerkannt sind, zu Recht nach § 149 Abs. 5 SGB VI festgestellt.
Ohne Relevanz ist es insofern auch, ob der KVV diese Zeiten auch als bei den Versorgungbezügen ruhegehaltfähige Dienstzeiten aufführt oder ob beim Eintritt des Versorgungsfalles Zeiten der Haft in der ehemaligen D. wegen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 12 b BeamtVG nicht anzurechnen sind.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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