Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 6284/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 23/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 9.10.2015 ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Mit ihrer Beschwerde vom 5.1.2015 wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 3.12.2015, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Inhalts, die Kosten des Erwerbs einer Creme (Dermasence Adtop) und einer Kinderzahncreme i.H.v. insg. 25,06 EUR zzgl. Zinsen zu erstatten, abgelehnt wurde. Ihr im Schriftsatz vom 4.1.2016 zum Ausdruck gebrachtes Begehren, gegen die Unanfechtbarkeit des Beschlusses Beschwerde einzulegen, ist daher im Sinne der Meistbegünstigung dahingehend auszulegen, dass Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des SG eingelegt werden sollte. Indes ist das Rechtsschutzbegehren auch im Sinne dieser Auslegung bereits unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Da im vorliegenden Verfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Erstattung von Kosten i.H.v. 25,06 EUR gegenständlich ist, wird der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR offensichtlich nicht überschritten. Da sich der Antrag auf Kostenerstattung beim Antragsgegner, als auch beim SG auf die Rechnung der Birken-Apotheke, Köln, vom 6.10.2015, mithin auf eine einmalige Anschaffung bezieht, ist entgegen dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerin keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr gegenständlich (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im Übrigen begrenzt § 41 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs max. zwölf Monaten (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B), sodass auch aus diesem Grund die Voraussetzung einer wiederkehrenden oder laufenden Leistung von mehr als einem Jahr nicht erfüllt ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 3.12.2015 ist somit unstatthaft; sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht, wie geltend gemacht, aus einer entsprechenden Anwendung der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe. Das SGG sieht für die Beschwerde weder eine Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte noch eine Nichtzulassungsbeschwerde, über die die Landessozialgerichte zu entscheiden hätten, vor. Bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG verdeutlicht, dass eine Beschwerde nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nach § 144 Abs. 1 SGG - und nicht erst nach ausdrücklicher Zulassung - zulässig wäre; in einem Hauptsacheverfahren wäre die Berufung bei Vorliegen eines der in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe nicht "zulässig", sondern "zuzulassen".
Ferner sind die in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht übertragbar. Das Eilverfahren hat den Zweck, eine Notlage vorläufig zu beheben. Es geht hier nicht darum, entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen.
Die Kostentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 9.10.2015 ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Mit ihrer Beschwerde vom 5.1.2015 wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 3.12.2015, mit dem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Inhalts, die Kosten des Erwerbs einer Creme (Dermasence Adtop) und einer Kinderzahncreme i.H.v. insg. 25,06 EUR zzgl. Zinsen zu erstatten, abgelehnt wurde. Ihr im Schriftsatz vom 4.1.2016 zum Ausdruck gebrachtes Begehren, gegen die Unanfechtbarkeit des Beschlusses Beschwerde einzulegen, ist daher im Sinne der Meistbegünstigung dahingehend auszulegen, dass Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des SG eingelegt werden sollte. Indes ist das Rechtsschutzbegehren auch im Sinne dieser Auslegung bereits unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Da im vorliegenden Verfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Erstattung von Kosten i.H.v. 25,06 EUR gegenständlich ist, wird der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR offensichtlich nicht überschritten. Da sich der Antrag auf Kostenerstattung beim Antragsgegner, als auch beim SG auf die Rechnung der Birken-Apotheke, Köln, vom 6.10.2015, mithin auf eine einmalige Anschaffung bezieht, ist entgegen dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters der Antragstellerin keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr gegenständlich (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im Übrigen begrenzt § 41 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs max. zwölf Monaten (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B), sodass auch aus diesem Grund die Voraussetzung einer wiederkehrenden oder laufenden Leistung von mehr als einem Jahr nicht erfüllt ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 3.12.2015 ist somit unstatthaft; sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht, wie geltend gemacht, aus einer entsprechenden Anwendung der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe. Das SGG sieht für die Beschwerde weder eine Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte noch eine Nichtzulassungsbeschwerde, über die die Landessozialgerichte zu entscheiden hätten, vor. Bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG verdeutlicht, dass eine Beschwerde nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nach § 144 Abs. 1 SGG - und nicht erst nach ausdrücklicher Zulassung - zulässig wäre; in einem Hauptsacheverfahren wäre die Berufung bei Vorliegen eines der in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe nicht "zulässig", sondern "zuzulassen".
Ferner sind die in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe erkennbar auf das Hauptsacheverfahren zugeschnitten und auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht übertragbar. Das Eilverfahren hat den Zweck, eine Notlage vorläufig zu beheben. Es geht hier nicht darum, entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen.
Die Kostentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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